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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1964, Az.: BVerwG VIII C 184.63

Gesundheitliche Schäden infolge des Unfalls eines Soldaten während seines Urlaubs; Verlöbnis eines Soldaten als familienrechtliche Beziehung; Voraussetzungen einer Wehrdienstbeschädigung; Gesundheitsschäden infolge der Eigentümlichkeit des Wehrdienstes; Begriff des räumlichen Mittelpunkts der gesamten Lebensinteressen eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 184.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.10.1961 - AZ: 17 III 61

Fundstellen

  • DVBl 1964, 926-928 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1965, 67 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1964, 954 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1964, 2031-2032 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1965, 90

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es gehört zu den "dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen", daß der Soldat für die Dauer des Wehrdienstes von dem räumlichen Schwerpunkt seiner bürgerlichen Lebensinteressen ferngehalten wird.

  2. 2.

    Der räumliche Schwerpunkt der bürgerlichen Lebensinteressen eines Soldaten befindet sich in der Regel auch dann nicht am Wohnort seiner Braut, wenn in naher Zukunft die Ehe geschlossen werden soll.

  3. 3.

    Gesundheitsschaden, die ein Soldat während des Urlaubs auf der Fahrt zum Wohnsitz seiner Verlobten erleidet, sind in der Regel nicht Wehrdienstbeschädigung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger diente im Jahre 1956 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Sein Standort war damals W.. Seine Eltern, bei denen er vor seinen Eintritt in den Bundesgrenzschutz und seiner darauf folgenden Übernahme in die Bundeswehr gewohnt hatte, lebten in E.. Seit dem September 1956 war er verlobt. Die Braut wohnte bei ihren Eltern in S.. Die Ehe sollte im Dezember 1956 geschlossen werden.

2

Am 19. Oktober 1956 fuhr der Kläger nach Antritt eines Wochenendurlaubs zu seiner Braut nach S.. Unterwegs erlitt er mit seinem Kraftwagen einen Unfall, der bleibende Körperschäden zur Folge hatte. Wegen der dadurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert wurde, er zum 31. Oktober 1958 aus der Bundeswehr entlassen.

3

Vor seiner Entlassung stellte er den Antrag, ihm den in § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG -, damals geltend in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785), vorgesehenen Ausgleich für die Dauer seiner Dienstzeit zu bewilligen. Er vertrat den Standpunkt, daß es sich bei der gesundheitlichen Schädigung, die er als Folge des Unfalls erlitten hatte, um eine Wehrdienstbeschädigung (§ 81 Abs. 1 SVS) handele. Der Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Die Behörde verneinte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Schäden des Klägers und den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen.

4

Der deshalb erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Die Körperschäden, die der Kläger bei seinem Unfall erlitten habe, seien eine Folge der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse. Diese seien dafür ursächlich gewesen, daß der Kläger die Fahrt zu seiner Braut während eines Wochenendurlaubs von seinem Standort aus antreten mußte. Diese Fahrt sei der Familienheimfahrt eines Soldaten vergleichbar. Das Verlöbnis begründe zwischen den Verlobten familienrechtliche und enge persönliche Beziehungen. Diese hätten die Bindungen des Klägers an sein Elternhaus in dem Maße, wie der Termin zur Eheschließung näher rückte, in den Hintergrund und dafür seine persönlichen Beziehungen zu der Person der Braut und zu ihrem Aufenthaltsort in den Vordergrund seiner Interessen treten lassen. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß der Kläger bei dem Besuch am 19. Oktober 1956 mit seiner Braut und ihren Eltern die Einzelheiten der bevorstehenden Eheschließung besprechen wollte.

5

Der Verwaltungsgerichtshof gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab. In den Gründen, des Berufungsurteils wird unter anderem ausgeführt;

6

Die Voraussetzungen einer Wehrdienstbeschädigung seien nach § 81 SVG nicht erfüllt. Da der Kläger die Körperschäden nicht durch eine Dienstverrichtung erlitten habe, sei nur zu prüfen, ob sie die Folgen eines während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfalls gewesen oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden seien. Da der Kläger den Unfall auf einer Urlaubsfahrt erlitten habe, seien seine Gesundheitsschäden nicht durch einen in Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall herbeigeführt worden; denn das Wesen des Urlaubs bestehe darin, daß der Soldat für seine Dauer vom Dienst befreit sei. Auf § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SVG könne der Kläger sich nicht berufen: Diese Vorschrift gelte in ihrer jetzigen Fassung erst seit dem Inkrafttreten von Art. I Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1085). Die Ergänzung des § 27 Abs. 3 SVG durch den neu eingefügten Satz 2 habe nicht die Bedeutung einer Klarstellung für die Vergangenheit; dabei handele es sich vielmehr um eine Gesetzesänderung für die. Zukunft. Der Unfall sei auch nicht ursächlich bedingt gewesen durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse. Zwar sei die Familienheimfahrt eines Soldaten regelmäßig als durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse bedingt anzusehen. Für die Fahrt eines Soldaten zu seiner Verlobten gelte das aber regelmäßig nicht. Wenn die Braut nicht an dem Wohnsitz oder dem regelmäßigen Aufenthaltsort der Familie des Soldaten wohne, so hätte der Soldat auch als Zivilist eine Reise unternehmen müssen, wenn er sie besuchen wollte. Der Umstand, daß der Kläger diese Fahrt für die Dauer des Wehrdienstes von seinem Standort aus antreten mußte, habe seine ausschließliche oder wesentlich mitwirkende Ursache daher nicht in den besonderen Eigentümlichkeiten, die das Wehrdienstverhältnis für ihn mit sich gebracht habe. Es handele sich bei den Gesundheitsschäden des Klägers mithin nicht um eine Wehrdienstbeschädigung.

7

Mit der Revision gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

8

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

Der Kläger begehrt für die Dauer seiner Dienstzeit seit dem 19. Oktober 1956 die Gewährung eines Ausgleichs in Höhe der Grundrente nach § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469), jetzt geltend in der Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl. I S. 101). Ein solcher Anspruch steht den Soldaten während ihrer Dienstzeit gemäß § 85 Abs. 1 SVG, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1685), nur wegen der Folgen einer "Wehrdienstbeschädigung" zu. Die Voraussetzungen, unter denen eine gesundheitliche Schädigung eine Wehrdienstbeschädigung ist, ergeben sich aus § 81 SVG. Für den vorliegenden Fall einschlägig ist nur § 81 Abs. 1 SVG. Wehrdienstbeschädigung ist danach eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

11

Der Kläger hat, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die geschichtliche Entwicklung des Versorgungsrechts der Soldaten und die Rechtsprechung zu der entsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 BVG mit rechtlich zutreffender Begründung dargelegt hat, keine Wehrdienstbeschädigung erlitten.

12

Die gesundheitlichen Schäden, auf die er sich beruft, waren nicht die Folgen einer Dienstverrichtung. Die Fahrt zum Besuch der Braut stand mit seinen Dienstobliegenheiten als Soldat in keinem ursächlichen Zusammenhang. Er macht das auch nicht geltend.

13

Seine Gesundheitsschaden sind ferner nicht die Folgen eines Unfalls, den er "in Ausübung des Wehrdienstes" erlitten hat. Wenn der Soldat auch dem Wehrdienstverhältnis bis zu dessen Beendigung unterworfen ist, so bedeutet das nicht, daß sein ganzes Dasein während dieser Zeit "Ausübung des Wehrdienstes" im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG sei. Unbeschadet der Fortdauer seines Wehrdienstverhältnisses kann der Soldat vorübergehend von der Pflicht, den Wehrdienst "auszuüben", freigestellt werden. Die Zeit seines Wehrdienstverhältnisses setzt sich daher zusammen aus Abschnitten, in denen er "im Dienst" steht, also den Wehrdienst "auszuüben" hat, und Zeitabschnitten, in denen er sich "außerhalb des Dienstes" befindet, diesen also nicht auszuüben hat, sondern nach Belieben über seine Zeit verfügen kann. Davon geht der Gesetzgeber aus nicht nur in § 81 Abs. 1 SVG, sondern ausdrücklich auch in § 81 Abs. 2 SVG, demzufolge auch die "außerhalb des Dienstes" erlittenen Gesundheitsschäden - unter bestimmten Voraussetzungen - als Wehrdienstbeschädigung gelten, so wie z.B. in den §§ 10 Abs. 6, 17 des Soldatengesetzes, die von den Pflichten handeln, die der Soldat "innerhalb und außerhalb des Dienstes" hat. Ein vom Dienst beurlaubter Soldat übt den Wehrdienst nicht aus. Gesundheitsschäden, die er während des Urlaubs erleidet, sind mithin nicht Folgen, die durch die Ausübung des Wehrdienstes herbeigeführt wurden.

14

Demgegenüber verweist der Kläger erfolglos auf § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SVG. Diese Vorschrift besagt, daß zum Dienst unter anderem auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle gehört, wobei der Umstand, daß der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat, die Anwendung dieser Vorschrift auf den Weg von und zur Familienwohnung nicht ausschließt. Die Vorschrift kann auf den Fall des Klägers nicht angewendet werden. Sie regelt das Unfallruhegehalt des Berufssoldaten und erläutert die Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Über die Voraussetzungen einer Wehrdienstbeschädigung besagt sie nichts. Sie enthält auch keinen Rechtsgedanken, der im Rahmen des § 81 Abs. 1 SVG sinngemäß gelten könnte, weil § 27 SVG zur Regelung wesentlich anderer Lebensverhältnisse bestimmt ist als derjenigen, die durch § 81 SVG erfaßt werden sollen.

15

Die gesundheitliche Schädigung, die der Kläger auf der Fahrt zum Wohnsitz seiner Braut erlitten hat, ist schließlich auch nicht herbeigeführt worden durch "die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse".

16

Auf die Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes sind diejenigen Gesundheitsschaden ursächlich zurückzuführen, die durch die dem Wehrdienst eigenartige, in besonderer Weise vom bürgerlichen Leben abweichende Lebensführung des Soldaten bedingt sind. Die in besonderer Weise vom bürgerlichen Leben abweichenden Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes bestehen z.B. in der gemeinschaftlichen Unterbringung der Soldaten, in ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung, zum Tragen der Dienstbekleidung oder der Dienstausrüstung, in ihrer besonderen körperlichen Beanspruchung durch die Ausbildung oder durch einen Einsatz.

17

In diesem Sinne ist es ferner eine Folge der Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes, daß der Soldat durch seinen Dienst an seinen Standort oder Einsatzort gebunden ist und für die Dauer seines Wehrdienstverhältnisses aus seinem bürgerlichen Leben herausgenommen und von dem Orte ferngehalten wird, an dem sich der räumliche Schwerpunkt seiner bürgerlichen Lebensinteressen befindet. Will er während des Wehrdienstes dorthin zurückkehren, so muß er sich beurlauben lassen und sich den Zufälligkeiten aussetzen, die mit einer Reise vom Standort aus dorthin und zurück verbunden sein können. Ein lediger Soldat, der bis zu seiner Einberufung im Elternhause oder in häuslicher Gemeinschaft mit anderen Verwandten lebte, hat in der Regel am Wohnsitz seiner Eltern oder der Verwandten auch während der Dauer des Wehrdienstes den räumlichen Mittelpunkt seiner bürgerlichen Lebensverhältnisse. Entsprechendes gilt für den verheirateten Soldaten hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Ehefrau und seiner etwa vorhandenen Kinder, für den alleinstehenden Soldaten hinsichtlich des Ortes, an den er durch eine dauernde Niederlassung, durch sein Vermögen, durch Beruf oder durch ein selbständiges Gewerbe gebunden ist. Die Bindung eines Soldaten an den Ort, der bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst den Mittelpunkt seiner bürgerlichen Lebensinteressen bildete, kann während des Wehrdienstes wegfallen oder sich örtlich verlagern. Für die rechtliche Beurteilung maßgebend sind die besonderen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Gesundheitsschäden, die sich daraus ergeben, daß der Soldat im Urlaub an den Ort zurückkehrt, an den er durch seine bürgerlichen Lebensinteressen auch weiterhin gebunden blieb, sind aus den dargelegten Gründen daher regelmäßig durch die eigentümlichen Verhältnisse des Wehrdienstes herbeigeführt worden und deshalb Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG.

18

Der von dem bürgerlichen Wohnsitz oder von dem Standort eines verlobten Soldaten verschiedene Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Braut bildet dagegen in der Regel noch nicht den räumlichen Mittelpunkt seiner gesamten Lebensinteressen. Dafür ist es unerheblich, daß die Beziehungen zwischen den Verlobten während der Dauer des Verlöbnisses zunehmend und in dem Maße, wie der Termin zur Eheschließung näher rückt, gegenüber anderen persönlichen und sachlichen Bindungen an Bedeutung gewinnen und in den Vordergrund ihrer Lebensinteressen treten. Die Beziehungen zwischen den Verlobten sind persönlicher Art und nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Das Verlöbnis hat deshalb nicht zur Folge, daß der jeweilige Aufenthaltsort der Braut auch zu dem räumlichen Mittelpunkt der Gesamtheit aller Lebensinteressen des Bräutigams wird, mag er sich dort auch so oft und so lange aufhalten, wie ihm das seine beruflichen oder sonstige familiäre Bindungen gestatten. Es kommt nicht auf die Häufigkeit und Dauer dieser Aufenthalte an, da diese ihrer Natur nach nur vorübergehend sind und als solche noch keine Verlagerung des räumlichen Schwerpunktes der Lebensverhältnisse zur Folge haben. Nur wenn die Umstände ergeben, daß im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung bereits während des Verlöbnisses eine Verlagerung des räumlichen Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Braut vollzogen wurde, ist eine abweichende Beurteilung nicht ausgeschlossen.

19

Der Kläger hat nichts Ausreichendes dafür vorgetragen, daß er bereits während des Verlöbnisses den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensinteressen an den Wohnsitz seiner Braut verlagert hätte. Daß er dies nach der Eheschließung zu tun beabsichtigte und auch bereits Vorbereitungen hierfür getroffen hatte, reicht nicht aus. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist vielmehr davon auszugehen, daß der räumliche Schwerpunkt seiner Lebensinteressen sich noch immer in seinem Elternhause befand, also nicht am Wohnsitz seiner Braut. Selbst wenn er aber dort nur noch den bürgerlichen Wohnsitz, nicht aber den räumlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt haben sollte, befand sich dieser im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht am Wohnsitz der Braut, sondern an seinem Standort, weil er an diesen durch das freiwillig eingegangene Wehrdienstverhältnis auf Zeit dienstlich gebunden blieb. Es fehlte daher an einem hinreichenden ursächlichen Zusammenhang zwischen den besonderen Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes und dem Ziel seiner Reise. Auch im bürgerlichen Leben hätte er, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Recht hervorhebt, bis zur Gründung eines gemeinsamen Hausstandes am Wohnsitz der Braut eine Reise unternehmen müssen, wenn er sie aufsuchen wollte, um mit ihr die Einzelheiten der geplanten Eheschließung zu besprechen. Sein Wehrdienst hat daran im wesentlichen nichts geändert. Es hing nicht mit den besonderen Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes zusammen, daß seine Braut weder an seinem bürgerlichen Wohnsitz noch an seinem Standort wohnte. Die Notwendigkeit der Reise ergab sich in seinem Falle aus dem besonderen Umstand, daß die Braut, die er erwählt hatte, einen von seinem eigenen bürgerlichen Wohnsitz und von seinem Standort verschiedenen Aufenthaltsort hatte.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mithin zu Recht abgewiesen. Die Revision war deshalb in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberbundesanwalts zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.150 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Bundesrichter Dr. Raschke ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring