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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1966, Az.: BVerwG II C 4.65

Versorgungsansprüche einer Witwe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 4.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 28.12.1964 - AZ: VGH II 161/64

Fundstelle

  • ZBR 67, 153

Amtlicher Leitsatz

Die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten hat einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag bei Scheidung aus Verschulden nur dann, wenn das Scheidungsurteil ausspricht, daß die Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschieden wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. September 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war mit dem am 3. Dezember 1961 gestorbenen Mittelschullehrer Anton B... verheiratet. Die Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Ulm vom 4. Mai 1951 (2 R 476/50) geschieden. Der Urteilstenor enthält den Ausspruch: "Beide Parteien trifft die Schuld an der Scheidung".

2

Der geschiedene Ehemann der Klägerin heiratete alsbald nach der Scheidung die Oberlehrerin Else W... Der Klägerin zahlte er bis zu seinem Tode monatlich 300 DM Unterhalt, 40 DM Taschengeld sowie 60 DM für den jüngeren Sohn, außerdem an Geburtstagen und Festtagen jeweils 200 DM. Nach seinem Tode trat die Witwe die ihr als Beamtenwitwe zustehenden Versorgungsansprüche an die Klägerin bis zu deren Lebensende ab.

3

Die Klägerin beantragte bei der Versorgungsbehörde, ihr Hinterbliebenenbezüge zu gewähren. Das Finanzministerium des beklagten Landes lehnte durch Erlaß vom 7. Juni 1962, der an das Kultusministerium gerichtet war, den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 102 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -seien nicht gegeben. Das Regierungspräsidium Nordwürttemberg teilte der Klägerin weisungsgemäß die Ablehnung des Antrags unter Übersendung einer Abschrift dieses Erlasses durch Bescheid vom 20. August 1962 mit. Den Widerspruch der Klägerin wies das Finanzministerium durch Bescheid vom 8. Januar 1963 zurück, nachdem es ihr zuvor ab 1. Oktober 1962 eine stets widerrufliche, zunächst auf die Dauer von drei Jahren befristete laufende Unterstützung von monatlich 70 DM bewilligt hatte, welche die Klägerin neben ihrer Rente aus der Angestelltenversicherung erhielt.

4

Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage, die das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 13. November 1963 abgewiesen hat.

5

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zuletzt beantragt,

unter Abänderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Bescheide des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 7. Juni 1962 und 8. Januar 1963 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr den beantragten Unterhaltsbeitrag zu gewähren.

6

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung durch Urteil vom 28. September 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Die Klägerin habe weder nach § 102 DBG noch nach § 143 Abs. 2 des am 1. September 1962 in Kraft getretenen Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (GesBl. S. 89) - LBG- einen begründeten Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages.

8

Nach § 102 Abs. 1 DBG, der nach Art. 62 Abs. 1 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl. S. 249) als Landesrecht weitergegolten habe, könne die oberste Dienstbehörde, wenn die Ehe eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten geschieden und der Verstorbene allein für schuldig erklärt worden sei, der früheren Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des gesetzlichen Witwengeldes widerruflich, bewilligen. Nach der Durchführungsverordnung - DVO - zu § 102 DBG könne der früheren Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene für überwiegend schuldig erklärt war oder wenn er der Frau im Falle der Scheidung ohne Verschulden beider Ehegatten Unterhalt zu gewähren hatte. - Nach § 143 Abs. 2 LBG sei der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte.

9

Nach dem klaren Wortlaut des alten wie des neuen Rechts sei sonach Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages, daß bei Scheidung aus Verschulden im Scheidungsurteil der verstorbene Ehemann für allein oder für überwiegend schuldig erklärt worden ist. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages vorliegen, dürfe die Richtigkeit des Tenors des Scheidungsurteils von den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten nicht geprüft werden.

10

Hiernach sei die Behauptung der Klägerin, die zweite Ehefrau ihres geschiedenen Ehemannes habe im Ehescheidungsprozeß durch eine falsche Zeugenaussage den Schuldausspruch zu Unrecht herbeigeführt, rechtlich unerheblich. Da der verstorbene geschiedene Ehemann der Klägerin im Scheidungsurteil nicht allein oder überwiegend für schuldig erklärt worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die Klägerin nicht vor.

11

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Berufungsurteil und das im ersten Rechtszug ergangene Urteil abzuändern, die Bescheide des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 7. Juni 1962 und 8. Januar 1963 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihr, der Klägerin, auf den Tod des verstorbenen geschiedenen Ehemannes Anton B... Unterhaltsbeitrag zu gewähren,

12

hilfsweise,

13

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

14

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

15

Das beklagte Land tritt der Revision entgegen.

16

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

17

Die von der Revision geltend gemachte Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Aufklärungspflicht könnte nur dann verletzt sein, wenn der von der Revision für aufklärungsbedürftig gehaltene Sachverhalt nach der Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entscheidungserheblich wäre. Das Revisionsgericht hat daher bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlich gehalten gewesen ist, weitere Ermittlungen anzustellen, von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, und zwar in diesem Zusammenhang ungeachtet dessen, ob es diese rechtlich für einwandfrei hält oder nicht (ebenso BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG II C 48.62 - mit Hinweis auf BSozG, Beschluß vom 20. Februar 1965 - 12 RJ 504.62 -[MDR 1963 S.535]). Die von der Klägerin unter Beweis gestellte und in ihrer Richtigkeit unaufgeklärt gebliebene Behauptung, daß die zweite Ehefrau ihres früheren Ehemannes im Ehescheidungsprozeß wahrheitswidrig und unter Leistung eines Meineides ehewidrige Beziehungen zu dem damaligen Ehemann der Klägerin bestritten habe, ist aber nach der Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht entscheidungserheblich. Denn nach dieser Auffassung setzt die Gewährung des von der Klägerin begehrten Unterhaltsbeitrages voraus, daß dem rechtskräftigen Scheidungsurteil die Schuldlosigkeit der Klägerin oder doch jedenfalls das überwiegende Verschulden ihres früheren Ehemannes an der Scheidung zu entnehmen ist und danach sind die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte nicht befugt, den Schuldausspruch im Scheidungsurteil auf seine Richtigkeit zu prüfen. Das Berufungsgericht hat sich also an den im Tenor des Scheidungsurteils des Landgerichts Ulm vom 4. Mai 1951 enthaltenen - beide Parteien für schuldig erklärenden - Schuldausspruch für gebunden erachtet. Daraus folgt, daß die Feststellung des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts, der die Unrichtigkeit des Schuldausspruchs dartun soll, in der Berufungsinstanz nicht zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können.

18

Auch die Sachrüge der Revision kann nicht durchgreifen.

19

Das Berufungsgericht ist rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, daß als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin begehrten Unterhaltsbeitrag bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg vom 1. August 1962 (1. September 1962) die als Landesrecht weitergeltende Regelung des § 102 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Nr. 1 DVO zu dieser, Vorschrift und vom 1. September 1962 an § 143 Abs. 2 LBG in Betracht kommen; dies folgt aus § 226 Abs. 1 und 2 LBG (nicht aus § 126 Abs. 1 LBG, wie irrtümlich im angefochtenen Urteil angegeben ist).

20

Nach § 102 Abs. 1 DBG und Nr. 1 DVO zu dieser Vorschrift konnte der geschiedenen früheren Ehefrau eines verstorbenen Beamten bei Scheidung aus Verschulden ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des gesetzlichen Witwengeldes widerruflich bewilligt werden, wenn der Verstorbene "allein für schuldig erklärt" oder "für überwiegend schuldig erklärt" war. § 143 Abs. 2 Satz 1 LBG bestimmt - in wörtlicher Übereinstimmung mit § 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551] in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) - BBG -, daß "der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau" eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren ist, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Beide Regelungen stellen also nach ihrem insoweit klaren Wortlaut darauf ab, wie der im - rechtskräftigen - Scheidungsurteil vom Scheidungsgericht getroffene Ausspruch über die Schuld an der Scheidung lautet (ebenso schon zu § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG der Senat im Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG II C 184.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 5]; Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Dezember 1960 - IV ZR 135.60 -[RzW 1961 S. 114]; Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 16 zu § 125).

21

Im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung kann der Schuldausspruch des rechtskräftigen Scheidungsurteils des Landgerichts Ulm vom 4. Mai-1951 weder auf seine Richtigkeit geprüft noch - wie es anscheinend die Revision für richtig hält - durch die Verpflichtung des früheren Ehemannes der Klägerin, dieser bis an das Lebensende Unterhalt zu leisten, als ersetzt, also als verdrängt angesehen werden.

22

Der klarte Wortlaut der hier in Rede stehenden Vorschriften bindet die zur Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag berufene Verwaltungsbehörde und die diese Entscheidung überprüfenden Verwaltungsgerichte an den Schuldausspruch des rechtskräftigen Scheidungsurteils; er eröffnet ihnen nicht die Möglichkeit einer Prüfung des Schuldausspruchs. Diese Bindung hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, obgleich er nicht übersehen; haben kann, daß Schuldaus Sprüche in Scheidungsurteilen sich aus späterer Sicht als objektiv unrichtig erweisen können. Daß der Gesetzeswortlaut gleichwohl den zuständigen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit eröffnet, sich von einem objektiv unrichtigen Schuldausspruch zu lösen, berechtigt zu der Überzeugung, daß der Gesetzgeber die im Verfahrensrecht vorgesehenen außerordentlichen Rechtsmittel der Restitutions- und Nichtigkeitsklage (vgl. Viertes Buch der Zivilprozeßordnung) für ausreichend gehalten hat. Die Beschränkung auf diese außerordentlichen Rechtsmittel ist auch sinnvoll. Für sie sprechen zunächst Gründe der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens Vor allem spricht dafür die Erwägung, daß anderenfalls die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf Grund eines vom Schuldausspruch des Scheidungsurteils abweichenden Sachvortrages der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten genötigt wären, die Richtigkeit dieses Vorbringens zu prüfen, dabei unter Umständen schwierige und umfangreiche Ermittlungen anzustellen und schließlich Entscheidungen zu Fragen zu treffen, die schon von den insoweit "fachverständigeren" Scheidungsgerichten abschließend entschieden wurden. Die Stichhaltigkeit derartiger - verwaltungs- und prozeßökonomischer - Erwägungen hat schon der Bundesgerichtshof in dem oben näher bezeichneten Urteil vom 7. Dezember 1960 anerkannt. Jenem Urteil liegt die Vorschrift des § 17 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) zugrunde, die dem § 125 Abs. 2 BBG nachgebildet worden ist. Dort hat der Bundesgerichtshof die Richtigkeit der auch hier vertretenen Auffassung sogar für einen Fall anerkannt, in dem die Scheidung der Ehe der dortigen Klägerin lind deren im Scheidungsurteil ausgesprochene alleinige Schuld auf einer Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der Rasse beruhte. Eine Bestätigung seiner Auffassung hat der Bundesgerichtshof - übrigens ebenso wie der erkennende Senat in dem oben angeführten Urteil vom 23. November 1961 - zwar in der hier nicht eröffneten Möglichkeit der Härtemilderungsklage des § 77 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (KRAbl. S. 77, ber. S. 294) - EheG - erblickt. In entsprechender Abwandlung gilt aber das schon vom Bundesgerichtshof Gesagte auch hier: die von der Revision vertretene abweichende Auffassung würde letztlich darauf hinauslaufen, Unterhaltsbeiträge in allen Fällen zuzubilligen, in denen deren Gewährung nach Auffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichte als billig anzusehen ist. Das wäre indessen mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers unvereinbar, der bei Scheidung aus Verschulden nur in den Fällen, in denen das rechtskräftige Scheidungsurteil den Beamten als allein schuldig oder als überwiegend schuldig an der Scheidung ausweist, der geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zuerkennt.

23

Nun trägt zwar die Revision vor, die Klägerin verlange nicht die Prüfung des Schuldausspruchs und sie sei sich auch darüber im klaren, daß ihr die Möglichkeit, Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO zu erheben und dadurch die Änderung des Schuldausspruchs herbeizuführen, u. a. auf Grund des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO verschlossen sei, weil diese Vorschrift bestimmt, daß Wiederaufnahmeklagen nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urteils (hier des Scheidungsurteils) an gerechnet, unstatthaft sind. Sie meint aber, Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden beamtenrechtlichen Vorschriften über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages seien darin zu erblicken, daß der Staat als Dienstherr des Beamten der geschiedenen früheren Ehefrau den Unterhalt gewähre, den ihr der Beamte bis zu seinem Tode zu leisten verpflichtet gewesen sei; deshalb müsse hier an die Stelle des im Scheidungsurteil enthaltenen Schuldausspruchs die Erklärung treten, durch die der frühere Ehemann der Klägerin sie schon vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Unter Verzicht auf die in § 323 ZPO vorgesehene Abänderungsklage verpflichtete, der Klägerin bis zu deren Lebensende Unterhalt zu gewähren. Dieses Revisionsvorbringen geht schon in seinem Ansatz fehl. Dem in den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften objektivierten Willen des Gesetzgebers ist zu entnehmen, däß der Staat bei Scheidung aus Verschulden nur in den Fällen, in denen der Beamte durch Schuldausspruch im Scheidungsurteil für allein schuldig oder für überwiegend schuldig an der Scheidung erklärt wurde, also in den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Beamten in Betracht kommen kann (vgl. § 58 EheG), einen Unterhaltsbeitrag an die geschiedene frühere Ehefrau leisten darf, der dann allerdings an die Stelle des Unterhalts tritt, den der Beamte zur Zeit seines Todes zu leisten verpflichtet war. Die zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann getroffene Unterhaltsvereinbarung kann hiernach nicht an die Stelle des Schuldausspruchs treten. Sie hätte lediglich die gesetzliche Regelung de s Unterhalts (§ 58 EheG) verdrängen können (vgl. Urteil des Senats vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 6]),die hier aber ohnehin nicht Platz greift, weil im Schuldausspruch des Scheidungsurteils beide Parteien für schuldig an der Scheidung erklärt worden sind. Daß Unterhaltsverpflichtungen und Unterhaltsleistungen, die der Beamte im Falle beiderseitigen Verschuldens der früheren Ehegatten an der Scheidung "freiwillig", d.h. ohne durch Gesetz zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet zu sein, eingeht oder bewirkt, im Rahmen der hier einschlägigen Regelungen rechtlich bedeutungslos sind, hat der Senat schon durch das oben näher bezeichnete Urteil vom 23. November 1961 klargestellt; an dieser Auffassung hält er fest.

24

Nach alledem muß die Klage daran scheitern, daß der frühere Ehemann der Klägerin durch das rechtskräftige Scheidungsurteil nicht "allein für schuldig" und auch nicht "für überwiegend schuldig" erklärt wurde (§ 102 DBG in Verbindung mit Nr. 1 DVO zu dieser Vorschrift) und daß die Klägerin keine "schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedene Ehefrau" eines Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 143 Abs. 2 LBG) ist.

25

Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 000 DM festgesetzt.

Schmitt
Weber-Lortsch
Dr.Otto
Oppenheimer
Dr. de Chapeaurouge