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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1964, Az.: BVerwG I CB 43.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1964
Aktenzeichen
BVerwG I CB 43.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Kassel - 29.01.1964 - AZ: F III 115/61
BVerwG - 09.07.1964 - AZ: BVerwG I CB 43.64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Senats vom 9. Juli 1964 wird insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 29. Januar 1964 verworfen worden ist.

Unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen.

Gründe

1

DurchBeschluß vom 9. Juli 1964 - BVerwG I CB 43.64 - hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil wegen Versäumung der Beschwerdefrist verworfen.

2

Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war stattzugeben. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat glaubhaft dargelegt, daß er die in 10. März 1964 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Beschwerdeschrift am 8. März 1964 zur Post gegeben hat. Sie hätte somit in nächsten Tag beim Verwaltungsgerichtshof eintreffen müssen. Es kann somit nicht festgestellt werden, daß die Kläger oder ihr Prozeßbevollmächtigter die in 9. März 1964 abgelaufene Beschwerdefrist schuldhaft versäumt haben.

3

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

4

Die Kläger haben zur Begründung der Beschwerde vorgetragen, sie hätten 12,1576 ha hochwertiges Ackerland in das Verfahren eingelegt und lediglich rd. 9 ha als Abfindung erhalten. Sie seien somit nicht wertgleich im Sinne des § 44 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) abgefunden. Ihnen sei weiter eine Fläche als Ackerland zugeteilt worden, die nur als Grünland verwendbar sei.

5

Dieses Vorbringen gibt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Revision dann zuzulassen, wenn in einen Revisionsverfahren Rechtsfragen auftreten, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt werden müßten. Solche Rechtsfragen wirft das Vorbringen der Kläger nicht auf.

6

Ihre nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsätze, insbesondere die im Antrag auf Wiedereinsetzung zusätzlich gegebene Beschwerdebegründung, können im Hinblick auf § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, nach dem die Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdeschrift zu begründen ist, nicht berücksichtigt werden.

7

Hinsichtlich der Kostenentscheidung und des Streitwertes verbleibt es beim Beschluß vom 9. Juli 1964.

Prof. Dr. Werner
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich