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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1958, Az.: BVerwG VI C 42.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI C 42.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.05.1954 - AZ: VI A 615/53

Amtlicher Leitsatz

Bei Nachholung der Beförderung nach § 15 BWGöD können die Dienstbezüge aus dem höheren Amt erst von der Beförderung an verlangt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Reimer und
den Bundesrichter Dr. Waitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1954 - VI A 615/53 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der am 14. August 1953 zum Regierungsrat beförderte und am 21. Juli 1954 in den Ruhestand getretene, am 16. November 1957 verstorbene Ehemann der Klägerin beantragte am 8. Januar 1952 Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD -. Die Schädigung erblickte er darin, daß spätestens zum 1. August 1941 seine Beförderung zum Regierungsrat und etwa Oktober 1944 seine Beförderung zum Oberregierungsrat unterblieben sei, weil der Reichsarbeitsminister im Jahre 1941 aus politischen Gründen seine Übernahme in den Dienst des Reichswohnungskommissars verhindert hätte.

2

Am 18. Dezember 1952 wies der Beklagte den Wiedergutmachungsantrag zurück.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Ehemann der Klägerin am 8. Januar 1953 den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,

ihm mit Wirkung vom 1. April 1951 an Wiedergutmachung durch Nachholung der Beförderung zum Regierungsrat zu gewähren, ihm von diesem Tage an laufende Versorgungsbezüge aus dem höheren Amt zu bewilligen und für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 eine Entschädigung zuzusprechen.

4

Am 22. Januar 1953 hat er ferner beantragt, auf die Verpflichtung des Beklagten zur Nachholung seiner Beförderung zum Oberregierungsrat zu erkennen. Diesen Antrag hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20. März 1953 zurückgenommen, in der er gleichzeitig erklärt hat, daß er "lediglich auf einer nachträglichen Beförderung zum Regierungsrat per 1. August 1941 bestehe".

5

Das Landesverwaltungsgericht in Köln hat die Klage durch Urteil vom 20. März 1953 abgewiesen. In der Berufung hat der Ehemann der Klägerin beantragt,

den Beklagten für verpflichtet zu erklären

  1. a)

    ihm Wiedergutmachung durch Nachholung der Beförderungen zum Regierungsrat und zum Oberregierungsrat zu gewähren und als Tag der unterbliebenen Beförderung zum Regierungsrat den 1. August 1941 zum Oberregierungsrat den 1. Oktober 1944 festzustellen

  2. b)

    ihm vom 1. April 1951 bis zur Gewährung der sich aus der Wiedergutmachung ergebenden Dienstbezüge laufende Versorgungsbezüge aus dem höheren Amt zu zahlen,

  3. c)

    ihm für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 eine Entschädigung zu gewähren.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

7

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 28. Mai 1954 den Beklagten verpflichtet, das Besoldungsdienstalter des Klägers als Regierungsrat neu festzusetzen und dabei von einer Beförderung des Klägers zum Regierungsrat am 1. August 1941 auszugehen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

In den Urteilsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Der Wiedergutmachungsanspruch sei zwar dem Grunde, nicht aber, der Höhe nach gerechtfertigt. Den Anspruch auf Nachholung der Beförderung zum Oberregierungsrat könne der Ehemann der Klägerin nicht geltend machen, nachdem durch die Klägerücknahme der angefochtene Wiedergutmachungsbescheid insoweit unanfechtbar geworden sei.

9

Das gleiche gelte für den Antrag, als Zeitpunkt der Beförderung zum Oberregierungsrat den 1. Oktober 1944 festzusetzen.

10

Die Beförderung zum Regierungsrat habe der Beklagte im Verlaufe des Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholt. Der Klageantrag sei insoweit gegenstandslos geworden. Da er aufrechterhalten sei, müsse er abgewiesen werden.

11

Der Antrag auf Festsetzung des Tages der Beförderung zum Regierungsrat auf den 1. August 1941 sei gerechtfertigt.

12

Es könnten jedoch nicht Bezüge - Dienst- oder Versorgungsbezüge - aus dem höheren Amt für die Zeit vor der Einweisung in die Planstelle dieses Amtes verlangt werden.

13

Auch der Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Entschädigung gemäß § 19 BWGöD sei unbegründet.

14

Gegen dieses Urteil, das dem Ehemann der Klägerin am 16. Juli 1954 zugestellt, worden ist, hat dieser am 11. August 1954 die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Mit der Revision wird beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage auch der Höhe nach im vollen Umfang stattzugeben.

15

Am 11. Februar 1956 hat der Ehemann der Klägerin die Revision bezüglich der auf § 19 BWGöD gestützten Entschädigung zurückgenommen.

16

Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht nicht über den Antrag auf Wiedergutmachung durch Nachholung der Beförderung zum Oberregierungsrat sachlich entschieden habe. Einer solchen Entscheidung - so trägt sie vor - habe die Klagerücknahme nicht entgegengestanden.

17

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch den auf Zahlung von Bezügen für die Zeit vom 1. April 1951 bis 14. Mai 1953 gerichteten Klageantrag abgewiesen; denn jedenfalls seien die einem Geschädigten nach dem Wiedergutmachungsgesetz zustehenden höheren laufenden Dienstbezüge vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an zu zahlen. Diese Dienstbezüge würden nunmehr für die in Rede stehende Zeit anstelle von Versorgungsbezügen verlangt.

18

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er macht insbesondere geltend, die Nachholung der Beförderung zum Oberregierungsrat könne nicht mehr beansprucht werden, weil der Ehemann der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auf diesen Anspruch endgültig verzichtet habe.

19

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

20

II.

Die Revision ist nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zulässig; sie ist auch in der durch § 57 Abs. 1 und 2 BVerwGG bestimmten Form und Frist eingelegt und begründet worden. Gegen die Aufnahme des durch den Tod des ursprünglichen Klägers unterbrochenen Verfahrens durch die Witwe bestehen keine Bedenken. Die Klägerin ist auch insoweit Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes im Sinne des § 239 ZPO, als ihr Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Frage steht; denn dieser Anspruch ist, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 124.54 - ausgeführt ist, aus der Ruhegehaltsberechtigung des ursprünglichen Klägers hergeleitet.

21

Der Revision war jedoch der Erfolg zu versagen.

22

Das Berufungsgericht hat den auf die Nachholung der Beförderung zum Oberregierungsrat gerichteten Klageantrag im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Revision übersieht, daß der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht am 20. März 1953 nicht nur die Klage zurückgenommen, sondern auch erklärt hat, daß er lediglich auf der Nachholung seiner Beförderung zum Regierungsrat zum 1. August 1941 bestehe. Diese Erklärung bringt, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, den vorbehaltlosen und endgültigen Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Nachholung der Beförderung zum Oberregierungsrat zum Ausdruck. Es kann daher offenbleiben, ob der angefochtene Bescheid insoweit auch dann unanfechtbar geworden wäre, wenn die in Rede stehende Erklärung lediglich eine Klagerücknahme enthielte.

23

Der Antrag auf Nachholung der Beförderung zum Regierungsrat ist vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden, weil er sich durch die im Jahre 1953 vorgenommene Beförderung des Ehemannes der Klägerin zum Regierungsrat erledigt hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich in den vorliegenden Fällen grundsätzlich der Zahlungsbeginn der nach dem Wiedergutmachungsbescheid zustehenden Bezüge nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bestimmt, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl.Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 11.56 -).

24

Soweit der Kläger im Revisionsverfahren statt der Versorgungsbezüge Dienstbezüge geltend gemacht hat, ist dieser Antrag unzulässig (§ 60 BVerwGG).

25

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Schmitt
gez. Reimer
gez. Dr. Waitz