Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1966, Az.: BVerwG V C 218.65
Gewährung einer Hausratentschädigung an einen Miterben einer im Jahre 1945 verstorbenen Person; Eigentum von Möbeln für mindestens einen Wohnraum als Voraussetzung für die Gewährung einer Hausratsentschädigung; Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ; Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht durch eine unterlassene Gegenüberstellung von Zeugen vor dem ersuchten Richter und die unterlassene Bewilligung des Armenrechts (Prozesskostenhilfe)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 218.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 22.04.1964 - AZ: VRS II/256/62
Rechtsgrundlagen
- § 137 Abs. 3 S. 1 VwGO
- § 16 Abs. 4 FG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO
- § 173 VwGO
- § 295 ZPO
- § 64 MRVO
- § 57 Abs. 2 BVerwGG
- § 11 Abs. 3 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 25, 44 - 46
- AS 25, 44 - 46
- DÖV 1967, 687 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1966, 1024-1025 (Volltext mit amtl. LS)
- Wertp.MtG 1968, 786
- ZLA 1966, 36 c
Amtlicher Leitsatz
Eine Revision, die lediglich auf einen verzichtbaren Verfahrensmangel gestützt worden ist, ist bei sonst schlüssigem Vorbringen nicht deshalb unzulässig, weil der Revisionsführer unterlassen hat, die Behauptung aufzustellen, er habe den Mangel bereits in der Vorinstanz gerügt. Fehlt es an einer solchen Rüge in der Vorinstanz, so ist die Revision lediglich unbegründet.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Miterbe zu einem Viertel nach seiner im Jahre 1945 verstorbenen Mutter die Gewährung von Hausratentschädigung. Die erblindete Erblasserin hatte nach Auflösung ihres Haushalts im Jahre 1943 bei ihrer Tochter E. N. gewohnt.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, ein Hausratverlust könne nicht anerkannt werden, weil die unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkte der Schädigung lediglich Eigentümerin eines Schrankes und eines Bettes gewesen sei.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger könne als Miterbe keine Hausratentschädigung erhalten, weil die Erblasserin nicht Eigentümerin von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Nach der Rechtsprechung seien als Mindestmöbel für einen Wohnraum Bett, Schrank und Tisch ausreichend, aber auch erforderlich. Die Mutter des Klägers sei im Zeitpunkte der Schädigung lediglich Eigentümerin eines Schrankes und eines Bettes gewesen. Einen Ausziehtisch habe sie vor diesem Zeitpunkt ihrer Tochter geschenkt. Dies stehe nach deren Vernehmung fest. Die Aussage der Zeugin sei glaubhaft, und zwar auch dann, wenn man berücksichtige, daß der Kläger und die Zeugin in keinem freundschaftlichen Verhältnis zueinander stünden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er macht geltend, das Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln.
Der Mangel bei der ersten Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Freiburg, die ohne seine vorherige Benachrichtigung stattgefunden habe, sei zwar durch die nochmalige, ihm zuvor mitgeteilte Durchführung der Beweisaufnahme geheilt worden. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles habe das Verfahren jedoch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen. Er und die Zeugin hätten sich bereits im Vorverfahren gegenseitig Vorwürfe hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit gemacht, so daß das Verwaltungsgericht allen Anlaß gehabt hätte, eine Gegenüberstellung der Zeugin mit ihm vor dem Prozeßgericht herbeizuführen und sich somit einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Es hätte zumindest eine Gegenüberstellung vor dem ersuchten Richter veranlassen und dem Kläger wegen der Reisekosten nachträglich das Armenrecht bewilligen müssen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht unterlassen, dem mit Beweisantritt verbundenen Vortrag über einzelne Umstände, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellten, nachzugehen.
Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte sowie der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds haben sich nicht zur Sache geäußert.
II.
Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.
Der Kläger hat mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel gerügt. Nach § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer lediglich auf Verfahrensmängel gestützten Revision das angefochtene Urteil auch materiellrechtlich zu prüfen, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegt. Dafür ist jedoch erforderlich, daß die Verfahrensrevision zulässig ist. Das setzt wiederum voraus, daß ein wesentlicher Mangel des Verfahrens in schlüssiger Weise behauptet worden ist. Das reicht auch dann aus, wenn sich die Verfahrensrüge als unbegründet erweist (Urteil vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 253]). Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 12. Februar 1959 [BVerwGE 8, 149] eine Verfahrensrevision, bei der verzichtbare Mängel (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO) gerügt waren, als unzulässig verworfen, weil der Revisionsführer nicht vorgetragen hatte, daß die Verletzung noch in der Vorinstanz gerügt worden sei. Dieses Urteil ist indessen zu § 64 MRVO Nr. 165 und § 57 Abs. 2 BVerwGG ergangen, so daß es für Entscheidungen unter der Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung keine bindende Wirkung im Sinne von § 11 Abs. 3 VwGO hat. Hinzu kommt, daß der III. Senat in seinem nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung ergangenen Urteil vom 4. Juni 1964 - BVerwG III C 126.62 - [ZLA 1964, 300] selbst die Revisionsangriffe als unbegründet bezeichnet hat, weil die Klägerin nicht das ihre getan habe, um den behaupteten Verfahrensmangel zu beheben. Die Rechtsfrage, ob es eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit oder für die Begründetheit einer Verfahrensrevision ist, daß der Revisionsführer bei einem verzichtbaren Mangel vortragen muß, daß er ihn in der Vorinstanz gerügt habe, ist unter der Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung vom Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht grundsätzlich beantwortet worden. Entscheidungen anderer Senate sprechen sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich aus, weil es in den dort entschiedenen Fällen nicht ausschließlich auf die Beantwortung dieser Frage ankam (Beschluß vom 20. Februar 1963 - BVerwG II C 93.60-, Urteile vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VI C 167.62 -, vom 18. Februar 1964 [BVerwGE 18, 64] und vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 150.62 - [DÖD 1965, 177 = Buchholz BVerwG 232, § 26 BBG Nr. 5]). Im vorliegenden Falle hängt jedoch von ihrer Beantwortung ab, ob durch die Rügen des Klägers die Voraussetzung einer zulässigen Verfahrensrevision für die Anwendung des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt ist; denn er hat zwar verschiedene wesentliche Mängel des Verfahrens, darunter die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme unter schlüssigem Vortrag der Tatsachen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den Mangel ergeben, gerügt, jedoch die Rügen nicht durch den Satz ergänzt, daß sie bereits in der Vorinstanz erhoben worden seien. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann bei sonst schlüssigem Vorbringen einer Verfahrensrüge die Zulässigkeit der Verfahrensrevision nicht daran scheitern, daß der Revisionsführer es unterlassen hat, die bloße Behauptung aufzustellen, der Mangel sei in der Vorinstanz gerügt worden. Denn bei der Schlüssigkeitsprüfung ist in aller Regel die Richtigkeit des Parteivortrags zu unterstellen. Der erkennende Senat rechnet daher die Behauptung, der - verzichtbare - Verfahrensmangel sei in der Vorinstanz gerügt worden, zu denjenigen Fragen, die für die Begründetheit der Revision zu prüfen sind. Daraus folgt, daß das Revisionsgericht bei einer ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützten Revision auch dann in die Prüfung einzutreten hat, ob das angefochtene Urteil zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO erfüllt, wenn bei verzichtbaren Mängeln die Behauptung fehlt, sie seien bereits in der Vorinstanz gerügt worden.
Nach alledem ist die Revision zulässig. Dahingestellt kann bleiben, ob die geltend gemachten Verfahrensrügen durchgreifen. Denn die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil dieses materiellrechtlich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Mindestmöbel für einen Wohnraum Bett, Schrank und Tisch ausreichend, aber auch erforderlich seien. Aus diesem Gründe hat es sich vor allem mit der Aussage der Zeugin N., ihre Mutter habe ihr einen Ausziehtisch geschenkt, und den Angaben des Klägers hinsichtlich des Küchentisches auseinandergesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, daß die nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) in der jetzt, gültigen Fassung - FG - geforderte Grundausstattung eines Wohnraumes in der Regel einen Tisch, eine Sitz- und Liegegelegenheit und einen Schrank umfasse (Urteil vom 31. März 1955 - BVerwG III C 9.54 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 2]).
Es hat diese Rechtsprechung später fortgebildet und ausgesprochen, daß es genüge, wenn der Geschädigte Eigentümer von Möbelstücken gewesen sei, die einander in der Weise ergänzt haben, daß sie bei Anlegung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabes noch eben ausgereicht hätten, um einen Wohnraum bewohnbar zu machen. Dabei komme es nicht auf bestimmte Möbelstücke oder eine Miedestzahl von Möbeln an So ist in einem Falle die Ausstattung eines Raumes mit einem Bett, einer versenkbaren Nähmaschine und einem Schrank, in einem anderen die Einrichtung mit einem Bett, einem Nachttisch, einem Kleiderschrank, einer Wäschetruhe und einem Stuhl als ausreichend angesehen worden (Urteile vom 21. Februar 1957 - BVerwG III C 251.56 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 16] und vom 7. Februar 1958 - BVerwG IV C 43.57 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 28]). Der Kläger hat aber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von Anfang an vorgetragen, daß er in seinem Wohnhaus in S. in einem Zimmer Möbel seiner Mutter untergestellt habe, weil seine Mutter später habe zu ihm ziehen wollen. Dieses ihm von seiner Mutter zur Aufbewahrung übergebene Mobiliar habe unter anderem aus einer Kommode, einem Kleiderschrank, einem Bettrost mit Matratzen, zwei Stühlen und einem Radioapparat bestanden. Außerdem führt der Kläger noch ein Vertiko, einen Liegestuhl und eine Couch an. Die Zeugin N. hat bei ihrer Vernehmung ausgesagt, sie vermute, daß der Kläger mehrere Stühle und eine Kommode zu sich nach S. geholt habe. Weiterhin hat sie angegeben sie wisse nicht, ob ihre Mutter während des Aufenthalts bei ihr - der Zeugin - noch Möbel in der Wohnung des Klägers oder der ihrer Schwester B. Z. untergestellt gehabt habe. Diesen Sachverhalt wird das Verwalturigsgericht nunmehr weiter aufzuklären haben. Denn wenn der Kläger tatsächlich die genannten Möbel bei sich untergestellt hatte, weil seine Mutter später einmal zu ihm hatte ziehen wollen, wäre diese Eigentümerin eines Hausrats gewesen, der im Sinne des § 16 Abs. 4 FG ausgereicht hätte, um einen Wohnraum bewohnbar zu machen. Ob die Mutter des Klägers außerdem noch einen Tisch besessen hat, wäre dann unerheblich gewesen (Urteil vom 22. Oktober 1959 - BVerwG III C 89.58 - [Fachberater 1961, 341 = JR 1960, 234 = MDR 1960, 168 (L) = RLA 1960, 60 [BVerwG 03.09.1959 - BVerwG III C 268.57] = ZLA 1960, 41 = Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 50]).
Daß die untergestellten Möbel von der Mutter des Klägers nicht benutzt worden sind, ist unschädlich, sofer, nur die Absicht bestanden hat, sie später wieder in Gebrauch zu nehmen. Denn nur solche Einrichtungsgegenstände sind sogenannter "toter Hausrat", deren Wiederverwendung überhaupt nicht vorgesehen ist (Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG IV C 79.56 - [RLA 1958, 379 = ZLA 1958, 140 = Buchholz BVerwG 427.2, § 8 FG Nr. 27]). Das alles wird das Verwaltungsgericht noch aufzuklären haben. Es war daher zu erkennen wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen