Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1955, Az.: BVerwG IV C 79.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 79.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 06.07.1954 - AZ: 187/54
Rechtsgrundlagen
- § 8 WAG
- § 2 Nr. 3 der 4. WAG-DV
- § 2 Nr. 6 der 4. WAG-DV
Fundstellen
- NJW 1955, 1574 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1955, 349
- ZLA 1955, 219
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Bestätigung einer Privatperson im Vertreibungsgebiet, daß sie das Sparbuch eines Vertriebenen in Verwahrung genommen habe, ist nicht ausreichend zum Nachweis des Vorhandenseins des Sparbuchs und der Gläubigereigenschaft des Antragstellers.
- 2.
Die Fotokopie eines Sparbuchs ist als Beweismittel nicht anzuerkennen, wenn nicht mindestens die in § 2 Nr. 6 der 4. WAG-DV für Abschriften von Sparbüchern aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Buchholz, Oswald, Dr. Müller und Dr. Dr. Schröcker
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 6. Juli 1954, Spruchbuch Nr. 187/54, aufgehoben.
Der Bescheid des Ausgleichsamtes der Stadt Oldenburg vom 27. Oktober 1953 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses des Beklagten vom 21. Dezember 1953 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden, abgesehen von den Kosten der Beigeladenen, dem Beklagten auferlegt. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 372,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beigeladene ist Ostvertriebene aus Malsdorf im Kreise Oppeln (Oberschlesien). Am 1. September 1952 beantragte sie Entschädigung im Währungsausgleich für die Sparkonten Nr. 4... und 5... der Kreissparkasse Oppeln. Sie erklärte, das Konto 5... laute auf ihren Namen, das Konto 4... auf den Namen ihres im Jahre 1945 verstorbenen Ehemanns Georg Roc., dessen Familienname später in Ros. abgeändert worden sei. Die Rechte an dessen Sparguthaben seien auf sie übergegangen. Die Sparbücher habe sie bei ihrer Vertreibung der in Oberschlesien verbliebenen Familie W. zur Verwahrung übergeben. Sie legte einen mit "Frau Maria Wa." unterzeichneten. Brief vom 8. Juni 1952 vor, der u.a. den Besitz folgender Sparbücher bestätigt:
"Kr.Sp.Op. 4... Roc. Georg 3.852,84 27.6.1944 Groszowice 5... Ros., Paula 1.746,68 23.5.1944".
Der Treuhänder für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen von Sparkassen- und Giro-Zentralen mit Sitz außerhalb des Bundesgebiets erklärte am 15. April 1953, daß die Liste über eine Kontobestandsaufnahme vom 16. Januar 1945 nach den von ihm verwalteten Unterlagen folgendes ausweise:
"4... ohne Namen 3.940,23 16.1.1945 5... ohne Namen 1.782,69 16.1.1945".
Beide Konten seien bei der Zweigstelle Groschowitz der Kreissparkasse Oppeln geführt worden.
Das Ausgleichsamt Oldenburg erkannte durch Bescheid vom 27. Oktober 1953 der Beigeladenen einen Anspruch auf Entschädigung im Betrage von 372,- DM zu. Die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses Oldenburg vom 21. Dezember 1953 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Juli 1954 ab mit der Begründung, daß es auch unter Würdigung der strengen gesetzlichen Beweisregeln den Nachweis aus der Bescheinigung des Treuhänders in Verbindung mit dem Brief der Familie W. und dem persönlichen Eindruck der Beigeladenen als erbracht ansehe. Der Brief der Familie W. sei ein schriftliches Empfangsbekenntnis und damit ein ausreichender urkundlicher Nachweis des Bestehens der Sparbücher. Die Revision wurde zugelassen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 19. Juli 1954 zugestellt. Am 11. August 1954 legte sie hiergegen die Revision ein. In der gleichzeitigen Revisionsbegründung rügt sie die Verletzung des § 8 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (WAG) und des § 1 der Ersten Durchführungsverordnung hierzu (1. DVO WAG). Die gesetzlichen Beweiserfordernisse seien nicht erfüllt. Der Brief der Familie W. beweise nur die Abgabe der darin enthaltenen Erklärungen, nicht aber das Vorliegen der Sparbücher selbst. Sie beantragt,
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 6. Juli 1954, den Beschluß des Beklagten vom 21. Dezember 1953 und den Bescheid des Ausgleichsamts der Stadt Oldenburg vom 27. Oktober 1953 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte führt aus, die in § 1 der 1. DVO WAG vorgeschriebenen Beweismittel hätten nur dann ausschließlich Geltung, wenn die Angaben des Entschädigungsberechtigten nicht durch andere Unterlagen erhärtet werden könnten. Die Beigeladene habe das Fehlen des Namens der Kontoinhaber in der Saldenliste des Treuhänders durch andere Beweismittel ersetzt.
Die Beigeladene legte im Revisionsverfahren unbeglaubigte Fotokopien der von der Familie W. verwahrten Sparbücher vor. Sie ist der Meinung, es sei damit der Beweis erbracht, daß die Sparbücher auf sie und ihren verstorbenen Ehemann gelautet hätten.
Nach Auffassung der Klägerin können die Fotokopien die Originalurkunden nicht ersetzen, weil auf ihnen etwaige Radierungen und sonstige Veränderungen nicht mit Sicherheit erkannt werden könnten und sie nicht zu den gesetzlich zugelassenen Beweismitteln gehörten.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet.
1.
Die Beigeladene hat den für die Feststellung ihres Entschädigungsanspruchs gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis nicht erbracht.
Gemäß § 8 Abs. 1 WAG kann der Entschädigungsanspruch nur durch Vorlage einer der ausdrücklich genannten Urkunden bewiesen werden. In erster Linie ist der Beweis durch Vorlage des Sparbuchs selbst zu führen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1). Hierzu ist die Beigeladene, obwohl die Sparbücher nicht in Verlust geraten sind, sondern sich in den polnisch verwalteten Gebieten befinden, zur Zeit nicht in der Lage.
Die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 WAG genannten Beweismittel kommen für die Beigeladene nicht in Betracht. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 WAG bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnungen, ob und unter welchen Voraussetzungen sonstige Urkunden als Beweismittel im Sinne des Abs. 1 anerkannt werden.
Durch § 1 der 1. WAG-DV wird auch die von einer Treuhandstelle verwaltete Saldenliste als Beweismittel anerkannt. Die Liste muß jedoch u.a. den Namen des Kontoinhabers enthalten; enthält sie ihn nicht, so muß der Name, wie die angeführte Vorschrift ausdrücklich bestimmt, aus sonstigen von der Treuhandstelle verwalteten Urkunden zweifelsfrei ersichtlich sein. Der Name der Kontoinhaber ist aber im vorliegenden Falle weder aus der Saldenliste noch aus ergänzenden Unterlagen der Treuhandstelle zu entnehmen.
Der Brief der Frau Maria W. kann - entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung - nicht als ausreichender urkundlicher Nachweis des Bestehens der Sparbücher angesehen werden. § 2 Nr. 2 der 4. WAG-DV läßt zwar als weiteres Beweismittel die Bestätigung über ein in Verwahrung gegebenes Sparbuch zu. Die Bestätigung muß aber von dem Nachfolgeinstitut des schuldnerischen Geldinstituts oder von dem Treuhänder für dessen Vermögen oder von einem anderen besonders bezeichneten Geldinstitut in der vorgeschriebenen Form oder von einem Notar und in allen Fällen vor dem 1. Januar 1947 erteilt sein. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, bemerken hierzu (Anm. 4), die Bestätigung müsse vor dem 1. Januar 1947 ausgestellt sein, weil etwa bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsmäßige Bescheinigungen solcher Art vorgekommen seien; bei Bestätigungen aus späterer Zeit erscheine die Gefahr nicht nachprüfbarer Scheinbestätigungen zu groß. Wenn schon förmliche Bestätigungen der Geldinstitute und Notare über die Verwahrung von Sparbüchern nur dann als Beweismittel anerkannt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 1947 erteilt wurden, dann kommt nach der gegenwärtigen Rechtslage ein Privatbrief aus dem Jahre 1952 als Beweismittel nicht in Betracht.
Der Brief der Frau Maria W. ist auch nicht in Verbindung mit der Bescheinigung der Treuhandstelle und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht erster Instanz von der Beigeladenen gewonnen hat, geeignet, den Nachweis zu erbringen, daß diese Gläubigerin der beiden Sparkonten sei. Überschrift und Wortlaut des § 8 WAG ergeben, daß der Nachweis nur durch die im Gesetz genannten Urkunden oder die durch Rechtsverordnung ausdrücklich bezeichneten Beweismittel erbracht werden kann. Diese Vorschrift ist zwingenden Rechts und schließt die freie richterliche Beweiswürdigung auf Grund sonstiger Tatsachen aus, also auch den Beweis durch Privaturkunden und die Verwertung des persönlichen Eindrucks des Gerichts von der Glaubwürdigkeit der Beigeladenen.
Die Ermächtigung zur Erweiterung des Kreises der zulässigen Beweismittel ist allein der Bundesregierung erteilt; die Erweiterung kann daher nicht im Wege richterlicher Auslegung des Gesetzes vorgenommen werden. Auch der Bundesregierung wäre es nicht gestattet, im Einzelfall aus Billigkeitsgründen weitere Beweismittel zuzulassen, vielmehr kann sie dies nur im Wege der Rechtsverordnung, also allgemein und ohne Rücksicht auf den Einzelfall tun. Da das Gesetz - von der an die Bundesregierung erteilten Ermächtigung abgesehen - keine Härteklausel vorsieht, ist der Senat nicht in der Lage, aus Billigkeitsgründen entgegen den zwingenden gesetzlichen Vorschriften die Feststellung des Entschädigungsanspruchs der Beigeladenen zu bestätigen.
2.
Den für die Feststellung ihres Entschädigungsanspruchs gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis hat die Beigeladene auch nicht dadurch erbracht, daß sie im Revisionsverfahren unbeglaubigte Fotokopien der Sparbücher vorgelegt hat.
Der Verwertung der Fotokopien im Revisionsverfahren steht an sich die Bindung des Revisionsgerichts an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -) nicht ohne weiteres entgegen. Jeder Verfahrensbeteiligte kann auch nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens dessen Wiederaufnahme betreiben, wenn er eine Urkunde zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 52 BVerwGG in Verbindung mit § 580 Nr. 7 b ZPO). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann das Vorbringen eines die Restitutionsklage begründenden Umstandes ausnahmsweise auch noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden. (RG DR 1944 S. 498; BGHZ Bd. 3 S. 65 [67] und insbesondere Bd. 5 S. 240 [247]). Wird diese Auffassung auch für das Verwaltungsstreitverfahren als zutreffend anerkannt, so kann eine nachträglich vorgelegte Urkunde im Revisionsverfahren doch nur dann berücksichtigt werden, wenn ihre rechtzeitige Vorlegung zu einer dem Vorlegenden günstigeren Entscheidung hätte führen müssen. Es kann unterstellt werden, daß die Beigeladene, wie sie ausführt, erst jetzt und unter besonderen Schwierigkeiten in der Lage war, die Fotokopien der Sparbücher vorzulegen. Doch hätte sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine ihr günstigere Entscheidung auch dann nicht erreichen können, wenn sie die Fotokopien schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder vor dem Gericht des ersten Rechtszuges vorgelegt hätte, denn sie genügen den gesetzlichen Beweisanforderungen nicht. Gemäß § 2 Nr. 6 der 4. WAG-DV wird anstelle des Sparbuchs als Beweismittel zugelassen eine durch einen deutschen Notar oder eine zur Beglaubigung von Abschriften befugte deutsche Behörde vor dem 1. Januar 1953 beglaubigte Abschrift eines Sparbuchs, sofern a) die Abschrift die wesentlichen Eintragungen im Sparbuch im Zusammenhang zweifelfrei erkennen läßt und b) durch eine Urkunde zweifelfrei nachgewiesen wird, daß das Sparbuch der Deutschen Notenbank in Berlin, der Bankenkommission in Berlin oder dem Berliner Stadtkontor zum Zwecke der Anmeldung des Guthabens vorgelegt worden war. Daraus geht hervor, daß nur beglaubigte Abschriften und auch diese nur unter den näher bestimmten Voraussetzungen zum Beweise zugelassen sind: "Die unbeschränkte Anerkennung solcher Abschriften war ausgeschlossen, weil dann Doppelanmeldungen in großer Zahl zu befürchten gewesen wären" (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Erl. 7 zu § 2 der 4. WAG-DV).
Die Fotokopie kann, wenn sie unbeglaubigt ist und nicht den sonstigen in § 2 Nr. 6 der 4. WAG-DV aufgestellten Erfordernissen entspricht, die Originalurkunde ebensowenig ersetzen wie die Abschrift. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiete des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S. 609) steht einer beglaubigten Abschrift ein Lichtbild gleich, wenn die zur Beglaubigung der Abschrift befugte Stelle bescheinigt, daß es ein vollständiges Lichtbild der Hauptschrift ist. Die Bescheinigung soll der in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 der genannten Verordnung bestimmten Form genügen und die dort geforderten Angaben enthalten; Mängel der Hauptschrift, die nicht aus dem Lichtbild ersichtlich sind (z.B. Radierungen), sollen in der Bescheinigung angegeben werden.
Es muß der Beigeladenen überlassen bleiben, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben, wenn sie zu einem späteren. Zeitpunkt die Sparbücher selbst oder andere gesetzlich zugelassene Beweismittel vorlegen kann oder ihre Ansprüche im Rahmen des allgemeinen Lastenausgleiches zu verfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 372,- DM festgesetzt.
zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Buchholz
Oswald
Dr. Müller
Dr. Dr. Schröcker