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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1967, Az.: BVerwG III B 63.67

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG III B 63.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 23.11.1966 - VG 7 A 49/63

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. September 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. November 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor.

2

Die von der Beteiligten als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob Verluste an Forderungen gegen das Reich (hier gegen die frühere Wehrmacht) bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes des verlorengegangenen Betriebsvermögens unberücksichtigt zu lassen sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne des angefochtenen Urteils geklärt (vgl. Urteile vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 [BVerwGE 24, 218] und BVerwG III C 64.65 [MDR 1966, S. 870]-, vom 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65-, vom 10. November 1966 - BVerwG III C 171.65 - und vom 24. November 1966 - BVerwG III C 39.65 -; Beschluß vom 5. April 1967 - BVerwG III B 126.66 -). Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen vorgebrachten Gründe hat die Rechtsprechung des Senats bereits gewürdigt; insbesondere hat der Senat die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 5. April 1963 - III 306/59 U - (Bundessteuerblatt 1963 III S. 310 = Mtbl. BAA 1963, 359) berücksichtigt und diese Entscheidung in BVerwGE 24, 218 [220] zitiert.

3

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dieser Rechtsprechung ab, wie die Beteiligte darzulegen versucht. Nach den Entscheidungsgründen auf Seite 6 des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 - verpflichtet, den ermittelten Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens nicht um die Forderung gegen die Wehrmacht in Höhe von 58 095 RM zu mindern.

4

Die Beteiligte kann auch nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit der Begründung begehren, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Erben des Gesellschafters Genz beizuladen. Der Senat hat in BVerwG III C 7.64 - Urteil vom 22. September 1966 - entschieden, daß in den Fällen, in denen eine Schadensfeststellung - wie hier - unter Anwendung des § 6 FG gemäß § 31 Abs. 2 FG zu geschehen hat, die Ausgleichsbehörden zwar gehalten sind, alle materiell Beteiligten zu ermitteln und am Verfahren zu beteiligen, um eine einheitliche Entscheidung treffen zu können. In einem dem Verwaltungsverfahren anschließenden Verwaltungsprozeß sind die Beteiligten im Sinne des § 31 Abs. 2 FG aber keine notwendigen Beteiligten im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO. Sie kommen vielmehr als Beteiligte nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht. Ob das Verwaltungsgericht nach dieser Vorschrift gehalten gewesen wäre, sein Ermessen dahin auszuüben, die Erben des Mitgesellschafters Genz beizuladen, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn diese Unterlassung eine Verletzung des § 65 Abs. 1 VwGO darstellte, könnte die Beteiligte mit Hinweis auf diesen Verfahrensmangel keine Zulassung der Revision begehren. Es wäre ihre Sache gewesen, den Antrag auf Beiladung zu stellen. Das hat die Beteiligte ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. November 1966, auf Grund der das angefochtene Urteil ergangen ist, jedoch nicht getan. Wer in der Tatsacheninstanz nicht das Seine dazu beigetragen hat, um die Verletzung einer verzichtbaren Verfahrensvorschrift zu verhindern, kann mit Berufung auf die Verletzung der Verfahrensvorschrift nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begehren. Er hat sein Rügerecht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 173, 65 Abs. 1 VwGO verloren (BVerwGE 8, 149;  14, 146) [BVerwG 09.05.1962 - V C 99/61].

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.