Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1967, Az.: BVerwG VIII C 44.65
Geltendmachung einer Verfahrensrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist; Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgrund "Dienstunfalls"; Einordnung eines Unfalls während der Alarmbereitschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 44.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.12.1964 - AZ: VI A 1389/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 28, 18 - 22
- DÖV 1969, 257 (amtl. Leitsatz)
- JR 1968, 395
- MDR 1968, 353
- NDBZ 1968, 30
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann eine in der rechtzeitig eingegangenen Revisionsbegründung nicht enthaltene Verfahrensrüge nicht nachgeschoben werden; wegen dieser Verfahrensrüge kann auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
- 2.
Ein Unfall während der bloßen Alarmbereitschaft hat sich nicht "während der Ausübung des Wehrdienstes" ereignet.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt einen Ausgleich wegen einer Wehrdienstbeschädigung auf Grund des § 85 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - BVG -, das jetzt anzuwenden ist in der Passung vom 20. Februar 1967 (BGBl. I S. 202). Sein Antrag, seine Beschwerde und seine weitere Beschwerde hatten keinen, seine Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg; auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wurde sie abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, der Unfall sei eingetreten nicht während der Ausübung des Wehrdienstes, sondern in der Freizeit, und er sei auch nicht herbeigeführt worden durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, sondern durch die Schuld des Kraftfahrzeugführers.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er auch die Verletzung formellen Rechts gerügt und wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beklagte und der Beigeladene sind der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Begriff der Wehrdienstbeschädigung ist gesetzlich bestimmt in § 81 Abs. 1 BVG: Eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch eine Dienstverrichtung (erster Fall), durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall (zweiter Fall) oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse (dritter Fall). Die Revision rügt zwar die Verletzung des Gesetzes in bezug auf alle drei Fälle, ohne dies näher zu begründen; strittig ist indessen nur die Frage, ob sich der Unfall des Klägers "während der Ausübung des Wehrdienstes" ereignet hat. Diese Frage ist zu verneinen; denn die Alarmbereitschaft, zu der der Kläger eingeteilt war, war Bereitschaft zum Dienst, nicht Bereitschaft im Dienst.
In dem Alarmbefehl des Kompanieführers waren die zur Alarmbereitschaft eingeteilten Unteroffiziere und Mannschaften, darunter der Kläger, namentlich aufgeführt. Die eingeteilten Soldaten hatten Ausgang nur innerhalb des den Kasernenbereich und die angrenzende Ortschaft umfassenden Alarmbezirks und nur bis 22.00 Uhr; sie durften kein Zivil tragen und keine Privathäuser betreten, ausgenommen ein Kino und eine Gastwirtschaft. Alarm wurde nicht gegeben. Der Kläger hatte nach dem Ende des regelmäßigen Dienstes die Kaserne verlassen und mit Kameraden die Gaststätte besucht und diese so rechtzeitig wieder verlassen, daß er bis 22.00 Uhr in der Kaserne hätte eintreffen können. Etwa 250 m vor der Kasernenwache wurde er jedoch kurz vor 22.00 Uhr von einem privaten Kraftfahrzeug durch die Schuld des Fahrzeugführers angefahren und schwer verletzt.
Der Unfall ereignete sich in der Zeit zwischen der Beendigung und dem Wiederbeginn des regelmäßigen Dienstes. Er ereignete sich überdies in einer Zeit, in der der Kläger Ausgang hatte und von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht hatte. Von der gewöhnlichen Freizeit des Soldaten unterschied sich die Lage des Klägers zur Zeit des Unfalls durch jene Beschränkungen, die mit der Einteilung zur Alarmbereitschaft verbunden waren. Trotz der Beschränkungen, die ihm durch die Alarmbereitschaft auferlegt waren, ist die Zeit, in der sich der Unfall ereignete, zu seiner Freizeit zu rechnen. Zur Abgrenzung der Freizeit von der Ausübung des Wehrdienstes hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 9. April 1964 - BVerwG VIII C 184.63 -, Buchholz BVerwG 238.41, § 27 Nr. 1 = NJW 1964 S. 203.1 = DVBl. 1964 S. 926, ausgeführt, die Zeit des Wehrdienstverhältnisses setze sich zusammen aus Abschnitten, in denen der Soldat "im Dienst" stehe, also den Wehrdienst "auszuüben" habe, und Zeitabschnitten, in denen er sich "außerhalb des Dienstes" befinde, diesen also nicht auszuüben habe, sondern nach Belleben über seine Zeit verfügen könne; ein vom Dienst beurlaubter Soldat übe den Wehrdienst nicht aus, Gesundheitsschäden, die er während des Urlaubs erleide, seien mithin keine Folgen, die durch die Ausübung des Wehrdienstes herbeigeführt würden.
Die Zurechnung der bloßen Alarmbereitschaft außerhalb des regelmäßigen Dienstes zur Freizeit ergibt sich aus der zwar beschränkten, aber im Rahmen der Beschränkungen immer noch vorhandenen Freiheit des Soldaten zur Gestaltung seiner Zeit: Der Kläger konnte sich während der Alarmbereitschaft nach seinem Gutdünken beschäftigen. Er konnte in der Kaserne bleiben oder sie verlassen. Er konnte auch eine Gaststätte aufsuchen. Die Freiheit der Bewegung und der Verfügung über die Zeit war lediglich eingeengt, aber nicht beseitigt. Dadurch war die Alarmbereitschaft deutlich abgrenzbar einerseits gegenüber dem nach dem Dienstplan durchzuführenden regelmäßigen Wehrdienst, andererseits gegenüber dem durch einen Alarm ausgelösten Alarmzustand. Wäre ein Alarm gegeben worden, dann wäre dadurch seine Ausgangserlaubnis beendet worden, und es hätte nicht mehr in seinem Belieben gestanden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt er von seiner Ausgangserlaubnis Gebrauch machen wollte.
Durch die in gewissem Umfange immer noch vorhandene Freiheit in der Gestaltung seiner Zeit unterschied sich die Alarmbereitschaft auch von dem Wachdienst. Während dieses Dienstes unterliegt der zur Wache eingeteilte Soldat auf Grund der strengen Wachvorschriften so weitgehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Gestaltung seiner Zeit, daß auch diejenigen Zwischenzeiten, in denen er nicht als Posten seinen Dienst versieht, sondern sich in der Wachstube aufhält, nicht zur Freizeit gerechnet werden können.
Der Geheimerlaß des Bundesverteidigungsministers über die Alarmbereitschaft, auf den sich die Revision beruft, enthielte auch dann, wenn er den von der Revision behaupteten Inhalt haben sollte, zur Zeit des vom Kläger erlittenen Unfalls schon bestanden haben sollte und auf die Truppe, der der Kläger angehörte, anwendbar gewesen sein sollte, keine Stellungnahme zu der versorgungsrechtlichen Frage, ob die Alarmbereitschaft Ausübung des Wehrdienstes im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Kläger nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht, an dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts habe ein Richter mitgewirkt, der befangen gewesen sei, weil er als Major der Reserve wegen seiner Beförderungsaussichten in seiner Haltung von dem Führungsstab im Bundesverteidigungsministerium abhängig gewesen sei; von dem militärischen Dienstgrad dieses Richters habe der Kläger erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf diesen die Ablehnung des Richters rechtfertigenden Umstand hinzuweisen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Richter wegen Befangenheit hätte abgelehnt werden können, ob der Vorsitzende des Berufungsgerichts verpflichtet gewesen ist, den Kläger auf den militärischen Dienstgrad des Richters hinzuweisen, und ob das Vorbringen eines Ablehnungsgrundes in der nächsthöheren Instanz an sich noch zu einem Erfolg führen könnte; denn die Verfahrensrüge ist unzulässig allein schon deshalb, weil sie nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, also verspätet, vorgebracht wurde. Nach § 139 VwGO ist die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen (Abs. 1 Satz 1); die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden verlängert werden (Abs. 1 Satz 2). Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht stattgegeben werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 233 [BVerwG 28.03.1956 - II C 63/55]) kann zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt werden. Der Kläger hat aber nicht die Frist zur Begründung der Revision versäumt, sondern seine Revision rechtzeitig begründet. Zur Zeit der Einreichung der Revisionsbegründung war er noch selbst der Auffassung, seine Revisionsbegründung sei vollständig. Er hat diese Meinung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geändert und ist nunmehr der Meinung, seine Revisionsbegründung sei unvollständig gewesen, weil er darin eine Verfahrensrüge unterlassen habe, die er erhoben hätte, wenn er rechtzeitig von dem Umstande Kenntnis erlangt hätte, auf den er seine nachträgliche Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Berufungsgerichts stützt. Die nachträgliche Ergänzung der Revisionsbegründung steht der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht gleich. Der Kläger hat nicht die Prozeßhandlung der Revisionsbegründung versäumt, sondern er will einen nicht rechtzeitig vorgebrachten Revisionsgrund nachschieben. Eine Prozeßhandlung, die im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt werden kann, ist nur die Einreichung der Revisionsbegründung selbst, nicht der einzelne Revisionsgrund, der in ihr enthalten ist oder nachträglich vorgebracht wird (vgl. das die Nachschiebung von Wiedereinsetzungsgründen betreffendeUrteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 23.62 -, Buchholz BVerwG 310, § 60 Nr. 22 = JR 1964 S. 74 = MDR 1963 S. 868 = NJW 1963 S. 2042 [BVerwG 08.04.1963 - BVerwG VIII C 23.62]).
Daß. Verfahrensrügen nicht nachgeschoben werden können, folgt aus § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Das kann nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geschehen.
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hervorgetretene Umstände können nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus prozeßwirtschaftlichen Gründen im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden, wenn sie sonst nach Eintritt der Rechtskraft noch zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen würden (BVerwGE 10, 357 [BVerwG 16.06.1960 - BVerwG III C 301.58]); einen solchen, die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigenden Grund hat der Kläger nicht vorgebracht.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.260 DM festgesetzt.
Berlin-Charlottenburg, den 28. September 1967
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher