Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1957, Az.: BVerwG VI C 11.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 11.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.02.1954 - AZ: 4 K 663/52
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.02.1954 - AZ: VI A 427/53
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 BWGöD
- § 15 BWGöD
- § 19 Abs. 1 BWGöD
- § 28 BWGöD
Fundstellen
- DVBl 1958, 440 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1957, 380 (amtl. Leitsatz)
- NJW/RzW 1957, 42
- RiA 1957, 238
Amtlicher Leitsatz
Bei Nachholung einer Beförderung auf Grund des § 15 BWGöD besteht kein Anspruch auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenz für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt, die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und
den Bundesrichter Reimer
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12. Februar 1954 - (VI A 427/53)/(4 K 663/52 Köln) - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der 1888 geborene Kläger trat nach Ablegung der Reifeprüfung 1908 in die Preußische Zollverwaltung ein 1910 bestand er die Sekretärprüfung mit ausreichend, 1917 die Oberzollkontrolleurprüfung mit genügend. 1908 wurde er zum Zollsupernumerar, 1910 zum Zollpraktikanten, 1912 zum Zollsekretär, 1918 zum Oberzollkontrolleur, 1920, nach Übernahme der Zollverwaltung auf das Reich, zum Oberzollinspektor ernannt. 1933 wurde er in die Liste der Anwärter für Zollamtmannstellen aufgenommen.
1934 leitete der Reichsminister der Finanzen gegen den Kläger das förmliche Dienststrafverfahren mit dem Ziel der Dienstentlassung ein, weil er im Kollegenkreise "in unverantwortlicher Weise Äußerungen getan habe, die geeignet seien, das Vertrauen zur nationalsozialistischen Staatsführung zu untergraben". Gleichzeitig wurde die Amtsenthebung des Klägers und die Einbehaltung der Hälfte, später eines Viertels seines Gehalts verfügt. Zwar wurde das förmliche Disziplinarverfahren durch Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 15. März 1935 eingestellt, jedoch wurde der Kläger aufgrund der Erlasse des Reichsfinanzministers vom 15. März 1935 und vom 25. April 1935 bestraft mit einem Verweis, einer Geldstrafe von 150 RM, der Streichung in der Liste der Anwärter für Zollamtmannstellen und der Versetzung in die Stelle eines Oberzollinspektors ohne Leitungsbefugnisse.
In dieser Stellung verblieb der Kläger, der auf Aufforderung am 1. Mai 1937 der NSDAP beitrat, ohne ein Amt zu übernehmen, bis zum Zusammenbruch. Danach wurde er von der Militärregierung in seinem Amte bestätigt. Mit Wirkung vom 1. August 1952 wurde er durch den Wiedergutmachungsbescheid des Bundesfinanzministers vom 8. September 1952 zum Zollamtmann ernannt. Aus dieser Stellung trat er am 28. Februar 1953 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand.
Der Wiedergutmachungsbescheid vom 8. September 1952 entsprach insofern nicht den Anträgen des Klägers, als er lediglich eine Nachholung der Beförderung zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 3 b) mit Wirkung vom 1. April 1936 verfügte, dagegen die weitere Beförderung zum Zollrat (Besoldungsgruppe A 2 d) mit Wirkung vom 1. April 1940 und eine Ausgleichszahlung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 ablehnte. Mit der dagegen erhobenen Klage beantragte der Kläger,
- 1.
den angefochtenen Verwaltungsakt insoweit aufzuheben, als darin die Nachholung der Beförderung des Klägers zum Zollrat der Besoldungsgruppe A 2 d mit Wirkung vom 1. April 1940 sowie die Gewährung einer Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 abgelehnt worden ist;
- 2.
den unter 1. genannten und abgelehnten Anträgen des Klägers vom 30. August 1951 und vom 13. Oktober 1951 stattzugeben.
Das Landesverwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht Münster am 12. Februar 1954 zurück. In dem Urteil ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Nach den Personalakten sei der Kläger ein Durchschnittsbeamter gewesen, der zwar gelegentlich als guter Durchschnitt beurteilt worden sei, bei dem aber nicht nur in nationalsozialistischer Zeit mangelnder. Diensteifer bemängelt und Interesselosigkeit gerügt worden sei. Ein derartiger Beamter habe in regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn die mit besonders qualifizierten Beamten besetzte Spitzenstellung des Zollrats voraussichtlich nicht erreicht. Das ergebe sich auch aus den Vergleich der Personalakten der vom Berufungskläger namhaft gemachten Vergleichsbeamten mit den Personalakten des Klägers. Die sechs Vergleichsbeamten seien eindeutig besser qualifiziert als der Kläger. Unter diesen Umständen könne von der Beiziehung der Personalakten des vom Kläger als weiteren Vergleichsbeamten benannten Zollrats H. Abstand genommen werden. Denn selbst wenn dieser zusätzlich benannte Vergleichsbeamte nicht besser qualifiziert sein sollte als der Kläger, sei die Beförderung eines solchen Beamten zum Zollrat eine so seltene Ausnahme, daß der Kläger daraus Ansprüche nicht herleiten könne. Auch die Tatsache, daß der Kläger zum Stellvertreter des Leiters eines Hauptzollamts und zum Leiter eines wichtigen Zollamtes qualifiziert worden sei und daß in späterer Zeit die Stellen der stellvertretenden Leiter von Hauptzollämtern und der Leiter von wichtigen Zollämtern vielfach in Zollratstellen umgewandelt worden seien, rechtfertige den Anspruch des Klägers nicht. Denn Voraussetzung für das Aufrücken zum Zollrat sei die uneingeschränkte Qualifikation zum Leiter eines Hauptzollamtes, die der Kläger nie erhalten habe. Im übrigen seien auch heute noch die Stellen der stellvertretenden Leiter von Hauptzollämtern und von Leitern wichtiger Zollämter teilweise Zollamtmannstellen. Bei der bescheidenen Qualifikation des Klägers sei durchaus wahrscheinlich, daß ihm nur eine. Stelle übertragen worden wäre, die auch nachträglich nicht gehoben wurde. Wenn schließlich der Kläger einwende, daß seine Personalakten seine Qualifikation nicht erkennen ließen, weil sie am Schluß des Krieges bereinigt worden seien, so sei diese Behauptung nicht bewiesen. Selbst wenn man ihre Richtigkeit unterstelle, ändere sie an der Beurteilung des Klägers deswegen nichts, weil auch die vorliegenden Akten, mit Sicherheit erkennen ließen, daß die Leistungen des Klägers in der Zeit von 1931 bis 1934, für die der Kläger das Verschwinden wichtiger Unterlagen vorzugsweise behaupte, sich nicht wesentlich geändert hätten.
Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenz für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 sei nicht gerechtfertigt. § 15 BWGöD gewähre nur einen Anspruch auf Nachholung einer unterlassenen Beförderung, nicht aber auf Nachzahlung von Bezügen. § 19 Abs. 1 BWGöD könne keine Anwendung finden, weil er sich nur mit Versorgungsempfängern befasse. Das gleiche gelte von § 28 BWGöD. Zuzugeben sei, daß diese Regelung insofern unbefriedigend sei, als sie den Anspruch auf Zahlung erhöhter Bezüge von dem zufälligen und unterschiedlichen Datum der Zustellung des Wiedergutmachungsbescheides abhängig mache. Aber diesen Nachteil habe das Gesetz offensichtlich in Kauf nehmen wollen, wie sich daraus ergebe, daß auch die Zahlung des Gehalts für die am schwersten benachteiligten Wiedergutmachungsberechtigten, für die seinerzeit aus dem Dienst entlassenen Beamten, von der Zustellung des Wiedergutmachungsbescheides abhängig gemacht werde. In diesem Sinne hätten auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften die gesetzlichen Bestimmungen ausgelegt.
Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil wurde am 13. März 1954 zugestellt.
Gegen das Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 5. April 1954 - eingegangen am 8. April 1954 - Revision ein und begründete sie mit Schreiben vom 4. Mai 1954 - eingegangen am 5. Mai 1954 -. Er wiederholte sein Vorbringen in den Vorinstanzen und rügte insbesondere, daß das Berufungsgericht irrtümlich davon ausgegangen sei, daß er die Beförderung in die Spitzenstellung des gehobenen Dienstes der Zollverwaltung, d.h. in die Stelle eines Regierungsrats anstrebe, während er tatsächlich, nur die Beförderung zum Zollrat verlange; daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, seine individuellen Beförderungsaussichten zu prüfen und die im Rahmen dieser Prüfung beantragten und erforderlichen Beweise, insbesondere über den Umfang der Bereinigung seiner Personalakten und über die Qualifikationen geeigneter Vergleichsbeamter, zu erheben; daß das Berufungsgericht einen Verstoß gegen Denkgesetze begangen habe, indem es davon ausgegangen sei, daß er in dem aus den Akten, entfernten Qualifikationsbericht nicht besser habe beurteilt werden können, als er vorher und nachher beurteilt worden sei; daß es das Berufungsgericht verabsäumt habe, Beweis darüber zu erheben, in welchem Umfange nach 1945 die Stellen der allgemeinen Vertreter der Leiter von Hauptzollämtern in Zollratstellen umgewandelt worden seien; daß das Berufungsgericht es weiter verabsäumt habe, Beweis darüber zu erheben, welche Möglichkeiten sich für ihn daraus ergeben hätten, daß er das Examen als Oberzollkontrolleur abgelegt habe und daß die auf seinen Jahrgang folgenden Jahrgänge des gehobenen mittleren Dienstes der Zollverwaltung besonders schwach besetzt gewesen seien; und schließlich, daß das Berufungsgericht den § 15 BWGöD insofern unrichtig ausgelegt habe, als es aus der Nichterwähnung des § 15 in § 19 BWGöD geschlossen habe, daß für Beamte, die Wiedergutmachung aufgrund des § 15 BWGöD verlangen könnten, eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 nicht in Betracht komme; eine derartige Auslegung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie dazu führe, daß ohne sachlichen Grund die Versorgungsempfänger besser behandelt würden als die aktiven Beamten; auch insofern sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz festzustellen, als nach der Auffassung des Berufungsgerichts die einzelnen aktiven Beamten entsprechend dem unterschiedlichen Zeitpunkt der Wiedergutmachung zu ganz verschiedenen Zeiten in den Genuß des nach Maßgabe der Wiedergutmachung erhöhten Gehaltsbezüge kämen.
Die Revision ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, sie ist jedoch nicht begründet.
Das Berufungsurteil beruht, soweit es nicht die vom Kläger beanspruchte Gehaltsnachzahlung betrifft, im wesentlichen auf der vom Berufungsgericht unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Leistungen während der Dienstzeit als Beamter getroffenen tatsächlichen Feststellung, daß der Kläger bei seiner kaum durchschnittlichen Qualifikation und den teilweise sogar unterdurchschnittlichen Leistungen auch bei regulärem Verlauf seiner Laufbahn als Beamter des gehobenen mittleren Dienstes die Spitzenstellung des Zollrates mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht hätte, weil allgemein in diese Stellung nur besonders tüchtige und gut qualifizierte Beamte dieser Laufbahn gelangt seien. Aus dieser Feststellung folgert das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei, daß der Kläger keinen Anspruch auf Nachholung der Beförderung zum Zollrat nach dem BWGöD hat. An die tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gebunden. Rechtlich beachtliche Revisionsgründe in bezug auf diese tatsächliche. Feststellung sind vom Kläger nicht vorgebracht noch sonst ersichtlich. Die tatsächliche Würdigung der Einzelumstände ist nicht widerspruchsvoll. Irgendein denkgesetzlicher Verstoß ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger sich gegen die Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit dem Vorbringen neuer Tatsachen wendet, kann er damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, wie die Revision meint, daß der Kläger nicht die Spitzenstellung eines Regierungsrats, sondern nur die Stellung eines Zollrats anstrebt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Urteil. Der Umstand, daß das Berufungsgericht als "Spitzenstellung" die in der regulären Laufbahn liegende Endstellung des Zollrates ansieht, während der Kläger als "Spitzenstellung" lediglich die im Ausnahmefalle erreichbare Stelle als Regierungsrat gelten lassen will, ist rechtlich belanglos.
Das Berufungsgericht hat es auch nicht unterlassen, wie die Revision glaubt, die voraussichtliche individuelle Laufbahn des Klägers zu klären. Der wesentliche Inhalt des Urteils besteht gerade in Ausführungen darüber, wie sich nach der Überzeugung des Gerichts die individuelle Laufbahn des Klägers ohne die Schädigung wahrscheinlich gestaltet haben würde. Wenn die Revision in Verbindung hiermit bemängelt, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung nicht die beantragten und erforderlichen Beweise, insbesondere über den Umfang der Bereinigung der Personalakten, über die Qualifikation von Vergleichsbeamten, über die besonderen Beförderungsaussichten infolge Ablegung des Examens als Oberzollkontrolleur, schwacher Besetzung der auf seinen Jahrgang folgenden Jahrgänge, Stellenhebung nach 1945 erhoben habe, so vermag sie auch mit diesem Vorwurf nicht durchzudringen.
Was die Rüge der mangelnden Aufklärung des Umfangs der Bereinigung der Personalakte des Klägers angeht, so fehlt es schon daran, daß die Revision weder Tatsachen noch Beweismittel bezeichnet, die diese Rüge begründen können. Es genügt nicht, in der Revisionsschrift lediglich auf früheres Vorbringen zu verweisen. Denn bei Verfahrensrügen - und um eine solche handelt es sich hier -müssen nach § 57 Abs. 2 BVerwGG die Tatsachen und Beweismittel in der Revisionsschrift genau und vollständig angegeben werden.
Die Vergleichsbeamten, deren Qualifikation von Berufungsgericht geprüft ist, sind vom Kläger selbst benannt. Erst als sich herausstellte, daß diese Beamten durchgängig besser qualifiziert waren als er selbst, hat der Kläger sie als ungeeignet bezeichnet und als weiteren Vergleichsbeamten den Zollrat H. in L. benannt. Diesen Vergleich lehnte das Berufungsgericht mit der Begründung ab, er sei unnötig. Denn selbst wenn die Überprüfung der Qualifikation dieses Beamten ergeben sollte, daß er auch nicht besser qualifiziert sei, könne der Kläger daraus für sich keine Ansprüche herleiten. Es handele sich dann nämlich um einen seltenen Ausnahmefall, der nicht den Schluß zulasse, daß der Kläger ohne die Schädigung voraussichtlich gleichfalls zum Zollrat befördert worden wäre. Die Begründung für die Ablehnung dieses Beweisantrags könnte, für sich allein betrachtet, in der Tat Anlaß zur Beanstandung geben, denn es gelte dann erst - vorausgesetzt, daß tatsächlich gleiche Befähigung und Dienstleistung vorlägen - zu beweisen, daß die Laufbahn des nunmehr benannten Vergleichsbeamten die Ausnahme von der Regel darstellte. Indessen sind die Ausführungen des Urteils nach den zuvor getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ausreichend und verständlich. Die Ablehnung des Antrages erweist sich als gerechtfertigt. Das Urteil hat nämlich rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Zollrat eine Spitzenstellung des mittleren gehobenen Dienstes darstellt, die in der Regel nur ein durchweg als überdurchschnittlich gut beurteilter Beamter dieser Laufbahn erreichen konnte. Das letztere bestreitet der Kläger auch gar nicht. Er behauptet nur, ein solcher Beamter gewesen zu sein. Da der Kläger aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls tatsächlich und für den Senat verbindlich feststellt, während der weitaus längsten Zeit seiner Berufsausbildung nicht als guter Durchschnitt, sondern nicht unerheblich ungünstiger beurteilt worden ist, trifft diese Voraussetzung bei dem Kläger nicht zu. Danach konnte es in der Tat, wovon das Berufungsgericht bei der Ablehnung des Beweisantrages ausgegangen ist, auf die Laufbahn des vom Kläger benannten Vergleichsbeamten H. für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ankommen. Sollte der Vergleichsbeamte nämlich zum guten Durchschnitt gehören, so wäre er als Vergleichsbeamter ungeeignet. Wenn nicht, so würde es sich tatsächlich um einen vom Berufungsgericht angenommenen Ausnahmefall handeln. Als solcher jedoch könnte er keinen Vergleichsmaßstab abgeben. Daran ändert auch nichts, daß der Kläger einmal als guter Durchschnitt qualifiziert worden ist. Entscheidend ist die Gesamtbeurteilung der Diensttätigkeit des Klägers.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger infolge seiner mangelhaften Qualifikation die Stellung eines Zollrats voraussichtlich nie erreicht hätte, läßt auch die Rügen des Klägers als unberechtigt erscheinen, das Gericht habe es verabsäumt, die besonderen Beförderungschancen aufzuklären, die sich für den Kläger daraus ergeben hätten, daß er das Examen als Oberzollkontrolleur abgelegt habe, daß die auf seinen Jahrgang folgenden Jahrgänge des Personals des gehobenen mittleren Dienstes besonders schwach besetzt gewesen seien, daß nach 1945 die Stellen der Vertreter von Hauptzollamtsleitern, die bis dahin durchgängig Amtmannstellen gewesen seien, größtenteils in Zollratsstellen umgewandelt worden seien. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß es in Anbetracht der mangelhaften Qualifikation des Klägers auf die genaue Aufklärung der Auswirkung dieser Umstände nicht mehr ankomme; daß vielmehr, selbst wenn sich aus diesen Umständen allgemein eine erhebliche Verbesserung der Beförderungschancen ergeben haben sollte, diese Verbesserung für den mangelhaft qualifizierten Kläger nicht die Chance einer Beförderung zum Zollrat eingeschlossen habe. Bezüglich der Auswirkungen der Stellenhebung nach 1945 zieht das Berufungsgericht diese Folge ausdrücklich, indem es ausführt, daß die Umwandlung eines erheblichen Teils der Amtmannstellen für die allgemeinen Vertreter der Leiter von Hauptzollämtern in Zollratstellen nach 1945 dem mangelhaft qualifizierten Kläger nicht zugute gekommen wäre. Er wäre nach Überzeugung des Gerichts auch nach 1945 in einer nicht gehobenen Stelle eines Vertreters des Leiters eines Hauptzollamts verblieben. Daß es derartige Stellen auch heute noch gibt, wird vom Kläger nicht bestritten.
Hiernach greifen die Rügen des Klägers nicht durch, soweit sie dagegen gerichtet sind, daß das Berufungsgericht seinen Anspruch auf Nachholung der Beförderung zum Zollrat verneint hat.
Seinen Anspruch auf Nachzahlung der erhöhten Bezüge ab 1. April 1950 stützt der Kläger auf § 19 Abs. 1 und § 28 BWGöD. Er übersieht dabei, daß § 19 Abs. 1 BWGöD zwar auf eine Reihe anderer Vorschriften, nicht aber auf § 15 BWGöD verweist. Daraus kann nur geschlossen werden, daß die Vorschrift des § 19 Abs. 1 BWGöD über die Gewährung einer Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 keine Anwendung finden soll auf Wiedergutmachungsansprüche, die bei im Dienst verbliebenen Beamten lediglich auf Nachholung einer Beförderung gerichtet sind. Einen derartigen Anspruch aber macht der Kläger geltend. § 28 BWGöD bezieht sich ausschließlich auf Versorgungsbezüge. Unter Versorgung und Versorgungsbezügen versteht jedoch das BWGöD, wie sich aus dem Sprachgebrauch in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, § 2a Abs. 2, § 5 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 17, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 31a Abs. 1, 2, 3, § 31c Abs. 1 und 2, § 31 d Abs. 1 und 2, § 31e Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 ergibt, immer nur Zahlungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nicht mehr in Dienst stehen, und an ihre Hinterbliebenen (ebenso Bundesminister des Innern im Rundschreiben von 3. November 1952 [GemeinsMinBl. S. 312] Ziff. A 2; Anders, Kommentar zum BWGöD [1956] Ann. 3 zu § 15; Zurmühlen, Das Recht der Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes [1956] Anm. 1 zu § 15 und die dort angegebene Judikatur, Anm. 2 Buchst. b zu § 19; Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze [1957] Erläuterungen zu § 15 BWGöD S. 1041).
Gegen diese Auslegung der §§ 15, 19 Abs. 1, 28 BWGöD läßt sich nicht einwenden, daß das BWGöD eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz regeln wolle und daß die vorstehend gegebene Auslegung gegen die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entwickelten Grundgedanken des deutschen Schadensersatzrechts verstoße. Das BWGöD geht als späteres Gesetz und als lex specialis dem Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Deswegen ist es nicht angängig, aus den Grundsätzen des Schadensersatzrechts über den vollen Schadensersatz Ansprüche herzuleiten, die das BWGöD nicht einräumt. (Ebenso Anders, a.a.O. Vorbemerk. 4 S. 57, Blessin-Wilden, a.a.O. Übersicht vor Abschnitt II 2 S. 1009; Zurmühlen, Erläuterung 1 zu § 9 S. 26, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juli 1954 II C 13.54, BVerwGE 1, 175).
Gegen diese Auslegung läßt sich auch nicht einwenden, daß sie dem in Art. 3 GG festgelegten Gleichheitsgrundsatz widerspreche, weil sie
- a)
aktive Beamte und Ruhestandsbeamte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandle,
- b)
wegen der Abstellung auf den Zeitpunkt des Wiedergutmachungsbescheides dazu führe, daß die Wiedergutmachungsberechtigten von ganz verschiedenen Zeitpunkten an in den Genuß der ihnen durch die Wiedergutmachung zugesprochenen höheren Bezüge kämen.
Der Einwand zu a) kann nicht durchgreifen, weil eine Abstufung der Fürsorge nach den Grad der Schädigung, z.B. eine Abstufung in Gestalt der Bestimmung eines unterschiedlichen Termins für den Beginn der Fürsorgemaßnahnen, nicht nur vertretbar, sondern sogar geboten erscheint. Es ist etwas anderes und rechtfertigt unterschiedliche Maßnahmen, ob die Fürsorge gewährt wird an die am schwersten betroffenen, aus dem Dienst entfernten Beamten oder an im Dienst verbliebene, lediglich in der Beförderung zurückgesetzte Beamte (so auch Anders, a.a.O., Anm. 3 zu § 15 S. 213).
Zu dem Hinweis zu b) ist zu bemerken, daß Art. 3 GG nur die ungleiche Behandlung gleicher Tatbestände durch den Gesetzgeber oder die Behörden verbietet. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Alle im aktiven Dienst stehenden Wiedergutmachungsberechtigten (mit Ausnahme der in § 35 Abs. 2 BWGöD genannten) erhalten die ihnen zustehenden Bezüge von einem Zeitpunkt an, der sich nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Wiedergutmachungsbescheides bestimmt. Daß tatsächlich die rechtliche Gleichbehandlung bei den einzelnen Wiedergutmachungsberechtigten zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, liegt in der Verschiedenheit der Lebensumstände begründet, die kein Gesetzgeber völlig ausgleichen kann.
Wenn aber ein vernünftiger Grund für die unterschiedliche Behandlung der Wiedergutmachungsberechtigten bezüglich des Beginns der zu gewährenden Leistungen vorhanden ist, verstößt die Regelung in § 15, § 19 Abs. 1, § 28 BWGöD nicht gegen die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 12. Oktober 1951 1 BvR 201/51, Entscheidungen 1 S. 13 [16, 52]; Beschluß von17. Juni 1953 1 BvR 668/52, Entscheidungen 2, 336 [340]) entwickelt hat: "Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß."
Hiernach ist auch der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer