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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1966, Az.: BVerwG V C 2.65

Umwandlung eines Darlehens in eine Hauptentschädigung; Gleichzeitiger Antrag auf Hauptentschädigung und Kriegsschadenrente; Wahlrecht zwischen Entschädigungsrente und Unterhaltshilfe; Unterhaltshilfe bei Überschreitung der Einkommenshöchstgrenze; Voraussetzungen für die Gewähr von Unterhaltshilfe; Verhältnis von Darlehen und Hauptentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 2.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 14.06.1962 - AZ: 7 A 133/61
VG Schleswig - 14.06.1962 - AZ: 7 A 134/61

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 183 - 191
  • Mtbl.BAA 1968, 65
  • RLA 1967, 170
  • Wertp.Mitt. 1968, 116
  • ZLA 1967, 104

Amtlicher Leitsatz

Auf eine Antragsrücknahme kann sich die Behörde dann nicht berufen, wenn sie die Rücknahme durch unrichtige Belehrung verursacht hat (Bestätigung von BVerwG IV C 371.59).

Hat ein Geschädigter ein Darlehen erhalten und beantragt er danach Hauptentschädigung und Kriegsschadenrente gleichzeitig, so tritt auch bei vorzeitiger Zuerkennung von Hauptentschädigung eine Umwandlung des Darlehens in Hauptentschädigung nicht ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das "Gewähren" der Kriegsschadenrente ebenfalls bereits vorliegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Unterhaltshilfezahlungen an den Kläger zu 1) seit dem 1. Juni 1961 betrifft.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 1962 wird aufgehoben.

Hinsichtlich der Klägerin zu 2) wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1888 geborene Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), sind Vertriebene. Der Kläger zu 1) bezog 1950 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Im April 1952 erhielt der Kläger zu 1) zu seiner Seßhaftmachung ein Darlehen in Höhe von 10.000 DM nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz. Im Abschnitt II des Bewilligungsbescheides sind beide Kläger als Darlehensschuldner aufgeführt. Am 28. Dezember 1952/7. Januar 1953 beantragte der Kläger zu 1) die Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz, kurz vorher hatte er die Feststellung von Vertreibungsschäden beantragt. Die Klägerin zu 2) erklärte am 13. November 1953, sie nehme den Antrag auf Unterhaltshilfe zurück, da nach einer Erklärung des Ausgleichsamtes das Einkommen des Klägers zu 1) die zulässige Höchstgrenze überschreite.

2

1955 stellte das Ausgleichsamt unanfechtbar Vertreibungsschäden des Klägers zu 1) in Höhe von 3.600 RM an landwirtschaftlichem Vermögen sowie von über 86.000 RM an Reichsmarksparanlagen und anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen fest. Die Vertreibungsschäden der Klägerin zu 2) an Reichsmarksparanlagen wurden später in Höhe von über 24.000 RM festgestellt. Am 6. Januar 1956 beantragte der Kläger zu 1) einerseits Zuerkennung von Hauptentschädigung und andererseits erneut Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente). Am 28. Mai 1956 wurde ihm Hauptentschädigung mit einem Grundbetrag von 2.260 DM zuerkannt, der 1957 auf 5.060 DM erhöht wurde. Im Bescheid vom 11. Dezember 1957 teilte das Ausgleichsamt beiden Klägern mit, auf Grund der Zuerkennung der Hauptentschädigung sei das Darlehen kraft Gesetzes in Hauptentschädigung umgewandelt worden und diese damit in voller Höhe erfüllt.

3

Nachdem das Ausgleichsamt dem Kläger zu 1) mitgeteilt hatte, daß er wegen Erfüllung der Hauptentschädigung keine Kriegsschadenrente erhalten könne, nahm er am 12. März 1958 seinen Antrag auf Kriegsschadenrente vom 28. Dezember 1952 bezüglich der Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente unwiderruflich zurück, beantragte jedoch am 17. Oktober 1958, die Umwandlung des Darlehens rückgängig zu machen und ihm Kriegsschadenrente auf Grund seines Antrags vom 6. Januar 1956 zu gewähren. Daraufhin hob das Ausgleichsamt den Umwandlungsbescheid durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 28. Juli 1959 wieder auf, weil bei der Umwandlung die Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz nicht berücksichtigt worden sei. Durch Bescheid vom 27. November 1959 lehnte das Amt sodann den Kriegsschadenrentenantrag des Klägers zu 1) ab, weil nach der Erfüllung des Hauptentschädigungsanspruchs durch Umwandlung Kriegsschadenrente nicht mehr gewährt werden könne, auch die Sparerschäden könnten somit nicht berücksichtigt werden. Durch einen weiteren Bescheid vom 9. März 1960 hob das Ausgleichsamt den Bescheid vom 28. Juli 1959 mit der Begründung wieder auf, daß die Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz nicht auf die Hauptentschädigung anzurechnen sei und daß der ursprüngliche Umwandlungsbescheid sich somit als richtig erweise.

4

Die Beschwerden der Kläger blieben erfolglos.

5

Der Kläger zu 1) hat gegen die Ablehnung der Kriegsschadenrente Klage erhoben und bekämpft zugleich die Zuerkennung der Hauptentschädigung mit der Behauptung, ein Sachbearbeiter des Ausgleichsamts habe ihm gesagt, daß die Schäden an Reichsmarksparanlagen bei der Kriegsschadenrente nicht berücksichtigt würden. Daraufhin habe er den Zuerkennungsantrag gestellt. Im übrigen sei schon die Schadensfeststellung unrichtig, was zwangsläufig auch zur Unrichtigkeit der Hauptentschädigungszuerkennung führen müsse.

6

Beide Kläger haben sich mit einer weiterer. Klage gegen die Umwandlung des Darlehens gewandt. Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und durch das angefochtene Urteil entsprechend den Klaganträgen

7

die Bescheide des Ausgleichsamts vom 28. Mai 1956, vom 31. Oktober 1957, 11. Dezember 1957, 28. Juli 1959, 27. November 1959 und vom 9. März 1960 sowie die Beschwerdebeschlüsse vom 28. April 1961 aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, dem Kläger zu 1) Kriegsschadenrente zu gewähren.

8

Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf des Bescheides vom 28. Juli 1959 sei rechtswidrig, da dem Kläger zu 1) Vertrauensschutz zustehe. Nach einem Aktenvermerk sei der Umwandlungsbescheid auch deshalb aufgehoben worden, weil über den vom Kläger zu 1) mit seinem Antrag auf Hauptentschädigung eingereichten Antrage auf Kriegsschadenrente noch nicht entschieden gewesen sei.

9

Dem Umwandlungsbescheid komme nicht nur deklaratorische Bedeutung zu, denn die Umwandlung sei eine Art Aufrechnung und solle nicht den Anspruch auf Kriegsschadenrente ausschließen, weil sonst die Gewährung von Kriegsschadenrente davon abhinge, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge des Geschädigten entschieden werde. § 258 Abs. 5 LAG schließe die Gewährung eines Darlehens nach Erfüllung der Hauptentschädigung nicht aus, es wäre daher unbillig, bei der umgekehrten Reihenfolge den Geschädigten unter Berufung auf die Umwandlung und auf die Fiktion des § 258 LAG von der Kriegsschadenrente auszuschließen.

10

Außerdem müsse dem Antrag des Klägers zu 1), die Erfüllung der Hauptentschädigung rückgängig zu machen, nach § 278 a Abs. 6 LAG in Verbindung mit § 273 Abs. 5 LAG entsprochen werden, weil er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle.

11

Somit seien die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Kriegsschadenrente an den Kläger zu 1) zu verpflichten. Die Rücknahme des Antrags X vom 28. Dezember 1952 durch die Klägerin zu 2) sei unbeachtlich, weil die im November 1953 erfolgte Belehrung, daß das Einkommen des Klägers zu 1) die Höchstgrenze überschreite, sich als fehlerhaft erwiesen habe, denn der Kläger zu 1) habe diese Einkünfte nur unter Raubbau an seiner Gesundheit erworben, so daß sie nicht auf die Unterhaltshilfe angerechnet werden könnten. Das Ausgleichsamt werde nunmehr zunächst über die Kriegsschadenrente und sodann erst über die Hauptentschädigung zu befinden haben.

12

Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

13

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte den Kläger zu 1) durch Bescheid vom 23. April 1964 auf Grund eines neuen Antrags vom 30. Juni 1961 ab 1. Juni 1961 in die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit eingewiesen. Hierauf haben die Kläger mitgeteilt, sie sähen keine Veranlassung, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, da nur Unterhaltshilfe, nicht aber Entschädigungsrente auf Grund der hohen Sparverluste zuerkannt worden sei, so daß auch das Wahlrecht des § 263 Abs. 3 LAG nicht ausgeübt werden könne.

14

Der Beteiligte meint, der Rechtsstreit sei insoweit erledigt, als es sich um die Unterhaltshilfe handele. Im übrigen seien die Bescheide über die Zuerkennung der Hauptentschädigung und über die Umwandlung des Darlehens fehlerfrei ergangen. Die vom Bundesausgleichsamt herausgegebenen Richtlinien über die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge bei gleichzeitiger Beantragung von Kriegsschadenrente und Hauptentschädigung hätten vom Ausgleichsamt nicht berücksichtigt werden können, da sie erst nach dem Zuerkennungsbescheid erlassen worden seien. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Auslegung des § 258 LAG seien unrichtig und widersprächen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Umwandlung kraft Gesetzes eintrete. Nach den Vorschriften der §§ 278 a Abs. 5 und 283 Nr. 4 LAG habe der Kläger zu 1) über die seit dem 1. Juni 1961 gewährte Unterhaltshilfe hinaus keine weiteren Ansprüche.

15

Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht durch den Bescheid über die Gewährung von Unterhaltshilfe erledigt ist, hilfsweise Rückverweisung.

16

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

17

Der Antrag auf Aufhebung der Umwandlungsbescheide beziehe sich nicht nur auf den nunmehr geänderten § 278 a Abs. 6 LAG, sie möchten vielmehr dadurch erreichen, daß Kriegsschadenrente unter Berücksichtigung auch der Sparerschäden gewährt werde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei im wesentlichen zutreffend begründet. Es hätte indessen der Ausführungen über den Vertrauensschutz nicht bedurft, denn der Bescheid vom 28. Juli 1959 sei rechtmäßig und schon deshalb für die Beklagte nicht widerrufbar gewesen. Das Ausgleichsamt habe es versäumt, den Kläger zu 1) darauf hinzuweisen, daß die Zuerkennung von Hauptentschädigung die Gewährung von Kriegsschadenrente unter Mitberücksichtigung der erheblichen Sparerschäden unmöglich machen werde, und es habe ihn zur Stellung seines Antrages auf Hauptentschädigung durch die falsche Belehrung veranlaßt, daß wegen seines kleinen Grundbetrages die Kriegsschadenrente sehr gering ausfallen werde.

18

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

19

II.

Die Revision hat teilweise Erfolg.

20

1.

Die Klage der Klägerin zu 2) gegen die Entscheidungen betreffend die Umwandlung des Darlehens in Hauptentschädigung ist unzulässig und mußte abgewiesen werden. Denn die Klägerin zu 2) kann unter keinem, denkbaren Gesichtspunkt durch diese Entscheidungen gemäß § 42 VwGO in ihren Rechten verletzt sein. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1964 - BVerwG V C 114.62 - (RLA 1964, 173) ist nur derjenige als Darlehensempfänger im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes anzusehen, zu dessen Seßhaftmachung das Darlehen nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides dienen soll. Dem steht nicht entgegen, daß nach Abschnitt II des Bewilligungsbescheides auch die Klägerin zu 2) Schuldnerin des Darlehens ist. Demnach würde eine wirksame Umwandlung gemäß § 258 Abs. 1 und 2 LAG für die Klägerin zu 2) lediglich bewirken, daß sie von ihrer Haftung für die Erfüllung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen befreit wäre. Belastende Folgen der Umwandlung könnten nur in der Person des Klägers zu 1) als Darlehensempfänger dadurch eintreten, daß seine Ansprüche auf Hauptentschädigung und Kriegsschadenrente beeinträchtigt werden. Daß diese mit Rechtsmittelbelehrungen versehenen Bescheide des Ausgleichsamts und des Beschwerdeausschusses auch an die Klägerin zu 2) gerichtet sind, beschwert diese nicht in dem Sinne, daß sie zur Klägerhebung befugt wäre, vielmehr ist dies allenfalls bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (§ 155 Abs. 5 VwGO).

21

2.

Der Kläger zu 1) hat den Rechtsstreit nicht als in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit er auf Grund seines vor Klägerhebung gestellten Antrags vom Juni 1961 mit Wirkung vom 1. Juni 1961 in die unterhaltshilfe auf Lebenszeit eingewiesen worden ist, er verfolgt vielmehr sein bisheriges Begehren weiter, nämlich die Aufhebung der Hauptentschädigungszuerkennung, der Umwandlungsbescheide und der die Kriegsschadenrente ablehnenden Bescheide. Aus diesem prozessualen Verhalten ist zu entnehmen, daß ihm für die gesamte Zeit - vor und nach dem 1. Juni 1961 - auf Grund seines noch nicht ausgeübter. Wahlrechts gemäß § 263 Abs. 3 LAG entweder Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder nur Entschädigungsrente gewährt werden soll. Daraus folgt, daß durch die Einweisung in die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ab 1. Juni 1961 die Hauptsache lediglich in rechnerischer Hinsicht teilweise erledigt ist, und zwar mit dem Betrag der ab 1. Juni 1961 zuerkannten Unterhaltshilfe, da dieser wesentlich geringer ist als der Betrag der Kriegsschadenrente, den der Kläger zu 1) in Form von Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder in Form von Entschädigungsrente allein erhalten würde. Die Einweisung des Klägers zu 1) in die Unterhaltshilfe durch die Beklagte insoweit und die prozessualen Erklärungen des Klägers zu 1) und des Beteiligten sind daher dahin auszulegen, daß damit die Erledigung jedenfalls hinsichtlich der geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe ab 1. Juni 1961 als gegeben angesehen werden sollen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 161 Abs. 2 VwGO).

22

3.

Somit ist im Revisionsverfahren nur noch darüber zu entscheiden, ob der Kläger zu 1) bereits vor dem 1. Juni 1961 auf Grund seiner früheren Anträge Kriegsschadenrente erhalten kann und ob er für die Zeit danach anstelle der bereits gewährten Unterhaltshilfe entweder Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente allein zu beanspruchen hat.

23

Da nach § 287 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LAG Kriegsschadenrente bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. April 1952 ab gewährt wird, wenn der - wirksame - Antrag bis zum 1. Mai 1953 gestellt wird und sonst - soweit es hier interessiert - in allen übrigen Fällen mit Wirkung von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten, kommt es zunächst darauf an, wann der Kläger zu 1) einen solchen wirksamen Antrag gestellt hat. Sein Antrag vom 28. Dezember 1952/7. Januar 1953 war zunächst wirksam. Wenn das Verwaltungsgericht darüber keine Feststellung getroffen, hat, ob die Klägerin zu 2) auch nur zur teilweisen Rücknahme dieses Antrages hinsichtlich der Unterhaltshilfe vom Kläger zu 1) ermächtigt war, so ist dies deswegen nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1961 - BVerwG IV C 371.59 - (ZLA 1961, 317) inhaltlich ausgesprochen hat, das Ausgleichsamt könne sich auf die Rücknahme eines Antrages nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn diese Rücknahme durch eine unzutreffende Belehrung seitens der Behörde verursacht worden sei. Aus dem Wortlaut des § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG ist zwar nicht ohne weiteres und für jeden Laien erkennbar herauszulesen, daß Raubbaueinkünfte bei der Ermittlung des Einkommenshöchstbetrages nicht angerechnet werden dürfen. Dies ergab sich aber nicht erst aus der mit dem Urteil des IV. Senats vom 18. November 1955 (BVerwGE 2, 335 [BVerwG 18.11.1955 - IV C 74/55]) beginnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift des Lastenausgleichsgesetzes, sondern wie dort näher ausgeführt, bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 2 SHG. Dies hat der III. Senat in seinem in BVerwGE 2, 335 [BVerwG 18.11.1955 - IV C 74/55] in Bezug genommenen Urteil vom 25. März 1954 - BVerwG III A 284.53 - (Buchholz BVerwG 427.1, § 35 SHG Nr. 5) unter Darlegung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Sozialgesetzgebung in den vorangegangenen 50 Jahren entwickelt. Daraus folgt, daß der IV. Senat durch seine Entscheidung vom 18. November 1955 (a.a.O.) nicht etwa plötzlich und unerwartet Raubbaueinkünfte für nicht anrechenbar erklärt hat, sondern daß sich nach Rechtsprechung und Gesetzgebung der letzten ca. 60 Jahre diese Auffassung wie ein roter Faden durch des gesamte Sozialrecht gezogen hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob die im Jahre 1953 erfolgte Belehrung der Klägerin zu 2) durch den damals zuständigen Sachbearbeiter nach dem Gesetzeswortlaut richtig zu sein schien, sondern allein darauf, ob diese Belehrung auch rückschauend mit Gesetz und Recht, wie diese sich durch die unter Umständen sogar erst geläuterte Rechtsprechung darstellen, vereinbar war. Danach wir die 1953 der Klägerin zu 2) gegebene Belehrung, die Einkommenshöchstgrenze werde durch die Einkünfte des Klägers zu 1) überschritten und hindere seine Einweisung in die Unterhaltshilfe auch unter Berücksichtigung der jetzt gültigen Fassung des § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG, unzutreffend (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1964 - BVerwG IV C 139.64 - [ZLA 1965, 72 = RLA 1965, 250]), wie die insoweit von der Revision nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben. Mithin konnte sich das Ausgleichsamt nicht auf die Rücknahmeerklärung der Klägerin zu 2) berufen. Gleiches gilt für die Rücknahmeerklärung des Klägers zu 1) vom 12. März 1958. Denn zu dieser Erklärung wurde der Kläger zu 1) durch die Belehrung veranlaßt, nach der Umwandlung seines Darlehens in Hauptentschädigung könne ihm keine Kriegsschadenrente mehr gewährt werden. Daß diese Belehrung unrichtig war, wird noch darzulegen sein. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob diese Rücknahmeerklärung sich nach ihrem Wortlaut nur auf den Antrag vom 28. Dezember 1952 oder auch auf den späteren Antrag vom 6. Januar 1956 bezog. Danach lagen Anträge auf Gewährung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente bereits im Januar 1953 vor, und der Antrag von 1956 stellt sich nur als eine überflüssige Antragswiederholung dar.

24

4.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe und von Entschädigungsrente lagen bereits seit dem 1. April 1952 vor. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger zu 1) sein damaliges Arbeitseinkommen nur unter Raubbau an seiner Gesundheit hat erzielen können. Diese Feststellungen sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, weil die Revision in dieser Hinsicht keine Verfahrensrügen erhoben, vielmehr erklärt hat, daß sie auf diese Feststellungen nicht eingehen wolle. Aus diesen Feststellungen ist zu folgern, daß der Kläger zu 1) vor der Erfüllung des Lebensalterserfordernisses nach § 264 LAG die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 265 Abs. 1 LAG erfüllte. Insbesondere wurden die Einkommenshöchstbeträge der §§ 267 und 279 LAG für die Gewährung von Kriegsschadenrente schon deshalb nicht durch das Arbeitseinkommen überschritten, weil Raubbaueinkünfte nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Einweisung in die Kriegsschadenrente hindern.

25

5.

Hätte das Ausgleichsamt zunächst über die beantragte Kriegsschadenrente entschieden, so hätte der Kläger zu 1) ohne weiteres entsprechend seinem Wahlrecht gemäß § 263 Abs. 3 LAG entweder Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nebeneinander oder nur Entschädigungsrente erhalten können. Denn einmal stand gemäß § 291 Abs. 3 LAG die Darlehensgewährung der Gewährung von Kriegsschadenrente nicht entgegen. Zum anderen hätte sich ohne weiteres aus § 258 Abs. 4 LAG ergeben, daß das Darlehen nicht in Hauptentschädigung gemäß § 258 Abs. 1 und 2 LAG umgewandelt sein könnte. Gemäß dem Absatz 4 des § 258 LAG tritt bei der Gewährung von Kriegsschadenrente nach der Darlehensgewährung die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Anrechnung auf die Hauptentschädigung und damit deren Erfüllung zunächst nicht und später nur unter Voraussetzungen ein, die hier nicht in Betracht kommen. Damit hätten von vornherein die durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - eingefügten Sperrvorschriften der §§ 278 a Abs. 5 und 283 Nr. 4 LAG nicht zur Anwendung kommen können, die nach der Erfüllung der Hauptentschädigung der Gewährung von Kriegsschadenrente entgegenstehen. Entscheidend ist somit, ob wegen der zufällig schnelleren Bearbeitung des Hauptentschädigungsantrages durch eine andere Abteilung des Ausgleichsamtes das Darlehen des Klägers zu 1) in Hauptentschädigung umgewandelt worden ist und damit die genannten Sperrvorschriften für die Kriegsschadenrente eingreifen.

26

a)

Die Ausgleichsbehörden können sich für ihre Ansicht zwar auf den Wortlaut der Vorschrift des § 258 Abs. 4 LAG berufen. Danach wird die in § 258 Abs. 1 und 2 LAG vorgeschriebene Anrechnung des Aufbaudarlehens auf die Hauptentschädigung und damit deren Erfüllung nur verhindert, wenn vor oder nach der Bewilligung des Darlehens Kriegsschadenrente "gewährt" wird. Da im Zeitpunkt dir Zuerkennung der Hauptentschädigung dem Kläger zu 1) keine Kriegsschadenrente "gezahlt" wurde, könnte die Vorschrift bei enger wörtlicher Auslegung nicht angewandt werden, so daß das Darlehen als kraft Gesetzes in Hauptentschädigung umgewandelt anzusehen wäre.

27

Diese Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut sicherlich in erster Linie die Fälle, in denen vor Zuerkennung von Hauptentschädigung bereits Kriegsschadenrente "gezahlt" worden ist. Darüber hinaus werden aber nach dem Sinn der Vorschrift auch die Fälle erfaßt, in denen Kriegsschadenrente bereits vor Zuerkennung der Hauptentschädigung bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt worden ist. Die Worte "Wird ... gewährt" in § 258 Abs. 4 LAG bezeichnen also schon aus diesem Grunde nicht eine tatsächliche Zahlung von Kriegsschadenrente, sondern bringen zum Ausdruck, daß die Rechtsfolgen des § 258 Abs. 4 LAG bereits eintreten, wenn Leistungen nach den Vorschriften über die Kriegsschadenrente vor der Zuerkennung der Hauptentschädigung vom Gesetz "gewährt" werden. Denn nach § 287 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LAG wird Kriegsschadenrente, falls für den Rentenbeginn nicht ohnehin ein früherer Zeitpunkt in Betracht kommt, mit Wirkung von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten ab gewährt, wohingegen die Hauptentschädigung gemäß § 252 LAG vom 1. April 1957 ab nach Maßgabe der verfügbaren Mittel "erfüllt" wird. Zwar handelt es sich bei beiden Leistungen um solche mit Rechtsanspruch (§ 232 Abs. 1 LAG) und sie gelten als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten entstanden. Gegenüber dieser allgemeinen Vorschrift des ersten Abschnitts im dritten Teil des Lastenausgleichsgesetzes haben indessen die besonderen Vorschriften des dritten und fünften Abschnitts als Spezialregelungen den Vorrang. Darüber hinaus regelt § 258 Abs. 4 LAG gerade das Verhältnis von Darlehen einerseits und Hauptentschädigung sowie Kriegsschadenrente andererseits. Das durch das 8. AndG LAG geschaffene Grundprinzip besagt, daß der Geschädigte möglichst nur eine Leistung, Kriegsschadenrente oder Hauptentschädigung erhalten und hierbei die Wahl haben soll. Nach §§ 278 a Abs. 1 Satz 2, 283 Nr. 2 Buchst. b und 283 a Abs. 1 Nr. 2 LAG hat der Geschädigte die Möglichkeit, auf die Gewährung von Kriegsschadenrente zu verzichten und die Erfüllung der Rauptentschädigung zu wählen; die §§ 278 a Abs. 4 Satz 2, 283 Nr. 3 und 283 a Abs. 1 Nr. 3 LAG bestimmen, daß bei dem Bezug von Kriegsschadenrente Hauptentschädigung im übrigen nur gewährt werden kann, wenn die in diesen Bestimmungen genannten Anrechnungsbeträge den Betrag der Hauptentschädigung nicht aufzehren; die Regelungen in den §§ 278 a Abs. 5 und 283 Nr. 4 LAG ziehen hieraus die Folgerung, daß nach der vollen Erfüllung der Hauptentschädigung keine Kriegsschadenrente, auch nicht für Sparverluste gewährt werden kann. Auf Grund dieser Regelungen findet bei dem Kläger zu 1), da er Kriegsschadenrente nach Gewährung des Darlehens beantragt hat und diese ihm nach dem Gesetz gewährt wird, d.h. vom 1. April 1952 an hätte gewährt werden müssen, nach § 258 Abs. 4 LAG eine Umwandlung des Darlehens in Hauptentschädigung erst statt, nachdem er gewählt hat, ob er gemäß den §§ 278 a Abs. 1 Satz 2, 283 Nr. 2 Buchst. b und 283 a Abs. 1 Nr. 2 LAG auf die weitere Gewährung der Kriegsschadenrente verzichtet oder sich die Leistungen aus der Kriegsschadenrente gemäß den §§ 278 a Abs. 1 bis 4, 283 Nrn. 1 bis 3 und 283 a Abs. 1 LAG auf die Hauptentschädigung anrechnen lassen will. Erst diese Wahlmöglichkeit sollte nach der Grundkonzeption des Gesetzgebers die schwerwiegenden Folgen der in § 278 a Abs. 5 und 283 Nr. 4 LAG genannten Sperre nach sich ziehen (vgl. die Begründung der zum Gesetz gewordenen Ausschußfassung des § 278 a Abs. 5 LAG - BTDrucks. 2. WP, Nr. 3322 -, die auf die Begründung der Regierungsvorlage - BTDrucks. 2. WP, Nr. 2674 - verweist).

28

b)

Hiergegen kann nicht eingewendet werden, daß der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 278 a Abs. 6 Nr. 3 LAG in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 785) - 14. AndG LAG - die Vorschrift des § 258 Abs. 4 LAG entsprechend der engen Auslegung des Wortlauts durch die Ausgleichsbehörden authentisch interpretiert und deshalb die in § 278 a Abs. 6 Nr. 3 LAG enthaltene Härteregelung geschaffen habe. § 278 a Abs. 6 Nr. 3 LAG bestimmt, daß die Erfüllung der Hauptentschädigung durch die Abrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 3 LAG im Wege des § 258 Abs. 1 und 2 LAG unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann, um dem Geschädigten die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zu ermöglichen. Dabei muß indessen beachtet werden, daß diese Härteregelung als unabdingbare Voraussetzung eine wirksame Umwandlung von Darlehen in Hauptentschädigung erfordert, denn sonst wäre § 258 Abs. 4 LAG ohne Sinn.

29

c)

Wenn der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1964 - BVerwG IV C 94.62 - (ZLA 1965, 21 = RLA 1965, 189) ausgeführt hat, daß § 278 a Abs. 6 LAG nur die Fälle des Hineinwachsens der ehemals Selbständigen in die Unterhaltshilfe gemäß § 273 Abs. 5 LAG betreffe, so beruhte dies auf dem damaligen Wortlaut der Nr. 1 des § 278 a Abs. 6 LAG und den Verweisungen in Nrn. 2 bis 4 auf Nr. 1, ist also ohnehin nicht auf die Fälle der vorliegenden Art zugeschnitten. Demgegenüber vertreten der Beteiligte und das Bundesausgleichsamt die auch in dem Unterhaltshilfe-Zuerkennungsbescheid vom 23. April 1964 zum Ausdruck gekommene Auffassung, daß sich die Vorweisung in Nrn. 3 und 4 des § 278 a Abs. 6 LAG nur auf die Methode und die Berechnung der Rückgängigmachung der Erfüllung der Hauptentschädigung, nicht aber auf die in der Nr. 1 genannten Voraussetzungen des § 273 LAG beziehe. Die Auslegung des Bundesausgleichsamts, die für die Geschädigten günstiger ist, dürfte auf der Entstehungsgeschichte des 14. ÄndG LAG beruhen. Nach dem Regierungsentwurf (BTDrucks. 3. WP, Nr. 2256) sollte ursprünglich nur der nunmehr in der Nr. 3 geregelte Fall zur Rückgängigmachung der Erfüllung führen, ohne daß dabei die Vorschrift des § 273 Abs. 5 LAG genannt wurde. Die weiteren Fälle entstammen den Änderungswünschen des Bundesrats (vgl. BTDrucks. a.a.O.). Es ist offenbar ein Redaktionsversehen, daß in Nrn. 2 bis 4 scheinbar in vollem Umfang auf den nunmehr zufällig am Anfang der Regelung stehenden Fall des § 273 Abs. 5 LAG verwiesen wurde. Durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. September 1965 (BGBl. I S. 1043) ist indessen die Einschränkung in Nr. 1 des § 278 a Abs. 6 LAG auf Abs. 5 des § 273 LAG fallengelassen worden, um auch die Fälle des § 273 Abs. 6 LAG zu erfassen (vgl. die Begründung des Ausschusses, BTDrucks. 4. WP, Nr. IV/3645 zu Nr. 26 und Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 13 Abs. 1 zu § 278 a LAG). Die Entscheidung des IV. Senats steht dem gewonnenen Ergebnis folglich nicht entgegen.

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Aber auch bei der von den Ausgleichsbehörden vertretenen Auslegung bezieht sich die Vorschrift doch in erster Linie auf Fälle, in denen der Geschädigte erstmalig nach der Umwandlung Unterhaltshilfe begehrt, weil bisher die Voraussetzungen für die Einweisung in die Leistung nicht vorlagen. Ihr ist dagegen nicht zu entnehmen, daß sie auf der engen Auslegung des § 258 Abs. 4 LAG im Sinne der Ausgleichsbehörden beruht und mit ihr die in Fällen der vorliegenden Art auftretenden Härten beseitigt werden sollten. Auch § 278 a Abs. 6 LAG steht daher der hier vertretenen weiteren Auslegung des § 258 Abs. 4 LAG nicht entgegen.

31

Nach alledem hat sich vorliegend das Darlehen des Klägers zu 1) nicht gemäß § 258 Abs. 1 und 2 LAG in erfüllte Hauptentschädigung umgewandelt, so daß gemäß § 258 Abs. 4 LAG das Darlehen und der Anspruch auf Hauptentschädigung bestehen geblieben sind und die Sperrvorschriften der §§ 278 a Abs. 5 und 283 Nr. 4 LAG nicht eingreifen. Dieses Erkenntnis weicht auch nicht im Ergebnis von der bereits genannten Entscheidung des IV. Senats vom 9. Oktober 1964 und von einer weiteren Entscheidung des IV. Samts vom 15. Januar 1965 - BVerwG IV C 123.64 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 283 LAG Nr. 2) ab. Denn im ersten Falle war Kriegsschadenrente erst nach Zuerkennung der Hauptentschädigung beantragt worden, so daß dort auch nach der hier vertretenen Auslegung des § 258 Abs. 4 LAG gemäß § 258 Abs. 1 und 2 LAG in Verbindung mit den §§ 278 a Abs. 5 und 283 Nr. 4 LAG im Gegensatz zum vorliegenden Fall die Sperrwirkung bereite eingetreten war. Im zweiten Falle ist der IV. Sonst bei einem dem vorliegenden ähnlichen Sachverhalt - ohne auf § 258 Abs. 4 LAG einzugehen - auf Grund der Annahme einer Verletzung der Betreungspflicht zu demselben Ergebnis gelangt.

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6)

Schließlich aber steht dem Kläger, zu 1) auch noch das bereits erwähnte Wahlrecht gemäß § 263 Abs. 3 LAG zu, das er bisher auszuüben keine Gelegenheit hatte. Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 27. November 1959 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 28. April 1961 bezüglich der Ablehnung der Kriegsschadenrente aufgehoben. Dasselbe gilt für die Aufhebung der Umwandlungsbescheide des Ausgleichsamts vom 11. Dezember 1957 und vom 9. März 1960 sowie für den entsprechenden Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 28. April 1961. Dagegen werden die Bescheide über die Zuerkennung der Hauptentschädigung vom 28. Mai 1956 und vom 31. Oktober 1957 aufrechterhalten bleiben müssen, solange das Verwaltungsgericht nicht feststellt, daß sie erfolgreich angefochten werden können und worden sind (Vorverfahren) sowie daß sie der Einweisung in die Kriegsschadenrente entgegenstehen.

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7.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber die Sache noch nicht spruchreif. Vielmehr muß der Kläger zu 1) noch sein Wahlrecht nach § 263 Abs. 3 LAG auf Grund einer Berechnung der Leistungen im einzelnen durch das Ausgleich samt ausüben. Bevor diese Wahl nicht getroffen ist, kann die an den Kläger zu 1) zu leistende Kriegsschadenrente nicht bestimmt werden. Da der Kläger zu 1) offensichtlich nicht auf Kriegsschadenrente verzichten will - was noch der Aufklärung durch das Verwaltungsgericht bedarf -, wird das Verwaltungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung vor allem zu klären haben, welche Leistungen der Kläger zu 1) im einzelnen erstrebt, um dementsprechend entscheiden zu können. Diese Voraussetzung zu schaffen, ist dem Revisionsgericht verwehrt, so daß die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden mußte. Denn ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 4 VwGO würde im vorliegenden Falle einer unzulässigen Rückverweisung an die Ausgleichsbehörden gleichkommen (Urteil des III. Senats vom 26. Mai 1955 [BVerwGE 2, 135]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren hinsichtlich des Klägers zu 1) bis zum 23. April 1964 auf 4.700 DM, danach auf 3.500 DM und hinsichtlich der Klägerin zu 2) auf 1.700 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen