Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1958, Az.: BVerwG IV C 43.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 43.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 11949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 13.11.1956 - AZ: A V 292/56
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 4 FG
Fundstelle
- IFLA 1958, 233
Verfahrensgegenstand
Schadensfeststellung und Hausratentschädigung
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, V. Kammer, vom 13. November 1956 - Az.: A V 292/56 -, der Beschluß des Beschwerdeausschusses Hannover vom 19. Mai 1956 und der Bescheid des Ausgleichsamtes Hannover vom 14. März 1955 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Verlust von Möbeln für mindestens einen Wohnraum festzustellen und demgemäß Hausratentschädigung zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin bewohnte in Hannover, Münzstraße 7, in der Wohnung ihrer Eltern ein Zimmer. Am 25. März 1945 wurde die gesamte Wohnung durch Luftangriff vernichtet. Nach der Schadensaufstellung vom 10. April 1945 befanden sich in dem Zimmer ein Bett, ein Nachttisch, ein Kleiderschrank, Garderobe und Wäsche.
Die Anträge der Klägerin auf Feststellung von Kriegssachschäden und Gewährung von Hausratentschädigung wurden durch Bescheid des Ausgleichsamts vom 14. März 1955 abgelehnt, weil die Klägerin an vernichteten Möbelstücken nur einen Kleiderschrank, ein Bett und einen Nachttisch gehabt habe und diese Möbelstücke zur Einrichtung eines Wohnraumes nicht ausreichten.
Die Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluß des Beklagten vom 19. Mai 1956 aus den gleichen Gründen zurückgewiesen. Zur Einrichtung im Sinne von § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - habe mindestens noch ein Tisch gefehlt.
Zur Begründung ihrer Klage, mit der die Klägerin die Aufhabung der Entscheide der Ausgleichsbehörden und die Verpflichtungserklärung begehrte, ihren Hausratverlust festzustellen und ihr Hausratentschädigung zu gewähren, führte die Klägerin an, sie habe in der Wohnung ihrer Eltern ein Zimmer gehabt, das als Wohn- und Schlafzimmer eingerichtet gewesen sei. Darin habe sie ein vollständiges Bett, einen Nachttisch, einen Kleiderschrank, eine Wäschetruhe, einen Stuhl, zwei Koffer mit Garderobe, vollständige Aussteuer, persönliche Garderobe und Geschirr gehabt. Diese Sachen hätten ihr zu eigen gehört. Weiterhin, seien in dem Zimmer noch ein Ausziehtisch, sechs Stühle, zwei Sessel, ein runder Tisch, eine Chaiselongue, ein Teppich und weitere Sachen vorhanden gewesen, die sie von ihren Eltern geschenkt erhalten habe.
Das Landesverwaltungsgericht hat durch das oben bezeichnete Urteil, auf das im einzelnen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen, weil die Frage, was ein anerkannter Zimmertyp sei und welche Möbel mindestens zu einem solchen anerkannten Zimmertyp gehörten, von grundsätzlicher Bedeutung sei.
II.
Die Revision ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung steht mit der Rechtsprechung der beiden Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang.
Voraussetzung für die Feststellungsfähigkeit eines Hausratschadens ist nach § 16 Abs. 4 FG u.a., daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum ist. Aus dieser Vorschrift ist schon dem Wortlaut nach zu entnehmen, daß es auf einen ausgesprochenen Zimmertyp nicht ankommt. Der Entschädigungsbewerber braucht vielmehr nur Eigentümer von Möbeln gewesen zu sein, die einander in der Weise ergänzt haben, daß sie bei Anlegung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabes noch eben ausgereicht hätten, um einen Wohnraum bewohnbar zu machen (vgl.Urteile vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 -, RLA 1956 S. 127, undvom 21. Februar 1957 - BVerwG III C 251.56 -, RLA 1957 S. 154). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die Klägerin aber im Eigentum eines solchen Möbelbestandes, nämlich eines Bettes, eines Nachttisches, eines Kleiderschrankes, einer Wäschetruhe und eines Stuhls. Mit dieser Ausstattung konnte sie in ihrem Zimmer wohnen, insbesondere auch schlafen.
Der Revision war daher, wie geschehen, gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
[Die Entscheidung] über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß