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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1958, Az.: BVerwG III C 197.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 197.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 23.03.1956 - AZ: AH II 406/54

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 100 - 107
  • AS VII, 100
  • DVBL 1958, 657
  • DVBl 1958, 657-659 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1959, 395 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1456-1458 (Volltext mit amtl. LS)
  • Verw Rsbr. 11, 242
  • ZLA 1958, 314

Amtlicher Leitsatz

Daß ein Verwaltungsgericht einen ihm unterbreiteten Sachverhalt durch eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen "spruchreif" i.S. von § 75 Abs. 3 MRVO Fr. 165 macht, und daraus eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde herleitet, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, ist grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörde die Beschwerde wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Zweite Auswärtige Kammer Hildesheim - vom 23. März 1956 - AH II 406/54 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1925 geborene, 1946 aus Beuthen (Oberschlesien) vertriebene Kläger betreibt die Feststellung von Vertreibungsschaden an Hausrat und die Gewährung von Hausratentschädigung (Hausrathilfe). Der Ausgleichsausschuß lehnte den Antrag ab, weil nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sei, daß der Antragsteller Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei.

2

Der Kläger legte durch seine Ehefrau Beschwerde ein mit der Bitte, "diese Beschwerde trotz der Fristüberschreitung zuzulassen".

3

Der Beklagte verwarf sie durch Beschluß vom 10. November 1954 als unzulässig, weil die Beschwerdefrist versäumt und der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet sei; zwar möge der Kläger selbst durch Krankheit und Krankenhausaufenthalt an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde verhindert gewesen sein, seine Ehefrau aber hätte die von ihr in seinem Auftrage abgefaßte Beschwerde rechtzeitig einreichen und damit die Rechtsmittelfrist wahren können. Eine zusätzlich durchgeführte sachliche Überprüfung habe nicht dazu führen können, im Dienstaufsichtswege das Ausgleichsamt zur erneuten Überprüfung des Falles zu veranlassen.

4

Der Kläger erhob Anfechtungsklage mit dem Antrage,

5

den Beschluß des Beklagten vom 10. November 1954 und den Bescheid des Ausgleichsausschusses vom 8. Januar 1954 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Ausgleichsamt anzuweisen, den Hausratschaden des Klägers festzustellen, dem Kläger Anspruch auf Hausratentschädigung zuzuerkennen und ihm Hausrathilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz zu gewähren.

6

Zum Beweise dafür, daß er Eigentümer der Möbel für mindestens einen Wohnraum gewesen sei, überreichte er eine als eidesstattlich bezeichnete schriftliche Erklärung seiner noch in Beuthen lebenden Mutter H. J. vom 16. Januar 1955, die von zwei weiteren Zeuginnen (darunter der Tante des Klägers, K. F.) unterschriftlich als der Wahrheit entsprechend bestätigt sei, sowie eine schriftliche Erklärung des A. G. vom 15. Dezember 1954. Das Landesverwaltungsgericht hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen.

7

Durch Urteil vom 23. März 1956 hat das Gericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Es führt aus s Der Kläger habe die Beschwerdefrist versäumt. Wenn jedoch berücksichtigt werde, daß auf ihn bei seiner langwierigen Krankheit - der Kläger leidet an doppelseitiger Lungentuberkulose - und seinem wiederholten Anstaltsaufenthalt auch psychische Einflüsse nicht ohne Einfluß gewesen seien, und daß andererseits seine damals örtlich von ihm getrennt wohnende Ehefrau die versäumte Beschwerde binnen einer Woche nach dem Ablauf der Beschwerdefrist (so jedenfalls der Sinn des angefochtenen Urteils) nachgeholt habe, so müsse ein Verschulden des Klägers verneint und die Einwirkung höhrerer Gewalt als ein unabwendbarer Zufall angenommen werden. Der Beklagte hätte deshalb dem recht zeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattgeben und über die Beschwerde sachlich entscheiden müssen. Der Verwerfungsbeschluß müsse daher aufgehoben und dem Kläger durch das Gericht nachträglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 341 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -) bewilligt werden. Das Gericht sei darüber hinaus "befugt und verpflichtet", auch über die Sache selbst, d.h. über die Vornahmeklage zu entscheiden. Dies ergebe sich daraus, daß der Ausgleichsausschuß über den vom Kläger geltend gemachten Rechtsanspruch bereits eine mit den Rechtsmitteln des Lastenausgleichsgesetzes angreifbare Sachentscheidung getroffen habe. Die Sache selbst sei somit Gegenstand der Verhandlung im Vorverfahren gewesen, das als Einheit zu betrachten sei. Ebenso, wie es dem Gericht als Tatsacheninstanz regelmäßig nicht verwehrt sei, im Verwaltungsstreitverfahren nachgeschobene Tatsachen zu berücksichtigen, sei es ihm nicht versagt, Tatsachen zu berücksichtigen, die der Kläger bereits im Vorverfahren vorgebracht habe, die aber von der beklagten Verwaltungsbehörde unberücksichtigt gelassen worden seien, weil sie geglaubt habe, ohne Rücksicht auf jene Tatsachen entscheiden zu können. Dazu habe im vorliegenden Falle der Beklagte in der hilfsweise gegebenen Begründung der Beschwerdeentscheidung bereits zu erkennen gegeben, daß er die Beschwerde - wenn auch nur im Dienstaufsichtswege - auch in sachlicher Hinsicht geprüft und für unbegründet gehalten habe. Bei dieser Sach- und Rechtslage würde es mit dem Grundsatz der Prozeßökonomie nicht vereinbar gewesen sein, wenn das Gericht von einer Sachentscheidung über den geltend gemachten Leistungsanspruch des Klägers lediglich deshalb abgesehen haben würde, weil der Beklagte seine Beschwerdeentscheidung - wenigstens in erster Linie - auf Unzulässigkeit der Beschwerde gestützt habe. Dem Beklagten sei im Verwaltungsstreitverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sowohl schriftlich als auch nach der Beweisaufnahme in der Verhandlung mündlich zur Sache selbst Stellung zu nehmen. Auf Grund seiner bisherigen Stellungnahmen sei mit Sicherheit zu erwarten, daß er bei erneuter Entscheidung zu einer Sachabweisung gelangen und den Kläger zur nochmaligen Beschreitung des Klageweges zwingen werde. Würde sich das Gericht auf die einer Zurückverweisung gleichkommende Aufhebung der Beschwerdeentscheidung beschränkt haben, so würde dies im gegebenen Falle wenig sachdienlich gewesen sein und im Ergebnis nur zur Verteuerung des Verfahrens und zu einer Verzögerung der Endentscheidung geführt haben. Im übrigen sei, wenn die Sache verwaltungsmäßig bereits geprüft und lediglich noch eine zusätzliche Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei, nach der Rechtsprechung des III. und des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - und9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 -) zumindest bei Vornahmeklagen die bloße Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Zurückverweisung an die Ausgleichsbehörden unzulässig; in einem solchen Falle sei es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und ein Verpflichtungsurteil zu erlassen. Im vorliegenden Falle komme hinzu, daß der schwer leidende Kläger, für dessen Wiedergesundung bzw. für dessen Familie Gesunderhaltung die Wohnungsverhältnisse und die Beschaffung ausreichenden Hausrats von wesentlicher Bedeutung seien, so schnell wie möglich zu einer Sachentscheidung gelangen müsse.

8

In der Sache selbst setzt sich das angefochtene Urteil mit den vom Kläger bei gebrachten Unterlagen, den Erhebungen im Vorverfahren und der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Beweiserhebung auseinander und kommt zu dem Ergebnis, der Kläger habe noch vor seiner Vertreibung Eigentum auch an den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seiner Mutter stammenden Möbeln in seinem Zimmer erworben, diese machten zusammen mit den von seiner Tonte erhaltenen Möbeln den in § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes geforderten Mindestbestand aus, er habe daher als Heimatvertriebener Anspruch auf Feststellung dieses Vertreibungsschadens und auf Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz.

9

Die Revision gegen dieses Urteil hat das Landesverwaltungsgericht mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht zugelassen.

10

Die Beteiligte hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

11

Sie rügt als wesentlichen Verfahrensmangel, das Landesverwaltungsgericht habe eine Sachentscheidung gefällt, obgleich der Beklagte den Anspruch des Klägers lediglich mit einer Prozeßentscheidung als unzulässig verworfen habe. Dadurch habe das Gericht dem am Verfahren ebenfalls beteiligten Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eine Tatsacheninstanz genommen und somit den im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anwendbaren § 538 ZPO verletzt. Die Schutzfunktion des § 538 ZPO - den Parteien alle vorgesehenen Tatsacheninstanzen zu erhalten (RGZ 70, 179) - müsse auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhalten bleiben. Diese habe auch im Verwaltungsstreitverfahren gegenüber dem Grundsatz der Prozeßökonomie das größere Gewicht. Die von dem Landesverwaltungsgericht zur Stützung seiner Ansicht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts träfen den Kern des hier angeschnittenen verfahrensrechtlichen Problems nicht. Die sachliche Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch sei auch deshalb unzulässig, weil dem Gericht mit der angefochtenen Beschwerdeentscheidung kein anfechtbarer Verwaltungsakt über einen Lastenausgleichsanspruch, sondern lediglich ein solcher über die Ablehnung einer Nachsichtgewährung nach § 341 LAG vorgelegen habe. Nur dieser habe somit gemäß § 338 LAG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO Nr. 165 - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden können. Daß eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst, d.h. über die Aufhebung eines auf formalen Erwägungen beruhenden Verwaltungsakts hinaus, unzulässig sein müsse, ergebe sich besonders deutlich, wenn - anders als hier - auch die unterste Verwaltungsinstanz aus formellen Gründen nicht materiell über einen geltend gemachten Anspruch befunden habe.

12

Das angefochtene Urteil begegne um so größeren Bedenken, als gerade im Lastenausgleichsrecht, das nur eine richterliche Tatsacheninstanz kenne (vgl. insbesondere § 339 Abs. 3 LAG), dem Anspruchsbewerber als dem sozial Schwachen außer dieser einen Gerichtsinstanz zwei Verwaltungsinstanzen zur Sachentscheidung gesichert bleiben müßten.

13

Weitere Verfahrensrügen, die die Beteiligte zunächst, teilweise im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, erhoben hatte, hat sie - gleichzeitig mit der Rücknahme dieser Beschwerde - ausdrücklich fallen gelassen. Sie beantragt nunmehr,

14

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es über die Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 10. November 1954 hinaus Anordnungen getroffen hat.

15

II.

A)

Die Revision ist - obwohl nicht zugelassen - statthaft. Sie richtet sich nicht gegen den Inhalt des angefochtenen Urteils, sondern dagegen, daß das Landesverwaltungsgericht über einen Streitstoff - die sachliche Berechtigung des Begehrens des Klägers auf Schadensfeststellung und Hausratentschädigung - entschieden hat, und zwar mit der Begründung, dieser sei der Verhandlungs- und Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht zugängig gewesen, weil das Vorverfahren nicht zu einer Entscheidung in der Sache selbst geführt habe.

16

B)

Das damit angesprochene Verhältnis zwischen Verwaltungsinstanzen und Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere der erkennende Senat, bisher noch nicht erschöpfend geklärt.

17

1.

Die Entscheidungen, Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - (BVerwGE 2, 135), ebenso Urteil des IV. Senatsvom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 -, halten zwar die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch ein Verwaltungsgericht wegen ungenügender Sachaufklärung der Verwaltungsbehörden - ohne eigene Aufklärung durch das Verwaltungsgericht - für unrichtig. Sie widerspricht nach diesen Entscheidungen grundsätzlich der allen Verwaltungsgerichtsordnungen der Nachkriegszeit eigenen gerichtlichen Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

18

An dieser Erkenntnis haben die beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts bisher - von den folgenden Modalitäten abgesehen - trotz mancher Angriffe dagegen festgehalten. Diese Angriffe sind in übrigen bisher - soweit sich übersehen läßt - aus den Kreisen der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgebracht und im wesentlichen damit begründet worden, sie bürdeten den Verwaltungsgerichten zu viel aufs Der Gedanke, daß damit den Verwaltungsbehörden ihre Entscheidungsbefugnis beschnitten werde oder einem am Verwaltungsverfahren Beteiligten durch eine Sachentscheidung seine Rechte beschnitten würden, hat, soweit sich übersehen läßt, bisher keine Rolle gespielt.

19

Im übrigen mag der Revision zugegeben werden, daß aus diesen Entscheidungen unmittelbar nichts für die Entscheidung des vorliegenden Falls entnommen werden kann: Der Umstand, daß ein Verwaltungsgericht irgendein Tatbestandsmerkmal nicht unaufgeklärt lassen darf, besagt nicht ohne weiteres etwas darüber, wieweit und in welchem Umfang eine von einem Verwaltungsgericht vorgenommene Aufklärung - oder die daraus gezogene rechtliche Folgerung - zu mißbilligen und deshalb durch das übergeordnete Gericht aufzuheben ist - wie es die Beteiligte nunmehr allein begehrt.

20

2.

Der erkennende Senat hat - das mag in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber, ohne daß es hier darauf ankommt - erwähnt werden, entschieden (vgl.Urteil vom 9. Mai 1956 - BVerwG III C 123.54 - [BVerwGE 3, 279]): Die grundsätzlich bestehende Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Aufklärung des Sachverhalts sei gegenüber Ermessensentscheidungen auf die Umstände begrenzt, die die Verwaltungsbehörde selbst ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt habe. Hinsichtlich aller anderen Umstände dagegen, etwa solcher, die die Verwaltungsbehörde bei ihrer (ersten) Ablehnung für durchschlagend gehalten habe, müsse ihr zunächst Gelegenheit gegeben werden, ihr Ermessen zu betätigen und sie zu diesem Zweck aufzuklären (ähnlichBeschluß vom 18. Mai 1956 - BVerwG III B 131.55 -).

21

3.

In bezug auf Ausgleichsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, demzufolge nicht die unter Ziff. 2 behandelten Einschränkungen zutreffen, hat der erkennende Senatim Urteil vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 211.55 - (BVerwGE 4, 20) entschieden: Die dem Verwaltungsgericht obliegende Aufklärungspflicht gelte - entgegen der Meinung der damaligen Revisionsklägerin, der auch hier beteiligten Bundesrepublik - jedenfalls im Rahmen einer Anfechtungsklage "nur in dem zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Umfang". In dem dort entschiedenen Fall sei der Klägerin Unterhaltshilfe nur deswegen versagt worden, weil sie nicht "bedürftig" im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG gewesen sei. Nur diesen Ablehnungsgrund habe das Verwaltungsgericht überprüfen müssen. Auf andere Sachverhaltsmerkmale habe es seine Entscheidung, mithin auch seine Aufklärungspflicht, nicht zu erstrecken brauchen. "Es hat es vielmehr mit Recht den Verwaltungsbehörden überlassen, die bisher nicht erfolgten Erhebungen über die von der Klägerin außer dem Sparerschaden behaupteten weiteren Verluste, aus denen sich ebenfalls Ansprüche auf eine seitliche Kriegsschadenrente oder auf eine Entschädigungsrente ergeben könnten, nachzuholen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Ausgleichsbehörden durch bloße Aufhebung ihrer Entscheidungen Gelegenheit zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen dieser etwaigen weiteren Ansprüche gegeben ...".

22

4.

Umgekehrt hat der erkennende Senatim Beschluß vom 18. April 1956 - BVerwG III B 113.55 - (ZLA 1956 S. 298) die Rüge eines Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ihm eine Leistung nach dem Lastenausgleichsgesetz aus einem anderen, als dem von den Ausgleichsbehörden herangezogenen Grunde versagt, mit folgenden Gründen mißbilligt: "...Entgegen der Ansicht des Klägers war nämlich das Landesverwaltungsgericht nicht gehalten, nur die im Beschwerdebescheid erwähnten Versagungsgründe zu prüfen. Den Verwaltungsgerichten obliegt vielmehr, wenn sie durch Klage angerufen werden, die Überprüfung eines Verwaltungsaktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im vollen Umfang. Es war daher, wenn die Verwaltungsbehörde wirklich nur aus Ermessenserwägungen heraus - der Kläger betrieb die Gewährung eines Aufbaudarlehens - die Bewilligung des Kredites versagt haben sollte, nicht gehindert, seinerseits die auf rechtlichem und tatsächlichem Gebiet liegenden Vortragen der Ermessensentscheidung zu verneinen und die Klage aus diesen Gründen abzuweisen. Darin liegt insbesondere keine unzulässige Schlechterstellung des Klägers (sog. reformatio in peius)."

23

Diese Entscheidungen rechtfertigen bereits das Vorgehen des Landesverwaltungsgerichts und damit das angefochtene Urteil. Das wird unter E) dargelegt.

24

C)

Die geltend gemachten Revisionsgründe rechtfertigen jedenfalls nicht eine Aufhebung des angefochtenen Urteils.

25

Soweit die Beteiligte rügt, das Landesverwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung in der Sache den § 538 ZPO verletzt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sei, geht diese Ansicht aus mehreren Gründen fehl.

26

1.

§ 538 ZPO ist einer entsprechenden Anwendung im Verwaltungsstreitverfahren nicht fähig. Im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren kann diese Vorschrift schon deshalb nicht angewendet werden, weil die Frage, ob das Berufungsgericht dann, wenn in erster Instanz lediglich ein Prozeßurteil ergangen ist, zurückverweist oder selbst in der Sache entscheidet, in § 90 Abs. 1 MRVO Nr. 165 (ebenso § 114 der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze - VGG -) selbständig geregelt ist. Nach diesen Bestimmungen ist die Wahl zwischen, diesen beiden Möglichkeiten vielmehr in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt. Für eine Heranziehung von. Vorschriften der Zivilprozeßordnung ist insoweit kein Raum.

27

2.

Gegen die entsprechende Anwendung des § 538 ZPO, einer für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen Vorschrift, auf das Verwaltungsgerichtsverfahren erster Instanz sprechen sowohl rechtssystematische Gesichtspunkte als auch die aus der Untersuchungsmaxime folgende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des Klagebegehrens (§ 74 MRVO Nr. 165) den angefochtenen Verwaltungsakt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfange, ohne Beschränkung auf die von den Parteien vorgetragenen Streitpunkte nachzuprüfen.

28

Aber selbst dann, wenn § 538 ZPOüberhaupt entsprechend angewendet werden könnte, wäre das von dem Landesverwaltungsgericht eingeschlagene Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Der Grundsatz des § 536 ZPO, daß den Parteien sämtliche Tatsacheninstanzen erhalten bleiben müßten, hat nämlich auch für den Zivilprozeß nur noch beschränkte Gültigkeit. In der von der Revision angeführten Entscheidung RGZ 70, 179 ff. haben zwar die Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts ausgesprochen, auf Grund des § 538 ZPO habe jede Partei "ein Recht auf zweimalige (sachliche) Entscheidung über jeden Anspruch" (a.a.O. S. 182). Ob der Grundsatz vom "Recht auf Tatsacheninstanzen", wie es in diesem Beschluß aus dem Jahre 1908 heißt, überhaupt einmal richtig gewesen ist, und ob er, wenn er noch gelten würde, auf das hier vorliegende Verfahren angewendet werden könnte, ist zweifelhaft, braucht aber schon deswegen nicht entschieden zu werden, weil das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) die aus ihm entnommene Folgerung praktisch durch die Einfügung des § 540 ZPO beseitigt hat. Danach kann das Berufungsgericht auch in den Fällen der (bisher) notwendigen Zurückverweisung (§ 538 ZPO) von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hält. Die Wahl zwischen Zurückverweisung und eigener sachlicher Entscheidung steht nach § 540 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts und kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit die Grenzen des Ermessens rechtlich verkannt sind (Stein-Jonas-Schönke, ZPO. 18. Aufl., § 540 Anm. I 2; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl., § 540 Anm. 2). Von einem "Recht" der Parteien auf Erhaltung sämtlicher Tatsacheninstanzen kann daher nach geltendem Zivilprozeßrecht keine Rede sein. Das Berufungsgericht ist lediglich, wenn es statt einer Zurückverweisung selbst in der Sache entscheidet, gehalten, seine Auffassung von der Sachdienlichkeit eines solchen Verfahrens zu begründen, um dem. Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Grenzen des Ermessens gewahrt sind (BGH, Urteile vom 16. Oktober 1953 - Lindenmaier-Möhring Nr. 16 zu § 256 ZPO - und vom 20. Dezember 1956 - BGHZ 23, 36[BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55] [50] -). Wenn nun der Ansicht der Beteiligten über die entsprechende Anwendbarkeit des § 538 ZPO im Verwaltungsgerichtsverfahren gefolgt werden könnte, dann müßte auch § 540 ZPO entsprechend anwendbar sein. Dann genügt es also, um dem Landesverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache zu ermöglichen, wenn es seine Auffassung von der Sachdienlichkeit dieses Verfahrens in einer Weise begründet hat, die erkennen läßt, daß es den durch § 540 ZPO gewährten Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Dies ist mit den eingehenden Darlegungen des angefochtenen Urteils über die Erfordernisse der Prozeßökonomie und die unerwünschten Folgen einer bloßen Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen geschehen.

29

D)

Die Beteiligte vertritt die Ansicht, das Gericht habe die sachliche Berechtigung des von dem Kläger erhobenen Anspruchs auf Feststellung von Hausratschaden und auf Hausratentschädigung nicht nachprüfen dürfen, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung "kein anfechtbarer Verwaltungsakt über einen Lastenausgleichsanspruch, sondern lediglich ein solcher über die Ablehnung einer Nachsichtgewährung nach § 341 LAG" gewesen sei. Aus dem Ausspruch des angefochtenen Beschlusses des Beklagten: "Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen" ergibt sich aber eindeutig, daß er sich nicht auf die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschränkt, sondern die Beschwerde des Klägers gegen den seinen Feststellungs- und Entschädigungsantrag ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes verworfen hat. Mit der Verwerfung der Beschwerde ist der den Kläger beschwerende Bescheid des Ausgleichsamtes in seiner Rechtsgültigkeit bestätigt und damit nicht eine bloße Formalentscheidung getroffen, sondern über den vom Kläger erhobenen Lastenausgleichsanspruch entschieden worden. Daß der Beschluß des Beklagten - jedenfalls in erster Linie - nicht auf Gründe des materiellem Rechts, sondern auf solche des Verfahrensrechts gestützt worden ist, schränkt ihn in seiner rechtlichen Tragweite - der Verneinung des vom Kläger geltend gemachten Lastenausgleichsanspruchs - nicht ein. Die ihm beigegebene Begründung mit verfahrensrechtlichen Fragen der Fristversäumnis und der Wiedereinsetzung hat die gerichtliche Nachprüfungsbefugnis nicht beschränkt. Das gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall - und nur ihn kann der Senat entscheiden -, in dem ein über den Anspruch des Klägers sachlich befindender Bescheid der Verwaltungsbehörde ergangen ist - ohne daß allerdings ohne weiteres zu erkennen ist, wieso die Rechtslage bei einer Formalentscheidung bereits der ersten Verwaltungsinstanz anders sein soll.

30

In vorliegenden Fall hatte jedenfalls das Landesverwaltungsgericht einen - aus welchen Gründen auch immer - in der Sache entscheidenden, den geltend gemachten Anspruch ablehnenden - Verwaltungsakt darauf zu überprüfen, ob er rechtswidrig sei oder nicht.

31

E)

Die Entscheidung des vorliegenden Falles beruht auf folgenden Erwägungen. Diese zeigen im wesentlichen zugleich die den oben unter B) erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gemeinsame Grundlage auf.

32

1.

Das Lastenausgleichsgesetz sieht als Rechtsbehelf gegen einen Beschluß des Beschwerdeausschusses die "Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht" vor (§ 338 LAG). Ob damit andere Klagen - seien es echte Vornahme - oder Feststellungsklagen - ausgeschlossen sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls gelten für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften, gleichgültig, ob die Lastenausgleichssachen ohnehin echte Verwaltungsrechtsstreitigkeiten im Sinne der jeweiligen Verfahrensordnungen sind oder zufolge der Verweisung in § 333 LAG.

33

2.

Nach dem danach maßgebenden § 75 Abs. 1 MRVO Nr. 165 hatte das Verwaltungsgericht, soweit es die gegen die Versagung der Feststellung von Kriegssachschäden und Gewährung von Hausratentschädigung gerichtete Klage für begründet hielt, den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben. Darüber hinaus bestimmt aber § 75 Abs. 3 MRVO Nr. 165: "Hält das Gericht die Ablehnung oder sonstige Unterlassung einer Amtshandlung für rechtswidrig und die Sache in jeder Beziehung für spruchreif, so spricht es die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen."

34

Nach dieser Bestimmung kann die Befugnis des Verwaltungsgerichts, die Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde auszusprechen, wenn es die Entscheidung der Verwaltungsbehörde für rechtswidrig und die Sache bereits im Zeitpunkt und unter den Verhältnissen, wie sie der Verwaltungsbehörde vorlagen, für restlos - im Sinne des Antragstellers - geklärt hält, schlechterdings nicht bezweifelt werden.

35

Die Entscheidung des vorliegenden Falles spitzt sich demzufolge auf die Frage zu: Ist das Verwaltungsgericht gehalten, ausschließlich den ihm von den Verwaltungsbehörden unterbreiteten Sachverhalt auf seine richtige rechtliche Beurteilung zu überprüfen, oder ist es ihm, wenn schon nicht zur Pflicht gemacht, so doch gestattet, einen seiner Meinung nach erheblichen Sachverhalt aufzuklären, m.a.W. im Rahmen des § 75 Abs. 3 MRVO Nr. 165: seinerseits eine Sache spruchreif zu machen, und auf Grund des alsdann "spruchreifen" Sachverhalts zu entscheiden.

36

3.

Dagegen, daß ein Verwaltungsgericht eine Sache "spruchreif" macht, sprechen aber keinerlei allgemeine Erwägungen. Im Gegenteil: Die oben unter B) erwähnten Entscheidungen des erkennenden Senats bürden im allgemeinen eher dem Verwaltungsgericht eine Aufklärungspflicht auf, als daß sie es etwa daran hindern. Hat im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht sich nicht auf eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers beschränkt, so kann ihm daraus grundsätzlich - entgegen der Revision - kein Vorwurf gemacht werden. Es hat sich vielmehr durchaus im Rahmen seiner - wohlverstandenen - Pflichten gehalten.

37

4.

Der Senat kann auch weder einsehen, daß auf diese Weise erhebliche Belange der Verwaltungsbehörden schlechthin beeinträchtigt werden, noch daß dies etwa aus besonderen Eigentümlichkeiten des Verfahrens in Lastenausgleichssachen folgt.

38

Denn die Verwaltungsbehörde ist am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten beteiligt. Ihr sind daher alle später zum Urteil des Verwaltungsgerichts beitragenden Tatsachen zu vermitteln. Sie vermag daher jeder sich im Lauf des Verwaltungsstreitverfahrens ergebenden Abweichung von ihrem ursprünglichen Standpunkt nachzugehen und - notfalls unter Berufung auf § 93 ZPO - den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen. Damit ist ihren Belangen, soweit sie berechtigt sind, Genüge getan. Wo dies aber - voraussichtlich in wenigen Einzelfällen - ausnahmsweise nicht geschehen ist, muß im Rechtsmittelwege Abhilfe geschaffen werden.

39

Daß gerade in Lastenausgleichssachen etwas anderes gelten sollte, ist nicht einzusehen. Daß die Bewerber um Lastenausgleich zu den "sozial Schwachen" gehören, trifft in vielen Fällen nicht zu; im übrigen hat das Lastenausgleichsgesetz keine dem Revisionsvorbringen entsprechenden Folgen aus diesem angeblichen Zustand gezogen und wollte es - nach seiner auf "Ausgleich" gerichteten Tendenz - auch nicht.

40

F)

Nach allem rechtfertigt sich die angefochtene Entscheidung.

41

G)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, diejenige über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands auf § 74 BVerwGG

Holland
zugleich für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Pütz
Dr. Buchholz
Lullies
Dr. Sieveking