Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1964, Az.: BVerwG V C 114.62
Abgrenzung zwischen Schuldner und Empfänger eines Darlehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 114.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12496
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 19.12.1961 - AZ: IV A 47/61
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 4 Flüchtlingssiedlungsgesetz (WiGBl. 1949, 231)
- § 9 Flüchtlingssiedlungsgesetz (WiGBl. 1949, 231)
- § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG
- § 258 Abs. 2 LAG
- Nr. 3 Abs. 3 Buchst. a Uw-Rundschr.
Fundstellen
- RLA 1964, 173
- ZLA 1967, 28
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner
und die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - IV. Kammer Lüneburg - vom 19. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 24. Januar 1950 wurden auf Grund des Flüchtlingssiedlungsgesetzes zwei Darlehen von zusammen 10.000 DM "zur Seßhaftmachung des heimatvertriebenen Landwirt ..." bewilligt. Unter II des Bescheides sind als Schuldner des Darlehens der Landwirt ... und die ... bezeichnet. Die Darlehen wurden zum 30. Juni 1956 gekündigt.
Als der Beigeladenen zu 1) - der Ehefrau ... Hauptentschädigung zuerkannt worden war, wandelte das Ausgleichsamt durch einen an die beiden - inzwischen geschiedenen - Eheleute gerichteten Bescheid den Darlehensbetrag in voller Höhe in Hauptentschädigung um. Auf die Beschwerde hob der Beklagte diesen Bescheid mit der Begründung auf, nur der Ehemann sei Empfänger des Darlehens gewesen. Gegenüber der Hauptentschädigung, die ... beanspruchen habe, könne daher nicht umgewandelt werden. Diesen Bescheid hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - mit der Klage angegriffen, die das Verwaltungsgericht, nachdem es die Ehefrau ... die Beigeladene zu 1) - und die Erben des inzwischen verstorbenen ... zum Verfahren beigeladen hatte, abgewiesen hat. Sein Urteil hat es wie folgt begründet:
Soweit dem Empfänger eines Darlehens nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz späterhin Hauptentschädigung zuerkannt werde, sei der Darlehensbetrag entsprechend den Vorschriften des § 258 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - auf den Hauptentschädigungsanspruch anzurechnen. Hierzu habe der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt, daß "Empfänger von Darlehen" im Sinne des § 258 Abs. 1 LAG nur diejenigen Geschädigten seien, denen das Darlehen durch Bescheid der Ausgleichsbehörde bewilligt worden sei, aber nicht Ehegatten der im Bewilligungsbescheid aufgeführten Darlehensempfänger, auch wenn sie den Darlehensvertrag mit abgeschlossen oder die Schuldurkunde mit unterschrieben, oder die selbstschuldnerische Bürgschaft für das Darlehen übernommen hätten. Die Darlehensbewilligung sei im vorliegenden Fall zur Seßhaftmachung des heimatvertriebenen Landwirts Adolf Hinz ausgesprochen worden. Dieser sei daher Darlehensempfänger. Hätte die Bewilligung auch an die Beigeladene zu 1) gerichtet werden sollen, so hätte dies zum Ausdruck gebracht werden müssen. Der Umstand, daß beide Eheleute als Darlehensschuldner bezeichnet seien, reiche dafür nicht aus, denn der Schuldner eines Darlehens müsse nicht notwendig dessen Empfänger sein.
Gegen dieses Urteil hat der VIA die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz das Darlehen entweder dem Heimatvertriebenen oder dem Grundstückseigentümer oder auch einem Dritten habe gewährt werden können, die Formulierung "zur Seßhaftmachung des ..." habe nur den Rechtsgrund und die Zweckbestimmung der bewilligten Beträge klarstellen sollen, nicht aber, wer der Empfänger der einzelnen Beträge habe sein sollen. Bei der Bewilligung von Darlehen nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz sei zwischen "Empfänger" und "Schuldner" nicht unterschieden worden. Daher müsse für diesen Zweck der Begriff des "Empfängers" eines Aufbaudarlehens im Sinne des § 258 Abs. 1 LAG im Wege der Auslegung geklärt werden, und zwar dahin gehend, daß er im vorliegenden Falle beide Eheleute erfasse.
Der VIA hat den Antrag gestellt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Klagantrag - Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 15. Mai 1959 - stattzugeben.
Die Beigeladene zu 1) hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Im vorliegenden Fall ist entsprechend dem Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231) - FlüSG - ein Darlehen für notwendige bauliche Aufwendungen (§ 5 Abs. 4 FlüSG) und ein weiteres zur Übernahme von landwirtschaftlichen Grundstücken (§ 9 FlüSG) in Höhe von insgesamt 10.000 DM "zur Seßhaftmachung des heimatvertriebenen Landwirt ..." bewilligt worden. Streitig ist, ob die Beigeladene zu 1) als "Empfänger" der Aufbaudarlehen im Sinne des § 258 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 LAG anzusehen ist, so daß diese in die inzwischen zuerkannte Hauptentschädigung umzuwandeln sind.
In aller Regel kommen Existenzaufbaudarlehen - und um solche handelt es sich wesensmäßig auch bei Darlehen zur Seßhaftmachung in der Landwirtschaft - nicht nur dem Darlehensempfänger in ihren Auswirkungen zugute, sondern - wenn er nicht alleinstehend ist - seiner ganzen Familie. Indessen hat der Gesetzgeber weder im Flüchtlingssiedlungsgesetz noch im Lastenausgleichsgesetz durch eine entsprechende Vorschrift bestimmt, daß in solchen Fällen das Darlehen als der Familie gegeben zu behandeln sei. Vielmehr spricht hiergegen § 258 Abs. 1 Nr. 4 LAG, nach dem es zur Umwandlung eines Darlehens in Hauptentschädigung, die dem Ehegatten oder Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades zusteht, eines Antrages und der Zustimmung des Hauptentschädigungsberechtigten bedarf. Bestätigt wird diese Auffassung weiter durch Nr. 3 Abs. 3 Buchst. a des Rundschreibens zur Umwandlung von Darlehen in Hauptentschädigung (Uw-Rundschreiben) in der Fassung vom 8. Oktober 1958, 25. Februar 1959, 19. Oktober 1960, 4. Januar 1962 und 30. März 1963 (Mtbl.BAA 1958 S. 428; 1959 S. 64; 1960 S. 347; 1962 S. 3; 1963 S. 238). Diese vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes auf Grund seiner Ermächtigung durch Art. 120 a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 319 Abs. 2 LAG erlassene Verwaltungsanweisung lautet:
"Empfänger von Darlehen im Sinne des § 258 Abs. 1 LAG sind ... wegen der Zweckgebundenheit der Darlehen ausschließlich diejenigen Geschädigten und Erben oder Abkömmlinge von Geschädigten, denen das Darlehen durch Bescheid der Ausgleichsbehörde bewilligt wurde; ... Es sind daher insbesondere nicht Empfänger im Sinne des § 258 LAG:
a)
Ehegatten der im Bewilligungsbescheid aufgeführten Darlehensempfänger, auch wenn sie den Darlehensvertrag mit abgeschlossen oder die Schuldurkunde mit unterschrieben oder die selbstschuldnerische Bürgschaft für das Darlehen übernommen haben; ..."
Diese Auslegung des Begriffes "Empfänger" von Aufbaudarlehen steht nicht im Widerspruch zu höherrangigen Normen. Wendet man sie auf den vorliegenden Fall an, so ist zwar aus II des Bewilligungsbescheides ersichtlich, daß Schuldner der Darlehen auch die Beigeladene zu 1) sein sollte und damit ihre Heranziehung als Mitschuldnerin Voraussetzung für die Darlehensgewährung war. Empfängerin der Darlehen im Sinne des § 258 Abs. 1 LAG war sie jedoch nicht. Das ergibt sich aus folgendem: Der Bewilligungsbescheid ist an keine natürliche Person gerichtet, es ist auch weder etwas dafür vorgetragen noch etwa aus seinem Inhalt ersichtlich, daß er an den Landwirt Adolf Hinz und möglicherweise seine damalige Ehefrau, die Beigeladene zu 1), zugestellt worden sei. Die Darlehen sind jedoch nach dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides "zur Seßhaftmachung des heimatvertriebenen Landwirt ..." gegeben worden. Nach dieser Formulierung ist nur dieser Darlehnsempfänger im Rechtssinne gewesen; denn seiner Seßhaftmachung haben die Darlehen dienen sollen.
Die vom VIA vertretene gegenteilige Auffassung mag aus wirtschaftlicher Sicht heraus nicht unverständlich sein. Es wäre durchaus denkbar, daß derjenige, der aus einer Vergünstigung, die einem anderen gewährt wird, ebenfalls Vorteile zieht, auch mit haften sollte. Eine allgemeine Regel dieser Art besteht jedoch nicht. Vielmehr würde es hierzu für den Einzelfall oder für bestimmte Sachgebiete einer besonderen Bestimmung bedürfen. Für die Umwandlung von Aufbaudarlehen in Hauptentschädigung entsprechend § 258 Abs. 1 LAG ist eine solche nicht getroffen worden. Die Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 Abs. 3 Buchst. a Uw-Rundschreiben besagt vielmehr das Gegenteil.
Da sich der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Umwandlungsbescheid lediglich auf Hauptentschädigung bezieht, die der Beigeladenen zu 1) unmittelbar zusteht, war nicht darüber zu befinden, wie zu entscheiden wäre, wenn ein Hauptentschädigungsanspruch auf Grund von Schäden des verstorbenen Adolf Hinz bestünde und zuerkannt worden wäre oder wenn es sich um ein Verfahren nach § 350 a Abs. 2 LAG handelte.
Das angefochtene Urteil erweist sich sonach als frei von Rechtsirrtum. Die Revision des VIA war daher mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen