Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1965, Az.: BVerwG IV B 53.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rechtmäßigkeit einer Abfindung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Vergrößerung der durchschnittlichen Hofentfernung; Bemessung des Wertes der Gesamteinlage und der Gesamtzuteilung; Berücksichtigungsfähigkeit künftiger Verhältnisse; Einwendungen gegen die Schätzung als Grundlage des Flurbereinigungsplans; Landabzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 53.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.11.1963 - AZ: 101 VII 63
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 8. November 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat als Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren ... ihre Abfindung im Flurbereinigungsplan beanstandet. Ihre Beschwerde vor der oberen Flurbereinigungsbehörde und die Klage vor dem Flurbereinigungsgericht blieben im wesentlichen ohne Erfolg. Das Flurbereinigungsgericht hat nach vorgenommener Ortsbesichtigung entschieden, bis auf die von der Teilnehmergemeinschaft durchzuführende Dränage auf einem Zuteilungsgrundstück der Klägerin sei diese wertgleich und zweckmäßig abgefunden worden. Die Revision gegen sein Urteil hat das Flurbereinigungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Versagung der Revision wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Prüfung beschränkt sich nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf den von der Klägerin geltend gemachten Beschwerdegrund. Es ist daher nur zu prüfen, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedürfen. Die von der Klägerin in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Fragen genügen diesen Voraussetzungen nicht.
1)
Daß eine im Flurbereinigungsplan vorgesehene Vergrößerung der durchschnittlichen Hofentfernung die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinträchtigen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 = RdL 1959 S. 51 - ausgesprochen. Das dort zu § 48 Abs. 1 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) Ausgeführte beansprucht ohne weiteres Gültigkeit auch für die entsprechenden Bestimmungen in § 44 Abs. 2 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG -. Danach läßt sich nicht schlechthin in Metern ausdrücken, ob ein Entfernungsverlust die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinträchtigt. Vielmehr ist der Einfluß der Entfernung auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten maßgeblich. Dabei sind alle in Betracht kommenden sachlichen Umstände zu berücksichtigen, zu denen auch die Größe des Betriebes gehört. - Weitere Fragen hinsichtlich der Bedeutung eines Entfernungsverlustes, die über das in BVerwG I C 6.57 Ausgeführte hinaus klärungsbedürftig sein könnten, macht die Beschwerdeschrift und auch der zu beurteilende Sachverhalt nicht ersichtlich.
2)
Auch die Frage der Berücksichtigung möglicher künftiger Beeinträchtigungen bedarf keiner Klärung mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits erkannt: Bei der Bemessung des Wertes der Gesamteinlage und der Gesamtzuteilung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58-). Dabei darf die Behörde nicht lediglich vom gegenwärtigen Zustand ausgehen, sondern muß, soweit möglich, auch künftigen Verhältnissen Rechnung trafen (Beschluß vom 17. März 1963 - BVerwG I B 41.62 -, ständige Rechtsprechung). Das setzt allerdings voraus, daß es sich um bestimmte Verhältnisse handelt, deren Eintritt voraussehbar und nicht nur theoretisch möglich ist (Urteil vom 14. November 1960 - BVerwG I C 154.60 -). Die vielleicht einmal erfolgende Regulierung der Glött, die nach den vom Flurbereinigungsgericht getroffenen und das Revisionsgericht bindenden (§ 127 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen "mindestens für absehbare Zeit nicht zu erwarten ist", wirft hiernach keine Rechtsfragen mehr auf, zu deren Klärung es der Durchführung des Revisionsverfahrens bedürfte.
3)
Ob die Lage eines Grundstücks an einer asphaltierten Kreisstraße, die nicht beschmutzt werden darf, ein Bewirtschaftungserschwernis darstellt, ist im Rahmen von § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfen und je nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Eine grundsätzliche Klärung im Revisionsverfahren erfordert auch diese Frage nicht.
4
a)
Die Zulässigkeit der Einstufung der alten Wege in die Wertklasse O kann nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein, der eine Anfechtung des Flurbereinigungsplanes (§ 56 f. FlurbG) betrifft. In Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen gegen die Schätzung, auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan sich aufbaut, nicht mehr erhoben werden (Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 = RdL 1961 S. 274 -; Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 78.65 -). Sie hätten vielmehr im Bewertungsverfahren geltend gemacht werden müssen (§ 32 FlurbG; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -).
b)
Bis zu welcher Höhe gemäß § 47 Abs. 1 FlurbG der Landabzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen zulässig ist, läßt sich nicht in Prozenten allgemein festlegen. Vielmehr gilt, was das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 9. Juli 1964 - BVerwG I CB 43.64 = RdL 1964 S. 328 - ausgeführt hat:
"Der Anteil am Flächenbeitrag, den die Teilnehmer nach § 47 Abs. 1 FlurbG aufzubringen haben, steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG; er ist rechnungsmäßig ein Bestandteil der Anspruchsberechnung, die für den Teilnehmer und das Gericht sowohl in den Grundlagen als auch in ihren Einzelheiten nachprüfbar sein muß (BVerwGE 8, 343 [347, 349]). Der nach § 47 umlegungsfähige Flächenbeitrag kann von der Behörde nicht willkürlich festgesetzt werden. Das Gesetz kennt auch nicht die Möglichkeit, einen gewissen Prozentsatz vorweg aus der Masse der in das Verfahren eingebrachten Flurstücke auszuscheiden, wie dies in anderen Gesetzen vorgesehen ist. Bei der Ermittlung des Flächenbeitrages, der nur für Maßnahmen nach §§ 39, 40 FlurbG zulässig ist, muß von dem für die Erschließung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Bedarf ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein ausreichendes und modernen Verhältnissen entsprechendes Wegenetz eine entscheidende Grundlage sowohl für die Verbesserung der Agrarstruktur des zu bereinigenden Gebietes als auch der einzelnen Betriebe bildet. Welcher Flächenbedarf hierzu notwendig ist, hängt von den Umständen und Verhältnissen im einzelnen Verfahrensgebiet ab."
Auch insoweit wirft der vorliegende Fall daher eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht auf. Ob der hier vorgenommene Abzug zu hoch ist, betrifft lediglich eine Frage des Einzelfalles.
c)
Daß die Flurbereinigung dann - und nur dann - keine Enteignung darstellt, wenn der Grundsatz der wertgleichen Abfindung beachtet wird, ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 154; 8, 95) [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57]. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG ist daher für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO gleichfalls nichts ersichtlich.
Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[Die Entscheidung] [...]über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Paul