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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1966, Az.: BVerwG VI C 165.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 165.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.08.1962 - AZ: I A 642/61

Fundstellen

  • DVBl 1967, 428 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1966, 178

Amtlicher Leitsatz

Zur Versagung der Wohnsitzbefreiung gemäß § 4 a G 131 gegenüber den in Österreich lebenden aufgrund des sog. Gmundener Abkommens versorgten früheren deutschen Beamten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 21. März 1887 in Tübingen geborene Kläger trat am 1. Juli 1912 als früherer technischer Büroaspirant in den Dienst der Reichsbahndirektion Hannover und wurde im Jahre 1920 zum Eisenbahnsekretär und im Jahre 1934 zum technischen Reichsbahnoberinspsktor befördert. Im Jahre 1936 trat er als Regierungsoberinspektor zur Verwaltung der Reichsautobahnen in Hannover über, wurde am 1. April 1929 zur Obersten Bauleitung der Reichsautobahnen in Wien versetzt und hier am 1. April 1942 zum Regierungsamtmann (BesGr. A 3 b RBesO) befördert. Infolge des staatlichen Zusammenbruchs verlor er im Jahre 1945 sein Amt. Seine Ehefrau wurde im Jahre 1946 aus Österreich ausgewiesen und lebt in Hannover. Er selbst verblieb in Wien und war dort vorübergehend in privaten Beschäftigungen tätig. Seit dem Jahre 1947 besitzt er die österreichische Staatsangehörigkeit. Rückwirkend seit dem 1. Januar 1953 erhält er von der Republik Österreich Versorgungsbezüge aufgrund des deutsch-österreichischen Regierungsabkommens vom 27. April 1953 (sog. Gmundener Abkommen). Über dieses nicht veröffentlichte Abkommen hat das Auswärtige Amt im Bundesanzeiger Nr. 83 vom 2. Mai 1953 (S. 6) folgendes bekanntgegeben:

"Am 27. April d.Js. ist in Bonn ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der österreichischen Bundesregierung über die Versorgung bestimmter Personengruppen des öffentlichen Dienstes nebst einem erläuternden Briefwechsel unterzeichnet worden. Das Abkommen ist damit in Kraft getreten.

Pensionäre und sonstige Personen des öffentlichen Dienstes, die infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse als Umsiedler oder Heimatvertriebene nach Österreich gelangt sind und seit 1945 ohne Pensionen geblieben sind, sollen von Österreichischer Seite aus Billigkeitsgründen künftig eine Versorgung erhalten. Diese Versorgung wird in Form eines außerordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenusses durch den österreichischen Bundespräsidenten gewährt. Die Versorgungsempfänger werden Bezüge erhalten, die denen eines vergleichbaren österreichischen Pensionisten entsprechen.

Das Abkommen sieht eine Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Österreich erwachsenden Versorgungslast vor, soweit Personen versorgt werden, die früher im deutschen öffentlichen Dienst standen oder vom Deutschen Reich oder einem sonstigen deutschen öffentlichen Dienstherrn Versorgungsbezüge erhielten.

Angesichts der Notlage des in Betracht kommenden Personenkreises wurde vereinbart, die Versorgung bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1953 zu bewilligen."

2

Aufgrund des Abkommens erhalten 4.500-5.000 Personen Versorgung. Die Beklagte erstattet der Republik Österreich insgesamt etwa 70 v.H. der Versorgungsleistungen. Da der Kläger nach 1945 nicht im österreichischen öffentlichen Dienst tätig war, erstattet die Beklagte der Republik Österreich seine Bezüge nach dem Gmundener Abkommen in vollem Umfange.

3

Den Antrag des Klägers vom 1. November 1957, ihn gemäß § 4 a G 131 von dem Erfordernis des Wohnsitzes im Bundesgebiet zu befreien und ihm Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren, lehnte der Bundesminister des Innern durch Bescheid vom 31. März 1959 und Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1960 mit der Begründung ab, im Rahmen des ihm durch § 4 a G 131 eingeräumten Ermessens habe er berücksichtigt, daß der Kläger aufgrund des Gmundener Abkommens bereits Versorgung nach den österreichischen beamtenrechtlichen Vorschriften erhalte.

4

Hierauf hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,

5

die Bescheide des Bundesministers des Innern vom 31. März 1959 und vom 8. Februar 1960 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß § 4 a G 131 vom Erfordernis des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet zu befreien und ihm Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu leisten.

6

Das Verwaltungsgericht in Köln hat durch Urteil vom 22. Februar 1961 die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 16. August 1962 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Der Kläger sei am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle des Reiches beschäftigt gewesen, die mit dem Zusammenbruch weggefallen sei. Er falle daher unter das Gesetz zu Art. 131 GG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131) und könne Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes nur geltend machen, wenn er unter bestimmten Voraussetzungen in das Bundesgebiet oder nach Berlin (West) ziehe (§ 4 G 131). Daß § 4 G 131 durch Stichtags- und Wohnsitzerfordernisse den Kreis der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Berechtigten begrenze, sei verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 3, 59 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [147]). Die durch das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG mit Wirkung vom 1. September 1957 eingefügte Vorschrift des § 4 a G 131 mildere die Beschränkung des § 4 G 131 zugunsten der Betroffenen; gegen ihre Verfassungsmäßigkeit bestünden daher erst recht keine Bedenken. Der Kläger fiele, wenn er in das Bundesgebiet zöge, unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c G 131. Er sei am 1. September 1957 bereits 70 Jahre alt gewesen und sei zudem herzkrank, wie er durch mehrere ärztliche Bescheinigungen aus den Jahren 1946 bis 1959 nachgewiesen habe; ihm sei daher der Umzug von Wien in das Bundesgebiet nicht mehr zumutbar. Der Kläger erfülle zwar die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die oberste Dienstbehörde Befreiung gemäß § 4 a G 131 erteilen könne. Mit Recht mache aber die Beklagte geltend, daß die Gewährung der Befreiung auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen im freien pflichtgemäßen Verwaltungsermessen stehe. Eins andere Auslegung der Vorschrift ließen die vom Gesetzgeber gewählten Worte "kann ... Befreiung gewähren" nicht zu. Der in § 4 a G 131 nicht angegebene Zweck der Ermessensermächtigung ergebe sich aus dem Zweck und dem Zusammenhang der Gesamtregelung des Gesetzes zu Art. 131 GG. Wie dieses Gesetz allgemein den mit dem Zusammenbruch versorgungsbedürftig gewordenen öffentlichen Bediensteten im Bundesgebiet eine ausreichende Versorgung gewähren wolle, die jedoch in mancher Hinsicht hinter der vollen beamtenrechtlichen Versorgung zurückbleibe, so solle § 4 a G 131 aus Billigkeitsgründen auch den im Ausland befindlichen früheren Bediensteten, für die aus Krankheits- oder Altersgründen eine Rückkehr unzumutbar sei, eine ausreichende Versorgung zukommen lassen. Daß die Versorgung nach § 4 a G 131 den gleichen Umfang haben müsse wie die nach Kapitel I des Gesetzes, ergebe sich nicht notwendig aus diesem Ermessenszweck. Sofern das Auskommen des Betroffenen anderweitig ausreichend gesichert sei, entfalle die dem § 4 a G 131 zugrunde liegende Billigkeitserwägung. Habe der Betroffene gewisse, aber für den Unterhalt nicht ausreichende Einkünfte, so werde im Rahmen des Ermessens auch Befreiung nach § 4 a G 131 mit der Maßgabe erteilt werden können, daß ein bestimmter Teil der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gezahlt werde.

8

Die in Österreich lebenden früheren deutschen Beamten, die seit dem 1. Januar 1953 Versorgung nach dem Gmundener Abkommen erhielten, seien immerhin so ausreichend versorgt, daß es grundsätzlich der Ermessenszweck des § 4 a G 131 nicht gebiete, ihnen zwecks Versorgung nach Kapitel I G 131 die in § 4 a G 131 vorgesehene Befreiung zu gewähren. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte letztlich den größten Teil jener Versorgungslasten trage. Solange die Zahlungen nach dem Abkommen tatsächlich geleistet würden, sei es unter dem Gesichtspunkt ausreichender Versorgung unerheblich, daß dies ohne Rechtsanspruch und widerruflich geschehe. Diese Zahlungen seien zwar etwa um ein Viertel geringer als das Ruhegehalt nach Kapitel I G 131; sie entsprächen aber den Pensionen vergleichbarer österreichischer Beamter. Deshalb sei die Versorgung nach dem Gmundener Abkommen nach den in Österreich geltenden Maßstäben als ausreichend anzusehen. Der Ermessenszweck des § 4 a G 131 gebiete es nicht, die im Ausland lebenden Versorgungsempfänger besser als den Verhältnissen ihres Gastlandes entsprechend zu versorgen. Es widerspreche daher nicht dem Ermessenszweck, den vom Gmundener Abkommen Begünstigten in der Regel die Befreiung nach § 4 a G 131 zu versagen. Wolle man darin, bei wirtschaftlicher Betrachtung, im Ergebnis eine teilweise Versagung der Versorgung nach Kapitel I G 131 erblicken, so sei das rechtlich unbedenklich, weil der Ermessensspielraum des § 4 a G 131 auch eine solche teilweise Versagung umfasse. Daß diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspreche, werde mittelbar durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557), insbesondere durch Art. II § 19 dieses Gesetzes bestätigt.

9

Diese allgemeine Rechtslage entbinde allerdings die Verwaltung nicht von der Pflicht, die besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Antragstellers zu prüfen und zu würdigen. Dies habe aber der Bundesminister des Innern im vorliegenden Fall getan. Bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Klägers, seiner früheren Not, seines Alters, seiner Krankheit, der Trennung von seiner ebenfalls kranken Ehefrau und der nach deutschen Maßstäben für einen Amtmann a.D. verhältnismäßig niedrigeren Versorgung, andererseits aber auch des Umstandes, daß seine Ehefrau im Falle seines Todes voraussichtlich nach Kapital I G 131 versorgt werde, sei kein besonderer Umstand erkennbar, der es im Rahmen rechtmäßigen Ermessens gebiete, ihm abweichend von der regelmäßigen Übung die Befreiung nach § 4 a G 131 und damit die höhere Versorgung nach Kapital I G 131 zu gewähren. Nach alledem sei ein Rechtsfehler im Sinne des § 114 VwGO nicht feststellbar.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und sein Klagebegehren weiter verfolgt, hilfsweise um Zurückverweisung der Sache gebeten. Er rügt Verletzung materiellen Rechts.

11

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

12

II.

Die Revision ist nicht begründet.

13

Da der Kläger infolge Verlegung seines Wohnsitzes von Wien nach Hannover seit dem 1. Mai 1964 Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhält, hat der Rechtsstreit nur noch für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 30. April 1964 Bedeutung.

14

Das Oberverwaltungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c G 131 gehört, der Rechte nach diesem Gesetz grundsätzlich nur geltend machen kann, wenn er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin-West) nimmt. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß gegen die Beschränkung des Kreises der Berechtigten durch das Wohnsitzerfordernis nach Maßgabe des § 4 G 131 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist ebenfalls beizupflichten; sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 58 [147 ff.]; BVerwGE 9, 342; Urteil vom 12. April 1960 - BVerwG II C 153.50 - [Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 21]; Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG II C 81.62 -).

15

Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, daß die Ablehnung des Antrags des Klägers, ihm gemäß § 4 a G 131 Befreiung von dem Erfordernis des Wohnsitzes im Bundesgebiet und Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren, nicht rechtswidrig war. Nach dieser mit Wirkung vom 1. September 1957 durch die Zweite Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG eingefugten Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministers des Innern dem oben näher umschriebenen Personenkreis von dem Erfordernis der Begründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Zeit oder auf Dauer Befreiung gewähren, wenn die Rückkehr in das Bundesgebiet aus Krankheits- oder Altersgründen nicht zumutbar ist. Personen, denen Befreiung vom Wohnsitzerfordernis nach § 4 a G 131 gewährt worden ist, stehen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleich; sie gelangen daher vorbehaltlich einer Anwendung der Ruhensregelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG (§ 29 G 131), von der - wie Anders-Jungkunz-Käppner (G 131, 4. Aufl., § 4 a Anm. 3) mit Recht ausführen - im Falle der Befreiung nach § 4 a G 131 eine Ausnahme (vgl. § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG) gemacht werden sollte, in den Genuß der vollen Versorgungsbezüge nach Kapitel I G 131. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 a G 131 bestehen ebensowenig verfassungsrechtliche Bedenken wie gegen § 4 G 131 selbst.

16

Es wird von der Beklagten nicht bestritten und ist im Übrigen im angefochtenen Urteil festgestellt, daß der Kläger während des hier in Betracht kommenden Zeitraums die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte, unter denen die - im vorliegenden Fall mit dem Bundesminister des Innern identische - oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131) die Befreiung nach § 4 a G 131 erteilen kann. Aber auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Unzumutbarkeit der Rückkehr aus Krankheits- oder Altersgründen - besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Befreiung; die Entscheidung hierüber steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der obersten Dienstbehörde (vgl. auch Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 4 a Anm. 2; Brosche, G 131, 3. Aufl., §§ 4-4 b Anm. 9 f; Plog-Wiedow, BBG, § 159 RdNr. 17). Dies hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. § 4 a G 131 ist nach seinem eindeutigen Wortlaut ("kann die oberste Dienstbehörde ... Befreiung gewähren") eine Ermessens Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber bereits bei Vorliegen der normativen Voraussetzungen die Verpflichtung der obersten Dienstbehörde zur Erteilung der Befreiung vom Wohnsitzerfordernis festlegen und dem Antragsteller einen Rechtsanspruch hierauf zuerkennen wollen, dann hätte er die Vorschrift ohne Zweifel anders - etwa ähnlich wie § 4 Abs. 1 G 131 - gefaßt. Eine Kann-Vorschrift räumt zwar der Verwaltung nicht notwendigerweise stets eine Ermessensbefugnis ein (vgl. BVerwGE 15, 251 [254]); der Ausnahmefall einer aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Umdeutung einer Kann-Vorschrift in eine Soll- oder Muß-Vorschrift (vgl. hierzu BVerwGE 7, 304 [315] und 18, 247) liegt aber bei § 4 a G 131 nicht vor.

17

Die angefochtenen Bescheide des Bundesministers des Innern sind deshalb nach § 114 VwGO daraufhin zu überprüfen, ob die Ablehnung der Befreiung vom Wohnsitzerfordernis gemäß § 4 a G 131 rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Fehler dieser Art weisen die angefochtenen Bescheide vom 31. März 1959 und vom 8. Februar 1960 aber nicht auf. Es ist grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, wenn der Bundesminister des Innern im Falle des Klägers wie in allen gleichliegenden Fällen, in denen eine Versorgung von der Republik Österreich nach dem Gmundener Abkommen gewährt wird, die Erteilung der Befreiung gemäß § 4 a G 131 mit der Begründung verweigert, daß durch die aufgrund dieses Abkommens gezahlten Bezüge der Lebensunterhalt des in Frage kommenden Personenkreises in gleicher Weise gewährleistet werde wie vergleichbaren Angehörigen des österreichischen öffentlichen Dienstes. Der II. Senat hat im Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG II C 81.62 - in bezug auf den die entsprechende Anwendung des § 4 a vorsehenden § 72 Abs. 2 Satz 4 G 131 (F. 1961) diesen Standpunkt bereits gebilligt. Für die unmittelbare Anwendung des § 4 a G 131 gilt dasselbe, und zwar aus folgenden mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils im wesentlichen übereinstimmenden Erwägungen: Sinn des § 4 a G 131 ist es offenbar, der Verwaltung die Befugnis einzuräumen, in Ausnahmefällen Karten zu mildern, die bei einer strikten Anwendung des Wohnsitzerfordernisses dadurch entstehen könnten, daß der im Ausland lebende und aus den im Gesetz genannten Gründen an der Rückkehr verhinderte verdrängte Beamte ohne ausreichende Versorgung bleibt. Diese Zweckbestimmung ergibt sich aus dem allgemein fürsorgenden ("sozialen") Charakter des Gesetzes zu Art. 131 GG (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Januar 1960 - BVerwG II C 11.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 70 G 131 Nr. 1]). Danach ist es aber nicht zwingend geboten, die Befreiung nach § 4 a G 131 auch dann zu erteilen, wenn eine ausreichende Versorgung anderweitig gesichert ist, wie es bei dem vom Gmundener Abkommen erfaßten Personenkreis der Fall ist. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die Zahlungen aufgrund dieses Abkommens zwar etwa um ein Viertel geringer als das Ruhegehalt nach Kapitel I G 131; sie entsprechen aber den Pensionen vergleichbarer österreichischer Beamter. Diese Versorgung ist deshalb nach den für die Lebens Verhältnisse in Österreich geltenden Maßstäben als ausreichend zu erachten.

18

Der Ermessensermächtigung des § 4 a G 131 wohnt - worauf das Oberverwaltungsgericht mit Recht hinweist - nicht die Tendenz inne, daß die im Ausland lebenden Betroffenen auf jeden Fall besser als den Verhältnissen ihres Aufenthaltslandes entsprechend versorgt werden sollen. In diesem Zusammenhang braucht nicht zu der im Anschluß an Brosche (a.a.O., Anm. 9 g) vertretenen und von der Revision angegriffenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Stellung genommen zu werden, eine Befreiung nach § 4 a G 131 könne auch "mit der Maßgabe" erteilt werden, daß nur ein "bestimmter Teil der Versorgung" nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gezahlt werde. Jedenfalls ist es im Rahmen der Ermessenserwägungen dieser Vorschrift ein sachgerechter Gesichtspunkt, die Befreiung deshalb zu versagen, weil der Betroffene in seinem Aufenthaltsland bereits eine ausreichende, wenn auch niedrigere Versorgung erhält (vgl. hierzu auch das Urteil vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 4.60 - zu einer ähnlichen Interessenlage im Rahmen der Kann-Vorschrift des § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG in Verbindung mit § 29 G 131). Wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht mit seiner mehr an einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise orientierten Interpretation des § 4 a G 131 im Ergebnis nichts anderes zum Ausdruck bringen wollen.

19

Aus dem Umstand, daß die Versorgungsbezüge nach dem Gmundener Abkommen die Höhe der Bezüge, die der Betroffene im Falle der Wohnsitznahme im Bundesgebiet oder der Befreiung nach § 4 a G 131 aufgrund dieses Gesetzes erhalten würde, nicht erreichen und daß sie aus Billigkeitsgründen, also ohne Rechtsanspruch gewährt werden, können nach alledem rechtliche Bedenken gegen die dargelegte Praxis des Bundesministers des Innern nicht hergeleitet werden. Dies ist letztlich darauf zurückzuführen, daß das Gesetz zu Art. 131 GG als Anspruchsvoraussetzung für den Personenkreis des Kapitel I eine räumliche Beziehung zum Bundesgebiet (Berlin-West) nach Maßgabe des § 4 G 131 fordert (vgl. hierzu auch Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG II C 8.65 - [ZBR 1965 S. 319 = MDR 1966 S. 76]). Mit Recht erblickt das Oberverwaltungsgericht eine Bestätigung dieser Auffassung in dem rückwirkend ab 1. September 1957 in Kraft getretenen Art. II § 19 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557). Nach dieser Regelung kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministers des Innern zur Vermeidung von besonderen Karten Unterhaltsbeiträge an deutsche Staatsangehörige bewilligen, die bei Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG Rechte nach Kapitel I geltend machen könnten, wenn diese Personen in einem ausländischen Staat wohnen, mit dem eine Vereinbarung über die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen unter überwiegender Beteiligung des Bundes besteht, und sie nach dieser Vereinbarung keine Versorgung erhalten können. Die Unterhaltsbeiträge dürfen dann jedoch nicht höher sein als die Versorgungsbezüge, die den "entsprechenden Personen" nach der Vereinbarung gewährt werden. § 4 a G 131 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er die Gewährung einer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bemessenen Versorgung aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als ausreichend erachtet und daß er es nicht für geboten hält, diese Versorgung durch Anwendung des § 4 a G 131 auf die Höhe der Bezüge nach Kapitel I G 131 anzuheben.

20

Die Praxis des Bundesministers des Innern verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Kläger vergleichbar sind nur die in Österreich lebenden Versorgungsempfänger des Gmundener Abkommens, die aus Krankheits- oder Altersgründen an der Rückkehr in das Bundesgebiet verhindert sind. Diese Personen werden aber von der Versagung der Befreiung nach § 4 a G 131 in gleicher Weise betroffen wie der Kläger. Andere Personen, die in Staaten leben, mit denen keine dem Gmundener Abkommen entsprechende Vereinbarung geschlossen worden ist, die infolgedessen von ihrem Wohnsitzstaat grundsätzlich keine Versorgung im Hinblick auf ihr früheres Dienstverhältnis erhalten, sind mit dem Kläger in bezug auf die Beurteilung der hier aufgeworfenen Frage der Wohnsitzbefreiung nicht vergleichbar. In diesem Zusammenhang fällt auch der von der Beklagten dem aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Einwand der Revision entgegengehaltene Gesichtspunkt ins Gewicht, daß die verhältnismäßig große Zahl der in Österreich lebenden Versorgungsempfänger schon seit 1. Januar 1953 Bezüge aufgrund des Gmundener Abkommens erhält und deshalb insgesamt wesentlich besser gestellt ist als die Gesamtheit der im übrigen Ausland lebenden Personen, die an sich unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallen, aber nicht die Voraussetzungen des § 4 G 131 erfüllen. Die Lage des Klägers, der ebenfalls seit 1. Januar 1953 Bezüge nach diesem Abkommen erhalten hat, darf nicht isoliert und unabhängig von dieser Sonderstellung der in Österreich lebenden Versorgungsempfänger, die schon frühzeitig in den Genuß der Vorteile des Abkommens gelangt waren, betrachtet werden. Im übrigen ist die Berücksichtigung der Tatsache, daß aufgrund einer mit einem ausländischen Staat getroffenen Vereinbarung - wie des Gmundener Abkommens - eine ausreichende Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen unter überwiegender Beteiligung des Bundes gewährt wird, im Rahmen der Ermessenserwägungen des § 4 a G 131 als ein sachlich einleuchtendes und daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Unterschiedsmerkmal gegenüber dem Personenkreis zu bewerten, der in einem ausländischen Staat lebt, mit dem die Bundesrepublik ein derartiges Abkommen nicht geschlossen hat (vgl. auch Brosche, a.a.O., Anm. 9 i).

21

Die Revision kann sich auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen. Abgesehen davon, daß dieser Verfassungsartikel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 90.60 - [Buchholz BVerwG 235.1, § 26 LBesG Berlin Nr. 1 = RiA 1963 S. 123] mit Nachweisen) nicht die sog. wohlerworbenen Beamtenrechte gewährleistet, entspricht es nicht nur der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, sondern auch einem hergebrachten Grundsatz des deutschen Beamtenrechts (vgl. § 128 DBG, § 159 BBG, § 84 BRRG), daß der Dienstherr nicht verpflichtet ist, seine Fürsorge, soweit sie die Versorgung seiner früheren Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen anlangt, uneingeschränkt in die Machtsphäre außerhalb seines räumlichen Hoheitsbereichs auszudehnen (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow, BBG, § 159 RdNr. 1). Auch aus der von der Revision in diesem Zusammenhang ins Feld geführten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht können keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die im Gesetz zu Art. 131 GG selbst speziell und abschließend festgelegte - hier der Beschränkung des § 4 G 131 unterliegende - Rechtsstellung des Betroffenen hinausgehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. zuletzt Urteil vom 7. Juli 1965 - BVerwG VI C 159.62 - mit Nachweisen). Die Beklagte trifft daher keine Fürsorgepflicht, derzufolge sie dem Kläger in Österreich ein Ruhegehalt zu gewähren hätte, wie dieser es bei Verlegung seines Wohnsitzes in das Bundesgebiet nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu beanspruchen hat und infolgedessen seit 1. Mai 1964 auch erhält.

22

Schließlich rügt die Revision zu Unrecht, daß der Bundesminister des Innern ermessensfehlerhaft gehandelt habe, weil er den individuellen Fall des Klägers nicht geprüft, sondern unter Hinweis auf die Versorgung nach dem Gmundener Abkommen eine Erörterung der besonderen Umstände seines Falles von vornherein abgelehnt habe. Es ist zwar davon auszugehen, daß die Behörde im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen allen Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung tragen muß und der Antragsteller einen Anspruch auf eine "echte Ermessensentscheidung" hat (vgl. BVerwGE 6, 119 [127] und Urteil vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 130 BBG Nr. 2 = JR 1965 S. 192]).

23

Die oberste Dienstbehörde wird aber dadurch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 4 a G 131 nicht gehindert, ihr Ermessen in gleichliegenden Fällen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten auszuüben und sich durch eine bestimmte Verwaltungspraxis in der Weise zu binden, daß davon nur abgewichen werden darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles die Abweichung rechtfertigt (vgl. BVerwGE 15, 190 [196]; 19, 87 [92] unter Hinweis auf BVerfGE 9, 137 [147]). Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen - wie hier - der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, daß gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. hierzu auch Urteile vom 21. Februar 1963 - BVerwG VI C 80.61 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 178 LBG Berlin Nr. 2] und vom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -). In dieser rechtlich bedenkenfreien weise ist der Bundesminister des Innern hier vorgegangen. Die Gestaltung des vorliegenden Falles weist nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch keine solche Besonderheit auf, daß eine von der ständigen Verwaltungsübung abweichende Ermessenshandhabung geboten wäre. Die vom Kläger in erster Linie hierfür vorgetragenen Gesichtspunkte - sein hohes Alter und seine Krankheit - liegen innerhalb der gesetzlichen Handlungsvoraussetzungen des § 4 a G 131; sie können daher bei der Ermessensüberlegung im Rahmen dieser Vorschrift nicht nochmals berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 15, 207 [211] und 18, 247 [251]). Abgesehen davon ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide vom 31. März 1959 und vom 8. Februar 1960, daß der Bundesminister des Innern auch in eine Einzelprüfung der vom Kläger geltend gemachten Gründe eingetreten ist, diese jedoch im Hinblick auf die in Österreich bereits gewährte Versorgung nach dem Gmundener Abkommen nicht als durchgreifend für eine Befreiung nach § 4 a G 131 erachtet hat.

24

Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert