Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1967, Az.: BVerwG III B 3.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Berücksichtigung von Verlusten an Forderungen gegen das Reich bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von verloren gegangenem Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 3.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 20.10.1965 - AZ: 3 K 51/64
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 21 FG
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten 1) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerichtete Beschwerde der Beteiligten 1) (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet.
Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob Verluste an Forderungen gegen das Reich bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes des verlorengegangenen Betriebsvermögens auszuscheiden sind, ist inzwischen durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne des angefochtenen Urteils geklärt (vgl. Urteile vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 und BVerwG III C 64.65 -, vom 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65-, vom 10. November 1966 - BVerwG III C 171.65 - und vom 24. November 1966 - BVerwG III C 39.65 -). Obgleich die angeführten Urteile des Senats erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen sind, hat durch sie die Rechtssache ihre grundsätzliche Bedeutung verloren (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. September 1966 - BVerwG III B 50.66 - und vom 19. Januar 1967 - BVerwG III B 48.66 -).
Die Revision kann auch nicht wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von den nachträglich ergangenen Entscheidungen des Senats zugelassen werden (vgl. die angeführten Beschlüsse des Senats vom 19. September 1966 und 19. Januar 1967). Zwar hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Behandlung der Forderungen gegen das Reich § 21 FG nicht geprüft. Darauf beruht jedoch das angefochtene Urteil nicht, weil die Anwendung des § 21 FG zu keiner anderen Entscheidung hätte führen können. Denn die Forderungen gegen das Reich konnten in Anwendung des § 21 FG nicht zu einer Kürzung des Ersatzeinheitswertes führen, weil sie am 21. Juni 1948 uneinbringlich waren und daher keinen Wert verkörperten (§ 14 Abs. 2 BewG).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Türke