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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1963, Az.: BVerwG VIII C 23.62

Voraussetzungen des Anspruchs auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis; Anforderungen an das Vorliegen eines die Versäumung der Berufungsfrist entschuldigenden Grundes; Rechtliche Ausgestaltung der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist; Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags; Rechtliche Qualifikation eines dienstinternen Fernschreibens im Rahmen der Fristenwahrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.04.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 23.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 02.12.1960 - AZ: OS IV 94/57

Fundstellen

  • BB 1977, 587
  • DVBl 1964, 48 (Kurzinformation)
  • DÖV 1964, 567 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1964, 74
  • MDR 1963, 868 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 2042-2043 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hatte die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag unter der Herrschaft des alten Rechts zu laufen begonnen, dann beurteilen sich bei einer Fristversäumnis auch die Wiedereinsetzungsgründe und das Wiedereinsetzungsverfahren nach altem Recht.

  2. 2.

    Im verwaltungsgerichtlichen Wiedereinsetzungsverfahren ist ebenso wie im Wiedereinsetzungsverfahren vor den Zivilgerichten ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist unzulässig; dadurch wird die Frage nicht berührt, unter welchen Voraussetzungen nach Fristablauf tatsächliche Angaben ergänzt und glaubhaft gemacht werden können.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1960 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Juni 1957 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der im Jahre 1895 im Sudetenland geboren ist, stand im österreichischen und später im tschechoslowakischen Bahndienst und wurde im November 1938 Aushilfsarbeiter, im Juli 1939 ständiger Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn; im Jahre 1943 beantragte er erfolglos die Übernahme in die Beamtenlaufbahn. Nach dem Kriege kam er in das Bundesgebiet, wurde aber nicht wieder im öffentlichen Dienst verwendet. Wegen der Ablehnung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragte er Wiedergutmachung. Sein Antrag wurde abgelehnt, weil im Jahre 1943 und in der Folgezeit bis zum 8. Mai 1945 die Voraussetzungen für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen seines Lebensalters nicht mehr vorgelegen hätten- und er auch dann, wenn er im Wege der Nachlese zur Beamtenlaufbahn zugelassen worden wäre, bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr die Rechtsstellung eines Ladeschaffners im Beamtenverhältnis erreicht hätte. Mit seiner Klage beantragte er die Aufhebung des Ablehnungsbescheides. Das Verwaltungsgericht hob den Ablehnungsbescheid antragsgemäß auf, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Der Kläger sei geschädigt worden im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820), jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Im Wege der Nachlese sei seine Übernahme in die Beamtenlaufbahn auch 1943 noch möglich gewesen; sie sei wegen der politischen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne der Nationalsozialisten abgelehnt worden. Wären rechtsstaatliche Grundsätze angewendet worden, so wäre der Kläger ohne politische Schädigung jedenfalls bis zum 1. April 1951 Beamter geworden. Mangels Spruchreife sei jedoch ein Verpflichtungsausspruch nicht möglich.

3

Das Urteil wurde der Beklagten, vertreten durch ihren Vorstand in Frankfurt/Main, der sich durch die Bundesbahndirektion Stuttgart vertreten ließ, am 23. Oktober 1957 zugestellt, wie sich aus dem von der letztgenannten Behörde ausgestellten Empfangsbekanntnis ergibt.

4

Der Bundesbahnoberrat ... von der Bundesbahndirektion ...rteilte am 19. November 1957 der Fernschreibstelle seiner Behörde die Anweisung, ein Telegramm aufzugeben, mit dem Berufung bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden sollte. Die Fernschreibstelle gab jedoch ein Fernschreiben an die Nachrichtenstelle der Bundesbahn, in Frankfurt/Main durch; diese sagte den Inhalt des Fernschreibens am selben Tag fernmündlich an die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts durch. Mit einer den Inhalt dieser Durchsage wiedergebenden Aktennotiz der Geschäftsstelle wurden die Akten dem Verwaltungsgerichtshof übersandt. Auf ein Schreiben des dortigen Berichterstatters, in dem auf formelle Bedenken hingewiesen wurde, legte die Bundesbahndirektion am 11. Dezember 1957 Berufung ein mit dem Antrag, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

5

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde wie folgt begründet: Das durch die Fernschreibstelle Frankfurt/Main am 19. November 1957 fernmündlich zur Niederschrift an das Verwaltungsgericht weitergegebene "Telegramm" sei dort als Fernschreiben behandelt und vorbehaltlos und ohne irgendwelche Einwände angenommen worden. Auf die Frage, ob die fernmündliche Durchsage genüge oder ob das Telegramm noch durch Übersendung einer schriftlichen Ausfertigung zu bestätigen sei, habe das Verwaltungsgericht die Auskunft erteilt, "Nein, es genügt". Beigefügt wurde eine Ablichtung des vom Sachbearbeiter der Bundesbahndirektion gefertigten Entwurfs eines Telegramms mit Notizen der Fernschreibstelle der Bundesbahndirektion.

6

Mit der Berufung beantragte die. Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Sie machte geltend, es fehle an einem Schädigungstatbestand.

8

Der Kläger beantragte,

die Berufung zu verwerfen,

9

hilfsweise

zurückzuweisen.

10

Er hielt die Berufung für verspätet, Wledereinsetzungsgründe nicht für gegeben und die Berufung auch für sachlich unbegründet.

11

Das Berufungsgericht forderte schriftliche Erklärungen an, um die Gründe aufzuklären, aus denen eine schriftliche Berufung nicht rechtzeitig eingereicht worden ist. Es vernahm in der mündlichen Verhandlung den Bundesbahnoberrat ... es hob sodann das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

12

Die Berufungsfrist sei versäumt: Zwar genüge eine telegraphische Übermittlung des Rechtsmittels, und es genüge auch, wenn ein Telegramm seitens der Post Innerhalb der Rechtsmittelfrist durchgesprochen werde, sofern der Inhalt der Durchsage bei dem Gericht wörtlich festgehalten und nachträglich eine Telegrammausfertigung bei dem Gericht eingehe. An diesen Voraussetzungen fehle es schon deshalb, weil das durchgesprochene Fernschreiben nicht einem Posttelegramm gleichzustellen sei; es habe sich um ein parteiinternes Fernschreiben gehandelt.

13

Der Wiedereinsetzungsantrag sei zulässig und auch begründet: Ein Verschulden der Beklagten an der Fristversäumnis sei nicht festzustellen. Als Vertreter der Beklagten sei der Dezernent der Bundesbahndirektion ... Bundesbahnoberrat ... anzusehen; auf sein Verschulden komme es an. Es sei glaubhaft, daß er den Auftrag erteilt habe, die Berufung durch Posttelegramm einzulegen. Ihn treffe kein Verschulden daran, daß die Fernschreibstelle in Stuttgart entgegen der Gepflogenheit und den Vorschriften zuwider statt eines Telegrammes ein Fernschreiben aufgegeben habe. Er habe in jenem Zeitpunkt keine Fristversäumnis besorgen müssen und sich darauf verlassen können, daß das Telegramm ordnungsgemäß erledigt wurde Außerdem habe er am 22. November 1957 in Frankfurt/Main anfragen lassen, ob das Telegramm bei dem Verwaltungsgericht eingegangen sei. Zwar lasse sich das Ergebnis der Anfrage nicht völlig aufklären. Es sei aber glaubhaft, daß er von einer etwaigen negativen Auskunft des Verwaltungsgerichts keine Kenntnis erhalten habe. Es sei nicht die Pflicht der Beklagten, den Nachweis zu erbringen, daß ihr Vertreter von dem ordnungswidrigen Ablauf keine Kenntnis erlangt, habe. Sie brauche nur die zur Antragsbegründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Das sei geschehen. Dem Wiedereinsetzungsantrag sei daher stattzugeben.

14

Die Berufung sei auch begründet. Sei der Kläger in erster Linie wegen einer negativen politischen Beurteilung seitens der Kreisleitung nicht zur Beamtenlaufbahn zugelassen worden, so hätte er doch nicht damit, rechnen können, bis zum 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Ladeschaffners im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu erreichen. Seine Rechtsstellung im öffentlichen Dienst hätte er ohnehin aus Gründen im Sinne von Art. 131 GG verloren. Da er auch ohne die Schädigung keine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhalten hätte und die unterbliebene Wiederverwendung in der Nachkriegszeit nicht auf Verfolgungsgründe zurückzuführen sei, sei eine Wiedergutmachung praktisch unmöglich. Daher sei seine Klage unbegründet.

15

Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

16

Mit seiner Revision beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

17

hilfsweise

die Sache zur anderweitigen Vorhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

18

Er rügt die unrichtige Anwendung von § 33 VGG und Verletzung des materiellen Wiedergutmachungsrechts. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

II.

Die Revision ist begründet.

20

Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt, rügt der Kläger einen Verfahrensmangel (vgl. für den Fall der Versagung der Wiedereinsetzung: BVerwGE 13, 239).

21

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen daß eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten erforderlich war: Die Berufungsfrist wurde nicht dadurch gewahrt, daß die vom Dezernenten der Bundesbahndirektion ... entworfene Berufung durch Fernschreiben an die Fernschreibstelle der Bundesbahn in Frankfurt/Main durchgegeben, von dort aus fernmündlich an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main durchgesprochen und von dessen Geschäftsstelle in einer Aktennotiz festgehalten wurde. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen dienstinternen Vorgang darin gesehen, daß ein Fernschreiben von einer Dienststelle der Beklagten an eine andere Dienststelle in ihrem Dienstbereich gesandt wurde. Die Frage, ist deshalb gegenstandslos, ob unter bestimmten Voraussetzungen ein Fernschreiben wie ein postamtliches Telegramm behandelt werden kann; es kommt auch nicht auf die Rechtsprechung an, nach der Rechtsmittelfristen gewahrt werden können, wenn das Rechtsmittel fristgemäß telegraphisch eingelegt wird. Blieb das Fernschreiben selbst im eigenen Dienstbetrieb der Beklagten, so kann die fernmündliche Durchsage des Inhalts des Fernschreibens an die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts nicht die Rechtswirkung gehabt haben, die einer fernmündlichen Durchsage des Inhalts eines postamtlichen Telegramms zukommt, durch das ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. BVerwGE 1, 103;  3, 56) [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55]. Die Niederschrift der Durchsage, die bei dem Verwaltungsgericht aufgenommen und zu den Akten genommen wurde, hatte deshalb nicht die Wirkung einer bei dem Gericht eingegangenen Berufungsschrift. Die nachträglich eingelegte Berufung war verspätet.

22

Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten § 33 VGG und nicht § 60. VwGO angewendet. Wäre die letztgenannte Vorschrift anwendbar, so gälte auch deren Absatz 5, wonach die Wiedereinsetzung unanfechtbar ist; diese Vorschrift wird im Schrifttum dahin ausgelegt, daß auch im Rechtsmittelverfahren nicht geltend gemacht werden kann, Wiedereinsetzung hätte nicht gewährt werden dürfen (Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., Randnote 32 zu § 60; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Anm. II zu § 60 VwGO). Einer Entscheidung dazu bedarf es nicht, weil im vorliegenden Fall altes Verfahrensrecht anzuwenden war.

23

Das erstinstanzliche Urteil ist zugestellt worden im Oktober 1957; die Berufungsfrist lief im November 1957 ab (§ 103 Abs. 1 VGG). Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 33 Abs. 2 VGG) lief spätestens im Dezember 1957 ab, nachdem die Beklagte Kenntnis von der mangelhaften Einlegung der Berufung erhalten hatte. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist am 1. April 1960 in Kraft getreten (§ 195 Abs. 1 VwGO). § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO bestimmt, daß sich die Frist und die Zuständigkeit, für die Entscheidung über ein Rechtsmittel nach altem Recht richten, wenn der Lauf der Frist vor dem 1. April 1960 begonnen hat; das weitere Verfahren richtet sich nach neuem Recht. Vorschriften, die im Falle der Fristversäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge vorsehen, daß die Frist als gewahrt gilt, ergänzen die Fristvorschriften. Es ist daher gerechtfertigt, auch auf Wiedereinsetzungsentscheidungen gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO altes Recht anzuwenden, wenn die Fristversäumnis unter der Herrschaft des alten Rechts eingetreten war; maßgebend ist dann der Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag. Die Wiedereinsetzungsgründe betreffen einen abgeschlossenen Vorgang. Richteten sich die Wiedereinsetzungsgründe nach § 33 VGG, so ist auch im Revisionsverfahren der erst später in Kraft getretene § 60 Abs. 5 VwGO unanwendbar (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO).

24

Die revisionsrechtliche Überprüfung richtet sich nach § 137 VwGO. Im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO sind die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes jedenfalls insoweit als "Bundesrecht" anzusehen, als sie - wie § 33 VGG - einheitlich in den Bundesländern der früheren amerikanischen Besatzungszone galten (vgl. Art. 125 Nr. 1 GG). Es bedarf daher keiner Stellungnahme zu der Frage, ob nicht ohnehin - wie früher nach § 56 Abs. 3 BVerwGG - auch nach § 137 VwGO im Falle von Verfahrensrügen jede Rechtsnorm des deutschen Rechts revisibel ist.

25

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 VGG ist ein Beteiligter auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wenn er glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, die gesetzliche Frist für einen Rechtsbehelf einzuhalten. Einen dahin gehenden Antrag hat die Beklagte innerhalb der Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 2 Satz 1 VGG gestellt. Die Frist begann zu laufen, nachdem die Beklagte seitens des Berichterstatters bei dem Berufungsgericht darauf hingewiesen worden war, daß gegen die fristgemäße Einlegung der Berufung wegen der ungewöhnlichen Form - fernmündliche Durchsage eines Fernschreibens - Bedenken beständen. Das Schreiben wurde abgesandt am 3. Dezember 1957. Darauf ging eine Berufungsschrift nebst Wiedereinsetzungsantrag ein am 11. Dezember 1957. Damit wurde zugleich dem Formerfordernis von § 33 Abs. 1 Satz 2 VGG Rechnung getragen; die "versäumte Handlung" wurde nachgeholt.

26

Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

27

Mit der schriftlichen Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hatte die Beklagte zur Anwendbarkeit von § 33 Abs. 1 Satz 1 VGG folgendes vorgebracht: Die Berufung sei am 19. November 1957 fernschriftlich eingelegt worden. Um Gewißheit darüber zu erlangen, ob das Telegramm rechtzeitig eingegangen sei, sei am 22. November 1957 über die Bundesbahndirektion Frankfurt/Main bei dem Verwaltungsgericht angefragt worden, ob die Berufung eingegangen sei; der anfragende Beamte habe die Antwort erhalten, die Berufung sei eingegangen. Darauf sei angenommen worden, die Berufung liege dem Verwaltungsgericht schriftlich vor; gemäß § 103 VGG genüge eine fernschriftliche Einlegung der Berufung. Erst nachträglich sei festgestellt worden, daß die Fernschreibstelle Frankfurt/Main das Telegramm am 19. November 1957 fernmündlich zur Niederschrift an das Verwaltungsgericht weitergegeben habe, wo es als Fernschreiben behandelt, und vorbehaltlos und ohne irgendwelche Einwände angenommen worden sei. Entsprechend einer allgemeinen Übung, nach der Telegramme neben der fernmündlichen Durchsage auf ausdrücklichen Wunsch des Empfängers hinterher noch schriftlich übersandt würden, habe der durchsagende Beamte ausdrücklich gefragt, ob die Durchsage genüge, oder ob das Telegramm noch durch Übersendung einer schriftlichen Ausfertigung zu bestätigen sei; er habe die Auskunft erhalten, "Nein, es genügt".

28

Bei der Entscheidung nach § 33 VGG reicht es aus, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen, die in der Begründung vorgebracht worden sind, glaubhaft gemacht sind. § 236 ZPO, der gemäß § 34 VGG ergänzend bei der Auslegung des § 33 VGG herangezogen werden kann, unterscheidet zwischen der in die Begründung aufzunehmenden "Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen" und der "Angabe der Mittel für ihre Glaubhaftmachung". Auf die Mittel, mit denen tatsächliches Vorbringen glaubhaft gemacht werden soll, kommt es nur hinsichtlich der Wiedereinsetzungsgründe an, auf die sich der Antragsteller berufen hatte. Andererseits müssen tatsächliche Behauptungen nicht darauf geprüft werden, ob sie glaubhaft sind, wenn sie wegen fehlender Schlüssigkeit der Begründung unerheblich sind.

29

In Anwendung der §§ 233, 236 ZPO wurde früher das Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag für schlechthin unzulässig gehalten, während neuerdings die Berücksichtigung von späterem Vorbringen für zulässig gehalten wird, soweit es der Ergänzung und der Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens dient (BGHZ 2, 342); neue Wiedereinsetzungsgründe können dagegen nicht berücksichtigt werden, wenn sie nach Fristablauf vorgebracht worden sind (Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. B I b zu § 236; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 27. Aufl., Anm. A 1 zu § 234, Anm. F zu § 236). Nicht anders ist § 33 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Fristvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 VGG auszulegen. Auch diese Vorschriften sehen den Wiedereinsetzungsantrag als einen fristgebundenen bestimmenden Schriftsatz an mit der Folge, daß das Gericht nur die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe zu prüfen und nur insoweit zu entscheiden hat, ob die vorgebrachten Tatsachen als glaubhaft gemacht anzusehen sind. Die in § 63 VGG vorgeschriebene Pflicht des Gerichts zur Amtsaufklärung steht nicht entgegen. Sie betrifft die tatsächlichen Feststellungen, auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gestützt werden, und kann nicht ohne weiteres angewendet werden, wenn tatsächliche Angaben glaubhaft zu machen sind, mit denen ein Wiedereinsetzungsantrag begründet worden ist. Hinsichtlich der Tatsachen, die zur Begründung dieses Antrags vorgebracht worden sind, kann es offenbleiben, ob insoweit im verwaltungsgerichtlichen Wiedereinsetzungsverfahren der Grundsatz der Amtsaufklärung gilt. Nach dem Sinn und Zweck des Wiedereinsetzungsverfahrens können jedenfalls auch im Verwaltungsprozeß keine Wiedereinsetzungsgründe berücksichtigt werden, die der Antragsteiler überhaupt nicht oder erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist angegeben hatte.

30

Entscheidungserheblich waren im vorliegenden Fall die Wiedereinsetzungsgründe, auf die sich die Beklagte in ihrem Antrag vom 10. Dezember 1957 berufen hatte. Ihre späteren Schriftsätze vom 31. März, 1958 und vom 27. Mai 1958 waren bedeutsam nur insoweit, als durch sie das tatsächliche Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag ergänzt und vervollständigt wurde.

31

Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages war nicht schlüssig; aus ihr ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Bundesbahnoberrat ... der nach Ansicht des Berufungsgerichts als Vertreter der Beklagten im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO anzusehen ist, ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Es bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung der in dem Revisionszulassungsverfahren durch denBeschluß vom 19. Januar 1962 - BVerwG VIII B 33.61 - aufgeworfenen Frage, wer im Wiedereinsetzungsverfahren als "Vertreter" einer Körperschaft anzusehen ist, wenn das Organ, das kraft Gesetzes zur Prozeßvertretung legitimiert ist (hier: der Vorstand der Beklagten gemäß §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 4 BWGöD in Verbindung mit § 46 Abs. 2 VGG), eine andere Behörde (hier: die Bundesbahndirektion Stuttgart) mit der Prozeßführung beauftragt hat (vgl. Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. III 10 zu § 67; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Anm. II 1 zu § 67 VwGO; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. II 2 zu § 67; Klinger, Verwaltungsgerichts Ordnung, Anm. C 2 b zu § 67; Schunck-De Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. 3 a zu § 67; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. 11 zu § 67. Entgegen der Auffassung dieser Schriftsteller hält Noack, DVBl. 1962 S. 850, die Erteilung einer Prozeßvollmacht an eine Behörde für zulässig.).

32

Ursächlich war nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags einerseits der Rechtsirrtum der zuständigen Beamten der Beklagten, der nach dieser Begründung dar in bestand, daß ein dienstinternes Fernschreiben, das von der Fernschreibstelle der Bundesbahndirektion ... an die Fernschreibstelle Frankfurt/Main gesandt worden war, einem Posttelegramm gleichzustellen sei, andererseits eine unrichtige Rechtsauskunft, die - nach dem Vortrag der Beklagten - die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts auf eine Frage des bei der Fernschreibstelle Frankfurt/Main tätigen Beamten erteilt hat: Die schriftliche Übersendung des Fernschreibens zwecks Fristwahrung sei nicht erforderlich.

33

Der erstgenannte Rechtsirrtum kann nicht als ein unverschuldetes Hindernis an der Fristversäumnis angesehen werden: Zwar ist die Rechtsprechung - wie dargelegt wurde - großzügig in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel mittels Posttelegramms eingelegt wird, selbst dann, wenn innerhalb der Frist dieses Telegramm nur fernmündlich durchgesagt worden ist. Nach dieser Rechtsprechung bestand aber keine Handhabe, ein dienstinternes Fernschreiben einem Posttelegramm gleichzustellen.

34

Die Beamten der Fernschreibstelle Frankfurt/Main waren nur mit der technischen Abwicklung befaßt, nicht aber mit Rechtsfragen, von deren Beantwortung die Wirksamkeit eines von ihnen weitergegebenen Rechtsmittels abhängen konnte. Eine etwa ihnen gegenüber erteilte fehlerhafte Rechtsauskunft wäre unerheblich gewesen: Waren sie frei in der Entscheidung über die Behandlung des Fernschreibens, so läge das Verschulden der zuständigen Stelle schon darin, daß ihnen diese Freiheit gelassen wurde. Waren sie gebunden, das Fernschreiben schriftlich weiterzugeben, so bedürfte es weiterer Gründe dafür, daß die zuständige Stelle für eine auftragswidrige Behandlung des Fernschreibens nicht verantwortlich war. Dazu ist nichts vor gebracht worden. Überdies hätte eine schriftliche Weitergabe des dienstinternen Fernschreibens an das Verwaltungsgericht an der Wirkungslosigkeit des Rechtsmittels nichts ändern können, weil die Schriftform des § 103 Abs. 1 VGG nicht gewahrt worden wäre: Nach der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann ein solches Fernschreiben nicht einem Posttelegramm gleichgestellt werden, mit dem eine Berufung in der Form des § 103 VGG eingelegt werden kann (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, Anm. I 1 a zu § 103).

35

Hielte man das genannte Vorbringen dennoch für schlüssig, so wären die zur Begründung angeführten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht worden: Das Berufungsgericht hat nicht den die Rechtsnatur des dienstinternen Fernschreibens betreffenden Rechtsirrtum, vielmehr die Nichtausführung einer Anordnung von Bundesbahnoberrat ... für ursächlich für die Fristversäumnis gehalten; nach dieser Anordnung habe überhaupt kein Fernschreiben, vielmehr ein Posttelegramm abgesandt werden sollen. Es hat ferner nach Einholung von schriftlichen Erklärungen der Beamten bei der Fernschreibstelle Frankfurt/Main und bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die Frage nicht für aufklärbar gehalten, welche Auskünfte die beteiligten Beamten der Beklagten seitens der genannten Geschäftsstelle bei der Durchsage des Fernschreibens und auf eine spätere Anfrage erhalten haben. Danach ist es nicht glaubhaft, daß eine irrige Rechtsauskunft des Verwaltungsgerichts für die Fristversäumnis ursächlich gewesen ist.

36

Auf den Wiedereinsetzungsgrund, den das Berufungsgericht für entscheidend gehalten hat - den von Bundesbahnoberrat ... nicht verschuldeten Fehler der Fernschreibstelle ... die statt eines Posttelegramms an das. Verwaltungsgericht auftragswidrig ein Fernschreiben an die Bundesbahndirektion Frankfurt/Main abgesandt habe -, hatte die Beklagte sich nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist berufen. Auf diesen Grund konnte die Wiedereinsetzungsentscheidung - wie dargelegt wurde - nicht gestützt werden.

37

Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine so weitgehende Prüfung - und damit ein unbeschränktes Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen - zuließe, wäre das Berufungsurteil unrichtig: Der Bundesbahnoberrat ... hatte nach seinen Angaben am 22. November 1957 eine Anfrage in Frankfurt/Main veranlaßt, ob das Telegramm - das nach seiner Meinung abgesetzt worden war - bei dem Verwaltungsgericht eingegangen sei. Aus seinen Erklärungen und aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Anfrage durch den von ihm beauftragten Beamten an die Fernschreibstelle Frankfurt/Main gerichtet wurde. Das Berufungsgericht hat das Schicksal dieser Anfrage für nicht aufklärbar gehalten; es hat für glaubhaft gemacht angesehen nur die Tatsache, daß Bundesbahn ober ... von einer etwaigen negativen Auskunft des Verwaltungsgerichts keine Kenntnis erhalten habe. Rechtsirrig ist insoweit die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht Pflicht der Beklagten gewesen, den Nachweis zu erbringen, daß ihr Vertreter von einem ordnungswidrigen Ablauf keine Kenntnis erlangt habe. Zwar genügt es, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen glaubhaft gemacht worden sind; eine eindeutige Feststellung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist nicht zu fordern. Es müssen aber alle entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, zu denen es im vorliegenden Fall auch gehören würde, daß der zuständige Vertreter ohne Verschulden "verhindert" war, die Frist einzuhalten. Es muß alles geschehen sein, was von einem gewissenhaften und sorgfältigen Prozeßvertreter zu verlangen ist. Daran fehlte es hier auch nach den Erklärungen von Bundesbahnoberrat ...: Eine nochmalige Anfrage war nur sinnvoll, wenn noch Zweifel zu beheben waren. Waren Zweifel zu beheben, so mußte der den Umständen nach gebotene Weg beschritten werden. Dafür bot sich allein eine fernmündliche Anfrage bei dem Verwaltungsgericht selbst an, nicht aber die Anfrage bei der nur mit Aufgaben der technischen Übermittlung befaßten Fernmeldestelle Frankfurt/Main. Diese wäre nicht in den Übermittlungsvorgang eingeschaltet gewesen, wenn schon die Fernschreibstelle ... ein Posttelegramm an das Verwaltungsgericht statt eines Fernschreibens an die genannte Dienststelle abgesetzt hätte. Eine Anfrage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hätte, sofort zu der Erkenntnis geführt, daß dort nur eine Aktennotiz vorlag, nicht aber eine telegraphisch übermittelte Berufungsschrift. In jenem Zeitpunkt wäre eine Behebung des Mangels noch möglich gewesen, weil erst am folgenden Tage die Berufungsfrist ablief.

38

Es bedarf, im Wiedereinsetzungsverfahren keiner abschließenden Klärung der Verschuldensfrage. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, daß der Antragsteller oder sein Vertreter ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Daran fehlte es hier auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts.

39

In Abänderung des angefochtenen Urteils war demnach die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet war.

40

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Rücksicht darauf rechtskräftig geworden, ob es der Rechtslage entspricht. Über die Folgen dieser Rechtskraftwirkung ist im anhängigen Verfahren nicht zu entscheiden. Hinzuweisen ist nur darauf, daß eine abschließende Entscheidung über den Wiedergutmachungsanspruch des Klägers noch nicht vorliegt: Ein Verpflichtungsurteil hat das Verwaltungsgericht nicht erlassen, weil es die Sache noch nicht für spruchreif gehalten hat.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke