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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1967, Az.: BVerwG III C 136.65

Feststellung eines Vertreibungsschadens einer Fabrik für Wollwaren und Teppiche; Anforderungen an die Feststellung des Schadens; Ausschluss einer Schadensfeststellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 136.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg -12.08.1965 - AZ: VG O 167 IV 64

Fundstellen

  • RzW 1967, 527
  • ZLG 1967, 312

Amtlicher Leitsatz

Eine rückwirkende Einschränkung der Voraussetzungen für die Schadensfeststellung findet, wenn lediglich ein Feststellungsbescheid ergangen ist, ihre Grenze im konkreten Anwendungsfall nur in dem dem Geschädigten zuzuerkennenden Vertrauensschutz (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwGE 21, 102 und 24, 330).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1967 in Augsburg
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. August 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene begehrte die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen einer seit 1926 in Bielitz/Ostoberschlesien betriebenen Wollwaren- und Teppichfabrik und einer in ... am 18. Februar 1943 von der Haupttreuhandstelle ... erworbenen Firma ... Von dem für die Firma ... gezahlten Kaufpreis von insgesamt 65 781 RM entfielen 34 820 RM auf das Betriebsgrundstück, der Rest von 30 961 RM auf das übrige Vermögen.

2

Nachdem zunächst für den Verlust von Betriebsvermögen in ... durch Teilbescheid vom 30. November 1956 ein Vertreibungsschaden von 30 500 RM festgestellt worden war, erließ das Ausgleichsamt des Beklagten einen unanfechtbar gewordenen 2. Teilbescheid vom 24. Juni 1959 für den Verlust der Firma ..., in dem ein Schaden von 65 781 RM unter Berücksichtigung der Kaufpreise für das Grundstück und das sonstige Betriebsvermögen mit der Begründung festgestellt wurde, daß nach § 9 der 7. FeststellungsDV für den Verlust dieses Betriebes nur der tatsächlich entrichtete Kaufpreis geltend gemacht worden könne.

3

Nachdem der Bewertungsausschuß für Textilindustrie bei der Außenstelle des Landesausgleichsamtes in ... für das verlorengegangene Betriebsvermögen in ... ohne Betriebsgrundstücke einen Ersatzeinheitswert von 73 300 RM und das Ausgleichsamt der Stadt ... auf Grund eines Gutachtens der Heimatauskunftstelle für das Fabrikgrundstück in ... einen Ersatzeinheitswert von 144 500 RM ermittelt hatte, hob dieses durch Bescheid vom 11. Dezember 1963 die Teilbeseheide vom 30. November 1956 und 24. Juni 1959 stellte für den Verlust des gesamten Betriebsvermögens in und ... ohne Betriebsgrundstücke einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen von 73 300 RM fest und erkannte weiterhin, daß die Feststellung des Kaufpreises für den Erwerb des Betriebsgrundstückes in ... gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht in Betracht komme, weil der bezahlte Preis unter dem Einheitswert des erstandenen Objektes liege. Die Beschwerde des Beigeladenen führte zu einer Feststellung auch des Verlustes dieses Kaufpreises in Höhe von 34 820 RM mit der Begründung, daß gemäß § 2 Abs. 2 der 7, FeststellungsDV eine Schadensfeststellung nur an erworbenem Nationalitätenvermögen, nicht aber an dem Kaufpreis ausgeschlossen sei (Beschluß 27. Mai 1964 - ausgefertigt am 29. Juli 1964 -).

4

Die von der Klägerin erhobene Klage, die darauf gestützt wurde, daß der von dem Beigeladenen bezahlte Kaufpreis von 34 820 RM für das Grundstück in ... zu dem vom Ausgleichsamt errechneten Ersatzeinheitswert von 144 500 RM in einem krassen Mißverhältnis stehe, wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus, daß der Teilfeststellungsbescheid vom 24. Juni 1959 als ein begünstigender Verwaltungsakt nicht habe aufgehoben werden dürfen, weil er nicht rechtswidrig gewesen sei. Der Kaufpreisverlust habe in dem Teilbescheid vom 24. Juni 1959 auf Grund von § 9 Abs. 1 und 2 der 7. FeststellungsDV in der damals geltenden Fassung vom 18. Dezember 1956 festgestellt werden müssen, wonach der Erwerber von sogenanntem Nationalitätenvermögen hinsichtlich des Kaufpreises als unmittelbar Geschädigter gegolten habe, es sei denn, daß der Erwerb gegen die guten Sitten ... verstoßen habe. Daß der Beigeladene das Grundstück von der Haupttreuhandstelle Ost ordnungsmäßig erworben habe, stehe außer Zweifel, daher sei der Teilbescheid vom 24. Juni 1959 nicht rechtswidrig gewesen.

5

Die Bestimmung, daß von der Schadensfeststellung Verluste an solchen Vermögensgegenständen, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden seien, ausgenommen seien, habe erstmals § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 gebracht. Von dieser Ausschlußwirkung sei der Kaufpreis nicht erfaßt worden, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 14. Juli 1964 - BVerwG III C 90.63 - festgestellt habe.

6

Durch die rückwirkende Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964, die die Folge einer Unangemessenheit der Gegenleistung auch auf den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises erstreckt habe, habe die dem Beigeladenen durch die Schadensfeststellung vom 24. Juni 1959 verliehene Rechtsposition nicht wieder beseitigt werden können. Ein Fall, wie er nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai (richtig: März) 1965 die Rückwirkung einer belastenden gesetzlichen Vorschrift unbedenklich erscheinen lasse, sei hier nicht gegeben. Der Grundsatz der Rechtssicherheit habe neben dem Prinzip der Gerechtigkeit im Einzelfall Verfassungsrang und in der Regel auch das Übergewicht gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Bei Beachtung dieser Rechtssätze habe der Bescheid vom 24. Juni 1959 trotz rückwirkender Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht mehr aufgehoben werden dürfen. Der Beigeladene habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß 5 1/2 Jahre nach der Schadensfeststellung bei Unangemessenheit der Gegenleistung auch der Kaufpreis von der Schadensfeststellung ausgenommen würde. Es sei auch anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine Jahre zurückliegende, unanfechtbar gewordene Feststellung des Kaufpreisverlustes aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht habe erfassen wollen, sonst sei die Rückwirkungsanordnung verfassungswidrig, weil sie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße.

7

Gegen das Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. Juli 1964 im Hinblick auf die Schadensfeststellung in Höhe von 34 820 RM aufzuheben,

8

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

9

In der Begründung wendet sich die Klägerin zunächst gegen die Unterscheidung, daß bei einem Erwerb ohne angemessene Gegenleistung andere Rechtsfolgen eintreten als bei einem Erwerb, der gegen die guten Sitten verstoßen habe. Der Erwerb ohne angemessene Gegenleistung sei einem gegen die guten Sitten verstoßenden Erwerb eindeutig gleichgestellt. Der Beschwerdeausschuß übersehe, daß der Verlust des Kaufpreises keinen Vertreibungsschaden darstelle, sondern vielmehr nur auf Grund der Sonderbestimmungen der 7. FeststellungsDV feststellbar sei. Auch der Erwerb von einer staatlich beauftragten Stelle bedeute keine Rechtfertigung.

10

Die Begründung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung weiter gegeben habe, halte einer Nachprüfung nicht stand. Durch die Änderungsverordnungen von 1962 und 1964 sei keine neue Rechtslage geschaffen. Die Feststellung des Verlustes von Wirtschaftsgütern, deren Erwerb eine Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen bedeutet habe, sei bereits auf Grund von § 11 a FG und § 359 LAG ausgeschlossen gewesen. Auch ohne Normierung von Einzeltatbeständen sei davon auszugehen, daß der Erwerb eines Wirtschaftsgutes in der Verfolgungszeit und zu einem Schleuderpreis, wie er hier vorliege, als ein Fall der Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anzusehen gewesen sei. Die Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 2 der 7. FeststellungsDV in der ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1956 führe gleichfalls zu einem Ausschluß der Schadensfeststellung, da im Falle eines Erwerbes unter Verstoß gegen die guten Sitten eine Schadensfeststellung auch hinsichtlich des Verlustes des tatsächlich entrichteten Kaufpreises ausgeschlossen gewesen sei. Wenn die Änderungsverordnung vom 17. November 1962 die Folgen eines Erwerbes ohne angemessene Gegenleistung nunmehr in § 2 Abs. 2 geregelt habe, so stelle das nur eine Präzisierung des Wortlautes der Durchführungsverordnung dar. Der Erwerb ohne angemessene Gegenleistung habe nunmehr nicht besonders auf die Nichtübereinstimmung mit den guten Sitten geprüft zu werden brauchen. Die Aufhebung der Schadensfeststellung vom 24. Juni 1959 sei nicht durch die Änderung des Wortlautes der 7. FeststellungsDV, sondern durch die Gutachten des Bewertungsausschusses und der Heimatauskunftstelle herbeigeführt worden, aus denen sich das grobe Mißverhältnis zwischen dem tatsächlich entrichteten Kaufpreis und dem Grundstückswert ergeben habe. Der Änderung in der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 habe es dazu nicht bedurft. Diese stelle jedoch klar, daß auch der Kaufpreis bei einem verwerflichen Erwerb nicht der Schadensfeststellung zugänglich sei.

11

Dem Beigeladenen sei das Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und dem Wert des Grundstückes bekannt gewesen. Er habe sich daher nicht auf einen durch die ursprüngliche Fassung der 7. FeststellungsDV erzeugten Rechtsschein verlassen dürfen, sondern habe mit der späteren Aufhebung der Schadensfeststellung rechnen müssen für den Fall, daß das Mißverhältnis bekannt würde.

12

Der Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er ist der Ansicht, daß § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in seinem Fall nicht anzuwenden sei. Das in Frage stehende Grundstück sei seinerzeit von zwei beeidigten Sachverständigen aus Berlin und Bielitz mit 34 820 RM bewertet worden. Bei der Bewertung sei berücksichtigt worden, daß das Betriebsgebäude sich in einem kleinen Bauernhof befand, keine Zufahrt von der Landstraße und keine Bahnstation besessen habe, daß es an Wasser und Strom gefehlt habe, so daß der Betrieb nur für handwerklich gewebte Teppiche vorgesehen gewesen sei. Die Bewertung durch den Vorort, die zu einem Betrage von 144 500 RM geführt habe, habe ihm nicht vorgelegen. Diese Bewertung stehe jedoch in einem groben Mißverhältnis zu dem wirklichen Wert des Grundstückes, das er rechtmäßig gegen einen angemessenen Preis erworben habe.

14

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) nicht für anwendbar erklärt.

15

Seine Beurteilung der zur Zeit des Bescheides vom 24. Juni 1959 bestehenden Rechtslage ist unzutreffend. § 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz der 7. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) schloß die Schadensfeststellung aus, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhte. Es folgte dann der Halbsatz, daß der Erwerb von einer staatlichen oder staatlich beauftragten Stelle als solcher nicht als Verstoß gegen die guten Sitten gilt. Bereits dieser Wortlaut erlaubte also nicht schlechthin eine Schadensfeststellung bei einem Erwerb von einer staatlichen oder staatlich beauftragten Stelle. Es durfte vielmehr kein Fall der Sittenwidrigkeit auch bei diesem Erwerb vorliegen. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 1. März 1966 (BVerwGE 23, 319, 323) [BVerwG 01.03.1966 - III C 240/64] für den insoweit gleichlautenden § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 a.a.O. ausgesprochen.

16

Ein Mißverhältnis zwischen dem erworbenen Vermögensgegenstand und der für den Erwerb aufgewandten Gegenleistung kann eine Sittenwidrigkeit bedeuten und als solche auch schon nach der oben angeführten alten Fassung von § 9 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV den Ausschluß von einer Schadensfeststellung herbeiführen. Allerdings wird dabei im Einzelfall ein subjektives Element, d. h. das Bewußtsein eines starken Mißverhältnisses, gefordert werden müssen. Nach dem Erlaß der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 hat der Senat in § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV eine besondere Regelung des Ausnutzungstatbestandes gesehen, der allein eine Versagung von Ausgleichsleistungen zur Folge haben kann (Urteile vom 24. Juni 1965 [BVerwGE 21, 236] undvom 22. September 1966 - BVerwG III C 5.64 - Mit Inkrafttreten dieser Regelung bestimmte sich das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Versagungsgrund nach objektiven Gesichtspunkten, ohne daß ein besonderer Bewußtseinsinhalt gefordert wird(Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 -: so auch Nr. 7 c der Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur 11. LeistungsDV-LA).

17

Ob auf Grund dieser Fassung der Verordnung eine Schadensfeststellung an dem für ein erworbenes Wirtschaftsgut gezahlten Kaufpreis ohne Rücksicht auf den Erwerbsvorgang zulässig war, wie in dem vom Verwaltungsgericht erwähntenUrteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1964 - BVerwG III C 90.63 - (MDR 1964, 948) angenommen worden ist, kann auf sich beruhen. Keinesfalls ist dadurch eine Rechtslage geschaffen worden, die etwa rückwirkend jede Schadensfeststellung am Kaufpreis erfaßt, noch auch einer späteren Gesetzesänderung entgegengestanden hätte.

18

Bereits im Urteil vom 24. Juni 1965 hat der Senat die Neufassung von § 2 Abs. 2 auf Grund der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 angewandt. Er hatim Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 - die Neufassung noch einmal ausdrücklich bestätigt. § 10 dieser Änderungsverordnung bestimmt, daß sie mit Wirkung des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes, also rückwirkend, anzuwenden ist. Diese vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung steht nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht. Das ergibt sich bereits aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1965 (BVerwGE 21, 102, 112) [BVerwG 11.05.1965 - III C 30/63] und vom 25. August 1966 (BVerwGE 24, 330[BVerwG 25.08.1966 - III C 185/64]). Nach den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten stand ein Feststellungsbescheid auf Grund der ursprünglich die Verfolgten begünstigenden Fassung der Verordnung noch nicht in Frage. Die Rechtslage ist aber nicht anders, wenn wie in der gegenwärtigen Streitsache ein den Beigeladenen begünstigender Feststellungsbeseheid vorliegt. Diese bisher noch offengebliebene Entscheidung rechtfertigt sich aus der eingeschränkten Gläubigerposition, die den Lastenausgleichsberechtigten mit dem Erlaß anspruchsbegründender Normen verliehen worden ist, und der größeren Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Leistungsverwaltung im Gegensatz zur Eingriffsverwaltung, wie der Senat in seinem Urteil in der Sache BVerwG III C 166.60 vom heutigen Tage dargelegt hat. Ein "legislativer Besitzstand" ist in dem Urteil BVerwGE 21, 102 allenfalls für den Fall in Erwägung gezogen, daß ein Zuerkennungsbescheid erlassen worden ist. Infolgedessen greift auch die von dem Verwaltungsgericht erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 261 [271 ff.] [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59] wiederholt in BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63] [439]) nicht durch, da sie sich auf Abgabengesetze, also das Rechtsgebiet der Eingriffsverwaltung, erstreckt.

19

Da sonach ein abstrakter Vertrauensschutz, wie ihn das Verwaltungsgericht anerkannt hat, in der gegenwärtigen Streitsache nicht gerechtfertigt ist und eine nachträgliche Änderung der 7. FeststellungsDV im Hinblick auf die Ausnutzungstatbestände trotz ihrer Rückwirkung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV bisher - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft. Das Urteil war daher aufzuheben.

20

In dem erneuten Verfahren wird das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob der Beigeladene mit dem Erwerb der Firma ... die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erfüllt hat. In diesem Zusammenhang kommt es unter anderem darauf an, unter welchen Umständen er diese Firma erworben hat und ob er für sie einen angemessenen Kaufpreis zahlte. Der Beigeladene hat sich bereits im Verwaltungsverfahren darauf berufen, daß eine Unangemessenheit der Gegenleistung nicht vorliege und der in dem Gutachten der Feststellungsbehörde ermittelte Ersatzeinheitswert nicht richtig sei. Dieses Vorbringen haben bisher weder die Verwaltungsbehörden noch das Verwaltungsgericht gewürdigt. Das wird nunmehr nachzuholen sein. Ergeben die Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, entfällt eine Schadensfeststellung wegen des Verlustes der Firma ... und zwar sowohl hinsichtlich des Objektes als auch hinsichtlich des Kaufpreises. In diesem Fall bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines konkreten Vertrauensschutzes bestehen. Hierfür wird es bedeutsam, ob der Beigeladene das Zustandekommen des rechtswidrigen ursprünglichen Bescheides durch Unterlassen wesentlicher Angaben veranlaßt oder ihm Rechtswidrigkeit dieses Bescheides erkennbar war und verneinendenfalls, ob er sein Vertrauen in den Bestand des erwähnten Bescheides durch Vermögensdispositionen betätigt hat (vgl. BVerwGE 17, 355 24, 294) [BVerwG 16.01.1964 - I C 100/62].

21

Sollte dagegen der § 2 Abs. 2 a.a.O. einer Schadensfeststellung nicht im Wege stehen, wird das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV zu prüfen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke