Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1961, Az.: BVerwG IV C 371.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 371.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 27.08.1959 - AZ: 8 KL 460/58
Rechtsgrundlagen
- § 261 LAG
- § 265 LAG
- § 287 LAG
Fundstellen
- IFLA 1962, 93
- ZLA 1961, 317
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage der Anfechtung der Rücknahmeerklärung eines Antragstellers, der fristgerecht Kriegsschadenrente beantragt hatte, aber durch falsche Belehrung der Verwaltungsbehörde zur Rücknahme veranlaßt wurde.
- 2)
Der das Rechtsleben insgesamt beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht. Seine Anwendung kann unter besonderen Voraussetzungen dazu führen, daß die Rücknahmeerklärung eines Antragstellers, der diese durch fehlerhafte Beratung abgegeben hat, als im Rechtssinne unbeachtlich anzusehen ist, so daß vom ursprünglichen Antrag auszugehen ist.
- 3)
In einem solchen Falle (s. Ziff. 2) ist es nicht erforderlich, den Antragsteller an der Rücknahmeerklärung festzuhalten und ihn für den durch die fehlerhafte Beratung erlittenen Schaden auf einen Amtshaftungsprozeß gemäß § 539 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu verweisen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 27. August 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte unter dem 13. Dezember 1952 Kriegsschadenrente. Ausweislich einer bei den Verwaltungsakten befindlichen Erklärung vom 11. November 1953 erklärte sie in einer sogenannten Vernehmungsniederschrift zur Ergänzung des Antrages auf Kriegsschadenrente folgendes;
"Da bei mir weder ein Existenzverlust noch ein Sparerschaden vorliegt, sind die Voraussetzungen für Gewährung einer Kriegsschadenrente nicht gegeben. Ich siehe daher meinen irrtümlich gestellten Antrag vom 13.12.52 auf Kriegsschadenrente hiermit zurück."
Im November 1955 beantragte die Klägerin erneut Kriegsschadenrente. Die Verwaltungsbehörden haben diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Klägerin nach den eingeholten ärztlichen Gutachten zum gesetzlichen Stichtag (31. August 1953) nicht mehr als 50 v.H. erwerbsgemindert gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Köln hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und der Klägerin Unterhaltshilfe auf Lebenszeit vom 1. April 1952 an zugesprochen. In der Begründung des Urteils hat das Gericht erster Instanz im einzelnen dargelegt, daß die Klägerin ein durch die Schädigung betroffenes Vermögen prozentual in einem Umfange geerbt hat, der zur Gewährung der lastenausgleichsrechtlich begehrten Leistung ausreicht. Außerdem ist auf Grund der vorliegenden Gutachten privat- und amtsärztlicher Art festgestellt worden, daß die Klägerin zum gesetzlichen Stichtag zu mehr als 50 v.H. dauernd erwerbsunfähig gewesen ist. Die Revision ist vom Landesverwaltungsgericht zugelassen worden, weil die Frage des Beginns der Rente Rechtsfragen grundsätzlicher Art enthalte.
Der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - hat gegen dieses Urteil Revision mit dem Antrag eingelegt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
In der Revisionsbegründung macht er geltend, daß wegen des von der Klägerin zurückgenommenen ersten Antrages frühestens Kriegsschadenrente ab 1. Dezember 1955 gewährt werden könne. Weder aus dem Urteil noch aus den Verwaltungsakten sei zu ersehen, in welcher Weise hinsichtlich der Antragsrücknahme ein Verschulden eines Bediensteten der Ausgleichsverwaltung vorgelegen haben solle. In der mangelhaften Aufklärung bezüglich eines Verschuldens der Verwaltungsbehörde, und auch in der Verwertung der Bescheinigungen der Zeuginnen B. J., P. J., H., H., H. und des Zeugen H. als Beweismittel liege ein Verfahrensverstoß. Außerdem verstoße die Auswertung der Arztgutachten gegen Denkgesetze.
Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
Die Klägerin hält das Urteil erster Instanz für richtig.
Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht hat auf Anfrage des Senats seine Bereitschaft, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, geäußert, sofern die Klägerin auf den ihr im angefochtenen Urteil zugebilligten Einspruch auf Kriegsschadenrente für die Zeit vom 1. April 1952 bis 30. November 1955 verzichte; unter diesen Umständen sei er bereit, diejenigen Angriffe der Revision, die sich gegen die Zubilligung von Kriegsschadenrente für die Zeit ab 1. Dezember 1955 richteten, fallen zu lassen.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Die von der Beteiligten gegenüber dem Urteil erster Instanz gerügten Verstöße in verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht sind nicht begründet; das angefochtene Urteil erweist sich auch sonst als richtig. Wie das Landesverwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, ist die Klägerin als anteilmäßige Erbin des Nachlasses ihrer Mutter Geschädigte im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes. Sie hatte also als Erbin auf Geltendmachung dieser Ausgleichsleistung einen Rechtsanspruch (§ 232 LAG). Das Landesverwaltungsgericht hat weiterhin ohne Verstoß gegen die gesetzlich normierte Aufklärungspflicht die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Klägerin zum 31. August 1953 (§ 265 Abs. 4 Satz 1 LAG) unter Abwägung der ärztlichen Gutachten und unter Berücksichtigung des persönlichen. Eindrucks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung festgestellt. Die Rügen hinsichtlich der Auslegung der Gutachten und das Verlangen der Beteiligten nach Einholung eines Obergutachtens stellen einen unzulässigen Angriff gegen die Beweis Würdigung dar. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht ersichtlich.
Der Senat ist mit dem Landesverwaltungsgericht auch der Meinung, daß der Klägerin der dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigte Anspruch auf Gewährung von Kriegsschadenrente schon seit dem 1. April 1952 zusteht. Es ist allgemein anerkannten Rechts, daß die Verwaltungsbehörden zumindest bezüglich eines Antragstellers, der nicht durch einen. Rechtsanwalt vertreten ist, die Pflicht haben, diesen unter Berücksichtigung des geltenden Rechts materieller und verfahrensrechtlicher Art sachdienlich zu beraten. Darüber, daß die Klägerin gelegentlich ihrer Vorladung am 11. November 1953 nicht dementsprechend beraten worden ist, kann kein Zweifel bestehen; denn die Klägerin hatte in dem von ihr ausgefüllten Antragsvordruck am 13. Dezember 1952 zu den hier interessierenden Fragen bezüglich ihres Schadens das total zerstörte Haus und "100 % arbeitsunfähig (Nerven)" angegeben. Bei dieser unstreitigen Sachlage durfte der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde keinesfalls die Klägerin zu der formularmäßig vorgeschriebenen Erklärung veranlassen, daß sie ihren "irrtümlich gestellten Antrag vom 13.12.52 auf Kriegsschadenrente" zurücknehme. Es mag hier wegen der im Schrifttum und in der Rechtsprechung insoweit bestehender Streitfragen dahingestellt bleiben, ob in der Weiterverfolgung des Anspruchs ab 1952 eine von der Klägerin ausgesprochene Anfechtung wegen Irrtums oder gar Täuschung gesehen werden kann. Bei einer rechtlichen Entscheidung dieser Frage wäre vorab festzustellen, ob die im allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts enthaltenen Vorschriften (§§ 119 ff. BGB) als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch im öffentlichen Recht Berücksichtigung zu finden hätten (vgl. z.B. Hans Peters, Lehrbuch der Verwaltung, S. 165 ff.; Entwurf der Württembergischen Verwaltungsgerichtsordnung vom Jahre 1931, Art. 34 ff.; Beratungen des Deutschen Juristentages in München 1960). Der Senat war aber in diesem Fall zur Entscheidung dieser Rechtsfrage, die zur Zeit Gegenstand der Beratung in entsprechenden Gremien in Bund und Ländern ist, nicht, genötigt. Denn es bestehen keine rechtlichen Bedenken, den vom Landesverwaltungsgericht zutreffend angeführten Grundsatz von Treu und Glauben in der hier noch streitigen Frage heranzuziehen. Seit Jahrzehnten haben das Reichsgericht und in Übereinstimmung mit ihm die herrschende Meinung im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß der erwähnte Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ein das gesamte Rechtsleben beherrschender Grundsatz ist. Er beherrscht auch das öffentliche Recht, (vgl. Palandt BGB, 15. Aufl. zu § 242 Bem. 3 und das dort wiedergegebene Schrifttum; RGZ 148, 269; RGZ 157, 207; Pr. OVGE 104, 6). Eine Berufung der Verwaltungsbehörde auf die Rücknahmeerklärung vom 11. November 1953 ist deshalb rechtsmißbräuchlich und im Sinne der Rechtsprechung unzulässig mit der Wirkung, daß sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben keinerlei Rechtswirkung gegenüber der Klägerin zu äußern vermag (Palandt a.a.O. Bem. 1). Das Landesverwaltungsgericht hat deshalb zu. Recht der Klägerin, da die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Kriegsschadenrente gegeben waren, ab 1. April 1952 die Unterhaltshilfe zugesprochen.
Unter Heranziehung des allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben und der dadurch gegebenen Bedeutungslosigkeit der erwähnten Rücknahmeerklärung konnte das Landesverwaltungsgericht, wie geschehen, zugunsten der Klägerin erkennen und brauchte sie nicht etwa wegen Verschuldens des damals bei der Verwaltungsbehörde tätigen Sachbearbeiters auf eine gesonderte Amtshaftungsklage gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17.) - VwGO -, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß