Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1967, Az.: BVerwG III B 48.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 48.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 02.03.1966 - AZ: 3 K 462/64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Pakuscher und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. März 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangenen Urteile des Senats vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 und 64.65 -, vom 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65 - und vom 22. September 1966 - BVerwG III 14.65 - die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen geklärt haben und die Ausführungen der Beschwerde keinen Anlaß zu einer weiteren Vertiefung dieser Fragen bieten.
Die Beschwerde konnte ferner nicht wegen einer Abweichung der Entscheidung des Verwaltuhgsgerichts von den genannten Urteilen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Es ist dabei unerheblich, daß die Beteiligte zu 1) diesen Zulassungsgrund wegen des Zeitpunkts der Urteilsverkündungen nicht in der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Weise geltend machen konnte (Beschlüsse vom 24. Mai 1965 - BVerwG III B 10.65 - [DVBl. 1965, 841], 23. Juni 1966 - BVerwG III B 25.66 - und vom 19. September 1966 - BVerwG III B 50.66 -). Das Verwaltungsgericht hat es zwar unterlassen, den § 21 FG anzuwenden, sein Urteil beruht jedoch nicht auf dieser Abweichung von den vorerwähnten Urteilen des Senats, da die Forderung gegen die NSDAP zu dem nach § 21 FG maßgeblichen Zeitpunkt genau so wertlos war wie die Forderungen gegen das Deutsche Reich, die der Rechtsprechung des Senats zugrunde lagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Dr. Pakuscher
Türke