Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1965, Az.: BVerwG VIII C 64.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 64.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 13.02.1964 - AZ: Bf. II 144/63
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 131 GG
- § 15 (§§ 9, 10, 11, 28, 35 Abs. 2) BWGöD
- § 48 BRRG
- § 126 BRRG
- § 127 BRRG
Fundstellen
- BVerwGE 21, 81 - 88
- AS 21, 81
- DDB 1965, 186
- RzW 1966, 236
- ZBR 1966, 189
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es wird daran festgehalten, daß der geschädigte Beamte bei Nachholung einer Beförderung (§ 15 BWGöD) keine erhöhten Dienstbezüge für die Vergangenheit, daß er aber, wenn der Versorgungsfall bereits eingetreten war, die erhöhten Versorgungsbezüge von diesem Zeitpunkt an - frühestens ab 1. April 1951 - erhält.
- 2.
Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Falle einer verzögerten Wiedergutmachungsentscheidung.
- 3.
Welche Folgen ergeben sich aus der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, die bestimmte Personengruppen begünstigt, andere Personengruppen aber unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG von diesen Vergünstigungen ausschließt?
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war Telegrapheninspektor in Hamburg und wurde 1937 nach Erfurt strafversetzt. Dort wurde er nach dem 8. Mai 1945 im Postdienst weiterverwendet und später zum Obertelegrapheninspektor befördert. Nach seiner Entlassung im Jahre 1949 kehrte er nach Hamburg zurück, wo er zunächst als Angestellter im Postdienst wiederverwendet wurde. Im September 1950 wurde er im Wege der Wiedergutmachung als Obertelegrapheninspektor zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit weitergehenden Wiedergutmachungsansprüchen blieb er zunächst erfolglos. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ihm jedoch schließlich das Recht auf die Versorgungsbezüge eines Postamtmanns zugesprochen, nachdem er zum 1. Dezember 1951 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten war. Daraufhin wurden seine Versorgungsbezüge neu festgesetzt, wie wenn er als Postamtmann in den Ruhestand getreten wäre. Sein Antrag auf Nachzahlung von Bezügen für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 1951 wurde abgelehnt; seine Klage wurde abgewiesen. Im Berufungsverfahren beschränkte er den Nachzahlungsanspruch auf die Zeit vom 1. April bis zum 30. November 1951. Die Berufung wurde zurückgewiesen mit der Begründung, für den Klaganspruch fehle es sowohl wiedergutmachungsrechtlich wie auch beamtenrechtlich an einer Rechtsgrundlage. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie wurde mit Recht zugelassen gemäß § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835). Der auf § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) beruhende Wiedergutmachungsanspruch des Klägers ist nicht mehr im Streit. Hinsichtlich der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen der im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung bedarf es keiner neuen Entscheidung im Wiedergutmachungsverfahren (§ 26 BWGöD). Das durch die Wiedergutmachungsentscheidung umgestaltete Beamtenverhältnis ist Grundlage des Versorgungsanspruchs und etwaiger weiterer Ansprüche des Klägers (§ 126 Abs. 1 BRRG; vgl. den Beschluß vom 4. Dezember 1964 - BVerwG VIII B 45.64 -).
Die Revision ist unbegründet; dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß es wiedergutmachungsrechtlich und beamtenrechtlich an einer Rechtsgrundlage für den Nachzahlungsanspruch des Klägers fehlt.
Im Falle des Rechtes auf bevorzugte Wiederanstellung (§ 9 Abs. 1 BWGöD) wie im Falle des Rechtes auf Nachholung einer Beförderung (§ 15 Abs. 1 BWGöD) bedarf es im Anschluß an die Wiedergutmachungsentscheidung (§ 26 BWGöD) eines im Rahmen des jeweils geltenden Beamtenrechts zu vollziehenden Ernennungsaktes des zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn (§ 22 BWGöD). Darin, daß ein solcher Ernennungsakt keine Rückwirkung hat, stimmen beide Vorschriften überein. Unterschiedliche Regelungen für die beiden genannten Wiedergutmachungsvorschriften enthält das Gesetz nur hinsichtlich der Rechte, die den anspruchsberechtigten Geschädigten für die Zeit vor Erfüllung des auf einen neuen Ernennungsakt gerichteten Wiedergutmachungsanspruchs kraft Gesetzes zugesprochen werden:
Den Geschädigten, denen infolge einer der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. d BWGöD angeführten Maßnahmen ihre Rechtsstellung im aktiven Beamtenverhältnis entzogen wurde, wird durch § 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD das Recht auf Zeitversorgung gewährt, solange sie noch dienstfähig sind und die gesetzliche Altersgrenze noch nicht überschritten haben. Diese Zeitversorgung wird als Ruhegehalt so bemessen, als wären sie entsprechend ihrem Wiedergutmachungsanspruch wiederangestellt und zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden. Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD erhalten sie ein erhöhtes Ruhegehalt, wenn sie nicht alsbald wiederangestellt werden, nachdem ihnen das Recht auf bevorzugte Wiederanstellung zugesprochen worden ist. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BWGöD erhalten sie schließlich auch für die Vergangenheit einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen den ihnen tatsächlich gezahlten und den ihnen wiedergutmachungsrechtlich zuzusprechenden Dienstbezügen, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. April 1951 im öffentlichen Dienst wiederverwendet worden sind.
Den Geschädigten, deren Beförderung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD unterblieben ist, wird dagegen durch § 15 Abs. 1 BWGöD nur das Recht auf Nachholung der Beförderung zugesprochen (vgl. die entsprechenden Regelungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f, h, i in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 BWGöD). Es fehlt für diesen Fall jede Regelung, die der des § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BWGöD (Zeitversorgung) und der des § 35 Abs. 2 BWGöD (Nachzahlung von Dienstbezügen) entspricht. Die Absicht des Gesetzgebers, die Rechtslage beider Gruppen von Geschädigten unterschiedlich zu gestalten, ergibt sich daraus, daß § 15 Abs. 1 BWGöD zwar auf die besonderen Versorgungsregelungen der §§ 11, 13 BWGöD, nicht aber auf § 10 BWGöD verweist, und daß ferner der erst 1955 in das Gesetz eingefügte § 35 Abs. 2 BWGöD nur von Geschädigten im Sinne von § 9 BWGöD, nicht aber von Geschädigten im Sinne von §§ 14, 15 BWGöD spricht.
Dieser Rechtslage entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung und übereinstimmend mit den Kommentaren von Anders (Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 15) und von Blessin-Ehrig-Wilden (Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Randn. 3 zu § 15 BWGöD) daran festgehalten, daß die Nachholung der Beförderung (§ 15 Abs. 1 BWGöD) nicht zu einer Nachzahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen führt (Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 11.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 2 = NJW/RzW 1957 S. 416 = RiA 1957 S. 238 [BVerwG 16.01.1957 - BVerwG VI C 11.56]; Urteil vom 29. Januar 1958 - BVerwG VI C 42.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 7; Beschluß vom 22. August 1962 - BVerwG VIII B 42.62 -, NJW/RzW 1963 S. 93; vgl. BVerwGE 10, 97 [99 f.]). Es hat ferner die Anwendung der Sonderregelung des § 35 Abs. 2 BWGöD, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und den gemäß der Wiedergutmachungsentscheidung zu bestimmenden Dienstbezügen führt, für beschränkt erklärt auf Geschädigte, die Ansprüche nach dem dort allein genannten § 9 BWGöD haben (Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 92.61 -, NJW/RzW 1963 S. 479 = RiA 1963 S. 302).
Im Falle des Klägers, der keine Ansprüche nach § 9 BWGöD hat, ist es im Rahmen von § 15 BWGöD zu einer Nachholung der Beförderung im Wege eines Ernennungsaktes nicht mehr gekommen, weil er bereits Ruhestandsbeamter war, als das Wiedergutmachungsverfahren abgeschlossen wurde mit der gerichtlichen Entscheidung, ihm ständen gemäß § 15 BWGöD die Rechte eines Postamtmanns zu. In solchen Fällen sind die erhöhten Versorgungsbezüge von dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung an zu zahlen (BVerwGE 10, 97). Diese aus dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Vorschriften zu entnehmende Regelung entspricht jener, die getroffen ist für diejenigen nach § 15 Abs. 1 BWGöD berechtigten Geschädigten, welche am 1. April 1951 bereits dienstunfähig waren oder die gesetzliche Altersgrenze überschritten hatten (vgl. die in § 15 BWGöD enthaltene Verweisung auf § 11 BWGöD und in Verbindung damit § 28 BWGöD). Der Kläger hatte daher ab 1. Dezember 1951, als er in den Ruhestand versetzt worden ist, einen Anspruch auf die Versorgungsbezüge eines Postamtmanns. Diesem Anspruch hat die Beklagte entsprochen; insoweit besteht kein Streit.
Im Streit befindet sich allein der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Dienstbezüge, die ihm im Zeitraum vom 1. April 1951 bis zu seiner Zurruhesetzung, also bis zum Ablauf des 30. November 1951, zugestanden hätten, wenn er bereits Postamtmann gewesen wäre; dieser Anspruch läßt sich weder auf § 15 noch auf § 35 Abs. 2 BWGöD stützen.
§ 15 Abs. 1 BWGöD spricht den Geschädigten einen Anspruch auf "Nachholung der Beförderung" zu; der zur Wiedergutmachung verpflichtete Dienstherr hat diesen Anspruch im Wege der Ernennung in ein höheres Amt zu erfüllen. Dabei wird vorausgesetzt, daß sich der Geschädigte bei ihm in einem Amt befindet, das eine solche Beförderung nach Maßgabe des nunmehr geltenden Beamtenrechts ermöglicht (vgl. BVerwGE 10, 115 [120]). Eine rückwirkende Beförderung ist im geltenden Beamtenrecht nicht vorgesehen und wird auch durch § 15 BWGöD nicht gefordert. Der Umstand, daß die Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes gemäß § 35 Abs. 1 BWGöD ab 1. April 1951 in Kraft gesetzt worden sind, hat nicht zur Folge, daß alle Vergünstigungen, die das Gesetz den Geschädigten zuspricht, von diesem Tage an zu gewähren sind. Eine rückwirkende Rechtsverbesserung - grundsätzlich vom genannten Stichtag ab - wird den Geschädigten durch § 28 BWGöD insoweit zugesprochen, als es sich um die "Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge" handelt, nicht aber hinsichtlich der durch die §§ 9, 14, 15 BWGöD im Bereich des öffentlichen Dienstrechts vorgesehenen Statusbegründungen und Statusverbesserungen.
§ 35 Abs. 2 BWGöD spricht den zur Wiederanstellung berechtigten Geschädigten (§ 9) ein Recht auf Nachzahlung von Dienstbezügen zu, wenn sie vor dem 1. April 1951 wiederverwendet worden sind. Unmittelbar kann diese Vorschrift nicht angewendet werden auf Geschädigte im Sinne des von ihr nicht erwähnten § 15 BWGöD. Diese Abgrenzung der Anspruchsberechtigten kann nicht auf einen Redaktionsfehler zurückgeführt werden, weil die ausdrückliche Erwähnung des § 9 BWGöD unverständlich wäre, wenn in Wahrheit alle Geschädigten im Sinne des Gesetzes gemeint waren. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Geschädigte im Sinne von § 15 BWGöD ist ebenfalls nicht möglich: Mit der Forderung, ein Geschädigter (§ 9) müsse "wiederverwendet" worden sein, wird zum Ausdruck gebracht, daß der Begünstigte seine Rechtsstellung im öffentlichen Dienst aus Verfolgungsgründen verloren und erst später - wenn auch nicht notwendig aus Gründen der Wiedergutmachung - eine neue Rechtsstellung im öffentlichen Dienst erhalten hat. Es handelt sich dabei nicht um eine im Rahmen des Art. 131 GG getroffene Regelung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren haben; Wiederverwendungen nach einem auf die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 zurückzuführenden Amtsverlust sind nicht gemeint. Hat also ein nach § 14 oder § 15 BWGöD anspruchsberechtigter Geschädigter seine Rechtsstellung im öffentlichen Dienst bis zum staatlichen Zusammenbruch von 1945 behalten, so gehört er auch dann nicht zu den "wiederverwendeten" Geschädigten im Sinne von § 35 Abs. 2 BWGöD, wenn er infolge des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 sein Amt verloren und später erneut Verwendung im öffentlichen Dienst gefunden hat.
Die Revision meint unter Berufung auf den Kommentar von Blessin-Ehrig-Wilden (a.a.O., Randn. 3 zu § 5 BWGöD), eine Verfolgungsmaßnahme könne sich auch noch nach dem 8. Mai 1945 schädigend ausgewirkt haben; im Falle des Klägers sei seine verfolgungsbedingte Strafversetzung im Jahre 1937 ursächlich für den Verlust seines Amtes in der sowjetischen Besatzungszone gewesen, weil er ohne die Strafversetzung seine Dienststellung in Hamburg behalten hätte. Darauf ist hier schon deshalb nicht einzugehen, weil ihm in dem abgeschlossenen Wiedergutmachungsverfahren keine Rechte nach § 9 BWGöD, sondern nur Rechte nach § 15 BWGöD zugesprochen worden sind. Hier ist nicht eine neue Wiedergutmachungsentscheidung zu treffen, vielmehr über die besoldungsrechtlichen Folgen der ergangenen und unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung zu befinden.
Das Zusammentreffen von verfolgungsbedingten Schäden und Schäden im Sinne des Art. 131 GG wird im übrigen unterschiedlich geregelt einerseits in § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, andererseits in dem auch bei Ansprüchen nach § 15 BWGöD anzuwendenden § 14 Abs. 2 BWGöD - beide in der Neufassung von 1961 -: Hat der Geschädigte (§§ 14, 15) das von ihm bekleidete Amt aus den in Art. 131 GG bezeichneten Gründen verloren, so regeln sich seine Wiederverwendung sowie seine versorgungsrechtlichen und sonstigen Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG mit der Maßgabe, daß an die Stelle des am 8. Mai 1945 tatsächlich bekleideten Amtes das im Wiedergutmachungsverfahren festgestellte Amt tritt. Diese Vorschrift, die der sehen vorher bestehenden Rechtslage entspricht (vgl. BVerwGE 10, 104 und 10, 115), wirkt sich im Falle des Klägers nicht aus: Er ist schon vor dem 1. April 1951 im öffentlichen Dienst wiederverwendet worden; er beansprucht auch keine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, vielmehr eine im Bundeswiedergutmachungsgesetz nicht vorgesehene Nachzahlung von Dienstbezügen.
Die Frage, ob § 35 Abs. 2 BWGöD dadurch die Gleichheit aller vor dem Gesetz verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG), daß er den vor dem 1. April 1951 im öffentlichen Dienst wiederverwendeten Geschädigten dann Dienstbezüge für die Vergangenheit zuspricht, wenn sie Ansprüche nach § 9 BWGöD, nicht aber dann, wenn sie Ansprüche nach § 15 BWGöD haben, bedarf hier keiner Entscheidung: Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Vorschrift in diesem Sinne würde nicht dazu führen, daß auch dem Kläger ein Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen zustände. In diesem Falle wäre die Vorschrift zwar wegen ihrer Verfassungswidrigkeit nichtig, dadurch aber noch nicht ersetzt durch eine Vorschrift des Inhalts, daß auch den unter § 15 BWGöD fallenden Geschädigten ein Nachzahlungsanspruch zusteht; insoweit ist zu verweisen auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1965 - 2 BvR 454.62/2 BvR 470.62 -, NDBZ 1965 S. 92 (L), der eine andere für verfassungswidrig gehaltene wiedergutmachungsrechtliche Vorschrift (§ 31 h BWGöD) betrifft.
Eine Vorschrift des Beamtenrechts, auf die der Kläger seinen Nachzahlungsanspruch stützen könnte, ist nicht vorhanden. Der Kläger kann auch keinen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht seitens der Beklagten beanspruchen. Ob die Pflicht des Dienstherrn, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten zu sorgen (vgl. § 48 BRRG), dadurch mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs des Beamten (vgl. BVerwGE 13, 17) verletzt werden kann, daß einem bereits im Beamtenverhältnis wiederverwendeten Geschädigten eine ihm zustehende Wiedergutmachungsleistung verspätet zugesprochen wird, kann hier offenbleiben. Ein solcher Anspruch setzt jedenfalls ein Verschulden des Dienstherrn voraus (BVerwGE 13, 17 [22]; 15, 3 [10]). Aus den folgenden Gründen ist es aber im vorliegenden Fall unmöglich, ein Verschulden der Beklagten dafür festzustellen, daß der Kläger nicht schon in der Zeit vom 1. April bis zum 30. November 1951 auf Grund von § 15 BWGöD zum Postamtmann befördert worden ist: Das Bundeswiedergutmachungsgesetz in seiner Erstfassung vom 11. Mai 1951 ist unter dem 12. Mai 1951 im Bundesgesetzblatt (I S. 291) verkündet worden. Der danach ergangene Ablehnungsbescheid der Beklagten wurde vom Kläger zunächst in zwei Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolglos, angefochten; erst die Revision des Klägers führte zu einer Zurückverweisung und anschließend im zweiten Berufungsverfahren zu einem ihm günstigeren Urteil. Gegen eine schuldhafte Fehlbeurteilung der Rechtslage seitens des Dienstherrn spricht bereits der Umstand, daß dessen Rechtsauffassung zunächst von zwei Instanzgerichten für Rechtens erklärt worden ist. Ein Verschulden der Beklagten kann hier aber schon deshalb nicht ursächlich gewesen sein für den Schaden, auf den sich, der Kläger beruft, weil es bei der großen Zahl von Wiedergutmachungsansprüchen, über die gemäß §§ 25, 26 Abs. 1 BWGöD die oberste Dienstbehörde zu entscheiden hat, ohnehin kaum möglich gewesen wäre, den Fall des Klägers noch vor dem 1. Dezember 1951 zu einem dem Gesetz entsprechenden Abschluß zu bringen. Daraus, daß dem Kläger die Rechtsverbesserung gemäß § 15 BWGöD erst lange nach dem 1. Dezember 1951 zugesprochen wurde, kann ein Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen für die Zeit vor dem 1. Dezember 1951 nicht abgeleitet werden; vom genannten. Zeitpunkt ab erhält er bereits die erhöhten Versorgungsbezüge eines Postamtmanns.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 124,49 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt