Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1960, Az.: BVerwG III C 301.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 301.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.05.1958 - AZ: VG XIX A 319/57
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 56 Abs. 2 BVerwGG
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO
Fundstellen
- BVerwGE 10, 357 - 359
- AS X, 357
- DVBl 1961, 96 (Kurzinformation)
- DVBl 1960, 943
- JFLA 1960, 211
- MDR 1960, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 2020-2021 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1960, 350
- ZLA 1960, 309
Amtlicher Leitsatz
Die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz, das die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage auch nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO begründet haben würde, rechtfertigt sich im Verwaltungsstreitverfahren grundsätzlich schon, wenn es zur Pflicht des Verwaltungsgerichts gehört hätte, die aufgefundene Urkunde heranzuziehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Uff hausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der XIX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am ... August 1958 verstorbene Ehemann der Klägerin beantragte die Feststellung von Kriegssachschaden, den er durch Verlust einer Briefmarkensammlung mit einem Einkaufswert von 45.000 RM und einem Handelswert von 210.000 RM erlitten habe. Er gab in seinem Antrag an, daß er als alternder Angestellter einen Briefmarkenhandel planmäßig aufgebaut und sich für seine und seiner Ehefrau Vermögenswerte ein Warenlager an Briefmarken angelegt habe, das er in zwei Schließfächern in der unterirdischen Stahlkammer des alten Rathauses S... nebst anderen Wertsachen aufbewahrt habe.
Nachdem das zuständige Finanzamt mitgeteilt hatte, daß der Antragsteller steuerlich nicht geführt worden sei, lehnte das Ausgleichsamt den Antrag ab, weil er zwar eine Briefmarkensammlung, aber kein Betriebsvermögen verloren habe. Mit der nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage legte er eine Bescheinigung des ehemaligen Leiters der Depositenkasse ... der ... Bank über Effektenverkäufe in den Jahren 1937 bis 1944, mehrere Bescheinigungen von Briefmarkenhändlern über getätigte Briefmarkenverkäufe, eine Bescheinigung des Bezirksbürgermeisters von S... vom 20. Oktober 1937 über die Anmeldung eines Gewerbebetriebes für Vermittlung, An- und Verkauf von Briefmarken, eine Aufforderung der Industrie- und Handelskammer zu B... zur Eintragung in die Gewerberolle, eine Veranlagung über den der Kammer zu entrichtenden Beitrag für das Jahr 1938 und eine an den Antragsteller gerichtete Aufforderung zur Feststellung, ob sein Gewerbebetrieb jüdisch oder nichtjüdisch sei, vor.
Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 22. Mai 1958 die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden auf. Es hielt den Verlust der nach Angabe des Ehemannes der Klägerin in der Stahlkammer verwahrten Briefmarken für glaubhaft und sah diese als Wirtschaftsgüter an, die zum Betriebsvermögen des Ehemannes der Klägerin gehört hätten. Dafür, daß dieser ein Gewerbe betrieben habe, spreche, daß die Briefmarkenhandlung als solche angemeldet gewesen sei mit allen sich daraus ergebenden Folgen wie Mitgliedschaft bei der und Beitragszahlung zur Industrie- und Handelskammer, Geführtwerden beim Finanzamt usw. Demgegenüber könne es nicht in Betracht kommen, daß er nur geringe Umsätze von jährlich etwa 600 bis 1.000 RM erzielt habe, da das einerseits auf einen kriegsbedingten Rückgang des Briefmarkenhandels, andererseits auf das Bestreben des Ehemannes der Klägerin zurückzuführen sei, sich die Werte seines Geschäfts möglichst zu erhalten. Auch daß der Geschädigte als Angestellter tätig gewesen und später dienstverpflichtet worden sei, spreche nicht gegen die Ausübung eines Gewerbes, sondern mache lediglich erklärlich, daß er in seinem Briefmarkenhandel nur geringe Umsätze erzielt habe. Ein Gewerbebetrieb sei weder durch einen nebenher ausgeübten Beruf ausgeschlossen noch durch einen geringen Umsatz oder anderweitiges Einkommen. Ausschlaggebend sei, daß der Geschädigte in seinem angemeldeten Gewerbebetrieb Käufe und Verkäufe von Briefmarken getätigt habe, was durch seine Angaben und Erklärungen von Zeugen glaubhaft gemacht worden sei. Demnach seien die Briefmarken als zum Betriebsvermögen einer Briefmarkenhandlung gehörig anzusehen und ihr Verlust festzustellen.
Gegen das Urteil hat die Beteiligte Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Begründung hat sie mangelnde Sachaufklärung sowie Verstoß gegen die Denkgesetze gerügt und weiterhin vorgetragen, daß nach Erlaß des angefochtenen Urteils den Ehemann der Klägerin betreffende Einkommen- und Vermögensteuerakten des Finanzamtes Steglitz aufgefunden worden seien.
Im einzelnen wird dazu ausgeführt: Damit, daß zwei gemietete Stahlfächer ausgebrannt seien, sei der Verlust der angeblich dort deponierten Briefmarken nicht bewiesen, da kein Zeuge über den Inhalt der Stahlfächer Aussagen gemacht und auch der Ehemann der Klägerin selbst nicht vorgetragen habe, welche Briefmarken sich dort befunden hätten. Seine Angaben hätten nicht ohne weiteres als richtig unterstellt werden dürfen, da er zwar viele Originalurkunden aus der Kriegszeit vorgelegt, jedoch bisher über den Inhalt der Schließfächer keine Angaben gemacht habe. Die unsubstantiierte Behauptung, der Ehemann der Klägerin habe zwei Stahlfächer mit Briefmarken im Einkaufswert von 45.000 RM gehabt, könne zur Glaubhaftmachung nicht genügen. Das Gericht hätte weitere Aufklärungen vornehmen müssen.
Auch für die Frage, ob der Ehemann der Klägerin einen gewerblichen Betrieb geführt habe, habe sich das Verwaltungsgericht lediglich mit dessen Angaben sowie schriftlichen Erklärungen von Zeugen über Käufe und Verkäufe von Briefmarken begnügt. Diese Angaben seien aber nur sehr spärlich gewesen und hätten einen nennenswerten Umfang von Geschäftsverbindungen nicht ergeben. Es hätte daher auch insoweit noch weiterer Aufklärung bedurft. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, daß der Ehemann der Klägerin offenbar nur einen geringen Teil der Briefmarken in der Wohnung gehabt habe. Daraus ergebe sich, daß er von seiner Wohnung aus keinen Handel mit Briefmarken betrieben, ja wahrscheinlich überhaupt kein Gewerbe unterhalten habe. Dagegen spreche auch, daß erst in den Jahren 1942 und 1943 Michel-Kataloge angeschafft worden seien. Bei jährlichen Umsätzen von 600 bis 1.000 RM könne von einem nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichteten Gewerbe nicht gesprochen werden.
Die Revision rechtfertige sich auch deswegen, weil in Form von Einkommen- und Vermögensteuerakten des Finanzamtes Steglitz aus der Zeit von 1939 bis 1948 Urkunden aufgefunden worden seien, die gemäß § 578 Abs. 1, § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO in Verbindung mit § 28 Berl. VGG die Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt haben würden und die daher auch noch im Revisionsverfahren den Gegenstand neuen Sachvortrages bilden könnten: Aus der dem Finanzamt S... gegenüber abgegebenen Vermögensteuererklärung vom 18. Mai 1940 ergebe sich, daß der Kläger kein Betriebsvermögen, sondern nur "sonstiges Vermögen" gehabt habe.- Auf eine Mahnung zur Zahlung der Vermögensteuer habe der Ehemann der Klägerin am 26. Oktober 1944 erklärt, er habe sein Vermögen in postfrischen WHW-Schaltermarken und anderen deutschen Zuschlagbriefmarken angelegt, um damit in seinen älteren Jahren einen Briefmarkenhandel auszuüben. Zu Verkäufen und zur eigentlichen Selbständigmachung im Briefmarkenhandel sei es durch die Kriegsereignisse nicht mehr gekommen.- Bei der Einkommensteuererklärung für 1941 seien bei Abs. B Ziff. 3 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) Striche gemacht.- Demnach sei die Behauptung des Ehemannes der Klägerin, er habe einen Gewerbebetrieb als Briefmarkenhändler geführt, nicht zu halten. Ein Einheitswert sei allerdings dann nicht festzustellen gewesen, wenn das Gewerbekapital weniger als 3.000 RM betragen habe. Der sonach theoretisch mögliche Ansatzeinheitswert von 2.900 RM komme nicht in Betracht, da durch Streichung in Punkt III der Vermögenserklärung eindeutig erkenntlich gemacht sei, daß die Briefmarken nicht als Betriebsvermögen anzusehen gewesen seien.
Nachdem der Ehemann der Klägerin verstorben ist, hat diese als durch Erbschein ausgewiesene Alleinerbin gegenüber der Revision ausgeführt, daß ihr Ehemann in seiner Wohnung einen Teil seiner Briefmarkenvorräte, die für den täglichen Geschäftsbedarf benötigt worden seien, gehabt habe. Er habe auch Kataloge der Jahre 1937, 1941 und 1942 besessen, wovon die Umschläge noch vorhanden seien. Der Ankauf der Briefmarken sei durch Angebote, Rechnungen und Lieferscheine zu beweisen, wie sie beim Durchsuchen der Wohnung jetzt gefunden worden seien. Hieraus ergebe sich, daß ihr Ehemann sich als Händler betätigt habe, wenn auch nicht in einem Ladengeschäft, sondern von seiner Wohnung aus.
Die Steuerakten seien zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin trotz eifriger Bemühungen nicht auffindbar gewesen. Sie seien jedoch nicht geeignet zu widerlegen, daß es sich bei dem Briefmarkenhandel um ein Gewerbe gehandelt habe. Es sei nicht widerlegt, daß der Ehemann der Klägerin seit 1937 daran gegangen sei, sich ein Briefmarkenlager anzulegen, um damit einen Handel zu betreiben. Diesen Handel habe er erst nach dem 1. Januar 1940 in größerem Umfang aufgenommen. Daher habe er in der Vermögenserklärung per 1. Januar 1940 keine Angaben über Betriebsvermögen machen können. Immerhin ergebe sich aus der Vermögensteuererklärung per 1. Januar 1940 ein Vermögen von 43.322 RM, durch dessen Verwertung die im Jahre 1944 verbrannten Briefmarken beschafft worden seien. Wenn der Ehemann der Klägerin am 26. Oktober 1944 erklärt habe, daß es zu einem Selbständigmachen nicht mehr gekommen sei, so sei das aus kriegsbedingten Gründen geschehen und habe mit seiner Dienstverpflichtung zusammengehangen. Auch aus der Einkommensteuerakte ließen sich keine nachteiliger Folgerungen ziehen. Der Ehemann der Klägerin habe Einkommen aus selbständiger Arbeit nie erzielt, sondern nur aus Gewerbebetrieb, solches aber möglicherweise noch nicht in den Jahren 1941 und 1942; dagegen dürfte er Gewerbe- und Umsatzsteuer gezahlt haben.
Die Briefmarken seien im Jahre 1941 noch nicht in ein Stahlfach verbracht worden; andererseits sei im Jahre 1940 das Kapitalvermögen in Briefmarken umgesetzt worden, so daß von da an Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr erzielt worden seien. Im übrigen seien die Steuerakten sowohl hinsichtlich der Gewerbe- und Umsatzsteuer wie auch für mehrere Jahre sehr lückenhaft, so daß sich aus ihnen Schlüsse nicht ziehen ließen. Daher könnten diese Akten auch nicht als möglicher Wiederaufnahmegrund zur Stützung der Revision herangezogen werden.
II.
Die Revision ist begründet.
1)
Was zunächst das neue Vorbringen der Beteiligten anlangt, insbesondere der Hinweis auf die nach der letzten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgefundenen Steuerakten, so steht einer nachträglichen Geltendmachung der sich aus diesen Akten ergebenden Tatsachen im vorliegenden Falle nichts entgegen. Zwar ist das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden. Jedoch kann ein Vorbringen, das zu einem Wiederaufnahmeverfahren führen müßte, unter besonderen Umständen auch in der Revisionsinstanz noch beachtet werden. Das hat das Reichsgericht zuerst in seinem Urteil vom 29. März 1944 (DR 1944 S. 498) ausgesprochen. Dieser Auffassung hat das Schrifttum zugestimmt (vgl. Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 561 ZPO, Anm. II; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 142 II 3 a; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 25. Aufl. § 561 ZPO Anm. 3 C; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, 1957, § 554 ZPO Anm. C III d 6). Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 9. Juli 1951 (BGHZ 3 S. 65) und vom 6. März 1952 (BGHZ 5 S. 240 [247]) die Geltendmachung von Wiederaufnahmegründen nach § 580 Nr. 1 bis 7 Buchst. a ZPO im Revisionsverfahren zugelassen, zu § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO jedoch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen, sondern es von der jeweiligen verfahrensrechtlichen Lage abhängen lassen, ob das neue tatsächliche Vorbringen in Kauf genommen werden könne. Im Urteil vom 29. Juni 1955 (BGHZ 18 S. 59) hat der Bundesgerichtshof einschränkend ausgeführt, daß § 561 ZPO nur in solchen Fällen durchbrochen werden dürfe, in denen höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege, zu denen jedoch Prozeßwirtschaftlichkeit nicht gehöre, dieses forderten. Demgegenüber hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG IV C 79.54 - die Auffassung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, insoweit nach dieser das Vorbringen eines die Restitutionsklage begründenden Umstandes ausnahmsweise auch noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden könne, auch für das Verwaltungsstreitverfahren als zutreffend bezeichnet (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 1956 - BVerwG III C 251.55 - [ZLA 1956 S. 359]). In den Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung wird diese Rechtsprechung gebilligt, soweit die hier streitige Frage behandelt wird (vgl. Koehler, § 137 Anm. VII 5 b ee; Redeker-Oertzen, § 137 Anm. 12). Dieser Rechtsprechung zu folgen, empfiehlt sich aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit. Auch wenn man diesen Grundsatz nicht für geeignet hält, um eine Durchbrechung von § 56 Abs. 2 BVerwGG = § 137 Abs. 2 VwGO zu rechtfertigen, so ergibt sich diese Rechtfertigung doch aus den Umständen des vorliegenden Falles und den Besonderheiten des Verwaltungsstreitverfahrens. Die aufgefundenen Urkunden - sie waren bisher unauffindbar, da der Ehemann der Klägerin sich auf ein falsches Aktenzeichen berufen hatte und daher die Nachforschungen der Beteiligten vergeblich gewesen waren - bestehen im vorliegenden Falle aus den Einkommen- und Vermögensteuerakten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. In ihnen sind Erklärungen des Steuerpflichtigen und Bescheide des Finanzamtes enthalten, die sowohl für den eingetretenen Verlust wie auch für die Frage, ob ein Gewerbe betrieben worden sei, von Bedeutung sein können. Da nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes der Kriegssachschaden an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens durch einen Einheitswertvergleich festgestellt wird, so sind Einheitswertfeststellungen, die in Steuerakten enthalten sein können, von unmittelbarer Bedeutung für das Feststellungsverfahren. Auf Grund dieses Umstandes wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen aufzuklären, ob bei den in Frage kommenden Finanzämtern Akten vorhanden seien, die Einheitswertfestsetzungen enthalten könnten. Bei der Höhe der von dem Kläger angegebenen Vermögenswerte war der Kläger jedenfalls vermögensteuerpflichtig und vermutlich auch einkommensteuerpflichtig. Aus den Angaben seiner Vermögensteuererklärung konnte sich unmittelbar ergeben, ob das von ihm angeblich verlorene Vermögen Betriebsvermögen oder sonstiges Vermögen darstellte. Von der Nachforschung nach diesbezüglichen Steuerakten hat das Verwaltungsgericht abgesehen, weil das Finanzamt erklärte, daß steuerliche Vorgänge nicht vorhanden seien. Das hatte zwar, worauf bereits oben hingewiesen worden ist, seine Ursache in der falschen angabe des Aktenzeichens der Steuerakten - und deswegen kann insoweit von einem Aufklärungsfehler des Verwaltungsgerichts nicht gesprochen werden, wie er sicherlich vorgelegen hätte, wenn es dem Verwaltungsgericht erkennbar möglich gewesen wäre, die Steuerakten heranzuziehen -: In einem solchen Falle entspricht es aber dem das Verwaltungsstreitverfahren beherrschenden Grundsatz der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen, wenn der nachträglichen Auffindung von Urkunden, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, eine stärkere Wirkung zugebilligt wird, als es - möglicherweise - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zivilverfahren der Fall ist. Wo es Sache der Parteien ist, den Prozeßstoff zu bestimmen und die Beweise für ihre Behauptungen zu erbringen, mag es gerechtfertigt sein, neues tatsächliches Vorbringen nach Abschluß der letzten Tatsacheninstanz nur in seltenen Ausnahmefällen zuzulassen. Im Verwaltungsstreitverfahren wird sich jedoch die nachträgliche Berücksichtigung von Urkunden, die erst in der Revisionsinstanz aufgefunden worden sind, eher rechtfertigen, jedenfalls in den Fällen, in denen diese Urkunden unmittelbare Bedeutung für die Feststellungen der Ausgleichsbehörden gewinnen konnten.
Allerdings war daraus, daß der Ehemann der Klägerin möglicherweise zum 1. Januar 1940 keine Erklärung hinsichtlich des Betriebsvermögens abgegeben hatte, noch nicht erwiesen, daß er zur Zeit des Verlustes seiner Briefmarkensammlung kein Gewerbe betrieben hatte. Es wäre möglich, daß er erst nach dem 1. Januar 1940 mit seinem Briefmarkenhandel begonnen hätte. Dann hätte jedoch eine spätere Einheitswertfeststellung stattfinden müssen. Wenn die Klägerin vorträgt, daß die Aufnahme des Briefmarkenhandels in größerem Umfange an den Kriegsereignissen und dem Wunsche des Verstorbenen gescheitert sei, sich einen möglichst großen Bestand an Briefmarken zu erhalten, so kann das nicht an der Notwendigkeit einer Einheitswertfeststellung vorbeiführen. Kriegsbedingte Umstände, die das Ruhen eines Gewerbebetriebes zur Folge hätten, wären zwar nicht zu berücksichtigen. Jedoch würde das immer nur dann gelten, wenn ein Gewerbe bereits betrieben worden war, nicht, wenn lediglich die Absicht bestanden hatte, einen Gewerbebetrieb zu begründen. Auch der Hinweis auf die mögliche Lückenhaftigkeit der Steuerakten vermag ihre Bedeutung als Urkunden, die eine der Beteiligten günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, nicht zu mindern. Die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes in der Revisionsinstanz, der eine Bewertung der aufgefundenen Urkunden versagt ist, hat zur Folge, daß es der Tatsacheninstanz überlassen bleiben muß, aus dem Fehlen bestimmter Wertangaben Schlüsse nach der einen oder anderen Seite zu ziehen. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 1951 (BGHZ 3 S. 65) ausgeführt hat, hat das Revisionsgericht grundsätzlich nur zu prüfen, ob das neue Vorbringen an sich einen Restitutionsgrund bildet, also die Zulässigkeit der Restitutionsklage begründen würde, während die Prüfung und Entscheidung der weiteren Frage, ob auch die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, daß der Restitutionskläger mit dem von ihm geltend gemachten Restitutionsgrund endgültig durchzudringen vermag, der Tatsacheninstanz vorbehalten bleiben muß.
Da im vorliegenden Falle die Steuerakten geeignet sind, eine für die Beteiligten andere richtigere Entscheidung herbeizuführen, rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung.
2)
Abgesehen hiervon rügt die Revision zu Recht mangelnde Aufklärung im Hinblick auf den angeblichen Verlust der Briefmarkensammlung in dem Stahlfach des Rathauses S... Der Ehemann der Klägerin hat zwar nachgewiesen, daß er Briefmarkenkäufe getätigt hat. Ein Verzeichnis seiner Sammlung hat er aber nicht aufgestellt, sondern nur Beweis dafür angetreten, daß sich in dem Stahlfach die Asche von Papier befunden habe. Im wesentlichen kommt es dabei darauf an, ob den Angaben des Ehemannes der Klägerin Glauben zu schenken ist oder nicht. Insoweit das Verwaltungsgericht das getan hat, lag das im Rahmen der grundsätzlich freien Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch weitere Ermittlungen über den Umfang des Schadens nicht angestellt. Es hat lediglich die ablehnenden Bescheide aufgehoben und es dem Ausgleichsamt überlassen, den Wert des verlorenen "Betriebsvermögens" festzustellen. Nach der Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts war es die Pflicht des Verwaltungsgerichts - zumindest wenn eine Sachentscheidung der Ausgleichsbehörden vorlag -, bei Aufhebung der ablehnenden Bescheide selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1958 - BVerwG III C 197.56 - [BVerwGE 7, 100]). Da das nicht geschehen ist, rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache auch aus diesem Grunde. Da die Klägerin nachträglich noch weitere Beweise dafür angetreten hat, daß ihr Ehemann durch Veräußerung von Wertpapieren sich einen größeren Bestand an Briefmarken zugelegt hatte, wird auch dieses Vorbringen der Klägerin zum Gegenstand weiterer Feststellungen gemacht werden können.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.200 DM festgesetzt.
gez. Lentz
gez. Dr. Sieveking
Bundesrichter Uffhausen ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. gez. Dr. Buchholz
zgez. Freiherr von Stein