Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1960, Az.: IV ZR 135/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 135/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin - 09.01.1960
- Landgericht in Berlin - 16.07.1959
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1961, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Prozessgegner
Frau Elsbeth E. geb. R., B.-Z., St. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Für die Frage, ob ein Ehegatte schuldlos geschieden ist, ist grundsätzlich der Ausspruch im Scheidungsurteil maßgebend.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Januar 1960 wird aufgehoben. Das Urteil der 19. Ferienzivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 16. Juli 1959 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Jahre 1901 geborene Klägerin, die evangelisch getauft war, hat im Jahre 1923 einen im Jahre 1876 geborenen jüdischen Kaufmann geheiratet. Anläßlich ihrer Heirat ist sie zum jüdischen Glauben übergetreten. Nachdem ein von ihrem Ehemann betriebenes Konfektionsgeschäft im Jahre 1930 in Konkurs gegangen war, hat sie selbst ein kleines Textilgeschäft eröffnet. In diesem waren sie und ihr Ehemann tätig. Das Geschäft hat nach 1933 als jüdischer Betrieb gegolten. Aus diesem Grunde haben die Ehegatten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Nachdem ein Austritt der Klägerin aus der jüdischen Gemeinde nichts genutzt hatte, hat die Klägerin, um eine Streichung des Geschäftes im Verzeichnis der jüdischen Betriebe zu erreichen, im Einverständnis mit ihrem Ehemann sich von diesem scheiden lassen, und zwar in der Weise, daß ihr Ehemann auf Scheidung wegen ihrer Weigerung, die eheliche Gemeinschaft mit ihm fortzusetzen, geklagt hat, und das Gericht demzufolge ihre Ehe am 25. Oktober 1939 aus ihrem alleinigen Verschulden geschieden hat. Die alleinige Schuld hat sie übernommen, um dadurch wegen der sich hieraus für sie ergebenden Unterhaltspflicht das Recht zu haben, ihren Ehemann zu unterstützen. Nach erfolgter Scheidung haben sich trotz getrennten Wohnens ihre gegenseitige herzliche Zuneigung und ihr Verhalten zueinander nicht geändert. Nach einem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wollten sie sich wieder vereinigen.
Ihr Ehemann ist im Februar 1943 nach dem Osten deportiert worden und seitdem verschollen. Er ist mit Wirkung vom 2. März 1943 für tot erklärt worden. Wegen Schadens an seinem Leben begehrt die Klägerin die Zahlung einer Kapitalentschädigung und Rente. Während die Entschädigungsbehörde ihr beides versagt hat, hat das Landgericht auf den von ihr gestellten Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung und Rente die Feststellung getroffen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, der Klägerin eine Entschädigung für Schaden am Leben ihres Ehemannes nach Maßgabe der Bestimmungen des BEG zu gewähren. Die hiergegen vom beklagten Land eingelegte Berufung hat das Kammergericht unter Neufassung der vom Landgericht getroffenen Feststellung zurückgewiesen und entsprechend einem von der Klägerin im Berufungsrechtszuge gestellten weiteren Antrag das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin bis zur Errechnung der endgültigen Rente die Mindestrente in Höhe von monatlich 200 DM ab 1. November 1953 und in Höhe von monatlich 220 DM ab 1. April 1957 zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Zu Recht rügt sie zunächst, daß die vom Landgericht sowie vom Kammergericht getroffenen Feststellungen verfahrensrechtlich unzulässig seien; denn die Klägerin konnte, was sie im ersten Rechtszug allerdings ohne die nach §253 ZPO erforderliche Bestimmtheit auch getan hat, bereits jetzt schon Klage auf Zahlung einer zahlenmäßig bestimmten Entschädigung erheben. Ein Anhalt dafür, daß auf Grund der von den Gerichten getroffenen Feststellung keine Streitpunkte zwischen den Parteien mehr bestehen werden, insbesondere über die Einstufung des früheren Ehemannes der Klägerin und die Höhe des ihr zustehenden Hundertsatzes, läßt sich weder dem Vortrag der Parteien noch dem Akteninhalt entnehmen. Infolgedessen ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von dem Landgericht und dem Kammergericht getroffene Feststellung unzulässig (vgl. insbesondere LM Nr. 5 zu §210 BEG und RzW 1959, 41970).
2.
Aber auch soweit das Berufungsgericht das beklagte Land entsprechend dem von der Klägerin zusätzlich gestellten Antrag zur Zahlung einer Mindestrente verurteilt hat, kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten bleiben.
Das Berufungsgericht will den §17 Abs. 2 Nr. 1 BEG, der den schuldlos geschiedenen Ehegatten einer Witwe oder einem Witwer gleichsetzt, dahingehend auslegen, daß auch der Ehegatte als schuldlos geschieden im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist, dessen Ehe im Einverständnis beider Ehegatten geschieden worden ist, obwohl kein rechtsstaatlicher Grund und auch kein Grund vorgelegen hat, der den Gründen des §1 BEG entspricht, und eine Schuld im Sinne des Ehegesetzes nur übernommen worden ist, also fingiert wurde in dem Glauben, damit dem Ehepartner zu helfen und ihn nicht durch eine äußerlich gekennzeichnete Schuld an der Scheidung zu belasten.
Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Scheidung der Ehe der Klägerin und ihre im Scheidungsurteil ausgesprochene alleinige Schuld auf einer Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der Rasse beruht. §17 Abs. 2 Nr. 1 BEG stellt es aber nach seinem klaren Wortlaut nicht auf die Frage ab, aus welchen Gründen eine Ehe geschieden ist, sondern nur darauf, ob es sich um einen "schuldlos geschiedenen" Ehegatten handelt, der Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Leben erhebt, also darauf, wie der im Ehescheidungsprozeß vom Scheidungsgericht getroffene Ausspruch über die Schuld an der Scheidung lautet. Daß nur dieses auch der Sinn dieser Bestimmung sein kann, ergibt sich aus dem §125 BBG, der bei der Änderung des §14 Abs. 3 BErgG, der eine Entschädigung für einen geschiedenen Ehegatten nicht vorsah, für den §17 BEG als Vorbild gedient hat (vgl. BT-Drucks. 1949, S. 104 zu §14 b Abs. 2). §125 BBG stellt es aber nur auf den Ausspruch im Scheidungsurteil ab, ohne die Möglichkeit zu einer anderen Beurteilung der Schuldfrage zu geben (vgl. Plog/Wiedow Anm. 16 zu §126 BBG). Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber bei der Abfassung des §17 BEG keineswegs übersehen hat, daß während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ergangene Urteilsaussprüche über die Scheidung der Ehe eines Verfolgten für die Zubilligung einer Entschädigung nicht immer entscheidend sein können. So hat er im Absatz 3 des §17 BEG eine Entschädigung für die Fälle ausgeschlossen, in denen sich ein Ehegatte aus den Gründen des §1 BEG von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat. Andererseits hat der Gesetzgeber aber die Möglichkeit geschaffen, Verbindungen verfolgter Personen noch nachträglich die Wirkung einer Ehe zu verschaffen. Diese Möglichkeit hatte es schon auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1950 - BGBl. S. 226 - gegeben. Die im §2 Abs. 3 dieses Gesetzes bestimmte Frist von einem Jahr nach seinem Inkrafttreten war aber bei den Beratungen über das Bundesentschädigungsgesetz bereits verstrichen. Aus diesem Grunde wurde in den o.a. §14 Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfs die Bestimmung aufgenommen, daß Anträge nach diesem Gesetz noch bis zum Ablauf der Antragsfrist nach dem BEG gestellt werden könnten, eine Frist, die der Bundesrat nach seiner Drucksache Nr. 336/1/55 bis zum 1. Oktober 1958 ausgedehnt haben wollte. Diese Regelung ist später aus dem Entwurf für das Bundesentschädigungsgesetz herausgenommen und einem besonderen Gesetz vorbehalten worden, das am 7. März 1956 erlassen wurde - BGBl. I 104 -. Nach diesem Gesetz konnten Anträge noch bis zum 31. Dezember 1957 gestellt werden. Beide Gesetze sind auch für das Land Berlin in Kraft gesetzt worden (vgl. BGBl. 1956 I 675 sowie GVBl für Berlin 1956, 1010). Hiernach hat der Gesetzgeber für Personen in der Lage der Klägerin die Möglichkeit geschaffen, die Stellung eines verwitweten Ehegatten und damit einen Entschädigungsanspruch auf Grund des §17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BEG zu erlangen. (Vgl. auch die o.a. Bundestagsdrucksache auf S. 104 am Ende).
Wenn die Klägerin die so für einen neuen Antrag eingeräumte Frist versäumt hat, so besteht, genau so wie in den Fällen, in denen die Antragsfrist nach dem Bundesentschädigungsgesetz versäumt wird, kein Anlaß, etwa im Wege der Fortbildung des Entschädigungsrechts in Fällen wie dem hier vorliegenden eine für schuldig erklärte Ehefrau einer schuldlos geschiedenen gleichzusetzen. Dagegen würde auch sprechen, daß schon durch §77 EheG die Möglichkeit geschaffen war, den Schuldausspruch im Wege der sogenannten Härtemilderungsklage zu beseitigen, was allerdings nur durch deren Erhebung bis spätestens zum 29. Februar 1948 geschehen konnte (vgl. LM Nr. 1 zu §77 Abs. 2 EheG). Ferner würde eine solche Fortentwicklung des Entschädigungsrechts dazu führen, daß dann die Entschädigungsgerichte bei entsprechenden Behauptungen eines Antragstellers rechtskräftige Scheidungsurteile auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen und unter Umständen schwierige, umfangreiche und mit dem Beschleunigungsgrundsatz des §179 BEG schwer zu vereinbarende Ermittlungen anzustellen hätten. Schließlich würde eine derartige Fortentwicklung des Entschädigungsrechts darauf hinauslaufen, Entschädigung in allen Fällen zuzubilligen, in denen das Gesetz zwar eine solche nicht vorsieht, diese aber nach Auffassung des Gerichts als billig angesehen werden könnte. Damit würde aber über die Absicht des BEG hinausgegangen werden, nur in den von ihm bestimmten, begrenzten Fällen eine Entschädigung zu gewähren. Hinzu kommt noch, daß das Gesetz selbst, wie dies §171 BEG zeigt, davon ausgeht, daß die Beschränkung von Entschädigungen auf die von ihm für entschädigungsfähig erklärten Fälle zu Härten führen kann und daß es deshalb die Möglichkeit eines Härteausgleichs geschaffen hat. Soweit daher ein solcher in Frage kommt, müßte schon grundsätzlich eine Erweiterung der Entschädigungspflicht ausscheiden.
In dem hier vorliegenden Fall kommt ein Härteausgleich offensichtlich in Betracht. Denn die Schädigung der Klägerin durch die Tötung ihres Ehemannes beruht zweifellos auf den Verfolgungsgründen des §1 BEG, und ein Ausschluß von jeder Entschädigung könnte für die Klägerin eine nicht zu billigende Härte bedeuten. Den Entschädigungsgerichten ist es nicht möglich, selbst einen Härteausgleich zuzusprechen, da hierfür nach §187 BEG nur die Obersten Entschädigungsbehörden der Länder zuständig sind. Wenn daher auch der Klägerin auf Grund des §17 BEG eine Entschädigung nicht zuzubilligen war, so dürfte der hier gegebene Sachverhalt dem beklagten Land nunmehr Anlaß geben, die Frage eines Härteausgleichs zu prüfen.