Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1964, Az.: BVerwG I C 100.62
Gewährleistung des Mindesteinkommens für Hebammen; Anrechnung des Einkommens des Ehemannes bei der Festsetzung der Untergrenze für den Anspruch auf Gewährleistung eines Mindesteinkommens; Anrechnung des Einkommens außerhalb der Hebammentätigkeit bei der Festsetzung der Untergrenze für den Anspruch auf Gewährleistung eines Mindesteinkommens; Anspruch einer Hebamme auf Gewährleistung eines Mindesteinkommens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 100.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 01.02.1962 - AZ: IV 718/60
Rechtsgrundlagen
- § 14 Hebammengesetz v. 21.12.1938
- § 3 Verordnung des badisch-württembergischen Innenministeriums über die Gewährleistung eines Minsteseinkommens gegenüber Hebammen i.d.F.v. 1.2.1958
Fundstellen
- BVerwGE 17, 353 - 359
- AS XVII, 353
- BayVBl. 1964, 185
- DVBl 1965, 173 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1964, 457-459 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch. 1965, 64
- NJW 1964, 1195
- NJW 1964, 1194-1196 (Volltext mit amtl. LS) "Anrechnung des Einkommens des Ehemannes bei verheirateten Hebammen"
Amtlicher Leitsatz
§ 14 Abs. 1 Satz 3 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) verstößt insofern gegen Art. 3 Abs. 2 GG, als er bei der Festsetzung des Betrages, von dem an die Gewährleistung eines Mindesteinkommens entfallen kann, für die verheirateten Hebammen die Anrechnung des Einkommens ihrer Familienmitglieder, insbesondere ihres Ehegatten vorsieht. Der verheirateten Hebamme darf ebenso und in demselben Umfang wie der ledigen Hebamme nur ihr eigenes Einkommen außerhalb ihrer Hebammentätigkeit angerechnet werden.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das der Klägerin am 2. Februar 1962 und dem Beklagten am 1. Februar 1962 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin beantragte im Januar 1959 die Auszahlung eines Zuschusses auf Grund der Gewährleistung des Mindesteinkommens für das Jahr 1958 entsprechend der auf Grund des § 14 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) - HebG - ergangenen Verordnung des badisch-württembergischen Innenministeriums über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens gegenüber Hebammen vom 22. Dezember 1952 (GesBl. S. 65) in der Fassung der Verordnung vom 1. Februar 1958 (GesBl. S. 82) - GewährleistungsVO -. Nach § 1 dieser Verordnung ist den Hebammen ein jährliches Mindesteinkommen gewährleistet worden. Auf Grund dieser Vorschrift wird ihnen ein Zuschuß gewährt, der dem Betrag entspricht, um den ihr jährliches Einkommen aus der Berufstätigkeit hinter dem gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommen zurückbleibt (§ 2 Abs. 1 Satz 1). § 3 der Verordnung sieht sodann vor, daß bei verheirateten Hebammen der Zuschuß um den Betrag gekürzt wird, um den das Familieneinkommen zuzüglich des Mindesteinkommens eine bestimmte Höchstgrenze im Kalenderjahr übersteigt. Diese Höchstgrenze betrug ursprünglich 4.200 DM. Sie ist durch die Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens gegenüber Hebammen vom 1. Februar 1958 auf jährlich 4.800 DM erhöht worden.
Gleichzeitig wurde durch diese Verordnung das ursprünglich auf 1.200 DM festgesetzte Mindesteinkommen auf 1.620 DM erhöht.
Zur Begründung ihres Antrages machte die Klägerin geltend, sie habe im Jahre 1958 für Hebammenhilfe bei zehn Geburten und einer Fehlgeburt und bei einem Roheinkommen von 616,67 DM nach Absetzung der abzugsfähigen Ausgaben ein Reineinkommen von 1,66 DM gehabt. Das Nettoeinkommen ihres Ehemannes habe 4.075,14 DM betragen. Das Landratsamt rechnete bei der Berechnung des Gewährleistungszuschusses dieses Einkommen dem gewährleisteten Mindesteinkommen in Höhe von 1.620 DM zu, so daß sich ein Gesamtfamilieneinkommen von 5.695,14 DM ergab. Nach Absetzung eines Betrages von 4.800 DM als höchste Familiengewährleistung und eines weiteren Betrages von 300 DM für die unterhaltsberechtigte Tochter errechnete die Behörde einen auszuzahlenden Gewährleistungszuschuß von 1.023,20 DM, den sie mit Bescheid vom 11. März 1959 der Klägerin bekanntgab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Regierungspräsidium durch Bescheid vom 30. Mai 1959 zurück.
Die Klägerin erhob darauf Anfechtungsklage mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Bescheide vom 11. März und 30. Mai 1959 den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Sie machte mit der Klage geltend, daß die Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes auf den Zuschuß der Vorschrift des § 14 Abs. 2 HebG widerspreche, welche die Berechnung des Zuschusses nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen der Hebamme aus ihrer Berufstätigkeit und dem Mindesteinkommen vorschreibe. Ferner wandte sie sich gegen die Höhe des Mindesteinkommens. In einem neuen Bescheid müsse, so führte sie aus, von einem ausreichenden und seinem Zweck entsprechenden Mindesteinkommen ausgegangen werden.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und nach dem Klageantrag erkannt. Er sieht die vom Landratsamt vorgenommene Kürzung des Gewährleistungszuschusses für das Jahr 1958 um 595,14 DM als zu Unrecht erfolgt an. § 3 Abs. 1 Satz 1 der badisch-württembergischen Verordnung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens gegenüber Hebammen stehe in seiner Fassung vom 1. Februar 1958 in Widerspruch zu § 14 Abs. 2 HebG. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung werde bei verheirateten Hebammen der Zuschuß um den Betrag gekürzt, um den das Familieneinkommen zuzüglich des Mindesteinkommens 4.800 DM - statt bisher 4.200 DM - im Kalenderjahr übersteige. Das Mindesteinkommen sei dabei von 1.200 DM auf 1.620 DM erhöht worden. Während dieses also um 35 % gestiegen sei, habe man den anrechenbaren Teil des Familieneinkommens nur um 12,5 % erhöht. Man habe offenbar übersehen, daß die Höhe des Familieneinkommens und des Mindesteinkommens zueinander im Verhältnis 1: 2 1/2 stehen müßten, wenn § 3 der Verordnung in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 2 HebG bleiben solle. Auf diese Weise habe es geschehen können, daß der festgelegte Teil des Mindesteinkommens durch die Anrechnung des Familieneinkommens teilweise überdeckt wurde und dadurch auch eine teilweise Anrechnung des Einkommens des Ehemannes auf das Mindesteinkommen der verheirateten Hebammen erfolgte. Die in dem angegebenen Umfang bestehende Fehlerhaftigkeit des § 3 Abs. 1 der Verordnung ziehe jedoch nicht auch die Nichtigkeit der ganzen Verordnung nach sich. Der Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin gemäß den §§ 1 und 2 der Verordnung für das Jahr 1958 1.620 DM abzüglich ihres eigenen Einkommens GUS Hebammentätigkeit zu zahlen.
Der Anregung der Klägerin, festzustellen, daß der im Jahre 1938 festgelegte Grundbetrag von 1.200 RM zu niedrig festgesetzt worden sei, habe im Rahmen dieses Verfahrens nicht stattgegeben werden können. Die ziffernmäßige Feststellung des dem § 14 HebG entsprechenden Mindesteinkommens sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1959 (BVerwGE 9, 334) nicht Sache des Gerichts. Nur sofern ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Gewährleistungsbetrag des Jahres 1958 und den seit dem Jahre 1938 gestiegenen Lebenshaltungskosten bestünde, könnte ausgesprochen werden, daß der Verordnungsgeber den sich aus § 14 HebG ergebenden Pflichten nicht nachgekommen sei. Ein derartiges Mißverhältnis lasse sich aber nicht feststellen.
Der Senat hat auf Beschwerde die Revision zugelassen.
Der Beklagte macht mit der Revision geltend, daß das Berufungsurteil den Begriff des Familieneinkommens verkannt habe. Das Berufungsurteil gehe richtig davon aus, daß sich das Familieneinkommen aus dem Einkommen der Hebamme und dem ihres Ehemannes zusammensetze. In den folgenden Ausführungen des Urteils werde aber bei der Berechnung des Familieneinkommens das Einkommen der Hebamme außer Betracht gelassen, indem zu dem Höchstbetrag des Familieneinkommens, der nach § 14 Abs. 1 HebG das Zweieinhalbfache des Mindesteinkommens nicht überschreiten dürfe, noch das Berufseinkommen der Hebamme in der Höhe des Mindesteinkommens hinzugezählt werde, so daß sich tatsächlich ein Familieneinkommen in Höhe des Dreieinhalbfachen des Mindesteinkommens ergebe.
Soweit § 14 HebG die Gewährleistung bei den verheirateten und den unverheirateten Hebammen unterschiedlich geregelt habe, liege weder ein Verstoß gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 des Grundgesetzes vor. Sinn des § 14 HebG sei es, Hebammen vor wirtschaftlicher Not zu schützen. Er trage Fürsorgecharakter. Es sei selbstverständlich, daß sich der Begriff der wirtschaftlichen Not und die Notwendigkeit des Schutzes vor ihr für dir verheiratete und für die ledige Hebamme ganz verschieden darstellten. Es würden somit nur ungleiche Fälle ungleich behandelt. Dies verletze weder Art. 3 noch Art. 6 des Grundgesetzes.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich zunächst den Ausführungen des Berufungsurteils an. Darüber hinaus macht sie geltend, daß die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 HebG, nach der der Gewährleistungszuschuß entfallen kann, wenn das Familieneinkommen das Zweieinhalbfache des Mindesteinkommens übersteigt, und dementsprechend auch die hierauf beruhende Vorschrift des § 3 der GewährleistungsVO verfassungswidrig sei. Die verheiratete Hebamme werde durch die Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes gegenüber der ledigen Hebamme benachteiligt. Eine solche Regelung sei familienfeindlich und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Außerdem enthalte sie eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er schließt sich den Ausführungen des Berufungsurteils an.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Den angefochtenen Bescheiden liegen die Vorschriften des § 14 HebG und der §§ 1 bis 3 der GewährleistungsVO in der Fassung vom 1. Februar 1958 zugrunde. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der GewährleistungsVO in dieser Fassung in Widerspruch zu § 14 Abs. 2 HebG steht, hat sie bejaht und bereits daraus die Nichtigkeit der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 hergeleitet.
Folgt man zunächst den Gedankengängen des Berufungsgerichts, so können gegen sie keine rechtlichen Bedenken erhoben werden.
Nach § 2 Abs. 1 der GewährleistungsVO, der der Vorschrift des § 14 Abs. 2 des Hebammengesetzes entspricht, konnte die Klägerin einen Zuschuß beanspruchen, der dem Betrag entspricht, um den ihr jährliches Einkommen aus der Berufstätigkeit hinter dem gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommen zurückblieb. Der Gewährleistungsbetrag des Mindesteinkommens betrug in Baden-Württemberg in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum 1.620 DM. Das Nettoberufseinkommen der Klägerin belief sich im Jahre 1958 auf 1,66 DM, so daß der Gewährleistungszuschuß 1.618,34 DM betrug. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der GewährleistungsVO wurde jedoch der Zuschuß um den Betrag gekürzt, um den das Familieneinkommen zuzüglich des Mindesteinkommens nach § 1 4.800 DM überstieg. Das Familieneinkommen betrug im vorliegenden Fall 4.075,14 DM. Rechnet man hierzu das Mindesteinkommen hinzu, so ergibt sich ein Betrag von 5.695,14 DM. Da die höchste Familiengewährleistung im Jahre 1958 4.800 DM betrug, war der Zuschuß der Klägerin nach der Berechnung des Landratsamts um 5.695,14 DM 4.800 DM = 895,14 DM zu kürzen. Dieser Kürzungsbetrag verminderte sich nach § 3 Abs. 2 für das unterhaltspflichtige Kind der Klägerin noch um 300 DM, so daß sich ein endgültiger Kürzungsbetrag von 595,14 DM ergab. Die Summe, die nach der Berechnung des Landratsamts an die Klägerin ausgezahlt werden sollte, belief sich also auf 1.618,34 DM 595,14 DM = 1.023,20 DM.
Diese Kürzung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts zu Unrecht erfolgt, da die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 der GewährleistungsVO wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 HebG nichtig sei. Auch der Senat ist der Ansicht, daß der Anrechnungsmodus des § 3 Abs. 1 Satz 1 mit § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HebG nicht in Einklang zu bringen ist. § 14 HebG hat folgende Grundsätze aufgestellt: Den Hebammen ist ein jährliches Mindesteinkommen zu gewährleisten. Bleibt das jährliche Einkommen einer Hebamme aus ihrer Berufstätigkeit hinter dem gewährleisteten Mindesteinkommen zurück, so ist ihr ein Zuschuß zu gewähren. Die Zahlung dieses Zuschusses darf bei verheirateten Hebammen frühestens dann entfallen, wenn das Familieneinkommen der Hebamme das Zweieinhalbfache des Mindesteinkommens erreicht. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 der GewährleistungsVO angeordnete Kürzung des Zuschusses kann zu Ergebnissen führen, die in direktem Widerspruch zu ihr stehen. Da § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Kürzung des Zuschusses dann vorschreibt, wenn das Familieneinkommen der verheirateten Hebamme zuzüglich des Mindesteinkommens 4.800 DM übersteigt, so ist dies bereits dann der Fall, wenn das Familieneinkommen 3.180 DM überschreitet, denn 3.180 DM zuzüglich 1.620 DM Mindesteinkommen ergeben 4.800 DM. Da das Zweieinhalbfache des Mindesteinkommens 4.050 DM beträgt, so bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 der GewährleistungsVO eine Kürzung des nach § 14 Abs. 1 und 2 HebG bundesrechtlich gewährleisteten Mindesteinkommens auch in den Fällen, in denen das Zweieinhalbfache des Mindesteinkommens nicht erreicht worden ist. Das Berufungsurteil hat richtig erkannt, daß diese Ergebnisse durch die zu niedrige Bemessung des von der Kürzung auf jeden Fall zu verschonenden Familieneinkommens ermöglicht worden sind. Nur wenn bei diesen Summen dem Zweieinhalbfachen des Mindesteinkommens noch einmal ein Mindesteinkommen hinzugerechnet wird (im vorliegenden Fall also 4.050 DM + 1.620 DM = 5.670 DM statt 4.800 DM), ist gewährleistet, daß die Hebamme beim Nichterreichen des Mindesteinkommens auf jeden Fall den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem eigenen Einkommen und dem Mindesteinkommen entsprechend der Vorschrift des § 14 Abs. 2 HebG ausgezahlt erhält. Wird die höchste von der Kürzung des Zuschusses freizuhaltende Summe niedriger angesetzt, kann es geschehen, daß der festgelegte Betrag des Mindesteinkommens durch die Anrechnung des Familieneinkommens teilweise überdeckt wird. In solchen Fällen muß sich dann die Hebamme entgegen § 14 Abs. 2 HebG eine teilweise Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes gefallen lassen.
Daß die Berechnung des § 3 in einzelnen Fällen sich für die verheiratete Hebamme vorteilhaft auswirken kann, steht der Nichtigkeit nicht entgegen. § 3 ist eine einheitliche Vorschrift, die nur im ganzen gültig oder nichtig sein kann.
Es ist auch unerheblich, daß im vorliegenden Fall das Familieneinkommen der Klägerin das Zweieinhalbfache des Mindesteinkommens etwas überstieg. § 14 Abs. 1 Satz 3 HebG verbietet den Fortfall der Gewährleistung, wenn das Familieneinkommen der verheirateten Hebamme das Zweieinhalbfache des Mindesteinkommens nicht erreicht. Für den Fall der Überschreitung läßt es den Fortfall lediglich zu, ohne ihn vorzuschreiben. Insoweit ist die Durchführung der Vorschrift den Ländern überlassen worden (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Bd. 16, Anm. 1 zu § 14 HebG). In Baden-Württemberg ist dies durch die Gewährleistungsverordung geschehen, deren für das Jahr 1958 einschlägige Vorschrift bereits aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen ungültig war.
Die Rechtsgültigkeit des § 3 der GewährleistungsVO begegnet jedoch noch tiefer greifenden Bedenken, als sie das Berufungsgericht aufgeworfen hat. Die Regelung der § 3 der GewährleistungsVO beruht auf dem in § 14 Abs. 1 Satz 3 HebG zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, daß sich die verheiratete Hebamme Familieneinkommen, das nicht aus ihrer eigenen Tätigkeit herrührt, im wesentlichen also das berufliche Einkommen ihres Ehemannes, anrechnen lassen muß, wenn es eine bestimmte Höhe erreicht hat. Dieser Grundsatz kann im Einblick auf Art. 3 Abs. 2 GG keine Gültigkeit mehr beanspruchen. Hierzu müssen Sinn, Zweck und Charakter der vom Gesetzgeber den Hebammen zugestandenen Mindesteinkommensgarantie klargestellt werden. Der Senat hat sich mit der Funktion des Mindesteinkommens im Hebammenrecht bereits in seiner Entscheidung vom 20. November 1959 (BVerwGE 9, 334 [337/338]) befaßt und ausgeführt, daß es u.a. die Hebammen vor wirtschaftlicher Not und Verelendung schützen soll. Dies bedeutet nicht, wie der Beklagte meint, daß die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 HebG unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Fürsorgerechts betrachtet werden muß. Von einer solchen Betrachtungsweise aus wäre es allerdings unbedenklich, eine Hebamme auf die Einkünfte ihres unterhaltspflichtigen Ehemannes zu verweisen. Nach Ansicht des Senats erschließt sich jedoch das Wesen der vom Gesetzgeber eingeführten Mindesteinkommensgarantie nur, wenn man sich von fürsorgerechtlichen Vorstellungen löst. Der freie Beruf der Hebamme hat durch seine große Bedeutung, die er für die Volksgesundheit besitzt, eine eigentümliche gesetzliche Prägung erfahren. Bereits das preußische Gesetz über das Hebammenwesen vom 20. Juli 1922 (GS S. 179) führte für ihn eine besondere Niederlassungsgenehmigung ein und sah eine Altersgrenze vor. Dieses Gesetz kam zwar infolge der Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Januar 1926 (Preuß. OVG Bd. 80 S. 337), das seine Unvereinbarkeit mit der Gewerbeordnung feststellte, nicht zur Durchführung. Das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 brachte jedoch einen Wendel. Dieses Gesetz war bestrebt, den Hebammenberuf seines gewerblichen Charakters zu entkleiden und ihn in ein besonderes öffentlich-rechtliches Pflichtenverhältnis zur staatlichen Gesundheitspflege zu stellen (vgl. hierzu Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Bd. 16, Arm. 1 zu § 14 HebG; Zimdars-Sauer, Kommentar zum Hebammengesetz, 3. Aufl., Anm. zu § 14 HebG). Der Verpflichtung der Schwangeren, rechtzeitig eine Hebamme zu ihrer Entbindung zuzuziehen, entsprach nunmehr die Pflicht der Hebamme, jeder Frau ohne Rücksicht auf Stand und Vermögen jederzeit nach Kräften Beistand zu leisten. Sie hat sich dauernd für ihren Dienst bereit zu halten und untersteht der dienstlichen Aufsicht des Gesundheitsamtes. Bei Erreichung der Altersgrenze muß sie ihren Beruf aufgeben, unter dem 16. Februar 1943 wurde für die Hebammen eine besondere Dienstordnung erlassen (Reichsgesundheitsblatt Nr. 10, abgedruckt bei Zimdars-Sauer a.a.O., S. 84). Neben der steten Arbeitsbereitschaft wurde ihr darin die Erhaltung der Berufstüchtigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Verrichtung anderer Arbeiten, zur Pflicht gemacht (§ 6, besonders Buchst. b). § 22 erlaubte ihr eine andere Erwerbstätigkeit nur dann, wenn sie mit den Pflichten des Hebammenberufs vereinbar ist; die Entscheidung hierüber liegt beim Amtsarzt. Einem so weit gespannten Pflichtenrahmen, der vor allem auch eine besondere Ethik der Standesauffassung umfaßt, entsprach auf der anderen Seite die Verpflichtung des Staates, die Hebamme vor wirtschaftlicher Not zu schützen. Diese Verschränkung und wechselseitige Abhängigkeit zwischen den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Hebammenberufs und der Gewährleistung eines Mindesteinkommens in § 14 HebG ist von Anfang an vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen. Der für die Erkenntnis der Motive des damaligen Gesetzgebers besonders aufschlußreiche Kommentar von Pfundtner-Neubert bemerkt a.a.O.: "Wenn die Hebemme so" - d.h. in Erfüllung ihres idealen Berufs - "ihre Tätigkeit ausübt, dann hat sie auch einen vom Gesetzgeber anerkannten Anspruch darauf, vor wirtschaftlicher Not geschützt zu sein. Die Gewährleistung des Mindesteinkommens ist somit die notwendige Ergänzung der übrigen Bestimmungen des Gesetzes."
Eine Annäherung dieser Regelung an das Recht des öffentlichen Dienstes ist nicht zu verkennen. Es bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Untersuchungen in dieser Richtung. Entscheidend ist, daß die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 HebG nur als Bestandteil einer Verflechtung von Rechten und Pflichten zu verstehen ist. Sie ist in ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingespannt. Die in dieser Vorschrift gewährte Vergünstigung ist die öffentliche Honorierung der besonderen Stellung der Hebammen und gehört damit in einem weiteren Sinne zu ihrer Arbeitsvergütung.
Mit dieser Feststellung entfällt aber die Möglichkeit, die in § 14 Abs. 1 Satz 3 HebG statuierte Anrechnung des Einkommens des Ehemannes durch Anwendung von Grundsätzen des öffentlichen Fürsorgerechts zu rechtfertigen. Ein verdientes Arbeitsentgelt kann grundsätzlich nicht deshalb eine Schmälerung erfahren, weil der Unterhalt des Lohnempfängers durch die Unterhaltspflicht seines Ehegatten anderweitig gesichert ist. Vielmehr tritt jetzt die Frage, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 Setz 3 HebG nicht einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes aufgestellten Grundsatz der Gleichberechtigung enthält, in den Vordergrund. Dieser Grundsatz hat in dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz) vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) einen Niederschlag gefunden. Danach ist die Frau berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist (§ 1356 Abs. 1 Satz 2 BGB i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes). § 1364 BGB sichert in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes der Ehefrau grundsätzlich die selbständige Verwaltung ihres Vermögens zu. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 betreffend die Zusammenveranlagung der Ehegatten gemäß § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [82]) gehört es zur Gleichberechtigung der Frau, daß sie die Möglichkeit hat, mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen wie jeder männliche Staatsbürger zu erzielen. Mit dieser Grundkonzeption der Verfassung steht es nicht im Einklang, wenn der Gesetzgeber zwar anerkennt, daß der verheirateten Hebamme eine bestimmte Sicherung ihres Einkommens als Entgelt für ihre besondere berufliche Belastung zusteht, diese Sicherung aber dann zugleich in Beziehung und in Abhängigkeit zu dem Einkommen ihres Ehemannes setzt und sie in Fortfall kommen läßt, wenn dieses Einkommen eine gewisse Höhe erreicht hat. Diese Regelung des Gesetzgebers mag noch von der Vorstellung des Ehemannes, der allein die Familie ernährt, beherrscht worden sein. Es darf auch nicht übersehen werden, daß das Hebammengesetz aus einer Epoche stammt, in der der Kampf gegen das sogenannte Doppelverdienertum einen breiten Raum einnahm. Es bedarf keiner Erörterung, daß sich die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes weder nach dem Sozialmodell, wie es der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde lag, noch nach früheren zeitgebundenen Erscheinungen orientieren kann. Vielmehr liegt in der Beschränkung des Arbeitsentgelts, wie sie die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 HebG für die verheiratete Hebamme durch die Anrechnung der Einkünfte ihres Ehemannes vorsieht, ein mit dem Grundsatz des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbarer Nachteil, der den Trägerinnen eines spezifisch weiblichen Berufs zugefügt wird, ohne daß ein vergleichbarer Tatbestand für einen typisch männlichen Beruf vorliegt.
Diese Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes hat zur Folge, daß bei der in § 14 Abs. 1 Satz 3 HebG vorgesehenen Anrechnung des Familieneinkommens, das sich nach der Ansicht des Senats aus den eigenen Einkünften der Hebamme außerhalb ihrer Hebammentätigkeit und den Einkünften der übrigen Familienmitglieder zusammensetzt, die Einkünfte der Familienmitglieder außer Betracht bleiben müssen. Die verheiratete Hebamme steht damit der unverheirateten Hebamme gleich. Der in § 14 Abs. 1 Satz 3 HebG für die ledige Hebamme festgesetzte Anrechnungsmodus gilt nunmehr auch für die verheiratete Hebamme.
Da das Prinzip der Anrechnung der Einkünfte des Ehemannes auf das Einkommen der Hebamme bereits auf Grund des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich unwirksam ist, bedurfte es keiner Erörterung, ob in ihm nicht etwa auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 bzw. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liegt.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, daß die Vorschrift des § 3 der GewährleistungsVO auch insoweit der Wirksamkeit entbehrt, als in den Betrag, um den der Zuschuß zum gewährleisteten Mindesteinkommen gegebenenfalls gekürzt werden soll, auch das Einkommen des Ehemannes bzw. sonstiger Familienmitglieder einbezogen worden ist. Da die angefochtenen Bescheide auf dieser Einbeziehung des Einkommens des Ehemannes beruhen, ist ihre Aufhebung auch aus diesem Grunde als zu Recht erfolgt anzusehen. Das Berufungsgericht ist in jeder Einsicht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin gemäß den §§ 1 und 2 der GewährleistungsVO in der Fassung vom 1. Februar 1958 den Betrag von 1.620 DM nur unter Abzug ihres eigenen Einkommens aus der Hebammentätigkeit zu zahlen.
Die Frage, ob die in § 1 der GewährleistungsVO festgesetzte Höhe des Mindesteinkommens von 1.620 DM für das Jahr 1958 überhaupt die Funktionen erfüllen konnte, welche nach dem Urteil des Senats vom 20. November 1959 die Einführung des Mindesteinkommens im Hebammenrecht bezweckte, und ob die angefochtenen Bescheide nicht auch hinsichtlich des zugrunde gelegten Mindesteinkommens fehlerhaft sind, mußte in diesem Rechtsstreit unerörtert bleiben. Der Klageantrag ging dahin, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Wie bereits oben ausgeführt, ist nach der Entscheidung des Berufungsgerichts dieser Bescheid in dem Sinne zu erlassen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Jahr 1958 1.620 DM abzüglich ihres eigenen Einkommens aus der Hebammentätigkeit zu zahlen. Die Höhe des Mindesteinkommens hat es im Rahmen der von ihm vorgenommenen Prüfung nicht beanstandet. Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Revision eingelegt. Eine Entscheidung, nach der nunmehr auch der Betrag von 1.620 DM fortzufallen hätte und durch eine höhere Gewährleistungssumme ersetzt, werden müßte, würde einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius darstellen (§§ 129, 141 VwGO).
Die Entscheidung des Senats hatte sich daher auf die Zurückweisung der Revision gemäß den obigen Ausführungen zu beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Eue
Hering
Lullies
Dr. Böhmer