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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1960, Az.: IV ZR 285/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1960
Aktenzeichen
IV ZR 285/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 23.09.1959
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1960, 573 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Rosa G. B. St., H., C./USA,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,

Amtlicher Leitsatz

§64 BEG gilt auch für Fälle der Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Eine solche Verdrängung kann eine nur geringfügige Benachteiligung zur Folge haben, wenn eine Ehefrau eine für sie ohne Verfolgung nicht übliche und unbedeutende Nebenbeschäftigung aufgibt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 1959 wird kostenpflichtig, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die im Jahre 1893 in Cz. geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie erlernte das Damenschneiderhandwerk und übte diesen Beruf bis zu ihrer Verheiratung im Februar 1919 aus. Nach ihrer Verheiratung betätigte sie sich in dem Haushalt ihres gleichfalls jüdischen Ehemannes. Dieser war selbständiger Handelsvertreter. Nach seinen Angaben hat er vor seiner Auswanderung ein jährliches Einkommen von 5.000 RM gehabt. Am 1. Mai 1934 meldete die Klägerin ein Gewerbe als Damenschneiderin an. Dieses hat sie nach einer Aufforderung durch das Gewerbeamt wegen ihrer jüdischen Abstammung wieder zum 31. Dezember 1938 abgemeldet. Nach einer von der Klägerin vorgelegten Auskunft des Finanzamts ist bei der gemeinschaftlichen Veranlagung der Eheleute das Jahreseinkommen der Ehefrau für die Jahre 1936 und 1937 mit jährlich je 250 RM und für das Jahr 1938 mit 200 RM versteuert worden. In Jahre 1939 sind die Eheleute ausgewandert.

2

Wegen des ihr im beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens begehrt die Klägerin die Zahlung einer Rente vom 1. November 1953 ab sowie einer Kapitalentschädigung in Höhe eines Jahresbetrages dieser Rente. Die Vorinstanzen haben ihr die verlangte Entschädigung versagt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

3

Da die Klägerin trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, war nach §209 Abs. 3 BEGüber die Revision auf Grund der einseitigen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden.

4

Das Berufungsgericht hat eine Verdrängung der Klägerin aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus Gründen der Rasse bejaht. Es hat jedoch eine Entschädigung versagt, weil auch im Falle einer Verdrängung §64 BEG anzuwenden sei, wonach die entstandene Benachteiligung nicht nur geringfügig sein dürfe. Dies sei aber hier wegen des geringen Einkommens, das die Klägerin aus ihrer Tätigkeit gezogen habe, nicht der Fall.

5

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß §64 auch für den Fall der Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit zu gelten hat. Denn §64 BEG enthält, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, einen für alle Fälle des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltenden Grundsatz.

6

Der Revision ist zuzugeben, daß die Höhe des Einkommens, das ein Verfolgter aus seiner Erwerbstätigkeit gehabt und das er durch die Verdrängung verloren hat, nicht für sich allein für die Erheblichkeit einer Benachteiligung entscheidend sein muß. Man denke nur an einen Kaufmann, der infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten aus seiner Erwerbstätigkeit kein oder nur ein unbedeutendes Einkommen erzielen konnte und nun aus dieser Tätigkeit verdrängt wird. Trotzdem ist die Versagung einer Entschädigung durch das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen berechtigt. Nach ihnen hat die Klägerin mit ihrer Verheiratung sich im wesentlichen der Führung ihres zuletzt aus vier Personen bestehenden Haushalts gewidmet, seine Kosten konnte ihr Ehemann bestreiten. Nur nebenbei hat sie für Verwandte und Bekannte geschneidert. Hierin hat sich auch nach der Anmeldung eines Gewerbes als Damenschneiderin nichts geändert. Dieses wurde in der Wohnung der Familie betrieben. Ihr Ehemann war weiter beruflich tätig, er hatte trotz der Verfolgung der Juden noch ein jährliches Einkommen von 5.000 RM und war in der Lage, seine Familie weiterhin ohne die Mitarbeit der Klägerin zu unterhalten. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß die Klägerin entgegen ihrer Behauptung die Damenschneiderei nur in dem bescheidenen Umfang betrieben habe, wie er sich aus einem versteuerten Einkommen von jährlich 250 und 200 RM ergibt.

7

Auf Grund dieser Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß die Erwerbstätigkeit der Klägerin nach ihrer Verheiratung nur eine völlig nebensächliche Bedeutung für sie gehabt hat und daß eine Anmeldung des Gewerbes im Jahre 1934 ohne die damals einsetzende nationalsozialistische Verfolgung nicht erfolgt wäre. Die Klägerin hat bis zu ihrer Auswanderung in Verhältnissen gelebt, in denen eine Ehefrau in ihrer Lage einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht nachgegangen wäre, sondern sich im wesentlichen nur um ihren Haushalt gekümmert hätte. Wenn eine Ehefrau eine für sie unbedeutende Nebenbeschäftigung aufgibt, so tritt eine im Sinne des §64 BEG erhebliche Benachteiligung nicht ein (vgl. auch van Dam/Loos S. 342 Anm. 13 zu §64 BEG).

8

Da das Berufungsgericht der Klägerin nicht geglaubt hat, daß sie über das der Steuerbehörde angegebene Einkommen noch weitere größere, aber nicht versteuerte Einkünfte gehabt habe, bedarf es keiner Entscheidung, ob es nicht rechtsirrtümlich wäre, diese schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie wegen Steuerhinterziehung aus einem Erwerbsstreben herrührten, das sich nicht innerhalb der Rechts- und Wirtschaftsordnung gehalten habe. Die Revision war vielmehr mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 BEG aus den erstgenannten Gründen zurückzuweisen.

Ascher Johannsen v. Werner Wüstenberg Maaß