Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1964, Az.: BVerwG I CB 43.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 43.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Kassel - 29.01.1964 - AZ: F III 115/61
- nachfolgend
- BVerwG - 20.08.1964 - AZ: BVerwG I CB 43.64
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RdL 1964, 328
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage der Berechnung des Flächenbeitrages nach § 47 FlurbG
- 2.
Zur Frage der Befestigung von Wegen in einem Flurbereinigungsverfahren.
- 3.
Der Abfindungsanspruch des Eigentümers von Holzpflanzen und die Erstattungspflicht des Empfängers nach § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG können der Höhe nach voneinander abweichen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 29. Januar 1964 und die Revision gegen dasselbe Urteil werden verworfen.
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen.
Jeder Beteiligte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger nehmen mit ihren gemeinsam bewirtschafteten Besitzständen an drei Zusammenlegungsverfahren teil. Auf ihre Klage hat das Flurbereinigungsgericht den Zusammenlegungsplan geändert. Es hat hierzu ausgeführt: Die Kläger seien nicht wertgleich abgefunden. Der Kläger zu 1) habe in den Verfahren B. und K. für 19,85 Werteinheiten keine Landabfindung erhalten. Diese Minderausweisung stehe mit dem Gesetz nicht in Einklang. Die Kläger hätten auch durch einen erhöhten Landabzug zuviel Land verloren. Der Abzug in den Verfahren B. und I. sei nicht zu beanstanden; dagegen könne der Abzug im Verfahren K. nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Gegen die Verwendung von 6,3802 ha für die Verbreiterung und Neuanlage von Wegen und von rund 5 ha zur Vermeidung von Mißformen könne nichts eingewendet werden; nicht gerechtfertigt sei jedoch der Abzug, der dazu geführt habe, daß 4,0657 ha Masseland übriggeblieben sei. Ein über den in § 47 FlurbG gesteckten Rahmen hinaus vorgenommener Abzug widerspreche dem Gesetz. Das gelte insbesondere für die Erhöhung des allgemeinen Abzugs zur Beschaffung von sogenanntem Masseland, das möglicherweise zur Erledigung von Planbeschwerden oder für kommunale Aufgaben Verwendung finden solle. Der Kläger zu 1) sei deshalb für den auf ihn entfallenden Anteil von 4,60 Werteinheiten in Land zu entschädigen. Der Kläger zu 1) habe demnach noch Land im Werte von insgesamt (19,85 plus 4,60 =) 24,45 Werteinheiten zu erhalten. Eine Minderzuteilung sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das sogenannte Masseland noch zur Verfügung stehe. Die Landabfindung der Klägerin zu 2) sei durch den Abzug von 0,9 % für Masseland nicht geschmälert worden. Mit Recht werde aber von den Klägern geltend gemacht, daß zu der Abfindung in Flur 21, 22 und 23 keine ausreichende Zufahrt bestehe. Aus § 44 Abs. 3 FlurbG sei zu entnehmen, daß die Wege so hergerichtet sein müßten, daß die Teilnehmer die angrenzenden Grundstücke mit den zur Bewirtschaftung notwendigen Fahrzeugen und Maschinen erreichen könnten. Dieser gesetzlichen Forderung sei nicht genügt, soweit es sich um die Abfindung der Kläger in den genannten Fluren handele. Abhilfe könne nur durch Befestigung des Weges Flur 22 Nr. 1 geschaffen werden. Schließlich sei die den Klägern in Rechnung gestellte Geldentschädigung für die im westlichen Teil des Grundstücks Flur 21 Nr. 26 stehenden Obstbäume nicht gerechtfertigt. Diese Bäume wirkten, wie der Senat bei der Ortsbesichtigung festgestellt habe, wirtschaftserschwerend und ertragsmindernd. Deshalb und weil die Kläger Ackerfläche verloren hätten, sei die von ihnen zu zahlende Geldentschädigung für die Obstbäume wesentlich herabzusetzen.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen haben alle Beteiligten Beschwerde eingelegt. Die Kläger haben das Urteil auch mit der Revision angefochten.
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Beschwerde folgendes vor: Der Minderempfang des Klägers zu 1) in Höhe von 24,45 Werteinheiten habe keinen einheitlichen Ursprung. Es werde zugestanden, daß hiervon 19,85 Werteinheiten, wie vom Flurbereinigungsgericht angeordnet, in Land ausgeglichen werden müßten. Die Entscheidung des Flurbereiniguhgsgerichts über die Differenz in Höhe von 4,60 Werteinheiten gebe dagegen Anlaß zur Zulassung der Revision. Das Urteil unterstelle, daß der allgemeine Landabzug zur Schaffung von Masseland erhöht worden sei, und betrachte diese Erhöhung als unzulässige Enteignung. Das Gericht habe aber nicht berücksichtigt, daß die Flurbereinigungsbehörde ursprünglich, und zwar noch zur Zeit der Errechnung der Abfindungsarisprüche, beabsichtigt hätte, sämtliche Wirtschaftswege auf 7 m Breite zu erweitern. Falls man diese Verbreiterung ausgeführt hätte, wäre die verbliebene Fläche von 4,0657 ha hierfür nahezu verbraucht worden. Es sei weiter bei der Errechnung der Abfindungsansprüche noch nicht abzusehen gewesen, in welchem Umfang Land für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich benötigt werde. Der Bedarf von Land für solche Umstände könne zur Zeit der Errechnung der Abfindungsansprüche nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden. Die Flurbereinigungsbehörde müsse sich aber schon in diesem Zeitpunkt für einen bestimmten Prozentsatz entscheiden, weil eine spätere Erhöhung nicht möglich sei.
Aus der Tatsache, daß im Endergebnis 4,0657 ha Masseland übriggeblieben sei, könne also nicht ohne Verletzung allgemeingültiger Denkgesetze gefolgert werden, daß der Landabzug "zur Beschaffung von Masseland" erhöht worden sei. Es sei nach Meinung des Beklagten nicht angängig, einen etwas überhöhten Landabzug unter den vorliegenden Umständen als Enteignung zu charakterisieren. Das sei nur dann gerechtfertigt, wenn der verbliebene Rest einem Dritten zur Verfügung gestellt worden wäre.
Die gleichen Gesichtspunkte trägt auch die Beigeladene zur Begründung ihrer Beschwerde vor. Weiter ist sie der Meinung, das Flurbereinigungsgericht habe übersehen, daß das Masseland nach Abschluß des Verfahrens veräußert werden müsse, und daß der Erlös allen Teilnehmern zugute, komme. Es könne auch nicht richtig sein, daß der Kläger zu 1) einen Anteil vom Masseland erhalte und zusätzlich in den Genuß des Erlöses des verbleibenden Masselandes komme. Auch der Entscheidung, daß der Weg Flur 22 Nr. 1 befestigt werden müsse, könne nicht gefolgt werden. § 44 Abs. 3 FlurbG fordere nur, daß die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht, dagegen gäbe es keine Vorschrift, die bestimme, ob und wie Wege befestigt werden müßten. Mit der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts sei auch das Gebot der Gleichbehandlung aller Teilnehmer verletzt. Es sei das Normale, daß außer den Hauptwirtschaftswegen die übrigen Wege im natürlichen Zustand verblieben. Der einzelne Teilnehmer habe kein Recht zu fordern, daß dieser in weiten Teilen der deutschen Landwirtschaft bestehende Zustand geändert werde, am allerwenigsten ein einzelner Teilnehmer. Schließlich habe das Urteil wegen der Abfindung für Obstbäume zu Unrecht entschieden, daß die Kläger für die eingebrachten Bäume eine höhere Geldentschädigung erhielten, als sie selbst als Wertausgleich für die ihnen zugeteilten Bäume zu zahlen hätten. Auch diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie immer wieder auftrete. Sie sei nach Auffassung der Beigeladenen dahin zu entscheiden, daß der Empfänger der Bäume den gleichen Wert sich anrechnen lassen müsse, den er für seine aufgegebenen Bäume erhalte.
Die Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.
I.
Die Beschwerde und die Revision der Kläger sind unzulässig. Das angefochtene Urteil wurde den Klägern am 8. Februar 1964 zugestellt. Ihre Beschwerdeschrift ist am 10. März 1964 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Beschwerde ist somit verspätet eingelegt worden (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die fristgerechte Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Beide Rechtsmittel waren somit zu verwerfen.
II.
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind unbegründet.
1)
Bei dem den Rechtsstreit betreffenden Verfahren handelt es sich nicht um ein Flurbereinigungs-, sondern um ein Zusammehlegungsverfahren nach §§ 91 ff. FlurbG. Es kann eingeleitet werden, wenn "die Anlage eines neuen Wegenetzes ... nicht erforderlich" ist. Nach § 97 Satz 2 FlurbG soll die Veränderung und die Neuanlage von Wegen auf die "nötigsten Maßnahmen" beschränkt werden. Es erscheint zweifelhaft, ob das Verfahren mit diesen Vorschriften in Einklang steht, nachdem die Wegefläche von 30,7 ha vor der Einleitung des Verfahrens auf 37,1 ha im Zusammenlegungsplan, also um rd. 6,4 ha erhöht worden ist. Noch bedenklicher ist die Situation, wenn man in Betracht zieht, daß ursprünglich weitere 4,06 ha für den Wegeausbau vorgesehen gewesen sind. Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren, unterscheidet sich von dem Flurbereinigungsverfahren durch die Beschränkung der Aufgaben (Urteil vom 13. Juni 1960 - BVerwG I C 172.59 -) Daher ist es nicht zulässig, im Verfahren nach §§ 91 ff. Maßnahmen durchzuführen, die dem Verfahren nach §§ 4 ff. FlurbG vorbehalten sind. Die Vergrößerung eines Wegenetzes um ein Drittel der bisherigen Fläche kann kaum mehr als geringfügige Maßnahme bezeichnet werden, bei der von der Aufstellung eines Wegeplanes abgesehen werden kann (§ 97 Satz 3 FlurbG). Diese Fragen bedürfen jedoch keiner Vertiefung, weil insoweit keine Angriffe erhoben worden sind und weil durch die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts eine gewisse Korrektur eingetreten ist.
2)
Das Flurbereinigungsgericht hat mit Recht den erhöhten Landabzug mißbilligt. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Der für die Neuausweisung und die Verbreiterung von Wegen erforderliche Grund und Boden ist nach §§ 98, 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG von den Teilnehmern anteilig aufzubringen. Diese Vorschrift bestimmt zwar, wie dieser Anteil zu ermitteln ist, enthält aber selbst keine Regelung, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe der Gesamtabzug zulässig ist, m.a.W.: welche Fläche aus der Gesamteinlagefläche für die Erschließung des Flurbereinigungsgebietes vorweg ausgeschieden werden darf. Die Auffassung, es sei gerechtfertigt, von vornherein einen bestimmten Prozentsatz in Ansatz zu bringen, weil der Bedarf vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes nicht genau ermittelt werden könne, und ein etwaiger Überschuß an die Teilnehmer verteilt werden müsse, findet im Gesetz keine Stütze.
Der Anteil am Flächenbeitrag, den die Teilnehmer nach § 47 Abs. 1 FlurbG aufzubringen haben, steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG; er ist rechnungsmäßig ein Bestandteil der Anspruchsberechnung, die für den Teilnehmer und das Gericht sowohl in den Grundlagen als auch in ihren Einzelheiten nachprüfbar sein muß (BVerwGE 8,343 [347, 349]). Der nach § 47 umlegungsfähige Flächenbeitrag kann von der Behörde nicht willkürlich festgesetzt werden. Das Gesetz kennt auch nicht die Möglichkeit, einen gewissen Prozentsatz vorweg aus der Masse der in das Verfahren eingebrachten Flurstücke auszuscheiden, wie dies in anderen Gesetzen vorgesehen ist. Bei der Ermittlung des Flächenbeitrags, der nur für Maßnahmen nach §§ 39, 40 FlurbG zulässig ist, muß von dem für die Erschließung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Bedarf ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein ausreichendes und modernen Verhältnissen entsprechendes Wegenetz eine entscheidende Grundlage sowohl für die Verbesserung der Agrarstruktur des zu bereinigenden Gebietes, als auch der einzelnen Betriebe bildet. Welcher Flächenbedarf hierzu notwendig ist, hängt von den Umständen und Verhältnissen im einzelnen Verfahrensgebiet ab. Es bedarf hier keiner Erörterung, welche Gesichtspunkte nach dem Flurbereinigungsgesetz dabei im einzelnen zu berücksichtigen sind. Der erforderliche Bedarf findet seinen Niederschlag im Wegeplan (§ 41 FlurbG). Anhand seiner Festsetzung kann die für das neue Wegenetz benötigte Fläche errechnet werden. Auf der Grundlage der Flächenbedarfsberechnung ergibt sich nach Abzug der Fläche der vorhandenen Anlagen gleicher Art, des Neuvermessungsüberschusses und der freiwilligen Abgaben einzelner Teilnehmer (§ 47 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. FlurbG) der auf die Teilnehmer umzulegende Flächenbeitrag. Es besteht somit eine eindeutige Grundlage, auf der der Anteil des einzelnen Teilnehmers mit Genauigkeit errechnet werden kann und auch errechnet werden muß. Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, der Wegeplan könne bis zur Planaufstellung geändert werden, und deshalb müsse man von einer Pauschale ausgehen. Im Flurbereinigungsverfahren ist der Wegeplan durch die obere Flurbereinigungsbehörde vorläufig festzustellen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 FlurbG), der hiermit für die. Flurbereinigungsbehörde verbindlich wird. Sie muß sich bei der Ausführung an ihn halten. Der Wegeplan ist zwar eine Arbeitsunterlage, die aber nicht ohne weiteres geändert werden kann. Daher ist auch der Umfang der für die Ausführung erforderlichen Wegeflächen verbindlich festgelegt. Ergibt sich im Laufe des Verfahrens die Notwendigkeit, den Wegeplan zu ändern mit der Folge, daß sich der Bedarf an Grund und Boden für die Erschließung ändert, so muß auch der Flächenbeitrag nach § 47 auf der veränderten Grundlage erneut berechnet werden. Sonst ist die Anspruchsberechnung - das Hilfsmittel zur Feststellung der wertgleichen Abfindung - unrichtig. Es geht nicht an, die Grundlagen für den Flächenbeitrag - den Wegeplan - zu ändern, und es bei dem aufgrund anderer Zahlen errechneten Anteil der Teilnehmer zu belassen. Der Anteil des einzelnen Teilnehmers am Flächenbeitrag steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem tatsächlichen Bedarf an Grund und Boden, der für die Ausführung des Wegeplanes benötigt wird.
Diese rechtlichen Grundsätze gelten auch für das Zusammenlegungsverfahren. Zwar wird nach § 97 Satz 3 FlurbG ein Wegeplan nicht aufgestellt; hieraus kann die Behörde aber nicht das Recht herleiten, den Flächenbeitrag nach Gutdünken festzusetzen. Die Regelung des § 97 Satz 3 FlurbG ist gerechtfertigt, weil nur "die nötigsten Maßnahmen" hinsichtlich des Wegenetzes durchgeführt werden sollen. Werden aber in einem Zusammenlegungsverfahren Wegebaumaßnahmen vorgenommen, und ist es erforderlich, hierfür einen Flächenbeitrag von den Teilnehmern nach § 47 FlurbG zu erheben, so muß die Berechnung in gleich genauer Weise wie im Flurbereinigungsverfahren erfolgen. Auch in diesem Falle muß der Flächenbedarf, der Flächenbeitrag aller Teilnehmer und der Anteil des einzelnen Teilnehmers nachprüfbar sein.
Das folgt aus der Anwendung der Vorschriften des Flurbereinigungsverfahrens über die Abfindung (§ 98 FlurbG). Es müssen somit die vorgesehenen Maßnahmen festgelegt und der hierfür erforderliche Landbedarf ermittelt werden. Auf dieser Grundlage ist der Anteil des einzelnen dann zu berechnen.
Dieser Anteil kann nach § 47 Abs. 1 Satz 3 "für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht" werden. Daß diese Vorschrift die Behörde nicht ermächtigt, Masseland zu beschaffen, welches für kommunale Aufgaben Verwendung finden soll, hat das Flurbereinigungsgericht zutreffend festgestellt. Dagegen erscheint es dem Senat vertretbar, daß der Flächenbeitrag nach dieser Vorschrift mit dem Ziel erhöht wird, Land zur Verfügung zu haben, um etwaigen Planbeschwerden leichter abhelfen zu können. Diesen Fall dürfte das Gesetz u.a. im Auge haben, wenn es davon spricht, daß Land für "unvorhergesehene Zwecke" benötigt werde. Bedenken aus Art. 14 Abs. 1 GG bestehen deshalb nicht, weil der Anteil am Flächenbeitrag nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bei richtiger Berechnung und sachgerechter Durchführung des Verfahrens nach allgemeiner Erfahrung hinter dem Vorteil zurückbleibt, den die Flurbereinigung dem einzelnen Teilnehmer bringt. Der Grundsatz der wertgleichen Abfindung, wird somit nicht verletzt. Bleibt die Erhöhung des Flächenbeitrages, wie das Gesetz es bestimmt, in mäßigen Grenzen, so hält sich die Belastung des Teilnehmers in der Regel immer noch im Rahmen der gesetzlich zulässigen Vorteilsausgleichung.
Es muß auch dem Beklagten und der Beigeladenen eingeräumt werden, daß die für die in § 47 Abs. 1 Satz 3 genannten Umstände zulässige Erhöhung des Flächenbeitrages im voraus - nicht wie beim Wegebeitrag - genau ermittelt werden kann. Im Hinblick darauf, daß das Gesetz nur eine geringfügige Erhöhung zuläßt, die eine vollständige Aufzehrung des allgemeinen Vorteils der Flurbereinigung ausschließt, bestehen keine Bedenken, wenn im Rahmen dieser Regelung ein prozentualer Zuschlag vorgenommen wird, der aber, um eine Nachprüfung zu ermöglichen, festgesetzt werden muß.
Bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Erwägungen hat das Flurbereinigungsgericht zutreffend entschieden, daß der überhöhte Abzug mit § 47 FlurbG nicht in Einklang steht. Es ist dem Beklagten und der Beigeladenen zwar einzuräumen, daß hierin keine Enteignung liegt. Eine Enteignung ist eine rechtmäßige Maßnahme; die fehlerhafte Berechnung des Anteils am Flächenbeitrag ist somit keine "unzulässige Enteignung", sondern eine rechtswidrige Flurbereinigungsmaßnahme, die nach § 144 FlurbG zu korrigieren war. Es ist bei dieser Rechtslage auch unerheblich, ob der erhöhte Abzug "zur Schaffung von Masseland" oder aus anderen Gründen vorgenommen worden ist. Maßgeblich ist allein der objektive Sachverhalt.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum zum Ausgleich des erhöhten Abzugs die Landabfindung der Kläger geändert. Die Rüge, das sei deshalb fehlerhaft, weil der Überschuß an die Teilnehmer, also auch an die Kläger zu verteilen sei, ist nicht gerechtfertigt. Die Rechtswidrigkeit des überhöhten Anteils am Flächenbeitrag wird nicht dadurch rechtmäßig, daß ein Geldausgleich gewährt wird. Das Flurbereinigungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß der überhöhte Abzug notwendigerweise zu einer Verringerung der Landabfindung geführt hat. Es liegt somit eine Minderausweisung vor, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG nur dann in Geld hätte ausgeglichen werden dürfen, wenn sie unvermeidbar gewesen wäre. Unvermeidbar ist eine Minderausweisung im Sinne dieser Vorschrift aber nur dann, wenn es sich um eine rechtmäßige Maßnahme handelt (vgl. BVerwGE 8,95). Eine rechtswidrige Flurbereinigungsmaßnahme muß durch den gesetzmäßigen Zustand ersetzt werden. Daher war das Flurbereinigungsgericht nach § 144 Satz 1 verpflichtet, die Landabfindung zu erhöhen.
Schon aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß die Rüge, die übrigen Teilnehmer würden durch die Entscheidung benachteiligt, weil diese eine Geldentschädigung, die Kläger dagegen eine Landabfindung erhielten, nicht gerechtfertigt ist. Ob die übrigen Teilnehmer, die ihre Abfindung haben unanfechtbar werden lassen, verlangen können, ebenso gestellt zu werden wie die Kläger, ist für die Entscheidung ohne Belang. Das Flurbereinigungsgericht hatte sich ausschließlich mit dem Vorbringen der Kläger auseinanderzusetzen. Seine Entscheidung berührt auch nicht die unanfechtbaren Abfindungen der übrigen Beteiligten. Von einer Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung aller Teilnehmer kann keine Rede sein. Das Flurbereinigungsgericht war im Rahmen des von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits verpflichtet, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die Argumentation der Beigeladenen läuft darauf hinaus, daß der gesetzwidrige Abzug deshalb aufrechterhalten bleiben müsse, weil gegen alle Teilnehmer in gleicher Weise gesetzwidrig verfahren worden sei. Die Unrichtigkeit dieser Argumentation liegt auf der Hand. Es bedarf auch keiner Erörterung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kläger nach Vollzug des Urteils des Flurbereinigungsgerichts am Erlös aus der Veräußerung des verbliebenen Masselandes zu beteiligen sind. Diese Frage ist nicht Gegenstand des Prozesses und bedarf daher keiner Erörterung.
3)
Auch die Angriffe dagegen, daß das Flurbereinigungsgericht die Befestigung des Weges Flur 22 Nr. 1 angeordnet hat, geben keinen Anlaß zur Zulassung der Revision.
Nach §§ 98, 44 Abs. 3 FlurbG müssen die zugeteilten Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Die Teilnehmer haben somit einen gesetzlichen Anspruch auf eine Erschließung ihrer Grundstücke (BVerwG, RdL 1959 S. 27). Dieser Anspruch steht in Zusammenhang mit der Pflicht der Teilnehmer, einen Flächenbeitrag nach § 47 FlurbG zur Verfügung zu stellen (Urteil BVerwG I C 6.57 [RdL 1959 S. 51], Beschluß BVerwG I CB 187.57 vom 7. Juli 1958). Die Beigeladene legt die Vorschrift dahin aus, daß die Zuteilungsgrundstücke lediglich durch Ausweisung entsprechender Flächen zugänglich zu machen seien, sie vermißt dagegen eine Vorschrift, die den Ausbau gebietet Hierzu ist zu bemerken: Das Gesetz unterscheidet, zwischen der "Neuausweisung" von Wegen als der planerischen Festlegung entsprechender Verbindungslinien und der Schaffung von Wegen (§§ 41 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 FlurbG). Diese sind als gemeinschaftliche Anlagen von der Teilnehmergemeinschaft "herzustellen und zu unterhalten" (§ 42 Abs. 1 Satz 1); sie können nach § 42 Abs. 1 Satz 2 vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes "gebaut werden". Schon hieraus ergibt sich, daß das Flurbereinigungsgesetz nicht nur die Ausweisung von Wegeflächen, sondern die Herstellung befahrbarer Wege vorsieht. Hinzukommt folgendes: Das Ziel der Zusammenlegung ist die Herbeiführung eines betriebswirtschaftlichen Erfolges (§ 91 FlurbG). Dieser soll vor allem darin bestehen, daß der "Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert wird" (§ 37 Abs. 1 Satz 2). Ob dieses gesetzliche Ziel erreicht wird, hängt maßgeblich von der Gestaltung der inneren Verkehrslage im Bereinigungsgebiet ab; daher sind "Wege zu schaffen". Die Ausweisung von Wegeflächen allein reicht hierzu Jedoch nicht aus: Entscheidend ist weitgehend die Qualität des Wegenetzes. Wege, die nicht oder nur schwer befahrbar sind, bedeuten keine Verminderung des Arbeitsaufwandes und auch keine Erleichterung der Bewirtschaftung.
In welchem Ausmaß und wie die Wege im Flurbereinigungsgebiet auszubauen sind, hängt von den Umständen im Verfahrensgebiet ab. Daß nicht alle Wege in gleicher Weise ausgebaut und befestigt zu werden brauchen, ergibt sich aus der Natur der Sache. Der maßgebliche Gesichtspunkt ist die Beanspruchung des Weges. Hauptwirtschaftswege müssen regelmäßig so befestigt werden, daß sie mit den in der Gemeinde üblichen Maschinen und Fahrzeugen ohne Schwierigkeiten befahren werden können. Andererseits bedarf es keiner eingehenden Begründung, daß Nebenwege und Anwandwege, die nicht in besonderer Weise beansprucht werden, auch nicht ausgebaut zu werden brauchen und als Graswege liegenbleiben können. Wenn die Beigeladene vorträgt, es sei das Normale in der deutschen Landwirtschaft, daß die meisten Wege in ihrem natürlichen Zustand liegenblieben, so ist dem entgegenzuhalten, daß ein solcher Zustand durch die Flurbereinigung gerade beseitigt werden soll. Wenn ein Verfahren eingeleitet wird, müssen die im Gesetz zwingend angeordneten Maßnahmen durchgeführt werden.
Da das Flurbereinigungsgericht in tatsächlicher Richtung festgestellt hat, daß der Weg Flur 22 Nr, 1 "mit normalen Fuhrwerken und den üblichen Maschinen nicht befahrbar" ist, war es verpflichtet, auf die Klage hin für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen. Daß hierin keine ungerechtfertigte Bevorzugung zweier Teilnehmer zu Lasten der übrigen gesehen werden kann, liegt auf der Hand.
4)
Auch die weitere Rüge, die Kläger erhielten für die in die Teilnehmergemeinschaft eingebrachten Bäume eine höhere Geldentschädigung, als sie als Wertausgleich für die Bäume zu zahlen hätten, ergibt keinen Zulassungsgrund: Zunächst ist zu bemerken, daß die Fragestellung unzutreffend ist. Das Flurbereinigungsgericht hat entschieden, daß die den Klägern in Rechnung gestellte Geldentschädigung für die im westlichen Teil des Grundstücks Flur 21 Nr. 26 stehenden Obstbäume nicht gerechtfertigt sei. Es ist hierbei zutreffend von § 50 FlurbG ausgegangen. Nach seinem Absatz 2 ist der bisherige Eigentümer von Obstbäumen in Geld "abzufinden". Der Empfänger hat dagegen eine angemessene "Erstattung" zu leisten. Abfindungs- und Erstattungsanspruch müssen nicht in gleicher Höhe bestehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen ist das Grundstück Flur 21 Nr. 26, auf dem sich die Bäume befinden, ausschließlich zur Ackerbenutzung und zum Anbau von Zuckerrüben vorgesehen. Unter solchen Umständen wirken eile Bäume, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend dargelegt hat, wirtschaftserschwerend und ertragsmindernd. Dieser Nachteil ist durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger dieses Stück Land ausdrücklich hat haben wollen und daß er gewußt hat, daß die Bäume darauf stehen. Dieser Einwand könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sein Planwunsch für die Behörde verbindlich wäre. Da das aber nicht der Fall ist, kann es ausschließlich nur auf die objektiven Verhältnisse ankommen. Es handelt sich auch nicht, wie die Beigeladene vorträgt, darum, daß die Schätzung nachträglich geändert wird, sondern um die Frage, ob die Bewirtschaftung des maßgeblichen Grundstücks durch die darauf stehenden Bäume erschwert wird (vgl. Urteil BVerwG I C 24.61 vom 26. März 1962 [RdL 1962 S. 217]). Das hat das Flurbereinigungsgericht bejaht Ob der Betrag, um den es die Forderung herabgesetzt hat, den Umständen entspricht, ist eine Frage des Einzelfalles, der vom Standpunkt des Revisionsrechts aus keine Bedeutung zukommt.
Die Beschwerden waren somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich