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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1967, Az.: BVerwG II C 118.64

Modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs; Herzinfakt bei Ausübung des Polizeidienstes; Gutachten des Obduzenten im Verwaltungsverfahren; Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 118.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.08.1964 - AZ: VI A 240/64

Fundstellen

  • BVerwGE 26, 332 - 340
  • AS 26, 332
  • DVBl 1968, 224
  • DÖV 1968, 434 (amtl. Leitsatz)
  • DöD 1967, 194
  • ZBR 1967, 265

Amtlicher Leitsatz

Ursache im Rechtssinne kann im Dienstunfallrecht des Beamten eine wesentliche Bedingung für den eingetretenen (körperlichen) Schaden auch dann sein, wenn sie dem Schaden nicht adäquat ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. April 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 20. Februar 1923 geborene Ehemann der Klägerin - im folgenden auch Kühle genannt - trat am 4. März 1946 in den Dienst der Polizei. Er wurde am 5. August 1946 zum Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf am 28. Juli 1953 zum Polizeioberwachtmeister, am 1. September 1954 zum Beamten auf Probe und am 8. Juni 1955 zum Polizeihauptwachtmeister auf Lebenszeit ernannt.

2

Am 11. August 1960 ist Kühle gestorben. In diesem Zusammenhang bekundete der Polizeimeister P. am 12. Dezember 1960 u.a. folgendes:

"Am Mittwoch, dem 10. August 1960, hatte mein Dienstdrittel von 22.00 bis 6.00 Nachtdienst ...

Gegen 22.45 Uhr erhielt die Unfallgruppe ... einen Einsatzbefehl zur Unfallaufnahme ... Ich beauftragte PHW K. mit mir zur Unfallstelle zu fahren, um den Unfall aufzunehmen. K. war bei diesem Einsatz Fahrer des Unfallwagens. Ich habe bei Dienstantritt nicht gehört, daß K. über irgendwelche körperlichen Beschwerden klagte. ...

... Während der Fahrt zur Unfallstelle und auch bei der Unfallaufnahme konnte ich nicht feststellen, daß K. über irgendwelches Unwohlsein klagte. ... Nachdem die Personalienfeststellung beendet war, überprüfte K. den unfallbeteiligten Pkw und wollte die Schäden am vorderen Teil des Pkws feststellen. Insbesondere mußte die vordere Stoßstange überprüft werden. Diese Überprüfung war zunächst nicht möglich, da unmittelbar vor dem beschädigten Pkw ein Kleinwagen (Goggomobil oder Lloyd) stand. Der Fahrer des Kleinwagens war nicht anwesend, so daß K. versuchte, mit eigener Kraft und Hilfe von Straßenpassanten den Kleinwagen vorzuschieben. Ich selbst war zu dieser Zeit mit dem Ausmessen der Fahrbahn beschäftigt und habe das Verschieben des Kleinwagens nicht beobachtet. Erst als ich mit meiner Arbeit fertig war, begab ich mich zu dem beschädigten Pkw, wobei mir K. entgegenkam und sagte: "Wir haben gerade die kleine Hummel, die vor dem beschädigten Pkw stand, vorgeschoben und ich habe mir dabei einen kleinen Knacks im Rücken zugezogen, der Schmerz wird aber sicher bald vergehen". Dabei sah ich, daß er die linke Hand am Rücken hielt.

Nach Beendigung der Unfallaufnahme ... fuhren wir zum Unfallkrankenhaus ..., um dort die Verletzungen und Personalien des verletzten Fußgängers festzustellen. K. führte auch jetzt den Unfallwagen. Im Unfallkrankenhaus angekommen, fragte ich die Aufnahmeschwester nach dem Verbleib des Verletzten. Die Schwester führte K. und mich in das Ambulanzzimmer. ... Der behandelnde Arzt, Dr. B., war gerade dabei, den Verletzten zu behandeln. Plötzlich erbrach der Verletzte stark, wobei ihm auch sein künstliches Gebiß herausfiel. Das Erbrochene roch stark nach Alkohol. Durch den Anblick des Erbrechens wurde es dem K. übel und er verließ sofort mit mir das Ambulanz-Zimmer. ... Nach etwa 5 Minuten veränderte sich der Gesichtsausdruck von K. und er klagte über plötzlich auftretende Schmerzen in der Brust. Sein Gesicht war blaß und der Schweiß trat ihm dabei auf die Stirn. Da im Warteraum eine Bahre stand, legte sich K. auf diese und richtete seinen Blick auf die Zimmerdecke. Dabei sagte er: "Es dreht sich alles über mir und ich kriege keine Luft mehr." Hierauf führte ich ihn nach draußen an die frische Luft. Er setzte sich dann in den Unfallwagen. ... Nach etwa 5 bis 8 Minuten war ich mit meiner Tätigkeit im Krankenhaus fertig und wir wollten nun zur Dienststelle zurückfahren. Beim Verlassen des Krankenhauses saß K. nicht mehr im Wagen, sondern stand angelehnt am Fahrzeug. Dabei klagte er erneut über heftige Schmerzen in der Brust und über Luftmangel. Ich hielt es jetzt für richtig, den Zustand des PHW K. dem diensttuenden Arzt, Dr. B. mitzuteilen. Kühle konnte nicht mehr alleine gehen, so daß ich ihn bis zur Ambulanz führen mußte. Hier legte er sich wieder auf die Bahre. Dr. B. untersuchte sein Herz und überprüfte auch seinen Blutdruck. Nach der Behandlung hörte ich nur vom Arzt, daß dieser Anfall vermutlich auf eine Überanstrengung zurückzuführen sei. Dr. B. verabfolgte ihm in meinem Beisein Beruhigungstropfen. Wenige Minuten nach der Einnahme dieser Tropfen verließ K. wieder die Bahre und sagte: "Jetzt bin ich wieder fit, es ist alles in Ordnung." Wir verließen nun beide das Krankenhaus. Auf Grund des Anfalles von K., hielt ich es für richtig, daß ich das Fahrzeug zur Dienststelle zurückfahren würde. K. setzte sich rechts neben mich. Sofort nach dem Anfahren bekam K. erneut einen Anfall. Er klagte wieder über starke Schmerzen in der Brust und Luftmangel. Dieser Anfall hielt bis zum Erreichen der Dienststelle und auch noch hier an. K. konnte nach alleine den Wagen verlassen und ging auch alleine die Treppen zur 1. Etage hinauf. Nachdem ich den Wagen in die Garage gefahren habe, und das Dienstzimmer betrat, lag K. auf dem Schreibtisch lang ausgestreckt und klagte immer wieder über Luftmangel. Da mir sein Zustand außerordentlich bedenklich erschien, rief ich sofort über die Funkstreife den stellvertretenden Polizeiarzt, Dr. P. an. ... Dr. P. war nicht gleich erreichbar und kam erst 10 Minuten nach dem Anruf zur Dienststelle. Ich kannte nicht ununterbrochen neben K. stehen, da ich wiederholt das Telefon bedienen mußte. Auch mußte ich einmal auf den Hof hinunter. Es kann 2 bis 3 Minuten gewesen sein, als ich wieder die Treppen hinauf ging. Auf dem Podest der Mitteltreppe fand ich K. knieend vor. Er rief nach mir und sagte u.a. "Paul, ich halte es nicht mehr aus, hilf mir, ich bekomme keine Luft mehr." Hierauf hob ich K. auf und führte ihn mit eigener Körperkraft wieder in sein Dienstzimmer und legte ihn auf den Tisch. Wenige Minuten später erschien Dr. P. In diesem Augenblick erhielt ich einen neuen Einsatz zur Unfallaufnahme. ... Nach Rückkehr von der Unfallaufnahme, es kann gegen 2.00 Uhr gewesen sein, hörte ich, daß K. nach Verabfolgung einer Spritze durch Dr. P. mit einem Funkstreifenwagen in seine Wohnung gebracht werden ist. Kurz nach 2.00 Uhr erhielt ich von Frau K. einen telefonischen Anruf, bei dem sie mir mitteilte, daß ihr Mann soeben verstorben sei...."

3

Am 16. August 1960 erfolgte die Obduktion der Leiche des Ehemannes der Klägerin. Darin heißt es u.a.: "Arteriosklerose der Herzkranzarterien mit Einengung der Ostien sowie der Lichtung des Ramus sinister dicht unterhalb der Abgangsstelle aus der Aorta."

4

Der Polizeiarzt, Regierungsmedizinalrat Dr. G. erklärte am 23. August 1960, nach der pathologisch-anatomischen Diagnose des Herrn Prof. Dr. Bo. sei der plötzliche Tod des Ehemannes der Klägerin nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen; der Tod wäre auch außerhalb des Dienstes eingetreten.

5

Auf Grund dieser ärztlichen Unterlagen lehnte der Polizeipräsident in Dortmund durch Bescheid vom 12. September 1960 die Anerkennung eines Dienstunfalles ab. Auf den Widerspruch der Klägerin holte er ein Gutachten des Obduzenten Oberarzt Dr. Gr. ein, das am 18. Januar 1961 erstattet wurde und zu dem Ergebnis kam, daß der Tod des Kühle durch ein Herzversagen eingetreten sei, das durch die arteriosklerotischen Gefäßprozesse und ihre Folgen an der Herzmuskulatur bedingt gewesen sei, und daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verschieben eines Kleinwagens bzw. dem Anblick eines Erbrechenden und dem Eintritt des Todes sich im vorliegenden Falle nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit begründen lasse.

6

Daraufhin wies der Regierungspräsident in Arnsberg durch Bescheid vom 30. Mai 1961 den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß der notwendige adäquate Kausalzusammenhang zwischen dienstlicher Tätigkeit und Tod nicht gegeben sei.

7

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 12. September 1960 und 30. Mai 1961 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, Unfall-Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

8

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat ein Sachverständigengutachten darüber eingeholgt, "ob das Verschieben oder das Zurseitedrücken eines Kleinwagens (Goggomobil oder Lloyd) für einen 37jährigen Mann im allgemeinen, oder nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den Tod durch Herzinfarkt herbeizuführen". Das am 4. Oktober 1963 durch den Privatdozenten Dr. E. und Dr. W. von der Medizinischen Klinik der Medizinischen Akademie Düsseldorf erstattete Gutachten ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

"Das Verschieben oder Zurseitedrücken eines Kleinwagens ist für einen 37-jährigen Mann im allgemeinen nicht geeignet, den Tod durch Herzinfarkt herbeizuführen. Ist dies der Fall, so müssen besondere Umstände, z.B. eine vorzeitige bzw. übermäßige Sklerose oder eine mißbildliche Anlage der Herzkranzgefäße, vorliegen. Eine Coronarsklerose stellt allerdings auch in dem erwähnten Lebensalter vom medizinischen Standpunkt aus nichts "ganz besonderes eigenartiges oder ganz unwahrscheinliches" dar. Zum "regelmäßigen Verlauf der Dinge" gehört sie bei einem 37-jährigen Mann jedoch sicher nicht".

9

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 5. Dezember 1963 die Klage abgewiesen.

10

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin Unfallhinterbliebenenversorgung nunmehr auch wegen Fürsorgepflichtverletzung mit der Begründung begehrt, der behandelnde Polizeiarzt habe nach der Untersuchung ihres Ehemannes nicht alle notwendigen medizinischen Anordnungen getroffen, die sichtbar gewordenen Erscheinungen eines typischen Herzinfarktes hätten zu einer sofortigen klinischen Behandlung fuhren müssen.

11

Der Beklagte hat sich mit einer Änderung der Klage, die er in dem auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gerichteten Begehren der Klägerin erblickt, nicht einverstanden erklärt.

12

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 14. August 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

13

Es könne dahingestellt bleiben, ob die Frage der Ursächlichkeit im beamtenrechtlichen Dienstunfallrecht nach der Lehre vom "adäquaten Kausalzusammenhang" oder nach der im Unfallversicherungsrecht geltenden Lehre von der "wesentlich mitwirkenden Ursache" zu beurteilen sei. Bei mehreren Ursachen habe nämlich auch das Berufungsgericht nach der "modifizierten Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs" immer angenommen, daß die wesentliche Ursache ausschlaggebend sei.

14

Als Ursache für den Tod des Kühle kämen hier einmal die sklerotischen und mißbildenden Veränderungen am Herzen und den Kranzgefäßen des Herzens in Betracht, die nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter Dr. E. und Dr. W. als pathologische Veränderungen an den Kranzgefäßen die unabdingbare Voraussetzung eines Herzinfarktes seien und bei irgendeiner Gelegenheitsursache zu einem Herzinfarkt führen könnten, und zum anderen die Kraftanstrengung bei der Verschiebung des Kleinwagens sowie vielleicht auch der Anblick des sich erbrechenden Unfallgeschädigten. Nach den überzeugenden Gutachten sowohl des Dr. Gr. als auch der Dres. E. und W. handele es sich bei der Kraftanstrengung durch Beteiligung am Vorschieben des Kleinwagens, selbst wenn sie, was aber nicht erwiesen sei, den Herzinfarkt unmittelbar herbeigeführt habe, lediglich um einen auslösenden Faktor im Sinne einer "Gelegenheitsursache", die jederzeit eintreten könne und bei einem herzgesunden Mann im Alter des Kühle nie zu einem Herzinfarkt geführt hätte. Wesentliche Ursache seien als in jedem Fall die krankhaften Veränderungen des Herzens und der Kranzgefäße des Herzens gewesen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß K. bis zu dem Ereignis aktiver Sportler gewesen sei und nie über Herzbeschwerden geklagt habe.

15

Auch der Anblick des erbrechenden Unfallgeschädigten könne nach den überzeugenden Darlegungen des Dr. Gr. nicht wesentlich zu dem Eintritt des Herzinfarktes beigetragen haben.

16

Soweit die Klägerin ihre Klage nunmehr auf Fürsorge Pflichtverletzung stützen wolle, sei sie unzulässig. Insoweit liege eine Klageänderung im Sinne einer nachträglichen objektiven Klagehäufung vor. Diese Klagehäufung sei unzulässig; die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage auf Schadensersatz setze die Durchführung eines Vorverfahrens voraus. Selbst wenn sie aber zulässig wäre, könnte sie nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte der Klageänderung nicht zugestimmt und das Berufungsgericht die Änderung wegen des anders gearteten Sachverhalts und mangels Spruchreife - auch im Falle der Zulässigkeit - nicht für sachdienlich halte.

17

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die - gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) zugelassene - Revision sinngemäß mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des erstinstanzlichen Urteils nach dem Klagantrag zu erkennen,

18

hilfsweise

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

19

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

20

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er macht geltend: Das Berufungsgericht habe zwar mit Recht darauf abgestellt, welche die für den Tod des Ehemannes der Klägerin wesentliche Ursache war. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung und der des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts für Beamte. Nicht richtig sei aber die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß dieser Rechtsprechung eine "modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs" zugrunde liege. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte handele es sich vielmehr um eine selbständige Ursachenlehre; nach dieser Lehre sei ursächlich im Rechtssinne auch eine für den Eintritt des Erfolgs zwar nicht adäquate, wohl aber wesentliche Bedingung des Erfolgs. Das Bundesverwaltungsgericht habe ebenfalls schon die Möglichkeit zu erkennen gegeben, daß als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts für Beamte eine zwar nicht adäquate, wohl aber wesentliche Bedingung des Erfolgs angesehen werde. Komme es hiernach nicht auf die Adäquanz an, so dürfe aber nicht darauf abgestellt werden, wie sich die Belastung, welcher der Ehemann der Klägerin im Dienst ausgesetzt war, "üblicherweise" auswirkt. Es sei vielmehr die physische Veranlagung (Infarktbereitschaft) des Ehemannes der Klägerin bei der Entscheidung, ob für dessen Tod die Belastung im Dienst wesentliche Bedingung war, zu berücksichtigen; denn der Grund für die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts liege darin, daß der betroffene Bedienstete in dem Gesundheitszustand geschützt werden solle, in dem er zum Dienst antritt. Dies sei vom Berufungsgericht verkannt worden.

21

Die Prozeßbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

22

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann die Entscheidung über die Revision der Klägerin ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

23

Die Revision hat Erfolg; das angefochtene Urteil leidet an einem rechtlichen Mangel.

24

Bei der Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage, ob zwischen dem durch Herzinfarkt herbeigeführten Tode des Ehemannes der Klägerin und den körperlichen Belastungen, denen dieser am Tage vor seinem Tode im Dienst ausgesetzt war, ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anerkannt werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (u.a. BVerwGE 7, 48 ff.; 10, 258 ff. [BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56] und Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG II C 42.64 -). Als solche wesentlichen Bedingungen hat das Berufungsgericht, wie aus dem Sinnzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils hervorgeht, außer der dem Ehemann der Klägerin im Dienst abverlangten Kraftanstrengung (Beteiligung am Vorschieben eines Kleinwagens) die vom Dienst unabhängige, anlagebedingte Infarktbereitschaft in Betracht gezogen.

25

Jedoch hat das Berufungsgericht nicht ermittelt, ob einer der beiden als wesentliche Bedingungen in Betracht gezogenen Umstände bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg hingewirkt hat - was zur Folge hätte, daß er als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen wäre - oder ob beide genannten Umstände annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatten - was zur Folge hätte, daß jeder dieser beiden Umstände als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen wäre -. Statt dessen hat das Berufungsgericht im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (OVGE 12, 273) unter ausdrücklicher Berücksichtigung der "modifizierten Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs" geprüft, ob die Kraftanstrengung im Dienst dem eingetretenen Schaden (tödlicher Herzinfarkt) adäquat war. Dazu hat es dargelegt, daß die Beteiligung am Vorschieben des Kleinwagens, selbst wenn sie, was nicht erwiesen sei, den tödlichen Herzinfarkt unmittelbar herbeigeführt habe, "bei einem herzgesunden Mann im Alter des K. nicht zu einem Herzinfarkt geführt hätte" und daß "also" in jedem Falle die (nicht dem Dienst zurechenbare) Infarktbereitschaft für den Tod des Ehemannes der Klägerin alleinige "wesentliche Ursache" gewesen sei. Das Berufungsgericht ist also allein schon deshalb, weil nach seiner Meinung zwischen der erwähnten Kraftanstrengung und dem tödlichen Herzinfarkt kein adäquater Ursachenzusammenhang bestand, zu der Auffassung gelangt, daß von den beiden bei natürlicher Betrachtungsweise als wesentliche Bedingungen für den Eintritt des Herzinfarktes in Betracht gezogenen Umständen - Kraftanstrengung, Infarktbereitschaft - nur der letztere "wesentliche Ursache" sei. Darin kommt zum Ausdruck, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Kraftanstrengung könne schon allein deshalb, weil sie dem Eintritt des tödlichen Herzinfarktes nicht adäquat sei, auch nicht - wesentliche - Ursache im Rechtssinne gewesen sein.

26

Diese Auffassung hält der erkennende Senat für rechtlich fehlerhaft. Die von den Sozialgerichten auf den Rechtsgebieten der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung vertretene und vom Bundesverwaltungsgericht für das Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge - nämlich in bezug auf die Frage, ob für eine zeitlich nach einem Dienstunfall offenbar gewordene Schädigung der Dienstunfall oder ein anderer Umstand Ursache im Rechtssinne war - übernommene Rechtsansicht, daß nur die für den Eintritt eines bestimmten Erfolges wesentliche Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zugleich Ursache im Rechtssinne sei, ist keine durch Einengung "modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs". Zwar sind die Darlegungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 1955 (BSGE 1, 150 ff.) geeignet, die Auffassung zu stützen, daß die Rechtsprechung zur "wesentlichen Ursache" aus der Lehre von der adäquaten Verursachung abgeleitet werden sei. Zumindest sind diese Darlegungen irreführend, weil es darin heißt, nur solche Ursachen seien "als adäquat und damit als rechtserheblich anzusehen", die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, "während die sonstigen Glieder der Kausalreihe, die nur rein philosophisch, nicht aber als Ursache im Rechtssinne in Betracht kommen, auszuscheiden sind". Hierauf dürfte zurückzuführen sein, daß der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Mai 1958 (BVerwGE 7, 48 [49, 50]) unter Hinweis auf BSGE 1, 150 ff. ausgeführt hat, in der Sozialgerichtsbarkeit werde der trotz fehlenden Verschuldens gewährte Schadensausgleich für Betriebsunfälle in der Weise beschränkt, daß der Begriff der adäquaten Ursache, der schon enger als der der "conditio sine qua non" sei, weiter eingeengt werde, und zwar dadurch, daß nur solche Ursachen für rechtserheblich gehalten werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Durch diese Entscheidung hat der VI. Senat jedoch nur zum Ausdruck bringen wollen, daß er sich für das Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zur "wesentlichen Ursache" anschließe und daß diese Rechtsprechung vom vorinstanzlichen Gericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Die Frage, ob ein Umstand, der nicht adäquat ursächlich für einen bestimmten Erfolg war, schon allein deshalb auch nicht - wesentliche - Ursache im Rechtssinne sein kann, hat der VI. Senat in den Gründen seines Urteils vom 20. Mai 1958 offengelassen, wie er in seinem späteren Urteil vom 5. April 1960 (BVerwGE 10, 258 [260]) ausdrucklich klargestellt hat. Der erkennende Senat, der bisher ebenfalls die in Rede stehende Frage nicht entschieden, sondern in seinen Entscheidungen ausdrücklich offengelassen hat, ist daher nicht durch § 11 Abs. 3 VwGO daran gehindert, sich ohne weiteres der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der in Rede stehenden Frage anzuschließen.

27

Das Bundessozialgericht hat inzwischen - vor allem in den Gründen seines Urteils vom 11. November 1959 (BSGE 11, 50 ff.) - klargestellt, daß die Frage, ob eine Bedingung neben anderen Bedingungen für den eingetretenen Erfolg die "wesentliche" Bedingung gewesen ist, nicht danach beurteilt werden darf, "ob sie 'erfahrungsgemäß', im allgemeinen, unter gleichen Umständen bei anderen Personen den gleichen Erfolg herbeigeführt hätte, sondern nur nach den besonderen Umständen und der besonderen Einzelpersönlichkeit. ..." Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

28

Es gibt keine allgemeingültige, schriftlich niedergelegte Kausalitätsnorm (ebenso schon BSGE 1, 268). Es wäre verfehlt, daraus herzuleiten, auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge genügten schon deshalb ein naturwissenschaftlich-philosophischer Ursachenzusammenhang und die Erwägung, daß das - dienstliche - Ereignis nicht hinweggedacht werden könne, ohne daß der eingetretene - körperliche - Schaden entfiele (conditio sine qua non). Im Hinblick darauf, daß der Kreis der vorerwähnten Ursachen viel zu groß ist, um annehmen zu können, daß nach dem Willen des Gesetzgebers für jede ihrer Folgen Ausgleich gewährt werden soll, stellt sich vielmehr auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge - ebenso wie in anderen Rechtsbereichen - die Frage, ob und in welcher Weise eine Begrenzung vorzunehmen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge - ebenso wie auf allen anderen einschlägigen Rechtsgebieten - vor allem der Zweck der Rechtsvorschriften zu beachten, die dem Ursachenzusammenhang rechtliche Bedeutung zuweisen. Diesem Grundsatz entspricht auch die auf dem Gebiet des bürgerlichen Schadensersatzrechts entwickelte Rechtsprechung zum adäquaten Ursachenzusammenhang. Die Erkenntnis, daß der Kreis der natürlich-logischen Bedingungen für den Eintritt eines Schadens in der Regel sehr groß ist und daß es mit dem Zweck des Schadensersatzrechts unvereinbar wäre, diese Vielzahl aller Bedingungen im natürlich-logischen Sinne für den Eintritt eines Schadens als Ursache im Rechtssinne der schädlichen Folge eines Handelns oder Unterlassens zuzuordnen, hat das Reichsgericht und im Anschluß daran den Bundesgerichtshof dazu geführt, eine an der Voraussehbarkeit ausgerichtete Abgrenzung vorzunehmen. Demzufolge erkennt der Bundesgerichtshof auf dem Gebiet des bürgerlichen Schadensersatzrechts einen ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne nur dann an, wenn

"eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet", wenn also die Tatsache dem Erfolg "adäquat" war (vgl. BGHZ 3, 261 [267]). Es handelt sich dabei, wie der Bundesgerichtshof a.a.O. einräumt, "nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität, sondern um die Ermittlung der Grenze ..., bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann, also im Grunde um eine positive Haftungsvoraussetzung...".

29

Daß auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge eine Begrenzung der Haftung des Dienstherrn ebenfalls gerechtfertigt ist, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 7, 48 [49, 50]) überzeugend dargelegt. Auch auf diesem Gebiet die Ermittlung der Grenze an Kriterien zu knüpfen, die an der Voraussehbarkeit ausgerichtet sind und zu einer generalisierenden Betrachtungsweise führen, würde aber zu unbilligen, mit dem Zweck der Dienstunfallfürsorge nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen. Denn auf diesem Gebiet sind - ebenso wie auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Pesch in DVBl. 1959 S. 43 [44] und Haueisen in JZ 1961 S. 9) - Geschehensabläufe nicht selten, in denen der Bedienstete einen körperlichen Schaden ohne Verschulden durch einen Umstand erleidet, der einwandfrei dem Dienst zuzuordnen ist und alle anderen Bedingungen im Maß seines Hinwirkens auf den Eintritt der schädigenden Folge überragt, ohne daß festgestellt werden könnte, dieser Umstand sei dem Schaden adäquat. Daß der Gesetzgeber diesen Bediensteten die Unfallfürsorge versagen wollte, erscheint schlechterdings ausgeschlossen. Andererseits kann es jedoch schwerlich seinem Willen entsprechen, daß Dienstunfallfürsorge in Fällen gewährt wird, in denen eine krankhafte Veranlagung des Bediensteten sich nachträglich als eine den Eintritt der Unfallfolge wesentlich fördernde oder die Unfallfolge wesentlich verschlimmernde Bedingung herausstellt. Somit sprechen Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge einerseits überzeugend gegen die Auffassung, daß die Rechtsprechung zum Begriff der adäquaten Verursachung auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge - modifiziert - verwertbar sei, jedoch überzeugend für die Übernahme der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zur wesentlichen Ursache.

30

Der Begriff der wesentlichen Ursache, der sich (siehe Haueisen a.a.O. S. 12) in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Kriegsopferversorgung "über viele Jahrzehnte hinweg bewährt hat und den Interessen der Betroffenen ... in jeder Weise gerecht geworden ist", sieht, wie schon oben gesagt werden ist, nur diejenige Bedingung (im natürlich-logischen Sinne) als alleinige Ursache im Rechtssinne an, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Wenn in einem Schadensfall mehrere Bedingungen, die zum Erfolg beigetragen haben, in annähernd gleichem Maße auf den Erfolg hingewirkt haben, ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne (BSGE 16, 216 [217/221]; ebenso auch schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 22] und vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 96.65 -). Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Schon dies führt zu einer sinnvollen und auch ausreichenden Eliminierung von Bedingungen im natürlich-logischen Sinne bei der Beantwortung der Frage, ob für einen zeitlich nach einem Dienstunfall offenbar gewordenen körperlichen Schaden der Dienstunfall oder ein anderer Umstand als Ursache im Rechtssinne anzusehen ist.

31

Nach alledem erweist sich der vom Berufungsgericht für richtig gehaltene und im vorliegenden Fall vorgenommene Ausschluß weiterer Bedingungen im natürliche-logischen Sinne der Art, daß eine Bedingung, die nicht adäquat ursächlich für einen bestimmten (körperlichen) Schaden war, schon allein deshalb auch nicht wesentliche Ursache im Rechtssinne sein kann - selbst dann nicht, wenn sie für den Eintritt des Schadens bei natürlicher Betrachtungsweise von wesentlicher Wirksamkeit war -, als rechtlich unzulässig.

32

Daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht, ergibt sich ohne weiteres aus den eingangs wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar führt die Anwendung der zum Begriff der adäquaten Verursachung entwickelten Rechtsgrundsätze nicht selten zu demselben Ergebnis wie die Anwendung der zu dem Begriff der wesentlichen Ursache entwickelten Rechtsgrundsätze. Eine abschließende, das angefochtene Urteil im Ergebnis bestätigende Entscheidung wäre dem erkennenden Senat jedoch nur möglich gewesen, wenn das angefochtene Urteil tatsächliche Feststellungen enthielte, aus denen hervorgeht, daß die Infarktbereitschaft nach natürlicher Betrachtungsweise für den Tod des Ehemannes der Klägerin allein von wesentlicher Bedeutung gewesen ist. Hierzu enthält das angefochtene Urteil jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht gibt darin unter dem Einfluß der Adäquanztheorie das Ergebnis einer generalisierenden Betrachtungsweise wieders statt - wie gebeten - auf die subjektive Belastbarkeit des Ehemannes der Klägerin abzustellen. Das gleiche gilt für das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Obduzenten Dr. Gr. vom 18. Januar 1961 und das vom Gericht des ersten Rechtszuges eingeholte Gutachten der Ärzte Dr. E. und Dr. W. vom 4. Oktober 1963, auf welche das angefochtene Urteil im wesentlichen gestützt ist; das ist darauf zurückzuführen, daß auch die Fragen, welche die Polizeibehörde Dortmund an Dr. Gr. und das Gericht des ersten Rechtszuges an die Dres. E. und W. richteten, auf die Feststellung des adäquaten Ursachenzusammenhangs abstellten. Die Fragestellung des erstinstanzlichen Gerichts lehnte sich in ihren Formulierungen erkennbar an die Grundsätze an, die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 3, 261 [267]) zur Adäquanztheorie entwickelt wurden.

33

Hiernach muß die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zum Zwecke anderweitiger Verhandlung und Entscheidung führen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); denn dem Revisionsgericht ist es versagt, die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

34

Das Berufungsgericht wird nunmehr zu den Fragen, die sich im vorliegenden Fall bei gebotener Beachtung der oben niedergelegten Rechtsauffassung des Senats ergeben, ein weiteres medizinisches Gutachten einholen müssen und dabei auch die körperliche Belastung nicht unberücksichtigt lassen dürfen, die möglicherweise der Anblick des sich erbrechenden Unfallgeschädigten für den Ehemann der Klägerin bedeutete.

35

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten auch ein äußeres Ereignis sein kann, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses schon bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, daß diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 96.65 -). Eine solche untergeordnete Bedeutung das äußeren Ereignisses wird jedenfalls immer dann anzunehmen sein, wenn es "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, 'wenn ihre Zeit gekommen' war" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG VI C 96.65 unter Hinweis auf Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 8]).

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Vorsorglich ist schließlich nach zu bemerken, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen geben. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Geltendmachung dieses Anspruchs als Klageänderung angesehen; die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich schon daraus, daß mit der Geltendmachung dieses Anspruchs ein neuer Sachverhalt und ein neuer Rechtsgrund in das Verfahren eingeführt worden sind. Daß das Berufungsgericht die Klageänderung nicht für sachdienlich erachtet hat, ist schon deshalb nicht ermessensmißbräuchlich, weil die Entscheidung über den neuen Anspruch nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen möglich gewesen wäre.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Schmitt
Bundesrichter Dr. Otto ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel