Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1960, Az.: BVerwG I C 172.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 172.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.09.1959 - AZ: 93 VII 58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1961, 21
- DVBl 1961, 252 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1960, 274
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 1960
in Würzburg
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage gegen den Freistaat Bayern wird abgewiesen. Im übrigen wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 11. September 1959 aufgehoben und die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger ist an einem Zusammenlegungsverfahren beteiligt, das vom Flurbereinigung samt München angeordnet und nach den §§ 91 ff. des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - durchgeführt wird. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft stellte die Schätzungsergebnisse fest und den Zusammenlegungsplan auf. Der Kläger beanstandet mit der Klage seine Zuteilung. Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt: Nach § 18 Abs. 2 FlurbG könnten die Länder Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen. Von dieser Ermächtigung habe der Freistaat Bayern in Art. 3 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August 1954 (BayBS Bd. IV S. 365) - AGFlurbG - Gebrauch gemacht. Hiernach müsse die Teilnehmergemeinschaft das Flurbereinigungsgebiet neu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan aufstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen führen. Aus dem Hinweis auf den Dritten und Vierten Teil des Flurbereinigungsgesetzes müsse aber geschlossen werden, daß im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren, welches im Fünften Teil des Gesetzes geregelt ist, der Teilnehmergemeinschaft keine Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 18 Abs. 2 FlurbGübertragen werden sollten. Die Bestimmung erwähne auch nicht den Zusammenlegungsplan, was andernfalls zur Klarstellung notwendig gewesen wäre. Hätte der Gesetzgeber schlechthin für alle Verfahren des Flurbereinigungsgesetzes der Teilnehmergemeinschaft behördliche Befugnisse übertragen wollen, so hätte man die eingeklammerten Worte weglassen können. Auch sprächen die Entwicklung des neuen Flurbereinigungsrechts und seine Einführung in Bayern gegen eine erweiterte Übertragung behördlicher Befugnisse auf die Teilnehmergemeinschaft. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft habe somit nur die ihm im Flurbereinigungsgesetzübertragenen Befugnisse. Dagegen sei die Feststellung der Schätzungsergebnisse und die Aufstellung des Zusammenlegungsplanes Sache der Flurbereinigungsbehörde. Über Beschwerden gegen deren Verwaltungsakte habe das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu entscheiden. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sei also nicht befugt gewesen, die hier angefochtene Neugestaltung des Zusammenlegungsgebietes vorzunehmen. Er habe als ein sachlich unzuständiges Organ gehandelt. Sein Beschluß über die Neuverteilung müsse somit als nichtig und unbeachtlich angesehen werden. Entsprechendes gelte für den Beschwerdebescheid des Spruchausschusses beim Flurbereinigungsamt München. Da die Anfechtungsklage nur gegen einen wirksamen Verwaltungsakt möglich sei, ermangele es der Klage an einer Zulässigkeitsvoraussetzung. Sie sei daher unzulässig. Der in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung könne sich das Gericht nicht anschließen.
Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft haben die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Nach Auffassung der Revisionskläger hätte die Klage als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen werden müssen. Dem Art. 3 AGFlurbG könne eine Beschränkung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft in dem vom Flurbereinigungsgericht angenommenen Sinne nicht entnommen werden. Der Hinweis auf den Dritten und Vierten Teil des Flurbereinigungsgesetzes in Abs. 1 dieser Vorschrift diene nur der näheren Kennzeichnung der übertragenen Aufgaben. Von einer Beschränkung der Befugnisse der Teilnehmergemeinschaft im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren sei in diesem Absatz nichts gesagt. Vielmehr bestimme § 92 Abs. 2 FlurbG, daß auf die Zusammenlegung die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß anzuwenden seien. Da das AGFlurbG in anderen Bestimmungen dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Aufgaben übertragen habe, die im Zweiten, Sechsten und Siebenten Teil des Flurbereinigungsgesetzes stünden und nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde oblägen, sei nicht ersichtlich, weshalb im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren die Aufgaben des Art. 3 Abs. 1 AGFlurbG nicht übertragen werden sollten. Die Ansicht des Flurbereinigungsgerichts führe zu Ergebnissen, die in Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber erstrebten Zweck eines beschleunigten Verfahrens stünden. Sie würde dazu führen, daß die schwierigen Flurbereinigungsverfahren dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft überlassen wären, während das einfachere Zusammenlegungsverfahren von der Flurbereinigungsbehörde durchgeführt werden müßten Die Revisionsklägerin zu 2) ist darüber hinaus der Auffassung, daß die Klage zu Unrecht gegen den Freistaat Bayern erhoben worden sei.
Die Revisionen mußten Erfolg haben.
I.
Die Klage ist zulässig.
1)
Das Flurbereinigungsgericht verneint die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, Prozeßvoraussetzung für die Klage sei, daß ein Verwaltungsakt vorliege, der mit der Klage angegriffen werden könne. Da ein nichtiger Verwaltungsakt keinerlei Rechtsfolgen auslöse und für jedermann unverbindlich sei, liege diese Voraussetzung nicht vor. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 35 VGG, § 140 FlurbG ist die Klage zum Flurbereinigungsgericht gegeben, wenn der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hiernach genügt in der Regel für die Zulässigkeit der Klage, daß eine solche Behauptung aufgestellt wird. Erweist sie sich als unzutreffend, so ist die Klage unbegründet und nicht unzulässig (vgl. BVerwGE 3, 237 [BVerwG 12.04.1956 - I A 6/55] [238]). Die Zulässigkeit der Klage zum Flurbereinigungsgericht hängt also nicht davon ab, ob der Beteiligte die Nichtigkeit oder nur die Anfechtbarkeit der angegriffenen Maßnahme behauptet oder diese vom Gericht festgestellt wird. Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, der nichtige Verwaltungsakt beeinträchtige den Kläger nicht, er sei also nicht beschwert. Der vom Kläger angegriffene Neuverteilungsplan besteht als rechtsgestaltender Verwaltungsakt aus der nach außen wirkenden förmlichen Verlautbarung und aus der sachlichen Entscheidung. Die Nichtigkeit des Planes hätte zwar die Folge, daß materiell-rechtlich keine Wirkungen einträten; formell würde er gleichwohl Bestand haben. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, daß dieser Schein aus der Welt geschafft wird, und zwar schon deshalb, weil zweifelhaft sein kann, ob ein Verwaltungsakt nichtig oder nur anfechtbar ist. Gerade in flurbereinigungsrechtlichen Planentscheidungen, die regelmäßig Auswirkungen auf viele Personen haben, bedarf es einer endgültigen und verbindlichen, mit Rechtskraftwirkung versehenen gerichtlichen Entscheidung, ob eine Maßnahme nichtig ist oder nicht. Ob die gerichtliche Entscheidung im Rahmen einer Anfechtungs- oder einer Feststellungsklage (vgl. § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung) zu treffen ist, hat untergeordnete Bedeutung. Gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage kann jedenfalls dann nicht der Einwand erhoben werden, sie sei auf Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes gerichtet, der nichtige Verwaltungsakt bedürfe aber keiner Aufhebung, wenn die Nichtigkeit nicht offensichtlich ist.
2)
Die Klage gegen die Teilnehmergemeinschaft ist nicht deshalb unzulässig, weil sie förmlich erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht erhoben worden ist. Der Senat sieht in der Erstreckung der ursprünglich nur gegen den Beklagten zu 3) erhobenen Klage auf die Teilnehmergemeinschaft eine vom Flurbereinigungsgericht zu Recht für sachdienlich erachtete Klageänderung. Jedenfalls wäre sie als Feststellungsklage auch nach Ablauf der Klagefrist zulässig.
II.
Die Klage gegen den Freistaat Bayern war als unbegründet abzuweisen.
Nach § 140 Abs. 1 FlurbG entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen. Voraussetzung für die Klage ist die Erhebung der Beschwerde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde oder, wenn eine Entscheidung der Teilnehmergemeinschaft angefochten wird, der Beschwerde bei der Flurbereinigungsbehörde. Gegenstand der Klage sind der beschwerende Verwaltungsakt und der Beschwerdebescheid (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 45 VGG, § 141 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 59 Abs. 2, § 18 Abs. 3 FlurbG). Gegen wen die Klage zu richten ist, bestimmt sich gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, hier nach § 46 VGG. Die Klage ist somit gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Das ist die Teilnehmergemeinschaft, die nach § 16 FlurbG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, daß sie gleichzeitig gegen den Freistaat Bayern zu richten sei, vermag der Senat nicht zu folgen.
Zu Unrecht beruft sich das Flurbereinigungsgericht auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1958 - BVerwG I C 15.58 -. In diesem Verfahren ist das grundsätzliche Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 8. November 1957 (Bayerische Verwaltungsblätter 1958 S. 122) zwar bestätigt worden; eine sachlich-rechtliche Entscheidung konnte der Senat damals aber nicht treffen, weil die Revision als unzulässig verworfen werden mußte.
Das Flurbereinigungsgericht leitet die Passivlegitimation des Freistaats Bayern aus der Tatsache her, daß dessen Behörden den Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 3 FlurbG zu genehmigen hätten. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1959 - BVerwG I CB 46.59 - zu der entsprechenden Bestimmung des § 61 Abs. 3 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) ausgeführt hat, dient die Genehmigung der Feststellung, daß der Flurbereinigungsplan mit den staatswirtschaftlichen Zielen in Einklang steht. Sie berührt dagegen nicht die im Flurbereinigungsplan enthaltene Entscheidung gegenüber dem einzelnen Beteiligten. Hierüber hat die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der gegen den Flurbereinigungsplan gegebenen Rechtsbehelfe zu entscheiden. Die Behörde kann und darf ihre im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheidung nicht mit der Genehmigung des Planes vorwegnehmen. Die Genehmigung des Flurbereinigungsplanes durch die Flurbereinigungsbehörde ist auch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Planabfindung des einzelnen Beteiligten. Sie wird nicht dem einzelnen Teilnehmer, sondern der Flurbereinigungsbehörde bzw. der Teilnehmergemeinschaft gegenüber erteilt. Eine Bekanntmachung an die Teilnehmer ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Im Verhältnis zu den Teilnehmern ist die Genehmigung daher kein Verwaltungsakt. Schon aus diesen Grunde kann die Genehmigung von einem Beteiligten nicht vor dem Flurbereinigungsgericht angefochten werden. Damit entfällt aber die Voraussetzung für eine Klage gegen den Staat.
Die Passivlegitimation des Freistaats Bayern kann auch nicht damit begründet werden, daß seine Behörde den Beschwerdebescheid erlassen hat. Im vorliegenden Verfahren hat das Flurbereinigung samt durch Abweisung der Beschwerde den Verwaltungsakt der Teilnehmergemeinschaft nur bestätigt, ohne selbst das Streitverhältnis zuungunsten des Klägers irgendwie abweichend von dem Verwaltungsakt der Teilnehmergemeinschaft zu regeln. Seine Entscheidung hat somit keine zusätzliche Beschwer für den Kläger gesetzt, die über diejenige hinausginge, die der Verwaltungsakt der Teilnehmergemeinschaft schon enthält. Es liegt daher kein neuer, selbständiger, beschwerender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VGG vor. Einen Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vermag der Senat entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts nicht darin zu sehen, daß die Teilnehmergemeinschaft damit allein das Prozeßrisiko tragen muß und daß in dem Verfahren auch über die Rechtmäßigkeit des von der staatlichen Behörde ergangenen Beschwerdebescheides entschieden wird. Die Auferlegung des Prozeß- und des Kostenrisikos rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß die Teilnehmergemeinschaft den Verwaltungsakt eigenverantwortlich erlassen hat. Durch die Nichtbeteiligung der Beschwerdebehörde erwachsen dieser keine schwerwiegenden Nachteile. Sie hat die Möglichkeit, durch die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Vertreterin des öffentlichen Interesses ihre Bedenken vorzutragen oder durch sie gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu lassen. Der Senat vermag daher kein schutzwürdiges Interesse für ihre Beiziehung im Verwaltungsstreitverfahren anzuerkennen, wenn sie die Beschwerden lediglich zurückgewiesen hat. Ob etwas anderes gilt, wenn der Beschwerdebescheid den Verwaltungsakt ändert oder aufhebt, kann dahinstehen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Die hier vertretene Auffassung wird durch die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bestätigt (vgl. §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 79 Abs. 1 Nr. 1).
Da das Flurbereinigungsgericht den Freistaat Bayern zu Unrecht als Beklagten angesehen hat, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen.
III.
Soweit die Klage gegen die Teilnehmergemeinschaft gerichtet ist, mußte die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Flurbereinigungsgericht sieht den mit der Klage angefochtenen Zusammenlegungsplan als nichtig an, weil nicht die Teilnehmergemeinschaft, sondern die Flurbereinigungsbehörde zur Entscheidung zuständig gewesen sei. Selbst wenn dieser vom Flurbereinigungsgericht erörterte Zuständigkeitsmangel vorläge, wäre es nicht unbedenklich, die Entscheidung der Teilnehmergemeinschaft ohne weiteres als nichtig und nicht nur als anfechtbar anzusehen. Die Flurbereinigung ist nach dem geltenden Recht nicht ein behördliches, sondern "ein behördlich geleitetes Verfahren", das "unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundstückseigentümer" durchgeführt wird (vgl. §§ 2 Abs. 1, 92 Abs. 1 FlurbG). Die Teilnehmergemeinschaft, also die zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengeschlossene Gemeinschaft der Beteiligten, ist weitgehend Träger des Verfahrens. Ihr fallen die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen zur Last (§ 105 FlurbG). Sie hat nicht nur den Beteiligten gegenüber Rechte und Pflichten, sondern auch gegenüber Weisungen und Entscheidungen der Flurbereinigungsbehörde ein Beschwerderecht (vgl. Art. 6 Satz 2 AGFlurbG, § 149 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Bei dieser rechtlichen Ausgestaltung des Verfahrens erscheint es zweifelhaft, ob einer Entscheidung der Teilnehmergemeinschaft, die die Billigung der Flurbereinigungsbehörde erhalten hat, bei einer Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeiten jegliche Wirksamkeit abgesprochen werden kann. Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, da die Teilnehmergemeinschaft zur Aufstellung des Zusammenlegungsplanes zuständig ist.
Das Flurbereinigungsgericht begründet seine Auffassung mit dem Wortlaut des Art. 3 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz, das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem nichtrevisiblen Recht angehört. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene Auslegung beruht aber auf einer Verkennung des revisiblen Flurbereinigungsgesetzes des Bundes, nämlich des Verhältnisses des Fünften Teiles des Flurbereinigungsgesetzes zu seinem Dritten und Vierten Teil.
Die im Fünften Teil des Flurbereinigungsgesetzes geregelte beschleunigte Zusammenlegung ist eine besondere Form der Flurbereinigung, die dazu bestimmt ist, den mit der Flurbereinigung erstrebten betriebswirtschaftlichen Erfolg möglichst rasch herbeizuführen. Das Ziel dieses Verfahrens besteht darin, auf einfache und schnelle Weise unter Zurückstellung der übrigen in der Flurbereinigung durchzuführenden Aufgaben eine starke Zusammenlegung zersplitterten landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu ermöglichen. Abgesehen von dieser Aufgabenbeschränkung liegt der Unterschied zur gewöhnlichen Flurbereinigung darin, daß für die Anordnung und die Durchführung den Besonderheiten des Verfahrens angepaßte Vorschriften aufgestellt sind. Der Tatsache, daß der Gesetzgeber diese Vorschriften in einem besonderen Teil des Gesetzes zusammengefaßt hat, kommt lediglich gesetzestechnische Bedeutung zu. Sie besagt aber nicht, daß die beschleunigte Zusammenlegung etwas grundlegend anderes sein soll als die Flurbereinigung. Die beschleunigte Zusammenlegung ist ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren. Folgerichtig bestimmt daher das Gesetz, daß im übrigen - soweit keine Sondervorschriften bestehen - die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß anzuwenden sind. Diese bilden, soweit in Fünften Teil des Gesetzes keine Regelung getroffen ist, die gesetzliche Grundlage für die behördliche Tätigkeit; sie bestimmen den Umfang der behördlichen Befugnisse sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Hiernach ergibt sich die Befugnis und die Pflicht der Flurbereinigungsbehörde, das Zusammenlegungsgebiet neu zu ordnen und den Zusammenlegungsplan aufzustellen, aus den §§ 37 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, also aus Vorschriften des Dritten und nicht des Fünften Teiles des Flurbereinigungsgesetzes.
Die auf die beschleunigte Zusammenlegung anzuwendenden Vorschriften über die Flurbereinigung umfassen auch die Bestimmungen, die den Landesgesetzgeber zu abweichenden Regelungen ermächtigen. Von der in den §§ 18 Abs. 2, 33 FlurbG erteilten Ermächtigung hat Bayern in mehreren Artikeln des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz Gebrauch gemacht. In Art. 3 Abs. 1 hat das Land alle Befugnisse und Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde, die ihr nach dem Dritten und Vierten Teil des Flurbereinigungsgesetzes zukommen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen; in Abs. 2 sind dagegen die Aufgaben und Befugnisse einzeln aufgezählt, die von der Übertragung ausgenommen sein sollen. Nach der amtlichen Begründung zu Art. 3 AGFlurbG ist diese gesetzestechnische Methode gewählt worden, weil bei Anwendung des Enumerationsprinzips die Gefahr bestehen würde, "daß Aufgaben des Vorstandes, die ihm nach dem Sachzusammenhang zukommen, nicht in die Liste aufgenommen sind". Das Gesetz will somit eine umfassende Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Teilnehmergemeinschaft sicherstellen. Die Übertragung soll die Regel sein. Da sich die behördliche Befugnis bei der Neugestaltung des Zusammenlegungsgebietes, aus Vorschriften des Dritten Teiles des Gesetzes ergibt, hätte es also einer ausdrücklichen Ausnahme von dieser Regel für das Zusammenlegungsverfahren bedurft. Eine solche kann nicht darin gesehen werden, daß in Art. 3 Abs. 1 AGFlurbG nur auf den Dritten und Vierten Teil des Gesetzes verwiesen wird. Demnach stehen die Befugnisse aus den §§ 37 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, soweit sie die rechtliche Grundlage für die behördliche Tätigkeit im Zusammenlegungsverfahren bilden, der Teilnehmergemeinschaft zu. Dieses Ergebnis wird durch folgende Erwägungen unterstützt: Die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts würde zu einer Aufgabenteilung zwischen Teilnehmergemeinschaft und Behörde führen, die mit dem Flurbereinigungsgesetz nicht vereinbar wäre. Die im Flurbereinigungsgesetz dem Landesgesetzgeber eingeräumte Befugnis, Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde auf die Teilnehmergemeinschaft zu übertragen, beruht u.a. auf dem Gesichtspunkt, die im Gesetz ausdrücklich ausgesprochene Mitwirkung der Beteiligten zu aktualisieren. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so muß im Interesse eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Sachzusammenhang der einzelnen Verfahrensabschnitte gewahrt bleiben. Auf der Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes beruht, wie die bereits wiedergegebene amtliche Begründung zeigt, Art. 3 AGFlurbG. Die Ansicht des Flurbereinigungsgerichts würde aber zu einer sinnwidrigen Zerreißung des gesamten Verfahrensablaufs führen. Nach § 33 FlurbG in Verbindung mit Art. 16 und 17 Satz 2 AGFlurbG obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die Schätzung und die Feststellung des Schätzungsergebnisses, also die Schaffung der entscheidenden Grundlage für die Abfindung der Beteiligten und für die Neueinteilung des Gebietes. Dagegen wäre nach der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts die auf dieser Grundlage durchzuführende Neueinteilung selbst eine Angelegenheit der Flurbereinigungsbehörde. Das erscheint sinnwidrig. Mit Recht weisen die Beklagten auch darauf hin, daß es als widerspruchsvoll angesehen werden muß, wenn im normalen und erheblich schwierigeren Flurbereinigungsverfahren die Aufgaben der Behörde weitgehend der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden sollen, dies aber im vereinfachten Zusammenlegungsverfahren nicht der Fall sein soll. Die Auffassung des Klägers, daß im Zusammenlegungsverfahren zur Wahrung der Rechte der Beteiligten eine stärkere Einschaltung des Staates aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig sei, ist durch keinen sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Die Teilnehmergemeinschaft ist in gleicher Weise an das Gesetz gebunden wie die Behörde.
Schließlich kann der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, die Entwicklung des neuen Flurbereinigungsrechts und seine Einführung in Bayern sprächen gegen eine erweiterte Übertragung behördlicher Befugnisse auf die Teilnehmergemeinschaft, nicht gefolgt werden. Das Gegenteil ist der Fall. Die im Flurbereinigungsgesetz enthaltenen Ermächtigungsnormen zur Übertragung von Befugnissen der Behörde auf die Teilnehmergemeinschaft bedeuten eine Abkehr des teilweise im außerbayerischen Recht früher geltenden Grundsatzes, daß das Verfahren ausschließlich von der Behörde durchgeführt werden solle. Die Tendenz des Flurbereinigungsgesetzes geht gerade dahin, den am Verfahren Beteiligten nicht nur ein starkes Mitspracherecht einzuräumen, sondern ihnen eine Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Dieser Grundsatz ist in § 92 Abs. 1 FlurbG auch für das Zusammenlegungsverfahren ausdrücklich ausgesprochen.
War der Zusammenlegungsplan somit zu Recht von der Teilnehmergemeinschaft aufgestellt worden, so kann er nicht als nichtig angesehen werden. Das angefochtene Urteil ist daher nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben. Das Flurbereinigungsgericht muß die sachlichen Einwendungen des Klägers prüfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer