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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1965, Az.: BVerwG VI C 159.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 159.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.08.1962 - AZ: VIII A 282/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Otto, Kellner und Dr. Waitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war bis zum Zusammenbruch als Beamter auf Lebenszeit Baurat an der Ingenieurschule der Stadt Halle - Fachschule für Werkstofftechnik. Nachdem er als beratender Ingenieur und nebenamtlicher Lehrer an den Staatlichen Ingenieurschulen Hagen und Iserlohn sowie an der Berufsfachschule Iserlohn tätig gewesen war, wurde er durch Urkunde vom 8. Januar 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Fachschuloberlehrer im technischen Schuldienst ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 1953 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 c RBO bei der Staatlichen Berufsfachschule in Iserlohn eingewiesen. Er wurde als Fachschuloberlehrer nach Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes von 1954 in die Besoldungsgruppe A 12 LBO übergeleitet und im Dezember 1955 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Auf Grund des Besoldungsanpassungsgesetzes von 1958 wurde er mit Wirkung vom 1. April 1957 in die Besoldungsgruppe A 11 b übergeleitet. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 wurde er auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsanpassungsgesetzes von 1960 in die Besoldungsgruppe A 12 a übergeleitet. Schließlich wurde er nach der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 a mit Wirkung vom 1. April 1961 in die Besoldungsgruppe A 13 übergeführt. Nachdem der Kläger im Oktober 1960 beantragt hatte, ihn bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in die Besoldungsgruppe A 13 überzuleiten oder ihm in dieser Höhe Dienstbezüge zu gewähren, lehnte der Regierungspräsident in Arnsberg mit Verfügung vom 3. November 1960 diesen Antrag ab und wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 10. Januar 1961 zurück. Darauf erhob der Kläger Klage mit dem Antrage,

  1. 1.

    den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 10. Januar 1961 in vollem Umfange und den zugrunde liegenden Bescheid vom 3. November 1960 insoweit aufzuheben, als der Kläger nicht bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in die Besoldungsgruppe A 13 des Landesbesoldungsgesetzes 1960 übergeleitet worden sei,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, ihn bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in die Besoldungsgruppe A 13 des Landesbesoldungsgesetzes 1960 überzuleiten,

    hilfsweise,

    den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn so zu stellen, als ob ihm ab 1. Oktober 1959 die unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage gemäß § 18 a G 131 gewährt worden sei.

2

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 30. Januar 1962 die Klage abgewiesen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 16. August 1962 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe als Fachschuloberlehrer im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Besoldungsänderungsgesetz von 1960 zum 1. Oktober 1959 lediglich in die Besoldungsgruppe A 12 a, in die Besoldungsgruppe A 13 aber frühestens zum 1. April 1961 übergeleitet werden können. Aus seinem Dienstverhältnis als Fachschuloberlehrer des Landes stehe ihm daher kein Anspruch auf frühere Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 zu. Auch § 18 a G 131 scheide als Grundlage für den Hauptanspruch der Klage aus. Die Schaffung einer künftig umzuwandelnden oder wegfallenden Planstelle für den Kläger sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil im Fachschuldienst, in dem der Kläger tätig sei, Baurats- oder Studienratsstellen nicht vorhanden gewesen seien. Nach § 18 a Satz 2 G 131 könnte allerdings, falls Planstellen dieser Art beim Dienstherrn nicht ausgebracht werden könnten, der Zuschuß des Bundes auch bei Verwendung des Beamten in dem nächstniedrigeren, ausnahmsweise auch in einem anderen Amt der früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn, zugesichert werden, wenn der Dienstherr die Dienstbezüge, die bei entsprechender Wiederverwendung zustehen würden, oder eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage zur Erreichung dieser Dienstbezüge gewähre. Nach dieser Vorschrift hätte aber das Land vom Bund keinen Zuschuß erhalten können, weil der Kläger nicht in dem nächstniedrigeren oder einem anderen Amt der früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn verwendet worden sei. Der Kläger sei beim Zusammenbruch als Baurat im Eingangsamt des höheren Dienstes angestellt gewesen. Die Laufbahn des Fachschuloberlehrers habe aber nicht der Laufbahn des höheren Dienstes, sondern der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehört und gehöre ihr auch noch an. An dieser Tatsache habe sich auch nichts dadurch geändert, daß die Fachschuloberlehrer nach zehnjähriger Unterrichtstätigkeit ab 1. April 1961 kraft Gesetzes in die Besoldungsgruppe A 13 übergeführt würden. Diese Besoldungsgruppe sei allerdings grundsätzlich das Eingangsamt des höheren Dienstes. Für die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn sei aber nicht die Besoldungsgruppe des jeweiligen Amtes maßgebend, sondern die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes der Laufbahn. Das Eingangsamt der Laufbahn des Fachschullehrers sei aber ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes. Auch nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Gewerbelehramt vom 29. Juli 1960 gehörten die Lehrkräfte an Berufsfachschulen, nicht dem höheren Dienst an. Zwar könnten in Zukunft nach akademischer Ausbildung und Ableistung eines Vorbereitungsdienstes bei den Berufsfachschulen Studienräte im Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes angestellt werden. Daraus folge aber nicht, daß die im Amt befindlichen Fachschuloberlehrer damit Beamte des höheren Dienstes geworden seien. Sie blieben vielmehr in ihrer bisherigen Stellung und gehörten der Laufbahn des gehobenen Dienstes weiter an. Die künftig anzustellenden Lehrer an Berufsfachschulen, die die Voraussetzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfüllten, würden nicht mehr zu Fachschuloberlehrern, sondern zu Studienräten ernannt und damit von vornherein in der Laufbahn des höheren Dienstes angestellt. Dadurch werde die Stellung der im Amt befindlichen Fachschuloberlehrer nicht berührt. Da der Kläger nicht in einem Amt der früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn verwendet worden sei, habe das Land nicht nach § 18 a G 131 vom Bund einen Zuschuß erhalten können, so daß der Kläger nicht verlangen könne, so gestellt zu werden, als wenn dem Land ein solcher Zuschuß gewährt und ihm eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage bewilligt worden wäre.

4

Der Kläger hat gegen das ihm am 5. September 1962 zugestellte Urteil am 26. September 1962 die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision mit einem seinem Klageantrag entsprechenden Antrag eingelegt und sie am 1. November 1962 begründet. Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 18 a sowie unterbliebene Anwendung der §§ 71 e bis 71 k G 131. Sie trägt noch vor, da es in der Landesbesoldungsordnung seit dem 1. Oktober 1959 Stellen für Gewerbestudienräte gebe, sei es ermessensfehlerhaft gewesen, den Kläger, der die akademische Vorbildung habe, nicht in eine solche Stelle einzuweisen. Der Kläger ist mit Ablauf des 31. März 1963 in den Ruhestand getreten.

5

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Ohne Rechtsirrtum und von der Revision unangefochten hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger seinen Anspruch, ihn schon mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in die Besoldungsgruppe - BesGr. - A 13 überzuleiten, nicht mit Erfolg auf das Besoldungsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - BesAG - vom 13. Mai 1958 (GV.NW. S. 149) und das Gesetz zur Änderung des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1960 (GV.NW. S. 107) - ÄndG BesAG - stützen kann. Denn die Überleitung der Fachschuloberlehrer mit mindestens zehnjähriger Unterrichtstätigkeit an berufsbildenden Schulen in die Besoldungsgruppe A 13 war frühestens zum 1. April 1961 vorgesehen (§§ 2, 3 und 7 ÄndG BesAG, Fußnote 3 zu BesGr. A 12 a und Fußnote 5 zu BesGr. A 13 der Anlage 1 [GV.NW. 1960 S. 124, 127]).

8

Der Hauptanspruch der Klage auf eine frühere Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 und Gewährung einer entsprechenden Besoldung findet - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - auch im Gesetz zu Artikel 131 GG keine Grundlage. Die Anwendung des § 18 a Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1957) würde u.a. voraussetzen, daß schon am 1. Oktober 1959 eine Planstelle bestand, in die der Kläger hätte eingewiesen werden können. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts gab es aber Studienrats- oder Bauratsstellen der Besoldungsgruppe A 13 im Fachschuldienst nicht. Diese Feststellung wird zwar von der Revision angegriffen. Die Rüge ist aber unbegründet. Zwar werden in der Besoldungsordnung A in der ab 1. Oktober 1959 geltenden Fassung (§§ 2, 7 ÄndG BesAG) unter der Besoldungsgruppe A 13 "Gewerbestudienräte" aufgeführt. Diese Stellen waren aber dem Eingangsamt einer neu geschaffenen Laufbahn des höheren Dienstes vorbehalten, wie den in anderem Zusammenhang getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist. Das Berufungsgericht führt ohne Rechtsirrtum aus, daß die Laufbahn der Fachschuloberlehrer, in der sich der Kläger im Dienst des beklagten Landes befand, seiner Laufbahn am 8. Mai 1945 nicht gleichwertig war, weil sie der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes angehörte und sich hieran selbst durch die Anhebung einzelner Ämter der Laufbahn in die Besoldungsgruppen A 13 und höher nichts geändert hat. Der Kläger hatte aber auf Grund des § 18 a G 131 keinen Rechtsanspruch darauf, daß das beklagte Land weitere - künftig umzuwandelnde oder wegfallende - Planstellen nach Besoldungsgruppe A 13 zur endgültigen Unterbringung von nicht laufbahnentsprechend verwendeten Beamten z.Wv. des höheren Dienstes schuf oder entsprechende Dienstbezüge gewährte. Die Schaffung solcher Planstellen war ebenso wie die Gewährung von entsprechenden Dienstbezügen oder Zulagen zur Erreichung solcher Dienstbezüge nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957) in das Ermessen des neuen Dienstherrn gestellt (so Urteile vom 22. März 1962 - BVerwG II C 153.59-, vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 - und vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 18 a G 131 Nr. 2 = RiA 1963 S. 204]). Es war nicht ermessensfehlerhaft, daß der Dienstherr solche Maßnahmen für nicht laufbahnentsprechend verwendete frühere Bauräte oder Studienräte nicht traf. Dafür spricht insbesondere folgende Erwägung: Wie das Berufungsgericht zu § 18 a Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957) mit Recht ausführt, durfte ein Bundeszuschuß bei Gewährung der Dienstbezüge, die bei entsprechender Wiederverwendung zustehen würden, oder bei Bewilligung einer unwiderruflichen ruhegehaltfähigen Zulage zur Erreichung dieser Dienstbezüge nur gezahlt werden, wenn der Beamte in einem niedrigeren Amt der früheren Laufbahn, d.h. der Laufbahn, zu der sein Amt am 8. Mai 1945 gehörte, oder einer gleichwertigen Laufbahn (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 G 131 F. 1957) verwendet wird. Es liegt nahe und der Senat neigt dazu, daß ein Bundeszuschuß wie bei Gewährung von höheren Bezügen oder einer Zulage nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 G 131 auch bei Schaffung von Planstellen nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 G 131 an die Voraussetzung der laufbahnentsprechenden Wiederverwendung gebunden war. Doch bedarf dies hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls konnte das beklagte Land mit gutem Grund annehmen, daß der Bund einen Zuschuß für die Schaffung von Planstellen zur rechtsgleichen Wiederverwendung bisher nicht laufbahnentsprechend verwendeter Beamter ebensowenig wie für die Gewährung entsprechender Dienstbezüge oder Zulagen geben würde, so daß für das Land ein sachlicher Grund bestand, solche Maßnahmen zu unterlassen.

9

Die §§ 71 e bis 71 k G 131, auf die der Kläger sich neuerdings mit der Revision stützt, scheiden als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch schon deshalb aus, weil sie erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in das Gesetz eingefügt worden sind (Artikel I Nr. 54, Artikel VI Abs. 1 Nr. 11 des 3. ÄndG G 131), aber auch, weil der allein in Betracht kommende § 71 e für eine endgültige Übernahme ebenso wie § 18 a Abs. 1 Satz 2 G 131 eine bereits erfolgte laufbahnentsprechende Wiederverwendung (vgl. den Hinweis in § 71 e Abs. 1 Satz 1 auf § 20 Abs. 1 G 131) voraussetzt.

10

Es trifft auch nicht zu, wie die Revision vorträgt, daß der Gesetzgeber an den Fall des Klägers nicht gedacht habe, so daß der Richter diese Lücke ausfüllen und den Anspruch in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes zusprechen müsse. § 77 G 131 bestimmt ausdrücklich, daß den unter Artikel 131 GG fallenden Personen außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren nicht zustehen. Das Gesetz berücksichtigt keineswegs alle am 8. Mai 1945 bereits erdienten Rechte der Beamten, es hat die Rechtsverhältnisse der früheren Beamten entsprechend dem Verfassungsauftrag in Artikel 131 GG neu geregelt und neue Rechtsbeziehungen hergestellt (BVerwGE 5, 86 und ständige Rechtsprechung). So hatte es in den Fassungen 1951, 1953 und 1957 die gleichwertige Wiederverwendung der Beamten z.Wv. nach Zeitpunkt und Art ("wann" und "wie") dem Ermessen der unterbringungspflichtigen Dienstherren überlassen, und es hat erst in der Fassung 1961 mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 die endgültige Übernahme der laufbahnentsprechend, aber unterfertig wiederverwendeten Beamten, dagegen den Eintritt in den Ruhestand der nicht laufbahnentsprechend verwendeten Beamten angeordnet.

11

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, den Kläger so zu stellen, als wenn er bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 12 a und A 13 erhalten hätte, erweist sich als Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht, für den der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BVerwGE 13, 17 und ständige Rechtsprechung, der sich neuerdings auch der BGH in DVBl. 1965 S. 441 [443] = NJW 1965 S. 1177 [1178] unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung in BGHZ 29, 310 angeschlossen hat). Es bedarf wie in den Urteilen vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 - und vom 3. Februar 1965 - BVerwG VI C 40.63 - auch hier keiner Entscheidung, ob es zur Pflicht des jetzigen Dienstherrn zur Fürsorge gegen den wiederverwendeten Beamten gehört, sich um dessen gleichwertige Wiederverwendung im Sinne des § 19 G 131 oder doch um die ihr nahekommende Zulage nach § 18 a G 131 zu bemühen, ob also der Auftrag des Gesetzes zu Artikel 131 GG in das neue Beamtenverhältnis hineinwirkt oder ob sich die Fürsorgepflicht nur auf das bekleidete Amt des gegenwärtigen Dienstverhältnisses bezieht. Denn die Pflicht zur Fürsorge geht jedenfalls nicht weiter, als die Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG fordern (vgl. dazu auch Urteil vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 - [MDR 1964 S. 261 = RiA 1963 S. 220]). Eine Pflicht des Beklagten, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 für den Kläger zu schaffen, ihm die Dienstbezüge einer solchen Stelle zu gewähren oder eine unwiderrufliche ruhegehaltfähige Zulage zu gewähren, bestand aber - wie dargelegt - nicht, so daß schon eine objektive Verletzung einer etwaigen Fürsorgepflicht ausscheidet, es also eines Eingehens auf die Frage eines Verschuldens nicht einmal bedarf.

12

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Otto
Kellner
Dr. Waitz