Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1959, Az.: BVerwG III C 89.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 89.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 05.12.1957 - AZ: XIX A 121/57
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 4 FG
Fundstellen
- Fachberater 1961, 341
- JR 1960, 234
- MDR 1960, 168 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 501 (amtl. Leitsatz)
- RVA 1960, 60
- ZLA 1960, 41
Amtlicher Leitsatz
Zum Mindestmöbelerfordernis: Der vom Gesetz geforderte Mindestmöbelbestand ist nicht nur dann selben, wenn der Bewerber Eigentum an einem im Verkehr "Wohnzimmer" oder "Schlafzimmer" genannten Zimmertyp glaubhaft macht, für seine Bejahung kann auch der Bestand eines sogenannten "Herrenzimmers" ausreichen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der XIX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 1957 wird zurückgewiesen,
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Kläger, der Feststellung von Kriegssachschäden an ihm bzw. seiner Ehefrau gehörenden Hausrat und Hausratentschädigung für diese Schäden begehrt, war im Zeitpunkt des Eintritts des behaupteten Kriegssachschadens Beamter des höheren Dienstes bei der Wehrmachtsverwaltung. Während die zuständigen Ausgleichsbehörden seine Anträge mit der Begründung ablehnten, daß er nicht habe glaubhaft machen können, im Augenblick des Schadens Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen zu sein, gab das Verwaltungsgericht seiner Klage statt und hob die ablehnenden Behördenentscheidungen auf. Das die Revision unter Formulierung der grundsätzlich zu klärenden Rechtsfrage, welche Anforderungen an das sogenannte Mindestmöbeleigentum des § 16 Abs. 4 FG zu stellen seien, insbesondere, ob bei sozial gehobenen Geschädigten ein strengerer Maßstab gelten müsse, zulassende Urteil des Verwaltungsgerichts führt aus: Die Kammer habe an Hand der glaubhaften Angaben und Belege des Klägers feststellen müssen, daß er bzw. seine - auch heute noch mit ihm zusammenlebende - Ehefrau Eigentümer von zwei Polstersesseln, einem Couchtisch, zwei Tischen mit Kacheln, einem Schreibtisch, einem Teppich, sechs Auflagematratzen, einer Leuchtkrone, einer Stehlampe, einer Tischlampe, eines Radioapparates und verschiedener Kindermöbel gewesen seien und diese durch die kriegsbedingte Zerstörung der von ihnen teilweise als Untermieter bewohnten Wohnung der Schwiegereltern verloren hätten. Diese Möbel seien nach Zahl und Beschaffenheit bei Anlegung eines einfachen Lebenszuschnitts noch als Ausstattung eines Wohnraums, und zwar eines Wohn- bzw. Kinderzimmers, anzusehen. Für beide Fälle komme es nicht entscheidend darauf an, ob ein Schrank vorhanden gewesen sei und ob die Matratze auf einen selbst hergestellten Gestell ruhte. Zwar treffe zu, daß der Kläger nicht in besonders einfachen Lebensverhältnissen gelebt, sondern ein "bürgerliches Einkommen" gehabt habe. Doch komme es in seinem Fall auf die grundsätzliche Entscheidung, ob bei gehobener sozialer Stellung an Zahl und Beschaffenheit der Mindestmöbel strengere Anforderungen zu stellen seien, nicht an. Entscheidend sei vielmehr, daß nach den getroffenen Feststellungen die Ehe des Klägers erst im zweiten Kriegsjahr geschlossen worden sei; damals hätten sich mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse - die im einzelnen näher dargestellt werden - auch Personen mit ausreichendem Einkommen mit einfachstem Lebenszuschnitt hinsichtlich der Möbelausstattung, begnügt. Selbst wenn die sozialen Verhältnisse des Einzelfalls dahin berücksichtigt werden müßten, daß bei Geschädigten in sozial gehobener Lage strengere Anforderungen an den Mindestmöbelbestand gelten, konnten jedenfalls diese besonderen hier gegebenen Zeitumstände nicht außer Berücksichtigung bleiben. Dann genüge aber die "immerhin einigermaßen umfangreiche Möbeleinrichtung des Klägers" dem Mindestmöbelerfordernis zweifelsfrei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beteiligten. Sie greift die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Möbeleigentums des Klägers getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht an und rügt Verletzung des § 16 Abs. 4 FG. Das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig angenommen, daß bei der Frage nach dem Vorliegen der Mindestmöbel neben den sozialen Verhältnissen des Geschädigten auch durch den Krieg und die Zeitumstände bedingte Einschränkungen in den Beschaffungsmöglichkeiten für Möbel Berücksichtigung finden könnten. Nach Ansicht der Revision müßten ohne Rücksicht auf die Zeitumstände an den Mindestmöbelbestand bei sozial hervorgehobenen Bewerbern höhere Anforderungen als bei "primitivsten sozialen Verhältnissen" gestellt werden. Selbst wenn diese Auslegung nicht zutreffen würde, müßten die Mindestmöbelanforderungen immer dahin ausgerichtet werden, daß dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes Rechnung getragen sei. Zur Feststellung zulassen wolle das Gesetz nur die Hausratverluste solcher Bewerber, die "durch Anschaffung eines Mindestmaßes an Mobiliar ihren Willen zu eigener, wenn auch nur bescheidenen Ansprüchen genügender Haushaltführung Ausdruck gegeben" hätten. Man möge allenfalls zugestehen, daß das im Schadens Zeitpunkt vorhanden gewesene Mobiliar in seiner Zusammenstellung nicht unbedingt das grundsätzlich zu fordernde Minimum, nämlich Schlaf- und Sitzgelegenheiten, Gelegenheit zur Einnahme von Mahlzeiten und sonstigen häuslichen Verrichtungen sowie Unterbringungsmöglichkeit für Kleidung und anderes Haushaltszubehör, umfassen müsse. Zumindest müsse aber gefordert werden, daß der dem Geschädigten zur Verfügung stehende Wohnraum, wenn er schon die vorbezeichneten Regel- und Mindestmöbel nicht auf weise, mit einer Einrichtung versehen sei, die "ein lohnen (häusliches Leben) nach mitteleuropäischen Begriffen immerhin ermögliche". Der Kläger habe aber angesichts des geringen Bestands der vorhanden gewesenen eigenen Einrichtung zum bescheidensten Wohnen die Wohnung und Einrichtung seiner Schwiegereltern, bei denen er in Untermiete gewohnt habe, mitbenutzen müssen. Er habe in Wirklichkeit "als Untermieter eines teilmöblierten Zimmers mit einigen eigenen Ergänzungsmöbelstücken gelebt". In diesem Fall das gesetzliche Mindesterfordernis zu bejahen, würde letzten Endes zur völligen Ignorierung der gesetzlichen Bestimmung führen. In einem weiteren Schriftsatz wird noch ausgeführt: § 16 Abs. 4 FG lasse es nicht genügen, wenn der Geschädigte Möbelstücke in ausreichender Zahl besessen habe, um einen Baum irgendwie möblieren zu können. Insbesondere genüge nicht eine Anhäufung einzelner Möbelstücke, die nach allgemeiner Anschauung zu verschiedenen Wohnräumen gehörten, mit denen ein Raum "bewohnbar vollgestellt worden" sei, sondern es müsse mindestens das Mindestmobilar für einen Wohnraum vollständig vorhanden sein. Daran fehle es hier.
Der Beklagte schließt sich den Anträgen und der Begründung der Revision an. Der Kläger hält unter Hinweis auf den festgestellten Umfang des im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum stehenden Mobiliars mit der dazu vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung das angefochtene Urteil für richtig.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß der Kläger Eigentümer der eingangs aufgeführten Möbelstücke im Zeitpunkt der Schädigung war und diese Möbel durch die Schädigung verloren hat, sind von der Revision nicht angegriffen worden und damit für den Senat gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles verbindlich. Danach hat aber der Kläger neben einigen Kindermöbeln, die bei der vorliegenden Entscheidung außer Betracht bleiben können, Möbel von einer Beschaffenheit und in einem Umfang zu Eigentum gehabt, wie sie bereits als Sachgesamtheit dem Regelbestand eines sogenannten Herrenzimmers entsprechen. Bei der teilweise doppelten Ausstattung an einzelnen Möbelstücken (Tische, Beleuchtungskörper usw.) wird dabei das Fehlen eines nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel zu einem Herrenzimmer gehörenden Bücherschranks oder -bordes nicht entscheidend ins Gewicht fallen können. Daß - wie die Revision anscheinend geltend macht - dem Mindestmöbelerfordernis lediglich der Möbeltypus eines im Verkehr sogenannten Wohnzimmers oder Schlafzimmers genügen kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist die vom Verwaltungsgericht bei der Entscheidung des vorliegenden Falls angesprochene Frage, ob bei der Prüfung des Mindestmöbelerfordernisses entsprechend der sozialen Stellung des jeweiligen Bewerbers verschiedene Maßstäbe angelegt werden müssen, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Sie kann möglicherweise Bedeutung gewinnen, wenn der Bewerber nicht das Eigentum an einem Gesamtbestand von Möbeln glaubhaft gemacht hat, der einem sogenannten Zimmertyp entspricht, sondern nach den getroffenen Feststellungen lediglich einzelne Möbelstücke im Eigentum gehabt und verloren hat, die in ihrer Gesamtheit keinem bestimmten Zimmertyp entsprechen, aber immerhin entsprechend der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts als für das Bewohnen eines Raumes noch gleichwohl geeignet und ausreichend angesehen werden können. Selbst wenn in einem solchen Fall die sozialen Verhältnisse des Bewerbers Gewicht erlangen würden - der Senat hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG III C 19.58 - diese Frage grundsätzlich verneinend entschieden -, stellt sich diese Frage bei einer richtigen Bewertung der hier verbindlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen deshalb nicht, weil der Kläger nicht etwa nur - wie die Revision meint - Eigentümer eines solchen zusammengestellten Möbelkomplexes war, sondern das Eigentum an einem verkehrsüblichen Zimmertyp glaubhaft gemacht hat. Dies genügt aber auf alle Fälle den Anforderungen des § 16 Abs. 4 FG, ohne daß dabei zu fordern wäre, daß hier ein Möbelkomplex vorhanden war, der dem verkehrsüblichen Komplex "Wohnzimmer" oder "Schlafzimmer" entspricht. Daß es nicht darauf ankommt, ob ein solcher Möbelkomplex aus einer Hand und in völliger Abstimmung der einzelnen Möbelstücke auf die anderen Stücke beschafft worden ist, sondern daß hierfür auch eine bei verschiedenen Bezugsquellen beschaffte "zusammengestellte" Einrichtung genügt, bedarf keiner weiteren Begründung, um so mehr als es in weitem Umfange verkehrsüblich ist, sich die einzelnen Möbel gerade für den vom Kläger bei seinen Anschaffungen zusammengestellten Zimmertyp des Herrenzimmers aus verschiedenen Bezugsmöglichkeiten einzeln auszuwählen und zusammenzustellen. Es bedurfte auch nicht des Eingehens auf die vom Verwaltungsgericht ebenfalls angesprochene Frage, ob bei einer Eheschließung unter den Erschwernissen der Kriegsverhältnisse geringere Anforderungen an den Mindestmöbelbestand gestellt werden können, nachdem dem Kläger nach den verbindlich getroffenen Feststellungen gelungen ist, mindestens den Zimmerkomplex des sogenannten Herrenzimmers trotz der Kriegserschwernisse in allen wesentlichen Teilen komplett zu erwerben. Rechtfertigen also allein schon die vom angefochtenen Urteil bezüglich des Eigentums des Klägers an dem sogenannten Herrenzimmerkomplex getroffenen tatsächlichen Feststellungen die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung ummittelbar aus dem Gesetz, mußte die Revision, ohne daß sie zu einer weiteren Klärung der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen und von der Revision aufgenommenen Rechtsfragen führen konnte, zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Klein
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein