Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1964, Az.: BVerwG III C 24.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 24.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 22.01.1963 - AZ: 1 K 38/62
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 4 FG
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 d LAG
- § 68 Nr. 5 a BewG
Fundstellen
- BVerwGE 18, 129 - 131
- AS 18, 129
- LZA 1964, 219
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und unter welchen Umständen eine zwischen geschiedenen Eheleuten getroffene Unterhaltsvereinbarung zu Ansprüchen führen kann, die einer Schadensfeststellung zugänglich sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Januar 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die im Jahre 1900 geborene, im Jahre 1945 aus Schlesien vertriebene Klägerin begehrt die Schadensfeststellung bezüglich des Verlustes einer Unterhaltsrente von monatlich 260 RM, zu deren Zahlung sich ihr am 2. September 1941 von ihr alleinschuldig geschiedener Ehemann in einem in Zusammenhang mit der Ehescheidung geschlossenen Unterhaltsvertrag verpflichtet hatte. Der geschiedene Ehemann der Klägerin ist gleichfalls vertrieben und nach den Angaben der Klägerin zur Zahlung der Rente, die sie bis zur Vertreibung erhalten hatte, nicht imstande.
Die Ausgleichsbehörden lehnten die Schadensfeststellung mit der Begründung ab, bei dem Rentenanspruch der Klägerin habe es sich nicht um einen privatrechtlichen geldwerten Anspruch, sondern um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gehandelt. Dieser sei, weil er kein Wirtschaftsgut im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 LAG darstelle, nicht feststellungsfähig. Die gegen die ablehnenden Behördenentscheidungen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht gelangte ebenfalls zu der Überzeugung, der Rentenanspruch der Klägerin sei auf § 66 des Ehegesetzes 1938, der dem § 58 des Ehegesetzes 1946 entspreche, gegründet gewesen, sei in dem Unterhaltsvertrag nur hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsmodalitäten festgelegt worden und hätte hierdurch seine im Familienrecht liegende Grundlage nicht verloren. Auch der Umstand, daß die Mutter des geschiedenen Ehemannes den Unterhaltsvertrag mitunterzeichnet hätte, habe den Charakter des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nicht ändern können. Da dieser Anspruch einer Schadensfeststellung nicht zugänglich sei, könne die Zweifelsfrage, ob die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann überhaupt verloren habe, unbeantwortet bleiben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der auf ihre Beschwerde vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Sie erstrebt die Aufhebung des klageabweisenden Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts hätte ergeben, daß die Voraussetzungen für die Feststellung eines Vertreibungsschadens durch Verlust eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs erfüllt seien.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt gegenüber dem Zurückverweisungsantrag keinen Antrag.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf eine auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhende Rente nicht als ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch angesehen werden kann. Ein solcher Anspruch stellt kein Wirtschaftsgut im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG dar und unterliegt demnach nach § 3 FG keiner Schadensfeststellung. Wie der IV. Senat in seinem Beschluß vom 28. Dezember 1957 - BVerwG IV B 80.56 - (ZLA 1958 S. 52 = IFLA 1958 S. 121) mit Recht ausgeführt hat, entspricht, der im Lastenausgleichsgesetz verwendete Begriff des Wirtschaftsguts dem gleichen Begriff des Bewertungsrechts. Ebenso ist es unbedenklich, aus § 68 Nr. 5 Buchst. a BewG den Schluß zu ziehen, daß der auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhende Rentenanspruch kein einer Bewertung unterliegendes Wirtschaftsgut darstellt. Ein derartiger Anspruch, dessen Grund und Höhe sich nach den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten richtet und demgemäß ständigen Schwankungen unterworfen ist, ist seiner Art nach nicht geeignet, in irgendeiner Weise am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Demgemäß hat der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. Juni 1963 - BVerwG IV C 190.62 - (NJW 1963 S. 2139 = ZLA 1963 S. 315) ausgesprochen, der Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche einer geschiedenen Ehefrau sei nicht feststellungsfähig, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ansprüche privatrechtlich oder durch Prozeßvergleich auf bestimmte Geldleistungen festgelegt worden seien.
Gleichwohl ist die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer laufenden Rente von 260 RM monatlich im Zeitpunkt der Vertreibung ein Wirtschaftsgut darstellte, damit noch nicht beantwortet. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Möglichkeit, die ursprünglich auf der gesetzlichen Unterhaltspflicht des alleinschuldig geschiedenen Ehegatten beruhende Rentenzahlungspflicht könnte durch vertragliche Festlegung von der Unterhaltspflicht gelöst worden sein, in Betracht gezogen. Es hat aber bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei der Unterhaltsvereinbarung im Anschluß an die Ehescheidung um eine vertragliche Zusicherung der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsrente oder um eine außerhalb der gesetzlichen Unterhaltspflicht, etwa neben oder anstelle derselben, übernommene Vertragspflicht handelt, nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die sich insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts boten. Um über die Rechtsnatur der Vereinbarung über die Rentenzahlungspflicht ein abschließendes Bild zu erhalten, hätte es nahegelegen, den Versuch zu machen, die im Wortlaut nicht mehr vorhandene Unterhaltsvereinbarung wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach möglichst genau nachträglich zu ermitteln. Außer der Vernehmung der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemannes wäre insoweit eine Vernehmung der an dem Vertragsschluß oder seiner Vorbereitung beteiligten Rechtsanwälte, Dr. N. und v.H., möglich gewesen. Ihre Vernehmung hätte möglicherweise Anhaltspunkte dafür ergeben, ob mit der Unterhaltsvereinbarung die dem geschiedenen Ehemann obliegende Unterhaltspflicht nur noch ausdrücklich festgelegt und modifiziert werden sollte, oder ob nur vor dem Hintergrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht eine von dieser gelöste, neue selbständige Vertragspflicht begründet werden sollte, als die geschiedenen Eheleute unter Zuziehung der Mutter des Ehemannes den Vertrag schlossen. Aus dem Inhalt der einzelnen Abreden und aus dem Sinn der Mitunterzeichnung des Vertrages durch eine unbeteiligte Person könnte sich ergeben, welche der beiden Möglichkeiten vorgelegen hat und ob insbesondere die Lösung der Verbindlichkeit von der Leistungsfähigkeit des Schuldners und vor allem von der Bedürftigkeit der Gläubigerin die Annahme einer Schuldumschaffung rechtfertigt. Erst nach erschöpfender Klärung in dieser Hinsicht wird die Frage nach der Feststellungsfähigkeit des verlorenen Rentenanspruchs gemäß §§ 3, 17 Abs. 4 FG, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG zutreffend beantwortet werden können. Die von der Klägerin erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe der ihm obliegenden Pflicht zu vollständiger Aufklärung des Sachverhalts nicht in vollem Maße genügt, erweist sich demgemäß als begründet. Zur weiteren Sachaufklärung war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Ob für die erneute Entscheidung §§ 82 ff. BVFG Bedeutung gewinnen können, wird das Verwaltungsgericht zu erwägen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.575 DM festgesetzt.
Pütz
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff