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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1956, Az.: BVerwG II C 63/55

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision; Voraussetzungen für eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist; Frist für die Begründung der von der Gegenpartei selbständig eingelegten Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1956
Aktenzeichen
BVerwG II C 63/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 10540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 22.02.1955 - AZ: II OVGr A 136.54

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 233 - 234
  • DVBl 1956, 520 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 463 (Kurzinformation)
  • MDR 1956, 645-646 (Kurzinformation)
  • NJW 1956, 1122-1123 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

Amtlicher Leitsatz

Die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist auf Antrag einer Prozeßpartei wirkt sich nicht ohne weiteres auf die Frist für die Begründung der auch von der Gegenpartei selbständig eingelegten Revision aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 28. März 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt und der Bundesrichterin Schmitt
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Februar 1955 - II OVGr A 136.54 - und seine Anträge, die Frist zur Begründung dieser Revision bis zum 31. März 1956 oder bis zum 30. Juni 1956 zu verlängern, werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger legte gegen das im Beschlußtenor bezeichnete, ihm an 14. März 1955 zugestellte Urteil am 13. April 1955 Revision ein. Nachdem auf den Antrag des Beklagten die Frist für die Begründung der von diesem eingelegten Revision bis zum 14. August 1955 verlängert worden war, beantragte der Kläger unter dem 5. Mai 1955, auch für ihn die Revisionsbegründungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern. Entsprechend diesem Antrag wurde für den Kläger die Revisionsbegründungsfrist ebenfalls bis zum 14. August 1955 verlängert.

2

Unter dem 8. August 1955 beantragte der Beklagte die weitere Verlängerung der Frist zur Begründung seiner Revision bis zum Ende des Jahres 1955. Diesem Antrag wurde durch Verlängerung dieser Frist bis zum 31. Dezember 1955 entsprochen. Der Kläger, der unter dem 12. August 1955 hiervon unterrichtet wurde, unterließ die Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung bis zu dem erwähnten Zeitpunkt. Erst mit Schreiben vom 27. Dezember 1955 - beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 2. Januar 1956 - beantragte er eine weitere Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, und zwar bis zum 31. März 1956. Bis zu diesem Zeitpunkt war inzwischen auf den Antrag des Beklagten die Revisionsbegründungsfrist verlängert worden, wovon der Kläger unter dem 21. Dezember 1955 unterrichtet worden war. Unter dem 4. Januar 1956 wies der Senatsvorsitzende den Kläger darauf hin, daß seinem Antrag vom 27. Dezember 1955 wegen Ablaufs dieser Frist nicht entsprochen werden könne. Hierauf beantragte der Kläger unter dem 6. Januar 1956, ihm wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und diese Frist bis zum 31. März 1956 zu verlängern. Unter dem 13. März 1956 beantragte er die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 1956.

3

Diesen Anträgen war der Erfolg zu versagen.

4

Nach § 22 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dem jenigen gewährt werden, der glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden gehindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dem eigenen Verschulden steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten gleich. Daß im vorliegenden Falle der Kläger die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden und ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten versäumt hat, ließ sich nicht feststellen.

5

Die Frist zur Begründung der Revision lief für den Kläger, dessen Revision unabhängig von der des Beklagten eingelegt ist, am 14. August 1955 ab. Die Versäumung dieser Frist hätte durch eine weitere Verlängerung vermieden werden können. Hierzu bedurfte es jedoch eines entsprechenden Antrags des Klägers, wie aus § 57 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG hervorgeht, wonach die Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision auf Antrag erfolgt. Diese Regelung schließt die Annahme aus, daß eine auf Antrag einer Prozeßpartei vorgenommene Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist sich ohne weiteres auch auf die Frist für die Begründung der von der Gegenpartei selbständig eingelegten Revision auswirkt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte sich hiernach nicht damit zufriedengeben dürfen, daß auf Antrag des Beklagten dessen. Revisionsbegründungsfrist über den 14. August 1955 hinaus verlängert worden ist; er hätte vielmehr auch für den Kläger einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Diese Folgerung liegt nicht so fern, daß sie dem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht zugemutet werden könnte. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat auch Erwägungen dieser Art angestellt, wie daraus hervorgeht, daß er trotz der dem Beklagten bewilligten Fristverlängerung bis zum 14. August 1955 am 5. Mai 1955 auch für die Revisionsbegründung des Klägers eine entsprechende Fristverlängerung beantragt hat. Es kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf die Notwendigkeit eines Fristverlängerungsantrages seines Mandanten noch besonders durch den Umstand hingewiesen worden ist, daß auf den Verlängerungsantrag vom 5. Mai 1955 eine - diesem Antrag stattgebende - Entscheidung ergangen ist, obwohl der Prozeßbevollmächtigte bei Antragstellung ausdrücklich bemerkt hatte, der Kläger werde stillschweigende Fristverlängerung auch für sich annehmen, falls bis zum 10. Mai 1955 eine entgegenstehende Mitteilung nicht ergehen sollte.

6

Die Versäumung der Frist für die Begründung der Revision des Klägers beruht hiernach auf nicht hinreichend sorgfältiger Prozeßführung seines Prozeßbevollmächtigten. Da dies der Kläger sich als eigenes Verschulden anrechnen lassen muß, kann die in Streit stehende Fristversäumung nicht als im Sinne des § 22 BVerwGG unverschuldet angesehen werden.

7

Demnach war dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen.

8

Es waren aber auch seine Anträge auf weitere Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zurückzuweisen; denn Anträge dieser Art sind, wie § 57 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG ausdrücklich bestimmt, vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu stellen.

9

Dem Kläger bleibt es unbenommen, sich der Revision des Beklagten nach § 59 BVerwGG anzuschließen.

Dr. Wichert
Schmidt
Schmitt