Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1965, Az.: BVerwG III C 120.63
Erwerb eines Handelsgeschäftes von Verfolgten in Österreich; Versagung der Hauptentschädigung nach rechtsbeständiger Feststellung des Schadens; Auslegung einer Beschwerdeschrift des Behördenverfahrens durch das Revisionsgericht; Erwerber eines in der Republik Österreich entzogenen Wirtschaftsgutes als unmittelbar Geschädigter; Anspruch auf Schadensfeststellung wegen eines vertreibungsbedingten Verlustes eines Handelsgeschäftes bei wirksamer Feststellung des Verlustes des Kaufpreises für das Handelsgeschäft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 120.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 24.06.1963
Rechtsgrundlagen
- § 236 LAG
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV = 11. LeistungsDV-LA
- § 8 Abs. 3 7. FeststellungsDV = 11. LeistungsDV-LA
- § 8 Abs. 7 7. FeststellungsDV = 11. LeistungsDV-LA
- § 9 Abs. 1 7. FeststellungsDV = 11. LeistungsDV-LA
Fundstelle
- BVerwGE 20, 171 - 177
Verfahrensgegenstand
Vertreibungsschaden
Erwerb eines Handelsgeschäftes von Verfolgten in Österreich
Versagung der Hauptentschädigung nach rechtsbeständiger Feststellung des Schadens
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV ist unanwendbar, sofern ein Feststellungsbescheid vorliegt, durch den rechtsbeständig und damit für alle Beteiligten verbindlich festgestellt ist, daß der Erwerber hinsichtlich des entzogenen Wirtschaftsgutes oder des dafür gewährten Kaufpreises unmittelbar Geschädigter ist (§ 236 LAG).
- 2.
§ 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV ist rechtsgültig.
- 3.
Zur Auslegung einer Beschwerdeschrift des Behördenverfahrens durch das Revisionsgericht.
In der Streitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 1963 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb im September 1938 von jüdischen Inhabern ein Groß- und Einzelhandelsgeschäft für Modewaren, Woll- und Seidenstoffe in der Goldschmiedgasse 7 in Wien. Die Vermögensverkehrsstelle in Wien genehmigte den Kaufvertrag am 7. November 1938 unter Festsetzung des Kaufpreises auf 400.000 RM, der vom Kläger bis zum Jahre 1944 ratenweise getilgt wurde. An eigenen Mitteln standen ihm 126.540 RM zur Verfügung, wovon am 11. November 1938 55.000 RM und 45.000 RM auf Sperrkonten für die jüdischen Inhaber und weitere 26.540 RM als Arisierungsauflage gezahlt wurden.
Nach der Besetzung Wiens im Jahre 1945 wurde für den Betrieb des Klägers ein Treuhänder eingesetzt. Der Kläger wurde am 5. Juli 1946 auf Weisung der US-Militärregierung nach Deutschland repatriiert. Er ist im Besitz des Vertriebenenausweises B.
Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 11. April 1961 den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises gemäß §§ 11 a FG, 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als Vertreibungsschaden an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als RM-Spareinlagen in Höhe von 100.000 RM fest. Durch weiteren Bescheid vom gleichen Tage lehnte es den Antrag auf Zuerkennung von Hauptentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV ab.
Auf die Beschwerde des Klägers "gegen den Bescheid ... vom 11. April 1961" hob der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 25. Januar 1963 unter Zurückweisung der Beschwerde den Feststellungsbescheid auf. Er lehnte zugleich den Antrag auf Schadensfeststellung ab, weil nach § 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 der Erwerber eines in der Republik Österreich entzogenen Wirtschaftsgutes nicht als unmittelbar Geschädigter gelte.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 11. April 1961 über die Zuerkennung von Hauptentschädigung und den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben. Zur Begründung ist angeführt:
Der Bescheid über die Schadensfeststellung sei unanfechtbar geworden. Der Beschwerdeausschuß sei deshalb nicht berechtigt gewesen, diesen begünstigenden Verwaltungsakt aufzuheben oder zurückzunehmen.
Der Antrag auf Zuerkennung von Hauptentschädigung habe nicht abgelehnt werden dürfen. § 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV, auf die der Beschwerdeausschuß allein seine Entscheidung gestützt habe, könne keine Anwendung finden. Eine Prüfung auf der Grundlage des § 9 der 7. FeststellungsDV habe der Beschwerdeausschuß nicht vorgenommen. Diese Prüfung sei nachzuholen. Bei der erneuten Entscheidung werde die Ausgleichsbehörde die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde zu legen haben.
Die Beteiligte zu 1) hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die unrichtige Anwendung der §§ 5, 8 und 9 der 7. FeststellungsDV.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er ist den Ausführungen der Beteiligten zu 1) entgegengetreten.
Die Beklagte hat sich nicht erklärt.
II.
Die zugelassene Revision unterstellt das angefochtene Urteil in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Diese führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Frei von Rechtsirrtum ist allerdings das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, daß der Beschwerdeausschuß den Feststellungsbescheid vom 11. April 1961 nicht aufheben durfte. Dieser Bescheid ist, da keiner der Beteiligten gegen ihn innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde eingelegt hat, rechtsbeständig geworden. Die gegenteilige Auffassung der Revision findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen auch nicht unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts des Sachzusammenhangs den Schluß zu, die Beschwerde des Klägers müsse so gewertet werden, als habe sie sich nicht nur gegen den die Zuerkennung der Hauptentschädigung versagenden Bescheid des Ausgleichsamtes, sondern auch gegen den Feststellungsbescheid gerichtet.
Ein Sachzusammenhang, der über den in § 236 LAG gesetzlich festgelegten Sachzusammenhang von Feststellungs- und Zuerkennungsbescheid hinausgeht und demnach für die Beurteilung der hier anstehenden Frage Bedeutung hätte erlangen können, ergibt sich zwar aus dem Umstand, daß beide Bescheide am gleichen Tag (11. April 1961) ergangen sind und der Kläger beide Bescheide in seiner Beschwerdeschrift erwähnt hat. Das Verwaltungsgericht hat diesem Umstand jedoch zu Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Der Inhalt der Beschwerdeschrift des Klägers steht einer Beurteilung im Sinne der Revision entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, der Kläger habe sich lediglich gegen die Versagung der Hauptentschädigung gewandt; er habe zu erkennen gegeben, daß er mit der getroffenen Schadensfeststellung einverstanden sei. Dieses Ergebnis ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Da der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen den Feststellungsbescheid ebenfalls keine Beschwerde eingelegt hat, war der Beschwerdeausschuß nicht befugt, den Feststellungsbescheid aufzuheben. Auch das ist in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG III C 7.61 - [BVerwGE 15, 259]) zu Recht entschieden.
Die in dem Feststellungsbescheid getroffene Entscheidung, daß zugunsten des Klägers als unmittelbar Geschädigten der Verlust eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs in Höhe von 100.000 RM festgestellt werde, ist gemäß § 236 LAG bindend geworden, nachdem der Feststellungsbescheid Rechtsbeständigkeit erlangt hatte. An diese Entscheidung war deshalb nicht nur der Beschwerdeausschuß bei seiner Entscheidung gebunden; diese Bindungswirkung muß auch der Kläger gegen sich gelten lassen. Er kann mithin - solange der Feststellungsbescheid existent ist - nicht mit Erfolg geltend machen, daß er anstelle des festgestellten Verlustes des Kaufpreises eine Schadensfeststellung wegen eines vertreibungsbedingten Verlustes des Handelsgeschäftes beanspruchen könne. Schon deshalb kommt es in diesem Verfahren nicht auf seine vor dem Verwaltungsgericht vertretene, im Urteil aus materiellen Gründen abgelehnte und vom Kläger in der Revisionsinstanz erneut vorgetragene Auffassung an, daß die 7. FeststellungsDV auf seinen Schadensfeststellungsantrag keine Anwendung finden könne, weil der Verlust des Handelsgeschäftes für die jüdischen Voreigentümer nicht durch Zwang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV veranlaßt worden sei.
Das angefochtene Urteil kann aber aus folgenden Erwägungen nicht aufrechterhalten bleiben:
Die getroffene Schadensfeststellung ist zwar - wie dargelegt - für die Gewährung der Hauptentschädigung verbindlich. Das schließt aber nicht aus, daß der Antrag auf Gewährung der Hauptentschädigung nach Bestimmungen abgelehnt wird, die für die Zuerkennung der Hauptentschädigung maßgeblich sind. Zu diesem Ergebnis ist das Ausgleichsamt auf Grund des § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV gekommen. Diese Entscheidung hat der Beschwerdeausschuß unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV bestätigt, der durch die Änderungsverordnung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 675) in die 7. FeststellungsDV eingefügt worden ist.
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings im Ergebnis darin beizupflichten, daß auf Grund des § 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV die Hauptentschädigung für den zugunsten des Klägers festgestellten Schaden nicht versagt werden kann. Die Rechtsbeständigkeit des Feststellungsbescheides und die in § 236 LAG angeordnete Bindungswirkung schließen es aus, den § 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV auf den Kläger anzuwenden. In dieser Vorschrift ist zwar bestimmt, daß der Erwerber eines nach § 5 im Gebiet der Republik Österreich entzogenen Wirtschaftsgutes abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nicht als unmittelbar Geschädigter gelte. Diese Regelung ist aber unanwendbar, sofern und solange ein Schadensfeststellungsbescheid vorliegt, durch den - wie im vorliegenden Fall - rechtsbeständig und damit für alle Beteiligten verbindlich festgestellt ist, daß der Erwerber hinsichtlich des entzogenen Wirtschaftsgutes oder des dafür gezahlten Kaufpreises unmittelbar Geschädigter ist. Deshalb bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Falle die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV gegeben gewesen wären. Mithin kommt es nicht auf die von den Beteiligten aufgeworfenen und zum Teil vom Verwaltungsgericht entschiedenen, im Rahmen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV maßgeblichen Fragen an, ob die jüdischen Voreigentümer des Handelsgeschäftes vor dem sog. "Anschluß" österreichische Staatsangehörige gewesen sind und im Zeitpunkt der Entziehung die deutsche Volkszugehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben (vgl. zu diesem Problem: BGH, Urteile vom 27. September 1961 - IV ZR 81/61 - [RzW 1962, 37]; vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 - [RzW 1962, 467]) und bejahendenfalls auf die Frage, ob der § 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV etwa nur auf den Fall anwendbar ist, in dem nach österreichischen Gesetzen dem Verfolgten das entzogene Vermögen durch "Rückstellung" zurückgegeben worden ist (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 9 zu § 8 der 11. LeistungsDV-LA = 7. FeststellungsDV).
Das Verwaltungsgericht, das aus anderen als den vorstehend angeführten Gründen den § 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV für nicht anwendbar gehalten hat, hätte aber wegen der Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift die angefochtenen Bescheide nicht aufheben dürfen. Eine Aufhebung dieser Bescheide wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn sie rechtswidrig waren und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt war (§ 113 Abs. 4 VwGO). Daß diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat sich lediglich auf die Entscheidung beschränkt, daß § 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV die Versagung der Hauptentschädigung nicht rechtfertige. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Es ist damit nämlich nicht entschieden, daß die Versagung der Hauptentschädigung gesetzwidrig und demgemäß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien. Eine solche Entscheidung hätte eine weitere Prüfung vorausgesetzt. Zumindest hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob der vom Ausgleichsamt angeführte § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV die angefochtenen Bescheide stützt. Diese Unterlassung stellt nicht nur eine Verletzung formellen, sondern auch des materiellen Bundesrechts dar, das in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
§ 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV ist im vorliegenden Falle anwendbar, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der rechtsbeständig festgestellte Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises in Höhe von 100.000 RM seine materielle Grundlage, die von der Bindungswirkung des § 236 LAG nicht erfaßt wird, in § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 der 7. FeststellungsDV findet. In jedem dieser Fälle ist § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV auf den festgestellten Verlust anwendbar. § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV ordnet nämlich die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6 an. Deshalb bedarf es auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der oben angesprochenen Fragen, die die Auslegung und Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV betreffen.
§ 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV ist eine Vorschrift, die allein im Verfahren auf Zuerkennung der Hauptentschädigung anwendbar ist, sie setzt voraus, das zuvor ein Schaden festgestellt worden ist. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß der sich auf Grund der Schadensfeststellung ergebende Grundbetrag der Hauptentschädigung insoweit gekürzt wird, als er den Grundbetrag übersteigt, der sich bei Zugrundelegung des Wertes des entzogenen Wirtschaftsgutes ergeben würde.
Bedenken, daß diese Vorschrift nicht gesetzmäßig sei, wie sie das Verwaltungsgericht geglaubt hat andeuten zu müssen, bestehen nicht. Sinn und Zweck der in § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelung ist es, den Erwerber eines entzogenen Wirtschaftsgutes hinsichtlich der ihm zu gewährenden Entschädigung - hier wegen des Kaufpreisverlustes - nicht besser zu stellen, als er stehen würde, wenn er nicht "dolos" erworben hätte (vgl. Begründung zur 7. FeststellungsDV, Bundesratsdrucksache 316/56). Die Vorschrift soll in Fällen vorliegender Art sicherstellen, daß die Entschädigung für den Kaufpreisverlust nicht höher ausfällt, als die Entschädigung aus dem entzogenen Wirtschaftsgut selbst. Diese Regelung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung (§ 11 a FG, § 359 LAG). Wenn das Gesetz bestimmt hat, daß durch Rechtsverordnung die Feststellung des Verlustes des gewährten Kaufpreises zugelassen werden könne, so liegt hierin auch zugleich die Ermächtigung an den Verordnungsgeber, die Höhe der hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen zu bestimmen, sofern dies unter Berücksichtigung der Grundsätze des Lastenausgleichsrechts der Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dient. Diesem Erfordernis entspricht der § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV dadurch, daß er dem Erwerber eines entzogenen Wirtschaftsgutes nicht mehr an Ausgleichsleistungen zuerkennt, als er erhalten hätte, wenn er das Wirtschaftsgut nicht von einem Verfolgten erworben hätte. Auch im übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Rechtswirksamkeit des § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV rechtfertigen könnten.
Die gemäß § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV erforderliche Vergleichsrechnung setzt Feststellungen tatsächlicher Natur voraus. Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV zu prüfen haben, welcher Grundbetrag sich ergäbe, wenn der Kläger das Handelsgeschäft nicht von einem Verfolgten erworben hätte. Dazu bedarf es der Anwendung der in § 12 Abs. 1 FG oder der in § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit den in der 6. FeststellungsDV enthaltenen Bestimmungen. Im Rahmen der hiernach erforderlichen Erwägungen wird das Verwaltungsgericht zu klären haben, welche Bedeutung dem vorliegenden Betriebsprüferbericht des Oberfinanzpräsidenten in Wien/Niederdonau vom 5. August 1943 (Beiakte I Bl. 27 ff.) zukommt.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff