Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1961, Az.: BVerwG II C 184.60
Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die geschiedene Ehefrau eines Beamten; Maßgeblichkeit des Verschuldens an der Scheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 184.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 20.07.1960 - AZ: 4 F 66.59
Rechtsgrundlagen
- § 125 Abs. 2 BBG
- § 58 EheG
- § 77 EheG
- § 137 Abs. 2 VwGO
Fundstelle
- DÖD 1962, 137
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin war mit dem ehemaligen Beigeordneten des Deutschen Gemeindetages Dr. M. verheiratet. Die Ehe wurde im Jahre 1938 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Im Jahre 1939 wanderte der frühere Ehemann der Klägerin wegen Verfolgung aus rassischen Gründen nach Argentinien aus. Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 1. April 1950 bis zum 30. September 1953 eine Beihilfe vom Deutschen Städtetag und ab Oktober 1953 auf Weisung des Dr. M. Zahlungen aus den ihm von der Bundesrepublik zur Wiedergutmachung gewährten Versorgungsbezügen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland überwies Dr. M. der Klägerin weiterhin freiwillig Unterhaltsbeiträge, auch noch, nachdem er im Herbst 1957 eine zweite Ehe geschlossen hatte. Am 19. April 1958 starb Dr. M.
Die Klägerin beantragte danach bei dem Regierungspräsidium Süd-Baden beamtenrechtliche Versorgung. Ihr Antrag wurde durch Bescheid vom 30. Oktober 1958 mit der Begründung abgelehnt, nach § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - habe nur die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages.
Nach erfolglosem Widerspruch beantragte die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Süd-Baden vom 30. Oktober 1958 und den Bescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 12. Februar 1959 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 20. Juli 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen § 125 Abs. 2 BBG gehe der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten, die im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bis zur Höhe des Witwengeldes, soweit ihr der Beamte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Ob die Ehefrau schuldlos geschieden sei, könne nur dem Scheidungsurteil entnommen werden, das gegen jedermann wirke. Eine Änderung des rechtskräftigen Scheidungsurteils und eine anderweitige Schuldfeststellung sei nur auf dem hierfür gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Wege möglich. Von der Möglichkeit, eine anderweitige gerichtliche Schuldfeststellung gemäß § 77 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (KRABl. S. 77) - EheG 1946 - zu erwirken, hätten die früheren Ehegatten im vorliegenden Fall aber keinen Gebrauch gemacht. Außerdem sei der frühere Ehemann der Klägerin zur Zeit seines Todes rechtlich nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin Unterhält zu leisten. Dieses zweite gesetzliche Erfordernis für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2 BBG werde durch freiwillige Unterhaltsleistungen des früheren Ehemannes nicht erfüllt.
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in der ersten Instanz gestellten Klageanträgen zu erkennen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 125 BBG. Sie meint, des Berufungsurteil werde nicht dem Umstand gerecht, daß diese Vorschrift eine Billigkeitsvorschrift sei, und auch nicht den besonderen tatsächlichen Umständen des Falles. Die Scheidung habe seinerzeit aus rassischen Gründen vorgenommen werden müssen. Die Klägerin habe die Ehe nicht wegen Alleinverschuldens des Ehemannes scheiden lassen wollen, um ihn als Verfolgten nicht noch mehr zu belasten. Die Klägerin habe im einzelnen vorgetragen, daß sie noch nach der Scheidung zu ihrem Ehemann gehalten habe. Von der Möglichkeit der Härtemilderungsklage gemäß § 77 EheG 1946 hätten die Klägerin und ihr im Ausland lebender Mann nichts gewußt.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen.
Ob die Ehefrau eines verstorbenen Beamten "schuldlos" oder - entsprechend der durch das Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) herbeigeführten Neufassung des § 125 Abs. 2 BBG - "aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes" geschieden worden ist, richtet sich allein nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung in § 125 Abs. 2 BBG hält der Senat es nicht für zulässig, daß im Rahmen eines beamtenrechtlichen Rechtsstreits von den Verwaltungsgerichten die Richtigkeit eines rechtskräftigen Scheidungsurteils geprüft wird. Dies ist um so weniger angängig, als das Ehegesetz vom 20. Februar 1946 mit der in § 77 vorgesehenen Härtemilderungsklage gerade für Fälle der vorliegenden Art die Möglichkeit eröffnet hatte, unbillig erlittene Nachteile auszugleichen. Daß die Klägerin hiervon aus Unkenntnis keinen Gebrauch gemacht hat, ist zwar verständlich, aber gleichwohl von ihr zu vertreten. Der Hinweis der Revision, daß § 125 Abs. 2 BBG eine Billigkeitsvorschrift sei, kann demgegenüber nicht durchgreifen. Der Unterhaltsbeitrag, den § 125 Abs. 2 BBG vorsieht, stellt zwar einen Härteausgleich dafür dar, daß die Ehefrau eines Beamten durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf die beamtenrechtliche Witwenversorgung verliert; sie bezweckt jedoch keinesfalls, auch die Härten zu beseitigen oder zu mildern, die sich aus der Nichtwahrnehmung der in § 77 des Ehegesetzes 1946 vorgesehenen Möglichkeit ergeben. Insoweit kann allein der Gesetzgeber helfen.
Die Klage scheitert nicht nur daran, daß das rechtskräftige Scheidungsurteil die Klägerin nicht als schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten ausweist, sondern - wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei erkannt hat - auch daran, daß der frühere Ehemann der Klägerin nicht "zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte". Zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals des § 125 Abs. 2 BBG genügen freiwillige Unterhaltsleistungen des früheren Ehemannes nicht. Dafür ist, wie der Wortlaut des Gesetzes eindeutig besagt, eine Rechtspflicht des Beamten zur Unterhaltsleistung erforderlich, denn der Staat will offensichtlich nur in die rechtlichen Unterhaltspflichten seines Beamten, nicht aber in nur moralisch begründete Unterhaltspflichten eintreten. Rechtliche Unterhaltspflichten bestanden für den verstorbenen früheren Ehemann gegenüber der Klägerin aber weder kraft Gesetzes (§ 66 EheG 1938, jetzt § 58 EheG 1946) noch aus Vergleich oder Vertrag. Nach den tatsächlichen - für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt die Klägerin von ihrem früheren Ehemann zur Zeit seines Todes nur freiwillige Unterhaltszahlungen.
Das Revisionsgericht ist hiernach Benötigt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Der Umstand, daß das Schicksal der Klägerin in hohem Maße Mitgefühl verdient, kann die Gerichte nicht von der Bindung an des Gesetz lösen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel