Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1965, Az.: BVerwG VII C 171.64
Passivlegitimation für die Klage eines Schülers wegen Nichtbestehens der Reifeprüfung; Überprüfung der Einhaltung der allgemeinen Prüfungsgrundsätze durch das Verwaltungsgericht; Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung eines Schülers; Völliges Versagen eines Schülers in einer mündlichen Prüfung; Bewertung einer Prüfungsleistung eines Schülers mit "ungenügend"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 171.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1962 - AZ: V A 834/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1966, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 17, 664
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage, ob die Schule oder der Reifeprüfungsausschuß der richtige Beklagte ist, wenn ein Schüler Klage wegen Nichtbestehens der Reifeprüfung erhebt.
- 2)
Es verstößt nicht gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze, wenn die mündliche Leistung eines Schülers nach einer Prüfung von neun Minuten Dauer bei völligem Versagen mit "ungenügend" bewertet und bei gleicher Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit die Gesamtnote "ungenügend" erteilt wird, selbst wenn die Leistungen des Schülers in den letzten Schuljahren in dem Fach nur mit "mangelhaft" bewertet wurden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1962 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger bestand im Frühjahr 1961 nicht die Reifeprüfung. Seine schriftlichen Prüfungsarbeiten wurden in Physik mit ungenügend, in Mathematik mit ausreichend, in Deutsch mit mangelhaft und in Englisch mit befriedigend beurteilt. Er wurde in den Fächern Deutsch, Mathematik und Physik mündlich geprüft. In den beiden ersten Fächern erhielt er die Note "ausreichend", in Physik die Note "ungenügend". Der Prüfungsausschuß bewertete die Gesamtleistungen in Religion und Kunsterziehung mit gut, in Sport mit sehr gut, in Englisch mit befriedigend, in Physik mit ungenügend und in allen anderen Fächern mit ausreichend.
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Prüfungsausschusses der beklagten Schule aufgehoben und diese verpflichtet, über das Ergebnis der Reifeprüfung erneut zu entscheiden.
In den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Die Klage sei mit Recht gegen die Schule und nicht gegen den Reifeprüfungsausschuß gerichtet worden. Lediglich die Schule sei als Behörde im Sinne von § 78 VwGO in Verbindung mit den landesrechtlichen Schulvorschriften anzusehen. Der Reifeprüfungsausschuß und die Klassenkonferenz seien lediglich Organe der Schule. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1959 - BVerwG VII C 146.57 - könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht zu der Frage Stellung genommen, ob der Reifeprüfungsausschuß gegenüber der Schulaufsichtsbehörde unabhängig sei. Bis in die neuere Zeit sei es nicht bezweifelt worden, daß sich die Schulaufsicht auf die Prüfungsausschüsse für die Reifeprüfung erstrecke, und zwar auch auf deren fachliche Entscheidungen. Erst im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1961 sei erörtert worden, ob auch im Schulbereich eine Unabhängigkeit der Konferenzen und Prüfungsausschüsse gegenüber der Schulaufsichtsbehörde bestehe. Es könne hier dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage bei den Justizprüfungsämtern und der Prüfungskommission für das Lehramt an höheren Schulen sei. Bei den Reifeprüfungsausschüssen - im Bereich des Schulkollegiums bei dem Regierungspräsidenten ... beständen über 200 höhers Schulen und daher auch entsprechend viele Reifeprüfungsausschüsse - müsse die Schulaufsichtsbehörde die Fachaufsicht auch über die Einzelbewertungen und Abschlußnoten der Prüfungsausschüsse ausüben können. Auf diesem Wege sei es möglich, die erforderliche Koordinierung der Maßstäbe sicherzustellen und die vielen auf fachlicher oder menschlicher Unzulänglichkeit beruhenden Fehler möglichst auszugleichen. Dar gegenteiligen Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 18. Januar 1961 könne nicht zugestimmt werden.
Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht zu beanstanden sei. Zwar könne der Kläger mit dem Hauptantrage, der auf das Bestehen der Prüfung gerichtet sei, nicht durchdringen, jedoch sei der Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, über das Ergebnis der Reifeprüfung erneut zu entscheiden, begründet. Prüfungsentscheidungen könnten gerichtlich nur in beschränktem Umfange, insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht, überprüft werden. Die Auswahl des Prüfungsfaches Physik sei nicht zu beanstanden, denn die Prüfung in diesem Fach sei erforderlich gewesen, um Unklarheiten über die Endzensur zu beheben. Jedoch habe sich die Prüfungskommission bei der pädagogischen Bewertung nicht im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Bei der Festlegung der Endzensur sei von der Vorschrift des § 22 Ziff. 2 Abs. 2 Reifeprüfungsordnung auszugehen, in der folgendes bestimmt sei:
"Zugrunde zu legen sind bei dieser Feststellung des Gesamturteils die Klassanleistungen (Vorzeugnis) (§ 10), die Leistungen in der mündlichen Prüfung (§ 21), die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung (§ 16) und gegebenenfalls die als Prüfungsleistung anerkannte Jahresarbeit ..."
Die Vorschlagszensur in Physik sei ebenso wie die Noten in den letzten Klassen mangelhaft gewesen. Dagegen sei die Note ungenügend in der Prüfungsarbeit zum ersten Mal dem Kläger für eine Leistung in Physik erteilt worden. Daher müßten schon besondere Umstände vorliegen, um die selten vorkommende völlige Abqualifizierung zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung erblicke die beklagte Schule in dem Versagen in der mündlichen Prüfung. Für die Prüfung in Physik bestehe folgende besondere Vorschrift:
"f)
Die Prüfung in der Physik ist so einzurichten, daß sich beurteilen läßt, zu welcher Kenntnis der wichtigsten im Unterricht behandelten Gesetze der Schüler gelangt ist und wieweit er sich mit den darin vorkommenden Begriffen vertraut gemacht hat. Beim Eingehen auf physikalische Tatsachen soll das Verständnis ihrer Bedeutung in Richtung auf die Technik und auch in Richtung auf das physikalische Weltbild festgestellt werden. Zu vermeiden ist die übertriebene Benutzung mathematischer Hilfsmittel."
Nach dem Protokoll habe die Prüfung in Physik um 12.21 Uhr begonnen und sie sei um 12.32 Uhr beendet gewesen. Doch sei sie zwischen 12.22 und 12.24 Uhr unterbrochen gewesen, so daß die Prüfungszeit insgesamt neun Minuten betragen habe. In diesen neun Minuten seien nach dem Protokoll im wesentlichen drei Fragen gestellt worden, die der Kläger nicht habe beantworten können. Dabei habe sich herausgestellt, daß der Kläger das Ohmsche Gesetz nicht gekannt habe. In dieser kurzen Zeit habe der Prüfungsausschuß aber nicht ermitteln können, zu welcher Kenntnis der wichtigsten im Unterricht behandelten Gesetze der Kläger gelangt sei und inwieweit er sich mit den darin vorkommenden Begriffen vertraut gemacht habe. Selbst wenn dies aber zu bejahen sei, so seien doch die Vorleistungen nicht hinlänglich berücksichtigt worden. Der Kläger habe weder auf der Mittel- noch auf der Oberstufe jemals die Note ungenügend in Physik erhalten. Die Prüfungsleistungen allein hätten daher nicht ausgereicht, um diese Beurteilung zu begründen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er hat in erster Linie Verletzung der §§ 86 und 78 sowie 108 VwGO gerügt. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der mündlichen Prüfungszeit von neun Minuten eine Vorbereitungszeit von 19 Minuten vorangegangen sei, wie er schriftsätzlich vorgetragen habe und wie auch das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils festgestellt habe. Ferner sei ein Verfahrensverstoß darin zu erblicken, daß sich das Berufungsgericht lediglich auf das Protokoll über den Ablauf der mündlichen Prüfung gestützt und geglaubt habe, diesem entnehmen zu können, daß im wesentlichen nur drei Fragen gestellt worden seien. Der Kläger habe sich fast 19 Minuten auf ein Thema vorbereiten können und dann zu diesem Thema keine Aussage machen können. Ebensowenig sei das Berufungsgericht dem weiteren Ablauf der Prüfung gerecht geworden. Ferner sei die Ansicht des Berufungsgerichts, daß nicht der Reifeprüfungsausschuß, sondern die Schule die richtige Beklagte sei, weil dem Reifeprüfungsausschuß der Behördencharakter fehle, bedenklich. Der Reifeprüfungsausschuß sei organisatorisch selbständig und nicht nur ein Teilorgan der Schule. Schließlich verstoße das Urteil des Berufungsgerichts gegen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze über die Grenzen, die der gerichtlichen Überprüfung pädagogisch wissenschaftlicher Bewertungen gesetzt seien.
Der Kläger tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen und meint, daß eine Prüfung von neun Minuten Dauer nicht ausreiche, um die Kenntnisse eines Prüflings zu ermitteln. Das Berufungsgericht sei auch zu Recht für den Ablauf der Prüfung davon ausgegangen, daß im wesentlichen nur drei Fragen gestellt worden sind. Die Bedenken, die der Beklagte hinsichtlich der Passivlegitimation erhoben habe, seien in Anbetracht der landesrechtlichen Regelung nicht gerechtfertigt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen die Grundsätze über die gerichtliche Nachprüfung von. Prüfungsentscheidungen vor.
II.
Die Revision ist begründet.
1)
Eine Verletzung des § 78 VwGO liegt nicht vor. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß nach § 78 VwGO in Verbindung mit dem maßgeblichen Landesrecht die Klage gegen die Schule und nicht gegen den Reifeprüfungsausschuß zu richten ist, bestehen keine Bedenken aus bundesrechtlicher Sicht. Nach der Rechtsprechung des Senats können nur Bundesbehörden nicht durch Landesrecht als Klaggegner bestimmt werden (BVerwGE 14, 330 [BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61]). Soweit nach den Ausführungen des Berufungsgerichts das Landesrecht vorschreibt, daß nicht der Reifeprüfungsausschuß, sondern die Schule, bei der der Reifeprüfungsausschuß gebildet ist, zu verklagen ist, handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Würdigung, die sich im Rahmen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hält und als Landesrecht nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die verfahrensrechtliche Frage muß von dem materiellrechtlichen Problem, ob und in welchem Umfange ein Prüfungsausschuß unabhängig sein muß, unterschieden werden. Die Entscheidungen des Senats vom 14. Juli 1961 - BVerwG VII C 25.61 - (BVerwGE 12, 359) und vom 23. Februar 1962 - BVerwG VII B 21.61 - (BVerwGE 14, 31) betreffen die materiellrechtliche Frage der Unabhängigkeit der Prüfer gegenüber der Verwaltungsbehörde. Die Frage, ob bei der Reifeprüfung eine Korrektur seitens der Fachaufsicht aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden wäre und ob gegebenenfalls ein Unterschied gegenüber der Stellung der auch in organisatorischer Hinsicht selbständigen Prüfungsämter, wie dem Justizprüfungsamt und dem Prüfungsamt für das höhere Lehramt, anzunehmen wäre, bedarf keiner Erörterung, zumal die Fachaufsicht nicht eingegriffen hat, weil es sich hier lediglich um die sich aus § 78 VwGO ergebende verfahrensrechtliche Frage handelt. Das Urteil des Senats vom 24. April 1959 - BVerwG VII C 146.57 - (Buchholz BVerwG 421.0, Prüfungswesen, Nr. 6) behandelt zwar die verfahrensrechtliche Frage unter der Geltung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, hebt aber hervor, daß es sich insoweit um nichtrevisibles Recht handelt.
2)
Der Beklagte hat mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt. Das Berufungsgericht hat die Prüfungssituation verkannt, indem es sich bei der Beurteilung des Vorganges lediglich auf das Prüfungsprotokoll gestützt hat, das notwendigerweise keinen umfassenden Überblick über den Ablauf der mündlichen Prüfung geben konnte. Bei einer Prüfungszeit von neun Minuten ist es ohne weiteres klar, daß an einen Prüfling weit mehr als nur drei Fragen gerichtet werden kennen. Einen Anhaltspunkt bietet die bei den Justizprüfungsämtern verbreitete Übung, für die mündliche Prüfung von fünf Kandidaten durch einen Prüfer im Durchschnitt eine Zeit von etwa einer Stunde anzusetzen. Auf jeden Kandidaten entfallen dann, ohne daß es auf ein genaues Zeitmaß entscheidend ankommt, durchschnittlich zumindest zehn Minuten, die hinreichend Gelegenheit geben, einen umfassenden Überblick über den Leistungsstand des Prüflings zu geben. Das Berufungsgericht hätte sich vor Augen führen müssen, daß in neun Minuten mehr als nur drei Fragen gestellt werden, und dies zum Anlaß nehmen müssen, die näheren Umstände des Prüfungsvorganges aufzuklären. Dabei hätte sich das Berufungsgericht auch, wie die Revision zutreffend gerügt hat, mit der Frage befassen müssen, ob und gegebenenfalls welche Zeit dem Prüfling zur Vorbereitung auf ein bestimmtes Thema gewährt worden war. Das Versagen des Prüflings bei einem nicht allzu schwierigen Thema aus einem Stoff, der Gegenstand des Unterrichts gewesen war, nach längerer Vorbereitungszeit konnte vom. Prüfungsausschuß als ein besonders schwerwiegender Mangel bewertet werden, ohne daß dabei gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze verstoßen wurde.
Einer Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf es jedoch nicht, weil der Senat auf Grund der tatsächlichen Feststellungen bereits abschließend entscheiden kann. Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Senats über die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung pädagogisch wissenschaftlicher Bewertungen zwar seinen Ausführungen vorangestellt, jedoch in ihrer Bedeutung verkannt. Der Senat hat entschieden, daß pädagogisch wissenschaftliche Bewertungen nur daraufhin vom Richter überprüft werden können, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]; 12, 359 [BVerwG 14.07.1961 - VII C 170/60]; Beschluß vom 20. Dezember 1963 - BVerwG VII B 21.63 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 24; ebenso Urteil des VI. Senats vom 22. April 1963 - BVerwG VI C 55.61 -, Buchholz a.a.O. Nr. 18).
Der Gedankengang des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß eine ungenügende schriftliche Prüfungsarbeit und ein nach Ansicht des Prüfungsausschusses völliges Versagen in der mündlichen Reifeprüfung im Hinblick auf lediglich mangelhafte oder teilweise sogar ausreichende Vorzensuren in allen vorausgehenden Schuljahren nicht als ausreichend anzusehen sind, um die Note "ungenügend" in der Reifeprüfung zu rechtfertigen. Diese Schlußfolgerung ist schon deshalb unrichtig, weil sie der Erfahrungstatsache widerspricht, daß es zahlreiche Grenzfälle gibt, in denen es außerordentlich zweifelhaft sein kann, ob die Note mangelhaft oder ungenügend dem Leistungsstand gerecht wird, und in denen der betreffende Lehrer, etwa um dem Schüler eine Chance zu geben oder weil es dem Schüler infolge besonderer Umstände gelingt, sein völliges Versagen zu verdecken, oder aber weil einige nicht gänzlich ungenügende Leistungen die Hoffnung auf einen Leistungsanstieg erwecken, sich für die Note "mangelhaft" entscheidet. Wenn dann in der Prüfung der Leistungsstand des Prüflings in dem betreffenden Fach mit der den Anforderungen einer Prüfung entsprechenden erforderlichen Genauigkeit überprüft wird und dabei das völlige Versagen des Prüflings offenbar wird, dann sichern etwas bessere Bewertungen in den vorausgehenden Jahren den Prüfling nicht vor einer seinem schlechten Leistungsstand gerecht werdenden Beurteilung mit "ungenügend". Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Unrecht nicht in Betracht gezogen, daß die Leistungen des Klägers, deren Gesamtwürdigung in der hier maßgeblichen landesrechtlichen Reifeprüfungsordnung sogar ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht nur in Physik den Durchschnitt nicht voll erreichten. Die schriftliche Prüfungsarbeit im Fache Deutsch war mangelhaft, so daß die Abschlußnote genügend in diesem Fach im Hinblick auf die Bewertung der schriftlichen Arbeit nach unten tendierte. Es lag in dem Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses bei seiner Gesamt Würdigung mit in Betracht zu ziehen, daß die Note im Fache Deutsch möglicherweise eine Leistung betraf, die an der unteren Grenze des Durchschnitts lag. Die Schwierigkeit, eine gerechte Entscheidung in Prüfungen zu finden, ergibt sich gerade daraus, daß eine Fülle einzelner Faktoren der sorgfältigen Berücksichtigung und Abwägung bedarf und der Richter nur ganz ausnahmsweise bei einer besonderen Gestaltung des Falles diesen Bewertungsvorgang an Stelle des Prüfers selbst vornehmen kann. Die Prüfungssituation ist jedenfalls grundsätzlich ein einmaliger Vorgang, bei dessen Bewertung es nicht nur darauf ankommt, ob der Prüfling eine wenigstens halbwegs brauchbare Antwort auf eine Prüfungsfrage gibt. Vielmehr muß auch berücksichtigt werden, welchen Weg der Prüfling eingeschlagen hat, um die Lösung zu finden, und mit welcher Genauigkeit er die von ihm gefundene Lösung begründet hat. Auch die Antworten, die genügt haben, um in einem bestimmten Fach die Note genügend zu rechtfertigen, können Hinweise geben, welche für die abschließende Gesamtbeurteilung des Prüflings im positiven oder negativen Sinne erheblich sind. Soweit der Prüfungsvorgang nicht aufgeklärt ist, handelt es sich somit um Fragen, die im Rahmen des dem Prüfungsausschuß zustehenden Beurteilungsspielraums lagen. Auf ihre Aufklärung kann es nach der Gestaltung des Falles nicht ankommen. Der Revision war daher stattzugeben und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung das Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Boerckel
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Mühl