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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1966, Az.: BVerwG II C 42/64

Beamtenrecht - Dienstunfall - "wesentliche Ursache" (Verhältnis des Begriffs "wesentliche Ursache" zum Begriff "adäquate Ursache" im Dienstunfallrecht)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 42/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 04.02.1964 - AZ: VGH OS I 26/63

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 30. Januar 1912 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. Am 3. September 1960 erlitt er bei dem Bahnhof Alsfeld (Oberhessen) einen Dienstunfall: Als er einen etwa 60 kg schweren Ofen aus einem Zweirad-Anhänger heben wollte, glitt er aus und fiel, den Ofen haltend, auf die linke Körperseite. Dabei trug er am linken Zeigefinger eine Rißwunde davon, die später ohne nachteilige Folgen verheilte. In der Dienstunfallanzeige gab er ferner an, er habe am nächsten Tage bemerkt, daß sein alter linksseitiger Leistenbruch herausgetreten sei. Er hatte sich im Jahre 1939 rechts und im Jahre 1942 links wegen Leistenbruchs operieren lassen müssen. Die Beklagte holte zur Klärung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Leistenbruch-Rezidiv ein Gutachten des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung des Städtischen Krankenhauses Fulda, Professor Dr. med. H..., vom 8. Oktober 1960 ein. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, der Leistenbruch des Klägers könne ursächlich nicht auf das Unfallgeschehen vom 3. September 1960 bezogen werden, weil weder der Kläger beim Ausgleiten einen rißartigen Schmerz in der linken Leistenbeuge verspürt habe noch nach dem Unfall eine Blutunterlaufung habe festgestellt werden können, die für das plötzliche Auftreten eines Leistenbruchs charakterisierend sei; es handele sich um ein "Zufallsgeschehen".

2

Die Beklagte erkannte durch Bescheid vom 1. Dezember 1960 die Rißwunde am linken Zeigefinger, nicht dagegen den Leistenbruch als Folge des Dienstunfalls an. Den Widerspruch des Klägers wies der Präsident der Bundesbahndirektion Kassel durch Bescheid vom 24. April 1961 zurück.

3

Auf die Klage mit dem Antrage,

4

unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Dezember 1960, soweit er die Anerkennung des Leistenbruchs als Dienstunfall ablehne, und des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1961 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Unfall des Klägers vom 3. September 1960 auch hinsichtlich des Rezidiv-Leistenbruchs als Dienstunfall anzuerkennen,

5

hat das Verwaltungsgericht Darmstadt ein Sachverständigengutachten der Chirurgischen Universitätsklinik in Frankfurt am Main vom 20. November 1962 eingeholt. Es hat durch Urteil vom 10. Januar 1963 die Klage abgewiesen.

6

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 4. Februar 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Der linksseitige Leistenbruch des Klägers sei keine Folge des am 3. September 1960 erlittenen Unfalls. Zwischen den beiden Geschehen bestehe kein ursächlicher Zusammenhang im Sinne des Unfallrechts. Die Haftung für ohne Verschulden eingetretene Betriebsunfälle sei in der Weise eingeschränkt, daß der Begriff der "adäquaten Ursache" im Sinne der "wesentlichen Ursache" eingeengt worden sei. Lägen zwei Mitursachen für ein Ereignis vor, so werde bei überragender Bedeutung einer der beiden Ursachen ihr allein die Verursachung des Erfolges beigemessen. Dieser von den Sozialgerichten entwickelten Rechtsprechung hätten sich die Verwaltungsgerichte angeschlossen; das Berufungsgericht pflichte ihr bei, zumal der Dienstherr den Beamten bereits aufgrund der allgemeinen Unterhaltspflicht in Krankheitsfällen das Gehalt weiterzahle und Beihilfen gewähre.

8

Dem Sturz komme hier nicht schon deshalb die überragende ursächliche Bedeutung zu, weil der Leistenbruch nach achtzehnjähriger Beschwerdefreiheit unmittelbar nach dem Unfall wieder herausgetreten sei. Das Leiden des Klägers sei nach den Operationen nicht völlig ausgeheilt gewesen. Bei dem Kläger bestehe eine Bruchanlage; das sei durch die beiden Gutachten erwiesen. Von einer anlagebedingten Krankheit werde der Betroffene zu Lebzeiten niemals befreit. Dem stehe auch jahrzehntelange Beschwerdefreiheit nicht entgegen. Denn eine Veranlagung sei ein Zustand, der zwar nicht akut zu werden brauche, aber fortbestehe.

9

Im allgemeinen werde ein anlagebedingtes Leiden nicht durch ein Unfallgeschehen im Sinne einer wesentlichen Teilursache ausgelöst. Dieser sich auf medizinische Erkenntnisse stützende Grundsatz hindere aber allein noch nicht den Erfolg des Klagebegehrens. Denn auch bei Veranlagung für eine Gesundheitsstörung könne für das Wiederauftreten der Krankheit das Unfallereignis eine wesentliche Ursache bilden. Zum Beweis dieser Kausalität müßten allerdings besondere Umstände die überwiegende Bedeutung begründen. Solche Besonderheiten seien hier dem Tatgeschehen zu entnehmen. Der Kläger sei beim Anheben des 60 kg schweren Ofens ausgeglitten; es sei nicht ohne weiteres auszuschließen, daß dieses Ereignis einen Leistenbruch hervorrufen könne. Mit dieser Möglichkeit sei aber nicht zugleich die wesentliche Ursache für das erneute Auftreten der Krankheit festgestellt. Ob der Unfall in hervorragendem Maße den linksseitigen Leistenbruch hervorgerufen habe, sei nur unter Zugrundelegung medizinischer Erfahrungen zu beantworten. Zwar sei von der Rechtsprechung die Kausalität im Unfallrecht rechtlich im Sinne der "wesentlichen Verursachung" eingeschränkt worden. Es sei aber dem Arzt vorbehalten, unter Berücksichtigung der medizinischen Wissenschaft die wesentlichen Ursachen für eine Krankheit aufzuzeigen.

10

Professor Dr. H... verneine, daß bei der unfallverursachenden Arbeit ein Hinweis auf das sofortige Auftreten stürmischer Erscheinungen - rißartiger Schmerz oder Blutunterlaufung - vorhanden gewesen sei; er beurteile daher das Geschehen als ein "Zufallsgeschehen", auf das das Unfallgeschehen nicht ursächlich bezogen werden könne. Der Gutachter der Chirurgischen Universitätsklinik Frankfurt am Main bezeichne die Entstehung von Unterleibsbrüchen infolge äußerer oder innerer Gewalteinwirkung als "Rarität" und benenne als Merkmal für einen Leistenbruch als Unfallfolge ebenfalls entweder eine Blutunterlaufung oder erhebliche Schmerzen mit plötzlich eintretender Blässe, Ohnmachtsanwandlungen sowie Kleinheit und Beschleunigung des Pulses. Diese besonderen Merkmale eines traumatischen Leistenbruchs habe der Kläger weder behauptet noch bewiesen. Auch wenn man die verschiedenen Angaben des Klägers über seine Schmerzen in der linken Leistengegend als glaubhaft ansehe, so stellten sie doch keine Anzeichen für einen traumatischen Leistenbruch dar. Zu Recht habe deshalb das Verwaltungsgericht dem Unfall nur die Bedeutung einer "Gelegenheitsursache" für das Wiederauftreten des Leistenbruchs zugemessen.

11

Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1963 nach dem Klageantrag zu entscheiden,

hilfsweise: die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

12

Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts (§ 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -).

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

II.

Die Revision bleibt erfolglos.

15

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe den im beamtenrechtlichen Dienstunfallrecht geltenden Begriff der Kausalität verkannt. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil kommen als Ursachen für das Leistenbruch-Rezidiv des Klägers zwei Umstände in Betracht, nämlich eine - nach den insoweit übereinstimmenden fachärztlichen Gutachten des Professors Dr. H... vom 8, Oktober 1960 und der Chirurgischen Universitätsklinik Frankfurt am Main vom 20. November 1962 - bei dem Kläger bestehende anlagebedingte Gewebeschwäche, die schon vor dem Unfall in den Jahren 1939 und 1942 zu Bruchoperationen geführt hatte, und der Unfall vom 3. September 1960. Zum Ursachenzusamnenhang im Rechtssinne hat der Senat in bezug auf Fälle, in denen - wie hier - mehrere Bedingungen im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinne den geltend gemachten körperlichen Schaden herbeigeführt haben können , im Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG II C 88.61 - (Buchholz BVerwG 237.7, § 147 LEG NRW Nr. 1) folgendes ausgeführt:

"Es gibt keine allgemeingültige, schriftlich niedergelegte Kausalitätsnorm. Was unter einer Ursache im Rechtssinne zu verstehen ist, ist vielmehr für die einzelnen Rechtsgebiete von Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelt worden (vgl. BSGE 1, 268). Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und aus den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt, angenommen, daß für das Gebiet des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts - anders als im bürgerlichen Recht - nicht entscheidend auf eine am Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit ausgerichtete adäquate Verursachung abzustellen, sondern als ursächlich im Rechtssinne nur diejenige von mehreren Bedingungen - im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - anzusehen ist, die im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg wesentlich gewesen ist. Diese Auffassung, die sich als Einengung gegenüber dem das bürgerliche Recht beherrschenden adäquaten Kausalbegriff auswirken kann, hält der Senat für rechtlich einwandfrei. Sie ist bereits früher von dem Bundesverwaltungsgericht als zutreffend anerkannt worden (vgl. BVerwGE 10, 258 mit Hinweis auf BVerwGE 7, 48); dabei hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bereits ausgeführt, daß ein Umstand, dem im Verhältnis zu anderen Bedingungen für den Eintritt des Erfolges überragende Bedeutung zukommt, im Sinne des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts die alleinige Ursache im Rechtssinne sein kann."

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Mit dieser vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, an der der Senat festhält, stimmen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts überein.

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Die Ausdrucksweise des Berufungsgerichts, "daß der Begriff der adäquaten Ursache im Sinne der wesentlichen' Ursache eingeengt" sei, gibt allerdings Anlaß zu einer vorsorglichen Klarstellung: Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob ein Umstand, der nicht adäquat ursächlich für einen bestimmten Schaden war, schon allein deshalb auch nicht wesentliche Ursache sein kann; es hat vielmehr diese Frage bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. BVerwGE 10, 258 [260]) und nur bemerkt, daß sich die Rechtsprechung zur "wesentlichen Ursache" im Einzelfall als Einschränkung gegenüber dem adäquaten Kausalitätsbegriff auswirken kann. Sollte die künftige Rechtsprechung ergeben, daß der für die Kausalität im Dienstunfallrecht maßgebende Begriff der Wesentlichkeit - je nach den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles - auch solche (wesentlichen) Bedingungen erfassen kann, die nur im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne, nicht aber auch im generalisierenden Sinne der Adäquanz Ursachen sind, so könnte sich der im Dienstunfallrecht verwendete Begriff der wesentlichen Ursache im Einzelfall auch als weiter als der im Zivilprozeß verwendete Begriff der adäquaten Ursache erweisen (vgl. hierzu BSGE 11, 50 [BSG 11.11.1959 - 11/9 RV 290/57]). Im vorliegenden Fall braucht hierüber nicht entschieden zu werden. -

18

Fehl geht die weitere Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe seine Auffassung, daß in. Dienstunfallrecht auf die wesentliche Ursache abzustellen sei, rechtlich, nicht hinreichend begründet. Dem verfahrensrechtlichen Erfordernis, das Urteil zu begründen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 und § 117 Abs. 2 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [bGBl. I S. 17] - VwGO -), genügt bereits die Darlegung des dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Kausalitätsbegriffs: einer "Begründung der Begründung" bedarf es nicht. Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung durch die Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung unter Angabe der Fundstellen begründet. Auch sein Hinweis auf die Weiterzahlung des Gehalts und die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen geht nicht fehl. Denn hiermit hat es - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 48 [50]) - zum Ausdruck bringen wollen, daß der Dienstherr in den Fällen, in denen ein Dienstunfall die Gesundheitsstörung eines Beamten nicht "wesentlich" mit verursacht hat, seiner Fürsorgepflicht angemessen schon durch die Fortzahlung des Gehalts und durch Beihilfen genüge, so daß der Gesetzgeber diese Fälle nicht in die Dienstunfallfürsorge einzubeziehen brauchte.

19

Bedenklich sind allerdings - zumindest in der Formulierung - die vom Berufungsgericht getroffenen allgemeinen Feststellungen, von einer anlagebedingten Krankheit werde der Betroffene zu Lebzeiten "niemals" befreit und "im allgemeinen" werde ein anlagebedingtes Leiden nicht durch ein Unfallgeschehen im Sinne einer wesentlichen Teilursache ausgelöst. Diese Wendungen legen die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht von allgemeinen Erfahrungssätzen ausgegangen ist, die es in Wahrheit nicht gibt. Dies verhilft jedoch der Revision nicht zum Erfolg, weil das angefochtene Urteil hierauf nicht beruht. Die zuerst wiedergegebene allgemeine Feststellung hat das Berufungsgericht für die Entscheidung nicht heranzuziehen brauchen, weil der Kläger selbst - wie die Revision auch einräumt - nicht bestritten hat, daß er im Zeitpunkt des Unfalles noch an der Anlage zum Leistenbruch litt, und weil das Fortbestehen dieser Anlage aufgrund der fachärztlichen Gutachten konkret festzustellen war. Auf die zweiterwähnte allgemeine Feststellung hat das Berufungsgericht in seiner weiteren Urteilsbegründung nicht zurückgegriffen; es hat vielmehr die Möglichkeit, daß im Einzelfall ein Unfall auch das Hervortreten eines anlagebedingten Leidens "wesentlich" verursachen könne, gelten lassen, hier aber einen solchen Ursachenzusammenhang im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles verneint. An den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist das Revisionsgericht sonach gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

20

Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt im Ergebnis rechtsfehlerfrei dem eingangs dargelegten Begriff der wesentlichen Ursächlichkeit subsumiert. Im Anschluß an die zutreffenden Rechtsausführungen zum Begriff der Kausalität im beamtenrechtlichen Dienstunfallrecht hätte es allerdings nicht (auf Seite 7 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) von der Frage ausgehen dürfen, ob das Unfallgeschehen in hervorragendem Maße den linksseitigen Leistenbruch hervorgerufen hat. Denn die Verneinung dieser Frage hätte - wenn sich die überragende ursächliche Bedeutung eines anderen Umstands, nämlich der Anlage zum Leistenbruch, nicht hätte feststellen lassen - noch nicht ausgeschlossen, daß gleichwohl der Unfall wesentliche Ursache des Leistenbruch-Rezidivs war. Das Berufungsgericht hätte vielmehr von der Frage ausgehen müssen, ob die Anlage des Klägers zum Leistenbruch die "überragende" Ursache des Rezidivs und ob deshalb der Unfall nur von untergeordneter ursächlicher Bedeutung war. Das Berufungsgericht ist aber, ungeachtet der ungenauen Fragestellung, aufgrund der fachärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Unfall nur die Bedeutung einer "Gelegenheitsursache" beizumessen sei, und hat damit offensichtlich sagen wollen, daß von den beiden aufgezeigten Bedingungen - Anlage und Unfall -, die im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für das Leistenbruch-Rezidiv ursächlich waren, die Anlage des Klägers zum Leistenbruch die wesentliche Bedingung und damit im Rechtssinns die alleinige Ursache gewesen sei. Denn der aus dem Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik Frankfurt am Main vom 20. November 1962 in das angefochtene Urteil übernommene Begriff "Gelegenheitsursache" - in dem Gutachten selbst sogar als "unwesentliche Gelegenheitsursache" bezeichnet - bringt die Überzeugung des Berufungsgerichts zum Ausdruck, daß der Unfall nur den äußeren Anstoß zu dem Leistenbruch-Rezidiv gegeben habe und daß dieses Rezidiv infolge der anlagebedingten Gewebescbwäche des Klägers bei der nächsten - alltäglichen -Gelegenheit ebenso eingetreten wäre. Das Berufungsgericht hat also trotz der rund zwanzig Jahre, die seit den früheren Leistenbrüchen vergangen waren, die Anlage des Klägers als leicht ansprechbar angesehen und daraus die rechtliche Folgerung gezogen, daß die Anlage gegenüber dem Unfall geschehen die "wesentliche" und damit die rechtlich allein erhebliche Ursache für das Leistenbruch-Rezidiv gewesen sei. Der dieser fehlerfreien rechtlichen Folgerung zugrunde liegende Schluß über die leichte Ansprechbarkeit der Gewebeschwäche des Klägers auf Leistenbrüche liegt im Bereiche tatsächlicher Feststellungen und ist deshalb für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Er mag vielleicht nicht jedermann zu überzeugen; er ist aber auf Grund der fachärztlichen Gutachten, die übereinstimmend eine ursächlich traumatische Entstehung des Leistenbruch-Rezidivs wegen Fehlens aller einschlägigen Merkmale verneinen, ohne Verletzung der Denkgesetze (Logik) oder allgemeiner Erfahrungssätze möglich.

21

Fehl geht schließlich die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die beiden Fragen vermengt, ob der Unfall überhaupt für das Leistenbruch-Rezidiv (mit-)ursächlich war und ob, falls man die erste Frage bejahe, nur die Anlage zum Leistenbruch die wesentliche Ursache war. Die Revision verkennt dabei, daß das Berufungsgericht den Begriff "Ursache" mit unterschiedlichem Inhalt - einmal im naturwissenschaftlich-philosophischen und einmal im rechtlichen Sinne - verwendet hat, ohne ihn allerdings stets entsprechend zu kennzeichnen, und daß es den Unfall als ursächlich für das Leistenbruch-Rezidiv zwar im ersteren, nicht aber auch im rechtlichen Sinne angesehen hat.

22

Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

23

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr.Otto
Weber-Lortsch
Dr.Idel
Oppenheimer