Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1957, Az.: BVerwG IV B 80.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 80.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Koblenz - 07.03.1956 - AZ: 1 K 251/55
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 d LAG
- § 1 FG
- § 3 FG
- § 68 BewertGes.
Fundstellen
- IFLA 1958, 121-122
- NDV 1958, 298
- RLA 1958, 59
- ZLA 1958, 52
Verfahrensgegenstand
Schadensfeststellung
Amtlicher Leitsatz
Der Verlust eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs kann kein feststellbarer Vertreibungsschaden sein, weil ein solcher Anspruch kein Wirtschaftsgut ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Clauß
am 28. Dezember 1957
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Revision im Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz - 1. Kammer - vom 7. März 1956 - 1 K 251/55 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist im Jahre 1946 aus dem Sudetenland vertrieben worden und begehrt Feststellung eines Vertreibungsschadens infolge Verlustes ihrer Ansprüche aus einem sogenannten Altenteil. Ihr verstorbener Ehemann besaß im Sudetenland einen landwirtschaftlichen Besitz. Er hatte im Jahre 1949 seinen Sohn testamentarisch zum alleinigen Erben bestimmt und ihn verpflichtet, der Klägerin lebenslänglich Wohnrecht und Unterhalt zu gewähren.
Die Ausgleichsbehörden lehnten die Feststellung dieses Schadens ab, weil er erst nach der Vertreibung entstanden sei. Aus dem gleichen Grunde wurde auch die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage am 7. März 1956 vom Bezirksverwaltungsgericht Koblenz abgewiesen, das der Klägerin eine Revision gegen das Urteil versagte.
Mit der Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision, weil sie durch den Vertreibungsschaden ihres verstorbenen Ehemannes unmittelbar betroffen sei.
Beklagter und Vertreter des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht halten die Beschwerde für unbegründet, weil in der Sache richtig entschieden worden sei und der Rechtsstreit keine grundsätzliche Frage aufwerfe.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil eine Revision nur zugelassen werden kann, wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 - BGBl. I S. 625 - [LAG]). Der vorliegende Fall enthält jedoch keine klärungsbedürftigen Fragen von allgemeiner Bedeutung, ist vielmehr vom Bezirksverwaltungsgericht unter Anwendung der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen richtig entschieden worden. Nach §§ 1, 3 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - kann als Vertreibungsschaden nur ein Schaden im Sinne von § 12 LAG festgestellt werden. Das könnte hier allenfalls ein Schaden sein, der an einem Wirtschaftsgut im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 d LAG, nämlich an einem privatrechtlichen, geldwerten Anspruch entstanden ist, Nach § 12 Satz 1 LAG muß der Schaden aber "im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen" entstanden sein. Das ist hier nicht; der Fall, weil der testamentarische Vermächtnisanspruch der Klägerin zur Zeit der Vertreibung noch gar nicht bestand.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, ist auch kein anderer Schaden ersichtlich, den die Klägerin an Wirtschaftsgütern, erlitten haben könnte. Soweit sie einen Anspruch auf Unterhalt aus Eherecht hatte, kann dessen vertreibungsbedingter Verlust zwar eine Kriegsschadenrente begründen, wenn dadurch die Existenzgrundlage der Klägerin verloren ging (BVerwGE 3, S. 13). Als Vertreibungsschaden mit Berechtigung auf Hauptentschädigung kann der Verlust eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs jedoch nicht festgestellt werden, da es sich insoweit nicht um ein Wirtschaftsgut handelt. Der Begriff "Wirtschaftsgut" ist aus dem Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) entnommen. Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind nach herrschender Verkehrsauffassung, die im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung für die Anerkennung eines Gutes als Wirtschaftsgut entscheidend ist, nicht Wirtschaftsgüter im Sinne des Gesetzes. Diese Rechtsauffassung liegt insbesondere auch § 68 des Bewertungsgesetzes zugrunde. Wenn der Gesetzgeber dort Anspruchs auf Renten, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, von der Bewertung als sonstiges Vermögen ausnimmt, so geht er ebenfalls davon aus, daß ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch erst dann ein Wirtschaftsgut darstellt, wenn er sich in Form einer Rente verdichtet hat.
Die Beschwerde der Klägerin war somit als unbegründet zurückzuweisen. Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 65 Abs. 1 und 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Kniesch
gez. Clauß