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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1956, Az.: BVerwG III B 131.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG III B 131.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 20.07.1955 - AZ: VIII a VG L 489/55

Fundstelle

  • LA 1956, 286

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
am 18. Mai 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Fürst, Gecks und Lullies
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Juli 1955 - VIII a VGL 489/55 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1921 in Stargard/Westpreußen geborene heimatvertriebene Kläger begehrt eine Ausbildungshilfe nach § 302 des Lastenausgleichsgesetzes. Er wohnte sei 1936 in Danzig und fuhr bis zur Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1941 zur See. 1946 heiratete er in München, Seit 1948 fuhr er nach Ablegen der Prüfung zum "Steuermann auf kleiner Fahrt" erneut zur See. Ab Juni 1954 besuchte er die Navigationsschule in Hamburg mit dem Ziel der Prüfung zum "Steuermann auf großer Fahrt". Für diese Ausbildungszeit vom 21. Juni 1954 bis zum 30. Dezember 1955 beantragte er die Gewährung einer Ausbildungshilfe.

2

Das Ausgleichsamt lehnte seinen Antrag durch Bescheid vom 13. Dezember 1954 ab. Der Beschwerdeausschuß wies seine Beschwerde durch Beschluß vom 24. Mai 1955 mit der Begründung zurück, das Familieneinkommen des Klägers übersteige den nach der Weisung des Bundesausgleichsamtes maßgebenden Richtsatz, so daß schon wegen mangelnder Bedürftigkeit keine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden könne. Auf die Klage hob das Landesverwaltungsgericht die Verwaltungsentscheidungen durch das am 29. Juli 1955 zugestellte Urteil vom 20. Juli 1955 auf. Es ließ die Revision nicht zu Dagegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde vom 29. August 1955.

3

Das Landesverwaltungsgericht hat in der Begründung des Urteils ausgeführt, die Ausgleichsbehörden hätten ihren Entscheidungen über die fehlende Bedürftigkeit des Klägers ein zu hohes Familieneinkommen zugrunde gelegt. Die von den Ausgleichsbehörden bei ihren Entscheidungen nicht berücksichtigten, vom Kläger vorgelegten Einkommensteuererklärungen und Bescheide für 1954 bis April 1955, betreffend das für die Familieneinheit allein Einkommen erzielende Einzelhandelsgeschäft seiner Ehefrau, ergäben jedoch Einkünfte, die ganz erheblich unter jenen lägen, die der Beschwerdeausschuß angenommen habe. Da "somit die Berechnung der Beklagten hinsichtlich des dem Ausbildungsbedarf gegenüberzustellenden Einkommens von falschen Voraussetzungen ausgegangen" sei, hat das Landesverwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben. Es ist der Auffassung, die Beklagte werde "daher in eine erneute Berechnung der Bedürftigkeit des Klägers und der danach zu gewährenden Ausbildungshilfe einzutreten haben".

4

Die Beteiligte beantragt,

in Abänderung des Urteils die Revision zuzulassen.

5

Sie greift die nach ihrer Auffassung vom Landesverwaltungsgericht getroffene Feststellung, daß der Kläger bedürftig im Sinne der Weisung zur Ausbildungshilfe sei, nicht an. Sie rügt jedoch, daß das Landesverwaltungsgericht in den Gründen feststelle, "daß die Beklagte in eine erneute Berechnung der zu gewährenden Ausbildungshilfe einzutreten" habe, obwohl das Landesverwaltungsgericht nicht überprüft habe, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausbildungshilfe vorliegen. Im übrigen sei der Rechtsfall insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als er die Grundsatzfrage aufwerfe, "ob die Ausbildung zum 'Steuermann auf kleiner Fahrt' bereits als abgeschlossene Berufsausbildung gilt".

6

Der Kläger macht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, geltend, daß die Ablegung der Prüfung zum Steuermann auf kleiner Fahrt für ihn nur eine "Notausbildung" gewesen sei. Seine Ausbildung sei erst mit dem erfolgreichen Abschluß seines dritten Lehrganges zum "Kapitän auf großer Fahrt" abgeschlossen.

7

Die Beklagte schließt sich dem Antrag und den Ausführungen der Beteiligten an.

8

II.

Die in rechter Form und Frist eingelegte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

9

1.

Es kann dahinstehen, ob Verfahrensmängel nicht ausschließlich mit dem dafür vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel der Verfahrensrevision geltend zu machen sind. Denn das angefochtene Urteil leidet entgegen der Annahme der Beschwerde nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, weil in ihm der Auffassung Ausdruck verliehen wird, die Verwaltungsbehörde habe "in eine erneute Berechnung der Bedürftigkeit des Klägers und der danach zu gewährenden Ausbildungshilfe einzutreten". Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, daß diese Fassung zu dem Mißverständnis Anlaß geben konnte, das Landesverwaltungsgericht habe die Verpflichtung aussprechen wollen, daß das Ausgleichsamt dem Kläger eine Ausbildungshilfe gewähren müsse. Da die Betonung aber auf der "erneuten Berechnung der Bedürftigkeit" liegt und deswegen - wie die Gesamtheit der Urteilsgründe deutlich zeigt - die Aufhebung der Behördenentscheidungen erfolgt ist, kann aus dem angehängten Nachsatz nicht der Schluß gezogen werden, daß damit eine Anweisung an die Ausgleichsbehörde ausgesprochen werden sollte, die Ausbildungshilfe zu bewilligen. Dies um so weniger, als auch vom Standpunkt des Landesverwaltungsgerichts von einer "erneuten" Berechnung hinsichtlich der zu gewährenden Ausbildungsbeihilfe schon deshalb keine Rede sein konnte, weil in dem gesamten Behördenverfahren folgerichtig eine solche Berechnung überhaupt noch nicht stattgefunden hatte.

10

2.

Das angefochtene Urteil widerspricht auch nicht insofern demUrteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 -, als es die weitere Aufklärung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausbildungshilfe an den Kläger den Ausgleichsbehörden aufbürdet und überläßt. Denn die grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ist bei Ermessensentscheidungen, und insbesondere bei solchen, die sich auf Ausgleichsansprüche ohne Rechtsanspruch beziehen, auf die Umstände beschränkt, die das Ausgleichsamt seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat. Das liegt in der Natur des der Verwaltungsbehörde und nicht dem Verwaltungsgericht eingeräumten Ermessens so daß eine solche "Zurückverweisung" an die Ausgleichsbehörden außerhalb des von dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 gezogenen Rahmens liegt. Die Übertragung der weiteren Aufklärung im vorliegenden Falle an die Verwaltungsbehörde dient gerade dazu, der Ausgleichsbehörde die ihr zukommende Ermessensentscheidung zu ermöglichen. Denn nur dadurch wird sie in den Stand gesetzt, das gesetzlich ihr eingeräumte Ermessen auszuüben. Damit entfällt eine Zulassung aus dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 2 c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, so daß kein Anlaß besteht, hier abschließend zu entscheiden, ob eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stets eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne der §§ 345, 339 des Gesetzes über den Lastenausgleich in der Fassung vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693) - LAG - begründet.

11

Der Rechtsfall wirft aber auch sonst entgegen der Ansicht der Beteiligten keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, so daß sich die Zulassung der Revision nicht aus § 339 LAG rechtfertigt.

12

Vor allem ist die von der Beschwerde angeschnittene Frage, ob die Berufsausbildung eines Seemanns mit der Ablegung der Prüfung zum "Steuermann auf kleiner Fahrt" beendet ist oder nicht, keine solche von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage beurteilt sich vielmehr nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von dem sozialen Herkommen, von den an die Aspiranten für den "Steuermann oder Kapitän auf großer Fahrt" gestellten gesellschaftlichen Anforderungen und von den Aufstiegsmöglichkeiten ab. Die Frage nach dem Abschluß dieser Ausbildung läßt sich im Einblick auf die nicht gleichartige und uneinheitliche allgemeine Vorbildung der jeweiligen Bewerber für den Steuermanns- oder Kapitänsberuf nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen grundsätzlich beantworten.

13

Kommt der Streitsache aber weder eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu und sind auch sonstige Zulassungsgründe nicht gegegeben, so muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt. [D]ie Entscheidung über die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Gecks
Lullies