Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1966, Az.: BVerwG III B 25.66
Nichtzulassungsbeschwerde; Vertreibungsschaden eines Umsiedlers an einem im Warthegau erworbenen Einzelhandelsgeschäft; Austausch der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 25.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 13297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 25.01.1966 - AZ: L 93 III 64
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 9 Abs. 3 Satz 2 7. FeststellungsDV
- § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV
Fundstelle
- ZLA 66, 311
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung von BVerwG III B 10.65.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Dr. Pakuscher
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Januar 1966 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Zwar hat die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, als das Verwaltungsgericht entschieden hat, der Kläger habe die von ihm übernommenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens als Nationalitätenvermögen nicht ohne angemessene Gegenleistung erworben (§ 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in der Fassung vom 17. November 1962 [BGBl. I S. 676] und der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 [BGBl. I S. 946]). Insoweit hängt die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht aber von dem während des Laufs der Beschwerdefrist ergangenen Urteil des Senats vom 1. März 1966 - BVerwG III C 240.64 - ab, soweit das Verwaltungsgericht wegen des Erwerbs des Nationalitätenvermögens von einer staatlichen Stelle die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 a.a.O. mit Ausnahme der Angemessenheit der Gegenleistung nicht geprüft hat. Da das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung beruht, war, wie in dem Beschluß des Senats vom 24. Mai 1965 - BVerwG III B 10.65 - (DÖV 1965, 497) dargelegt, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. In dem zukünftigen Revisionsverfahren wird ferner möglicherweise grundsätzlich zu klären sein, ob eine Ausgleichsabgabe bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung zu berücksichtigen ist und ob zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 der 7. FeststellungsDV auch die Erträgnisse des übernommenen Betriebes zählen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Sieveking
Dr. Pakuscher