Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1962, Az.: IV ZR 5/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 5/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 12.10.1961
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1962, 809 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krille in Karlsruhe -
Prozessgegner
Frau Martha S. geb. E., W., D., M., England,
Amtlicher Leitsatz
Österreichische Staatsangehörige, welche keine Entschädigungsansprüche nach §150 BEG stellen können, sind nur solche, die nach dem Zusammenbruch 1945 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen (Ergänzung zum Urteil vom 27. September 1961 - IV ZR 81/61 -, RzW 1962, 37 Nr. 21).
Auch wer nur aus Verfolgungsgründen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kann für eine Verdrängung aus dieser Tätigkeit Entschädigung beanspruchen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 8. September 1888 in Tremoschna bei Pilsen geborene jüdische Klägerin schloß am 1. Juni 1909 die Ehe mit dem Prager Wäschefabrikanten Otto ... und lebte seitdem bis zur Besetzung der Stadt durch deutsche Truppen in Prag. Ende März 1939 wanderte sie mit ihrer Familie nach England aus. Sie ist durch Bescheid des Regierungspräsidenten in ... vom 25. Januar 1957 als Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt worden.
Die Klägerin hat als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Monatsrente in Höhe von 200 DM ab 1. Oktober 1953 geltend gemacht und dazu vorgetragen:
Sie habe deutsche Schulen besucht, zuletzt das Lyzeum in Pilsen, und sei beruflich im Putzmachergewerbe ausgebildet worden. Nach ihrer Verheiratung habe sie sich der Hauswirtschaft gewidmet. Der Anschluß Österreichs im März 1938 und die anschliessenden nationalsozialistischen Judenverfolgungen in Wien hätten sie befürchten lassen, daß Hitler auch die Tschechoslowakei besetzen werde und sie dann nicht in Prag werde bleiben können. Für den Fall der Auswanderung habe sie sich nach einem Gewerbe umsehen müssen, das sie in der Fremde würde ausüben können; ihr Ehemann sei nämlich schon 60 Jahre alt und nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen. Sie habe dann das Putzmachergewerbe bei der Firma ... am Wenzelsplatz in Prag weiter gelernt und sei dort bis zum 15. März 1939 tätig gewesen.
Die Entschädigungsbehörde hat keinen Bescheid erlassen. Die von der Klägerin daraufhin erhobene Untätigkeitsklage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land zur Zahlung einer monatlichen Rente von 200 DM seit dem 1. November 1953 verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Klägerin Vertriebene i.S. der §§150 BEG, 1 BVFG und vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert (§154 Abs. 1 Nr. 2 BEG). Das Oberlandesgericht nimmt, im Gegensatz zum Landgericht, auch an, daß die Klägerin durch die verfolgungsbedingte Verdrängung aus ihrer Tätigkeit als Putzmacherin bei der Firma ... in Prag einen nicht nur geringfügigen Schaden in der Nutzung ihrer Arbeitskraft erlitten habe.
Es weist im einzelnen daraufhin, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Verfolgung mit ihrer vollen Arbeitskraft gegen das ortsübliche Entgelt beschäftigt gewesen; demgegenüber bleibe außer Betracht, daß sie nach ihrem Eintritt in die genannte Firma zunächst nur als "Lehrling" angesehen und dementsprechend niedriger entlohnt worden sei. Unerheblich sei, ob der Verfolgte für seinen Lebensunterhalt auf die Arbeitstätigkeit angewiesen gewesen sei. Die damit gegebene Schädigung der Klägerin in der Nutzung ihrer Arbeitskraft sei nicht nur geringfügig, auch nicht deswegen, weil die verlorengegangene Entlohnung, gemessen an den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin, insbesondere den damals sehr guten Vermögens- und Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes, für sie keine besondere Bedeutung gehabt habe. Im Gegensatz zu der Auffassung des beklagten Landes stehe die Vorschrift des §9 Abs. 5 BEG dem Klageanspruch nicht entgegen.
II.
Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Die Revision führt zunächst aus, daraus, daß die Klägerin in der Tschechoslowakei geboren sei und dort bis zu ihrer Auswanderung nach England gelebt habe, folge, daß sie gebürtige Österreicherin sei und dem österreichischen Kulturkreis angehöre. Österreicher seien aber nicht als "Volksdeutsche" anzusehen. Das habe auch für Tschechen zu gelten, die früher Österreicher gewesen seien. Der erkennende Senat hat nicht, wie die Revision annimmt, in dem RzW 1962, 32 veröffentlichten Urteil zwischen Heimatvertriebenen, die dem österreichischen und solchen, die dem deutschen Kulturkreis angehören, unterschieden. Der Senat ist vielmehr in diesem Urteil davon ausgegangen, daß das Vertriebenenrecht eine Ausnahme von dem Grundsatz bildet, daß ein Staat im allgemeinen nur für seine Staatsangehörigen zu sorgen hat, und daß die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges Vertriebenen in der Regel nicht den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen können. Deswegen hat die Bundesrepublik die Betreuung und Sorge für die vertriebenen Deutschen übernommen. Diese Betreuung und Sorge erstrecke sich aber nicht auf diejenigen Vertriebenen, die österreichische Staatsangehörige sind. Vertriebene österreichischer Staatsangehörigkeit haben ihren Rückhalt in ihrem wiedererstandenen Staat, der für sie zu sorgen hat. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik hatte daher keine Veranlassung, diejenigen Vertriebenen deutscher Sprache, die zur Zeit ihrer Vertreibung die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, in die Vertreibungsgesetzgebung einzubeziehen. Die in diesem Urteil enthaltenen Rechtsgedanken treffen nicht auf die Volksdeutschen zu, die nur in früherer Zeit einmal österreichische Staatsangehörige gewesen sind, später aber die Staatsangehörigkeit des Landes erworben haben, aus dem sie vertrieben worden sind.
2.
Anknüpfend an die Rechtsprechung des Senats, daß eine Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung die Vertriebeneneigenschaft und damit die Anspruchsberechtigung im Rahmen des §154 BEG für den Verfolgten nur dann begründet, wenn er ohne seine Auswanderung von der Vertreibung erfaßt worden wäre, bemängelt die Revision, daß das angefochtene Urteil keine Feststellungen darüber enthalte, ob die Klägerin vertrieben worden wäre, wenn sie nicht ausgewandert wäre. Sie weist darauf hin, daß die Klägerin nicht zu dem Personenkreis der zu Vertreibenden gehöre, da sie sich nicht gegen die tschechoslowakische Republik vergangen habe und selbst von den nationalsozialistischen Gewalthabern verfolgt worden sei.
Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht braucht die von der Revision vermißten Feststellungen nicht besonders zu treffen. Denn die Bejahung der Vertriebeneneigenschaft im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG braucht nicht in jedem Falle von einer besonderen Prüfung der Frage abhängig gemacht zu werden, ob der Betreffende im Falle seines Verbleibens im Vertreibungsgebiet tatsächlich vertrieben worden wäre. Diese Prüfung hat der Gesetzgeber durch die allgemeine Fassung der Fiktion des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ausschließen wollen. Bei der Entscheidung über Entschädigungsansprüche deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, die vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sie von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären. Nur dort, wo es ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung des Lebensschicksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feststeht, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre, etwa weil er noch vor der allgemeinen Vertreibung verstorben ist, oder daß er von ihnen tatsächlich nicht betroffen ist, weil er nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, ohne von dort vertrieben worden zu sein, ist die Vertriebeneneigenschaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schäden durch Sonderabgaben zu verneinen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 28. Februar 1962 IV ZR 124/61).
3.
Die Revision bekämpft ferner den Standpunkt des angefochtenen Urteils, für die Frage, ob die Klägerin einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten habe, sei entscheidend, daß sie im Zeitpunkt der Verfolgung mit ihrer vollen Arbeitskraft gegen das ortsübliche Entgelt als Hutmacherin beschäftigt gewesen sei. Die Revision ist der Ansicht, daß für die Frage, ob die Klägerin einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten habe, auf §64 BEG zurückgegriffen werden müsse. Ein solcher Schaden könne nur angenommen werden, wenn die Klägerin in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden sei. Das sei indes nicht der Fall; denn die Klägerin sei in Prag nur kurzfristig als Hutmacherin tätig gewesen, um im Falle einer naheliegenden Auswanderung in einem Beruf die erforderlichen Kenntnisse zu haben und dann diese Tätigkeit als Beruf für ein wirtschaftliches Fortkommen ausüben zu können. Das hätte die Klägerin in Prag nicht notwendig gehabt; sie sei daher auch nicht in ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen im Sinne des §64 BEG betroffen worden.
Diese Ansicht der Revision ist irrig. Aus §64 BEG läßt sich nicht entnehmen, daß ein Schaden im beruflichen Fortkommen nur angenommen werden kann, wenn der Verfolgte damit zugleich in einem wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist. Daß Bundesentschädigungsgesetz regelt in seinem 7. Titel den Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen. Das Gesetz stellt unter I in §64 zunächst einen allgemeinen Grundsatz voran. Sodann regelt es unter II den Schaden im beruflichen Fortkommen in den §§65 ff und schließlich unter III den Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen in den §§127 ff. Diese Aufgliederung zeigt, daß das Gesetz unter Schaden im beruflichen Fortkommen etwas anderes als unter dem Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen versteht.
§65 BEG enthält, wie auch seine Überschrift besagt, die Begriffsbestimmung für den Schaden im beruflichen Fortkommen. Danach liegt ein solcher vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist. Das ist stets dann der Fall, wenn ein unselbständig Erwerbstätiger, der mit seiner vollen Arbeitskraft gegen das übliche Entgelt tätig war, aus dieser Tätigkeit verdrängt worden ist. Auf die Beweggründe, die den Verfolgten veranlaßt haben, seine Arbeitskraft in der angegebenen Weise zu nutzen, kann es für die Frage, ob er in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, logisch nicht ankommen. Entscheidend ist allein, ob der Verfolgte vor der Verfolgung seine Arbeitskraft tatsächlich genutzt hat und ob er in dieser Nutzung durch die Verfolgung beeinträchtigt worden ist. Anders wäre es, wenn der Beweggrund für die Aufnahme der Tätigkeit dem Verfolgten Anlaß gegeben hätte, überhaupt auf ein Entgelt zu verzichten und seine Arbeit unentgeltlich zu leisten. Dann hätte er seine Arbeitskraft im Sinne des §65 BEG nicht genutzt.
4.
Mindestens habe die Klägerin, so meint die Revision weiter, wenn überhaupt, nur einen geringfügigen Nachteil erlitten. Es sei unrichtig, daß das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere die damals sehr guten Vermögens- und Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes, außer Betracht gelassen habe.
Auch hiermit kann die Revision nicht gehört werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. März 1960 - IV ZR 285/59 -, LM Nr. 23 zu §64 BEG 1956 = RzW 1960, 388 Nr. 50) kann die Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine nur geringfügige Benachteiligung zur Folge haben, wenn eine Ehefrau eine für sie unbedeutende Nebenbeschäftigung aufgibt. Wie vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben und von der Revision nicht hinreichend gewürdigt, betrifft diese Entscheidung aber einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort hatte die Klägerin sich im wesentlichen der Führung ihres umfangreichen Haushalts gewidmet und nur nebenbei für Verwandte und Bekannte geschneidert. Sie hatte ihre Arbeitskraft nur in bescheidenem Umfang genutzt und daher aus ihrer Erwerbstätigkeit auch nur ein sehr geringes Entgelt bezogen. In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Klägerin mit ihrer vollen Arbeitskraft gegen das übliche Entgelt unselbständig erwerbstätig gewesen. Sie ist aus dieser Tätigkeit verdrängt worden. Für die Frage, ob der Verfolgte eine nicht nur geringfügige Benachteiligung im Sinne des §64 Abs. 1 Satz 1 BEG erlitten hat, kommt es nur darauf an, in welchem Umfang der Verfolgte seine Arbeitskraft vor der Verfolgung genutzt hat und wie sich die Verfolgung auf die Nutzung seiner Arbeitskraft ausgewirkt hat. Auch dann, wenn der Verfolgte aus einer Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, kann eine nur geringfügige Benachteiligung in der Nutzung seiner Arbeitskraft vorliegen, wenn er aus einer solchen Erwerbstätigkeit gedrängt worden ist, bei der er seine Arbeitskraft nur in geringem Umfang nutzte, sei es daß er für die von ihm geleistete Arbeit nur ein sehr bescheidenes, ganz erheblich unter dem Üblichen liegendes Entgelt erhielt oder daß er überhaupt nur mit einem unwesentlichen Teil seiner Arbeitskraft erwerbstätig gewesen ist. Wenn der Verfolgte dagegen aus einer Tätigkeit verdrängt worden ist, in der er, wie die Klägerin, seine Arbeitskraft voll ausgenutzt hat und für die er das ortsübliche Entgelt bezogen hat, liegt stets eine nicht nur geringfügige Benachteiligung vor. Für die Frage, ob er mehr als nur geringfügig benachteiligt worden ist, kommt es nicht darauf an, wie seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse waren, ob ihn diese Benachteiligung deswegen nicht schwer getroffen hat, weil er wirtschaftlich auf die Nutzung seiner Arbeitskraft nicht angewiesen war.
5.
Die Revision ist schließlich der Auffassung, dem Anspruch der Klägerin stehe ein allgemeiner Rechtsgedanke entgegen, der dem §9 Abs. 5 BEG zugrundeliege. Hierfür beruft sie sich auf das RzW 1959, 315 Nr. 14 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9. April 1959. Dieses Gericht hat ausgesprochen, wer nur aus Verfolgungsgründen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, könne für Verdrängung aus dieser Tätigkeit keine Entschädigung beanspruchen. §9 Abs. 5 BEG gehe über den Bereich der überholenden Kausalität hinaus, da er nicht auf das einzelne Verfolgungsereignis, sondern auf die Verfolgung in ihrer Gesamtheit abstelle. Aus §9 Abs. 5 BEG sei ein über die vorgeschriebene Beachtung hypothetischer Schadensursachen hinausgehender allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, der es erlaube, auch bereits die im Augenblick der Verfolgung gegebene Ausgangslage des Verfolgten abzuwandeln. Demnach seien die Verhältnisse, wie sie sich tatsächlich entwickelt hätten, mit der Lage zu vergleichen, in der sich die Klägerin befinden würde, wenn sie nicht verfolgt worden wäre. In diesem Falle, so folgert die Revision, wäre die Klägerin Hausfrau geblieben, hätte sich um keinen Ausweichberuf bemüht, keine beruflichen Einkünfte gehabt und diese nicht durch Verfolgung verlieren können.
Nach §9 Abs. 1 BEG sind die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens und über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils sinngemäß anzuwenden. Als Vorteil, den die Klägerin im Zusammenhang mit der Verfolgung erlitten hat, könnten allenfalls die Einkünfte angesehen werden, die sie aus ihrer Tätigkeit als Hutmacherin bezogen hat. Aber auch das sind keine Vorteile im Sinne dieser Bestimmung. Denn sie sind nur das Entgelt dafür, daß die Klägerin ihrem Arbeitgeber eine gleichwertige Gegenleistung, nämlich ihre Arbeitskraft, dargebracht hat.
Nach §9 Abs. 5 BEG wird für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Für diese Bestimmung ist davon auszugehen, daß die Klägerin einen Schaden erlitten, hat, und es ist, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, nur zu fragen, ob eine Nichtverfolgte, die in derselben Weise wie die Klägerin erwerbstätig war, diese Erwerbstätigkeit gleichfalls verloren und damit denselben Schaden, wie die Klägerin, erlitten hätte. Das ist zweifellos nicht der Fall. Es kann nicht darauf abgestellt werden, daß die Klägerin, wenn sie und ihr Ehemann nicht verfolgt worden wären, nicht erwerbstätig geworden wäre. Daraus würde höchstens zu schließen sein, daß die Klägerin keinen Schaden erlitten hat, weil sie nur wegen der ihr drohenden Verfolgung erwerbstätig geworden ist. Dieser Schluß ist aber rechtlich nicht zu ziehen. Denn es ist oben im Zusammenhang mit der Erörterung des §65 BEG dargelegt, daß es für die Frage, ob der Verfolgte einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat, nicht darauf ankommt, aus welchem Grund er seine Arbeitskraft genutzt hat, daß dies nur mit Rücksicht auf eine von ihm befürchtete spätere Verfolgung geschehen ist.
Zutreffend weist Werner in seiner Anmerkung zu der oben angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Karlsruhe darauf hin, daß wenn schon über den Wortlaut und Sinn des §9 Abs. 5 hinaus die durch die Verdrängung der Klägerin aus ihrem Beruf geschaffene Lage mit der Lage verglichen werden sollte, in welcher sie sich ohne jede Verfolgung befunden hätte, die Gesamtsituation der Klägerin ins Auge gefaßt werden mußte. In dem hier zu entscheidenden Falle wäre zu berücksichtigen, daß die Klägerin sich vor der gegen sie und ihren Ehemann gerichteten Verfolgung in einer wirtschaftlich außerordentlich guten Lage befunden hat. Ihr Ehemann und damit auch sie haben durch die Verfolgung wirtschaftlich sehr erhebliche Einbußen erlitten, für die sie nur in einem beschränkten Umfange entschädigt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO.