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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1966, Az.: BVerwG III B 50.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG III B 50.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 13307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 09.03.1966 - AZ: 3 K 493/64

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG III B 10.65 - Beschluß vom 24. Mai 1965 - (DVBl. 1965, 841).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. März 1966 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet.

2

Die Sache hat zwar keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da der Senat durch sein nach dem Ablauf der Beschwerdefrist verkündetes Urteil vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 58.64 - die mit der Feststellung von Vertreibungsschäden an Erbhöfen, deren Eigentümer im Vertreibungsgebiet vor dem Schadenseintritt verstorben ist, zusammenhängenden Rechtsfragen geklärt hat. Eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt daher.

3

Gleichwohl war der Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von diesem Urteil abweicht und auf dieser Abweichung beruht, so daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, von dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweicht, erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist ergangen ist und daher in der Beschwerdeschrift nicht bezeichnet werden konnte, wie der Senat in seinem Beschluß vom 24. Mai 1965 - BVerwG III B 10.65 - (DVBl. 1965, 841) im einzelnen dargelegt hat. Gerichtsgebühren sind für das Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Dr. Buchholz
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher