Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1966, Az.: BVerwG III C 44.65
Schadensfeststellung; - Vertreibungsschaden -; Verlust von privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen (Schadensersatzansprüche gegen den geschiedenen, ebenfalls vertriebenen Ehemann wegen Betruges und Tripperinfektion); Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 44.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 19.01.1965 - AZ: A 167/61 A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
- § 17 Abs. 4 FG
- § 68 BewG
- § 204 BGB
- § 823 ff. BGB
- § 2212 BGB
Fundstelle
- ZLA 1966, 347
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Schadensfeststellung bei Verlust von Schadensersatzansprüchen, die im Vertreibungsgebiet entstanden, aber nicht anerkannt oder tituliert waren (Bestätigung von BVerwGE 11, 122).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Aurich - vom 19. Januar 1965 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die am ... 1896 geborene Klägerin hatte u.a. die Feststellung von Vertreibungsschäden an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen auf Grund folgenden Sachverhalts geltend gemacht:
1923 hatte sie mit Bernhard R. die Ehe geschlossen. Seit 1925 lebte sie von ihrem Ehemann getrennt. Am 11. Juli 1940 wurde die Ehe aus der alleinigen Schuld des Ehemannes geschieden. Durch Urteil des Landgerichts Stettin vom 15. März 1926 - 19 C 884/25 - wurde ihr mit Wirkung vom 1. April 1925 an eine monatliche Unterhaltszahlung von 100 RM zuerkannt. Über die Höhe ihres Unterhaltsanspruches hat die Klägerin eine Reihe von Prozessen - zum Teil erfolglos - geführt. Mit der Behauptung, ihr Ehemann habe das Gericht in den gegen ihn geführten Unterhaltsprozessen über seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse arglistig getäuscht und hierdurch eine Verkürzung der ihr zustehenden Unterhaltsansprüche herbeigeführt, hatte die Klägerin ferner wegen eines für die Zeit von 1925 bis 1936 mit insgesamt 53.600 RM bezifferten Schadensersatzanspruchs Klage in Höhe eines Teilbetrages von 15.000 RM erhoben. Das Landgericht Stettin erkannte ihr durch Urteil vom 15. November 1937 unter Abweisung der Klage im übrigen einen Betrag von 6.933 RM zu. Auf die Berufung beider Parteien billigte das Oberlandesgericht Stettin der Klägerin durch Urteil vom 7. Mai 1942 einen Betrag von 5.584 RM zu und wies die Klage wegen der Mehrforderung ab. Auf die Revision der Klägerin, der für ihren auf 25.000 RM erhöhten Klagantrag vom Reichsgericht das Armenrecht bewilligt worden war, hob das Reichsgericht durch Urteil vom 12. März 1943 das Urteil des Oberlandesgerichts Stettin auf, soweit es zum Nachteil der Klägerin erkannt hatte, und verwies die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Stettin zurück. Das Reichsgericht führte u.a. aus, daß es sich bei den von der Klägerin verfolgten Ansprüchen um Schadensersatzforderungen und nicht um Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit handele und der Klägerin gemäß § 1360 BGB (a.F.) Unterhalt nach Maßgabe der Lebensstellung, des Vermögens und der Erwerbsfähigkeit des Ehemannes zugestanden hätte. Demgemäß wies es das Oberlandesgericht an, das tatsächliche Einkommen des geschiedenen Ehemannes für den maßgeblichen Zeitraum zu ermitteln sowie den Behauptungen der Klägerin nachzugehen, der geschiedene Ehemann habe sie durch sein arglistiges Verhalten auch insoweit geschädigt, als ihr Kosten in Höhe von etwa 6.000 RM aus den von ihr früher geführten und zu ihrem Nachteil entschiedenen Prozessen erwachsen seien. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stettin nach. Zurückverweisung ist nicht mehr ergangen.
Nach der Ehescheidung hatte die Klägerin außerdem den Erlaß eines Zahlungsbefehles gegen ihren Ehemann beantragt und einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.000 RM wegen einer Infizierung mit Tripper geltend, gemacht. Der insoweit geltend gemachte Anspruch sollte den aus § 847 BGB fließenden Anspruch sowie die infolge des Krankheitsverlaufs erforderlich gewordenen Aufwendungen abgelten.
Der geschiedene Ehemann der Klägerin lebt seit seiner Vertreibung in der sowjetischen Besatzungszone.
Die auf Grund dieses Sachverhalts gestellten Anträge auf Schadensfeststellung
- a)
an dem dem geschiedenen Ehemann gehörenden Grund- und Betriebsvermögen,
- b)
an einer laufenden und seit der Vertreibung nicht mehr erfüllten Unterhaltsforderung in Höhe von 43.680 RM,
- c)
an einer Schadensersatzforderung wegen der Tripperinfektion,
- d)
an einer Schadensersatzforderung über 54.257 RM, die ihr gegen den geschiedenen Ehemann wegen Prozeßbetruges gegenüber ihren Unterhaltsklagen zugestanden habe,
- e)
an einer Schadensersatzforderung in Höhe von 10.000 bis 15.000 RM, die ihr durch die als Folge der unrichtigen Darstellung der Einkommensverhältnisse durch ihren geschiedenen Ehemann bewirkte Abweisung mehrerer Klagen und die hierdurch entstandenen Prozeßkosten erwachsen sei,
lehnte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 30. Juni 1960 zu a) bis c) und e) ab. Zu d) stellte es in Höhe des durch Urteil des Oberlandesgerichts Stettin vom 7. Mai 1942 rechtskräftig zuerkannten Schadensersatzanspruchs von 5.584 RM einen Verlust an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen fest. Die Beschwerde blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. Januar 1965 das Verfahren hinsichtlich der unter den Buchstaben a) und b) genannten Ansprüche eingestellt, nachdem die Klägerin insoweit ihre Klage zurückgenommen hatte. Im übrigen hat es die angefochtenen Behördenentscheidungen aufgehoben, soweit die Feststellung des Verlustes der Schadensersatzansprüche abgelehnt worden war. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung seien entgegen der Ansicht des Beklagten feststellungsfähig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie anerkannt oder tituliert seien, sofern nur die zu ihrer Entstehung führenden Tatsachen im Zeitpunkt der Vertreibung vorgelegen hätten. Die anspruchsbegründenden Tatsachen festzustellen sowie über die geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe zu befinden, sei Sache der Ausgleichsbehörden.
Die Beteiligte hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die die Feststellung von Schadensersatzansprüchen ablehnenden Behördenentscheidungen aufgehoben worden seien, und die Klage insoweit abzuweisen. Die Revision wird auf Verletzung materiellen Rechts gestützt.
Die Klägerin ist im Verlauf des Revisionsverfahrens gestorben. Sie hat ein notarielles Testament hinterlassen, das gemäß dem Protokoll des Amtsgerichts L. vom 10. März 1966 eröffnet worden ist. In diesem Testament ist Frau Erika S. in Waldshut zur Erbin eingesetzt und als Testamentsvollstreckerin Frau Margarete B. in Leer bestellt worden. Erbin und Testamentsvollstreckerin haben dem Prozeßbevollmächtigten der gestorbenen Klägerin Vollmacht zur Fortsetzung des Rechtsstreits erteilt. Sie beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Anstelle der im Verlauf des Revisionsverfahrens gestorbenen Klägerin - im folgenden Erblasserin - ist Frau Margarete E. in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß der Erblasserin als Partei kraft Amtes - im folgenden Revisionsbeklagte - in den Verwaltungsprozeß eingetreten. Die von der Erblasserin beanspruchten Ausgleichsleistungen, zu deren Durchsetzung das vorliegende Verfahren erforderlich ist (§§ 235, 236 LAG), gehören zu ihrem Nachlaß und unterliegen deshalb der von der Erblasserin nicht eingeschränkten Verwaltung durch die Testamentsvollstreckerin. Da deren Legitimation nachgewiesen ist, ist allein sie befugt, gemäß dem Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten den Verwaltungsprozeß fortzusetzen (§ 2212 BGB). Daß auch die durch Testament berufene Erbin erklärt hat, sie nehme den Rechtsstreit auf, ist rechtlich unerheblich.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die durch das angefochtene Urteil zugunsten der Erblasserin entschiedene Frage, ob sie durch die in dem Feststellungsbescheid vom 30. Juni 1960 ausgesprochene und durch den Beschluß des Beschwerdeausschusses bestätigte Versagung einer Schadensfeststellung wegen des von ihr als Vertreibungsschaden geltend gemachten Verlustes von gegen ihren ebenfalls vertriebenen Ehemann gerichteten Schadensersatzansprüchen in ihren Rechten verletzt worden ist. Nur insoweit liegt - einschließlich der hierzu ergangenen Kostenentscheidung - eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor, die durch Urteil auszusprechen war. Der im Tenor des angefochtenen Urteils darüber hinaus enthaltene Ausspruch, daß das Verfahren insoweit eingestellt werde, als die Klage wegen der ursprünglich beantragten Feststellung von Schäden an Betriebs- und Grundvermögen und von Unterhaltsforderungen zurückgenommen worden sei, ist - einschließlich der insoweit ergangenen Kostenentscheidung - rechtlich nicht als Bestandteil des Urteils, sondern als ein in Urteilsform gefaßter Beschluß zu werten. Weil das Urteil hinsichtlich der zu der vorstehend genannten Frage getroffenen Entscheidung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht standhält, war es in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß hiervon der Teil des Urteilstenors erfaßt wird, der sich - wie dargelegt - seinem rechtlichen Gehalt nach als Beschluß erweist.
Das Verwaltungsgericht hätte die den Schadensfeststellungsantrag wegen Verlustes der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ablehnenden Bescheide nur aufheben dürfen, wenn die Versagung der Schadensfeststellung gesetzwidrig gewesen und demgemäß die Erblasserin durch die Bescheide in ihren Rechten verletzt worden wäre. Die fehlerhafte Beurteilung einzelner Rechtsfragen durch die Ausgleichsbehörden führt nicht unbedingt zu einer Gesetzwidrigkeit eines die Schadensfeststellung ablehnenden Bescheides. Dieser ist gesetzwidrig, wenn der Geschädigte einen Anspruch auf Feststellung des von ihm behaupteten Schadens hat. Demgemäß obliegt es dem Verwaltungsgericht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und entsprechend den hiernach zu treffenden Feststellungen zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Schadensfeststellung besteht. Erweist sich der Antrag als unbegründet, sei es aus den von den Ausgleichsbehörden angeführten Gründen, sei es aus anderen rechtlichen Erwägungen, so ist die Klage abzuweisen; anderenfalls ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 VwGO eine Entscheidung zugunsten des Geschädigten zu treffen, die sich nicht nur auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beschränken darf.
Das Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, die nach seiner Auffassung unrichtige Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen durch die Ausgleichsbehörden auf zuzeigen. Es hätte vielmehr darüber befinden müssen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Schadensfeststellung in bestimmter Höhe hat. Nur dann wären die angefochtenen Bescheide, weil rechtswidrig zustande gekommen, aufzuheben gewesen. Die Unterlassung des Verwaltungsgerichts, die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen, stellt nicht nur eine Verletzung formellen, sondern auch des materiellen Bundesrechts dar, das in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (Urteile vom 14. Januar 1965 - BVerwG III C 120.63 - [BVerwGE 20, 171 = Buchholz BVerwG 427.3, § 236 LAG Nr. 7] und vom 23. September 1965 - BVerwG III C 56.64 - [Wertpapiermitteilungen 1965, 1068]). Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Eine abschließende Entscheidung im Sinne des Revisionsbegehrens kann der Senat hingegen nicht treffen. Die Angriffe, die die Revision gegen die Feststellungsfähigkeit von Schadensersatzansprüchen im Sinne der §§ 823 ff. BGB allgemein erhoben hat, sind ebenso unbegründet wie das Vorbringen, jedenfalls könnten die Ansprüche, die von der Erblasserin geltend gemacht worden seien, schon ihrer Natur nach nicht als Ansprüche im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG anerkannt werden.
Der Verlust von bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen, die auf §§ 823 ff. BGB gestützt sind, ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG in Verbindung mit § 3 FG einer Schadensfeststellung zugänglich. Die Feststellungsfähigkeit ist nicht davon abhängig, ob der Anspruch vor der Vertreibung förmlich anerkannt oder tituliert war; es müssen lediglich die anspruchsbegründenden Tatsachen vorgelegen haben. Das hat der Senat bereits in BVerwGE 11, 122 entschieden. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere ist es rechtlich unerheblich, ob solche Schadensersatzansprüche bei der Bewertung von Vermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu berücksichtigen waren. Von der Schadensfeststellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG in Verbindung mit § 3 FG ist der Verlust der Ansprüche nicht schlechthin ausgeschlossen, die nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des § 68 BewG gehören. Die in dieser Vorschrift angeführten Ansprüche werden zwar nicht bei der Ermittlung der Vermögensteuer herangezogen. Lastenausgleichsrechtlich ist aber nicht nur der vertreibungsbedingte Verlust von Wirtschaftsgütern ausgleichsfähig, die zum Zwecke der Besteuerung bewertbar waren, wenn dieses auch der Regelfall ist und § 22 FG vorschreibt, daß frühere Vermögenserklärungen bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen sind. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG ist z.B. der vertreibungsbedingte Verlust von den in § 68 Ziff. 1 und 3 BewG genannten Ansprüchen ein Vertreibungsschaden. Demgemäß ist in § 17 Abs. 4 FG die Bewertung dieser Anteile auch ausdrücklich vorgeschrieben. Der Beteiligten ist allerdings einzuräumen, daß nicht alle in § 68 BewG genannten Ansprüche als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG anerkannt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß ein Rentenanspruch, der auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruht (§ 68 Ziff. 5 Buchst. a BewG), kein privatrechtlicher geldwerter Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Anspruch privatrechtlich oder durch Prozeßvergleich auf bestimmte Geldleistungen festgelegt ist (Beschluß vom 28. Dezember 1957 - BVerwG IV B 80.56 - [RLA 1958, 59]; Urteile vom 19 ... Juni 1963 - BVerwG IV C 190.62 - [ZLA 1963, 315] und vom 12. März 1964 - BVerwG III C 24.63 - [BVerwGE 18, 129]). Denkbar ist hingegen, daß eine zwischen geschiedenen Eheleuten getroffene Unterhaltsvereinbarung zu Ansprüchen führen kann, die einer Schadensfeststellung zugänglich sind. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn durch die Vereinbarung außerhalb der gesetzlichen Unterhaltspflicht - etwa neben oder anstelle derselben - ein von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gelöstes neues selbständiges Recht des Gläubigers begründet worden ist, das von der Leistungsfähigkeit des Schuldners und der Bedürftigkeit des Gläubigers nicht abhängig ist (Urteil vom 12. März 1964 - a.a.O. -).
Es bestehen keine Bedenken, die im vorliegenden Verfahren in. Rede stehenden Ansprüche grundsätzlich als. Wirtschaftsgüter im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG anzuerkennen. Sie sind, wenn ihre anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind, auf bestimmte oder zumindest bestimmbare Geldleistungen gerichtet; der Anspruch auf Zahlung bestand bereits im Zeitpunkt der Vertreibung der Erblasserin, er war einklagbar und abtretbar. Daß die geltend gemachten Ansprüche im familienrechtlichen Bereich ihre Wurzel haben, ist lastenausgleichsrechtlich ohne Bedeutung. Es kommt lediglich auf die Rechtsnatur des jeweiligen Anspruchs an. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht alle geltend gemachten Ansprüche als Schadensersatzansprüche im Sinne der §§ 823 ff. BGB beurteilt. Daß der Verlust solcher Ansprüche, weil der Verpflichtete der frühere Ehemann der Geschädigten ist, von der Schadensfeststellung ausgeschlossen sei, ist weder aus dem Feststellungsgesetz noch aus dem Lastenausgleichsgesetz zu entnehmen. Insbesondere kann für eine solche Auffassung kein Anhalt aus der Präambel zum Lastenausgleichsgesetz gewonnen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum es der sozialen Gerechtigkeit widersprechen sollte, wenn die Ehefrau wegen des vertreibungsbedingten Verlustes von Schadensersatzansprüchen gegen ihren geschiedenen Ehemann, die ihr wegen Körperverletzung und Betruges zustanden und von ihr ohne ihre und der Vertreibung ihres Ehemannes hätten realisiert werden können, Ausgleichsleistungen erhält. Dabei kommt es auf die Realisierungsmöglichkeiten nur insoweit an, als zu verlangen ist, daß die Schadensersatzansprüche im Klagewege durchsetzbar waren und nicht von vornherein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie uneinbringlich waren und es bleiben würden.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind diese, die Feststellungsfähigkeit der Schadensersatzansprüche ausschließenden Voraussetzungen nicht gegeben. Die Schadensersatzansprüche waren vor der Vertreibung im Klagewege durchsetzbar, sie waren insbesondere im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht verjährt. Das trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch auf den aus der behaupteten Tripperinfektion abgeleiteten Anspruch zu.
Die Erblasserin hatte den Schadensersatzanspruch wegen der angeblich 1923 und auch noch später erlittenen Tripperinfektion erstmalig 1940 geltend gemacht. Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gemäß § 204 BGB gehemmt, solange die Ehe besteht. Die Verjährungsfrist konnte daher erst mit Scheidung der Ehe im Jahre 1940 zu laufen beginnen. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird durch Zustellung des Zahlungsbefehls unterbrochen (§ 209 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB), und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs an (§ 693 Abs. 2 ZPO). Da nach der auszugsweise vorliegenden Abschrift des Urteils des Landgerichts Stettin vom 9. Dezember 1943 zu diesem Zeitpunkt noch ein aus einem Mahnverfahren hervorgehender Rechtsstreit über 30.000 RM bei dem Landgericht Stettin geschwebt hat, ist die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der Schadensersatzanspruch wegen der Tripperinfektion sei im Schadenszeitpunkt bereits verjährt gewesen, rechtsirrig. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung der Frage, ob verjährte Ansprüche von einer Schadensfeststellung ausgeschlossen sind (so Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. zu § 17 FG, S. 45 b) und demgemäß keiner Nachprüfung und Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen unterstellt habe, daß die Einrede der Verjährung von dem geschiedenen Ehemann nicht erhoben worden sei. Damit entfällt zugleich die Grundlage für den Angriff der Revision, es stelle einen Rechtsmißbrauch dar, wenn die Erblasserin objektiv verjährte Ansprüche im Lastenausgleich geltend mache.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Ehemann der Erblasserin, wenn die Vertreibung hinweggedacht wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Ansprüche zu befriedigen, wegen der die Erblasserin im Falle ihres Obsiegens in den anhängigen Zivilverfahren einen Titel erlangt hätte. Die gegenteilige Auffassung der Beteiligten findet in den Aktenvorgängen, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gewesen sind, keinen Anhaltspunkt. Dagegen sprechen die von der Erblasserin im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beigebrachten Unterlagen über die Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes.
Mithin kommt es allein darauf an, ob und in welcher Höhe der Erblasserin die von ihr behaupteten Schadensersatzansprüche im Vertreibungszeitpunkt zugestanden haben. Eine abschließende Entscheidung zu dieser Frage kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht treffen. Deshalb ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Erblasserin hat das Bestehen der anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet. Anhand der bis zur Vertreibung von den Zivilgerichten erlassenen Entscheidungen und des in jenen sowie in diesem Verfahren vorgelegten Materials wird das Verwaltungsgericht - sofern keine sonstigen Beweismittel zur Verfügung stehen - zu klären haben, ob und in welcher Höhe die Ansprüche begründet waren. Dabei wird es seine in dem angefochtenen Urteil zum Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich der Beurteilung des Schadensersatzanspruches wegen der Tripperinfektion gemachten Ausführungen zu überprüfen haben. Der Beweis des ersten Anscheins fällt in das Gebiet der Erfahrungssätze, d.h. er greift nur in den Fällen ein, in denen ein Tatbestand feststeht, der bei Verwertung der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 - mit Nachweisen). Ob hiernach und deswegen, weil die Erblasserin den Schadensersatzanspruch erst etwa 17 Jahre nach der behaupteten Infektion geltend gemacht hat, die anspruchsbegründenden Tatsachen insoweit überhaupt schlüssig vorgetragen worden sind, wird zu erwägen sein. Auch im übrigen konnte sich die Erblasserin und kann sich nunmehr die Revisionsbeklagte für den Bestand der geltend gemachten Ansprüche auf keine Vermutung tatsächlicher oder rechtlicher Natur berufen. Soweit die Richtigkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen unter Berücksichtigung der durch den Tod der Geschädigten eingetretenen erhöhten Beweisschwierigkeiten nicht mit einer ernstlichen Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit als dargetan anzusehen ist, muß die Klage abgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Dr. Pakuscher ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz