Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1955, Az.: BVerwG II C 124.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 124.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 18.02.1954 - AZ: 6 K 475/53
- LVG Köln - 18.02.1954 - AZ: 6 K 591/54
Rechtsgrundlage
- § 11 BWGöD
Fundstellen
- BVerwGE 2, 267 - 270
- AS II, 267
- DVBl 1956, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 95 (Kurzinformation)
- MDR 1956, 268 (Kurzinformation)
- NJW/RZW 1956, 62
- RiA 1956, 108
- ZBR 1956, 62
Amtlicher Leitsatz
§ 11 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - ist auf die früheren preußischen, später in den Dienst der Reichsjustizverwaltung übergeleiteten Notare weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Diese Notare haben daher auf Grund des BWGöD keinen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 1954 - 6 K 591/54 (475/53) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Der während des vorliegenden Rechtsstreites gestorbene Dr. ... K. (im folgenden als "Kläger" bezeichnet) wurde - nach seinem Vortrag - am 4. November 1922 auf die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei den Berliner Landgerichten zum Notar im Bezirk des Kammergerichts bestellt. Aus diesem Amt wurde er am 14. November 1935 auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der dazu ergangenen Ersten Verordnung vom 14. November 1935 (RGBl. I S. 1333) entlassen. Er wanderte im Jahre 1938 nach England aus.
Der beklagte Bundesminister der Justiz lehnte einen Antrag des Klägers auf Wiedergutmachung, den dieser auf die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 (BGBl. I S. 137) - BWGöD (Ausl.) - und des Gesetzes zur Regelung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - gestützt hatte, durch Bescheid vom 9. März 1953 mit der Begründung ab, der Kläger gehöre als Notar nicht zu dem von dem BWGöD erfaßten Personenkreis.
Daraufhin hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit den Anträgen:
- 1.
den Bescheid des Beklagten vom 9. März 1953 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, daß er - der Kläger - in seiner Eigenschaft als Preuß. Notar vom 4. November 1922 bis 31. März 1935, dann nach Überleitung der Rechtspflege auf das Reich als Notar im Dienste des Reiches vom 1. April 1935 bis zu seiner am 14. November 1935 erfolgten Entlassung Staats- oder Reichsbeamter war,
- 3.
im Anschluß daran festzustellen, daß diese Entlassung den rechtswidrigen Entzug eines wohlerworbenen Rechtes und eine nationalsozialistische Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahme i.S. des § 1 BWGöD darstelle,
- 4.
der Bundesrepublik aufzugeben, erforderlichenfalls eine Ausführungsverordnung zu dem BWGöD zu erlassen, die die Wiedergutmachung für die ausschließlich auf Gebühren angewiesenen Notare regelt,
- 5.
die Bundesrepublik zu verurteilen, ihm für seine widerrechtliche Entlassung aus dem Amte Wiedergutmachung zu gewähren,
- 6.
diese Wiedergutmachung dadurch zu erwirken, daß ihm unter Berücksichtigung seiner 14jährigen Dienstzeit und seines Lebensalters vom 1. April 1950 an eine den Grundsätzen des Bundesbeamtenrechts angeglichene Rente gewährt werde.
Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die Klage nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministers des Innern durch Urteil vom 18. Februar 1954 abgewiesen.
In der Begründung dieses Urteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Feststellungsanträge zu den Ziffern 2 und 3 der Klage seien wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Den begehrten Feststellungen komme, wie sich aus dem Zusammenhang der Klage ergebe, eine selbständige Bedeutung nicht zu. Es handele sich dabei vielmehr nur um Teil- oder Nebenfragen des Hauptanspruchs.
Im übrigen sei die Klage unbegründet.
Der Klagantrag zu 1 sei unbegründet, weil der Kläger durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten nicht in rechtswidriger Weise in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Nach § 1 BWGöD erhielten Wiedergutmachung nach diesem Gesetz Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Versorgung durch nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen wegen ihrer politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden seien, sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Durch die Worte "Wiedergutmachung nach diesem Gesetz" sei klargestellt, daß nicht alle Wiedergutmachungsansprüche der Angehörigen des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden sollen, sondern nur diejenigen, die "in diesem Gesetz" ausdrücklich anerkannt und geregelt seien. Ob die Notare zu den Beamten i.S. des. § 2 BWGöD - und zwar zu den sogenannten Gebührenbeamten - zu rechnen seien oder ob sie nur "Träger eines öffentlichen Amtes" seien, wie der Beklagte unter Hinweis auf § 2 der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191) meine, brauche in diesem Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man annehme, daß der Kläger bei seiner Entlassung Beamter gewesen sei, stehe ihm ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine den Grundsätzen des Beamtenrechts angeglichene Rente nicht zu. Nach § 18 BWGöD regele sich die Versorgung eines geschädigten Beamten nach dem Recht des Dienstherrn, gegen den der Wiedergutmachungsanspruch sich richte, also im vorliegenden Falle nach dem Recht des Bundes. Wiedergutmachung durch Gewährung von Versorgungsbezügen könne also nur dann gewährt werden, wenn der betroffene Beamte zu den versorgungsberechtigten Beamten im Sinne der Bundesgesetzgebung gehöre. Nach der Reichsnotarordnung, die auf Grund von Art. 125 des Bonner Grundgesetzes - GG - als Bundesrecht fortgelte, stehe aber den Notaren ein Anspruch gegen den Bund weder auf Gehalt noch auf Ruhegehalt zu. Auf die Notare fänden daher, selbst wenn man sie als Beamte ansehe, die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtengesetzes keine Anwendung. Hiernach könne den Ausführungen von Giese (in Neue Juristische Wochenschrift 1954 S. 101) nicht gefolgt werden. Eine ausdehnende oder analoge Anwendung der Ruhegehaltsvorschriften auf Notare komme mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des BWGöD - Gewährung nicht jeder, sondern nur der ausdrücklich im Gesetz geregelten Wiedergutmachung - nicht in Betracht.
Die Nichtberücksichtigung der Notare bei der Gewährung von Versorgung verletze nicht den in Art. 3 GG festgelegten Gleichheitsgrundsatz. Da die Notare im Gegensatz zu der Mehrzahl der Beamten in Preußen niemals Gehalt und Versorgungsbezüge erhalten hätten, könne in einer entsprechenden Behandlung durch das BWGöD eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erblickt werden.
Aus den vorstehenden Gründen sei auch den Klaganträgen zu 5 und 6 der Erfolg zu versagen.
Der Vornahmeantrag zu Ziff. 4 der Klage unterliege ohne weiteres der Abweisung. Es könne nur auf Vornahme eines Verwaltungsaktes geklagt werden. Eine allgemeine Regelung der Wiedergutmachung für alle Notare durch Erlaß einer für alle davon Betroffenen gültigen Ausführungsverordnung zum BWGöD sei jedoch kein Verwaltungsakt i.S. von § 25 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (ABl. MilReg. 1948 S. 799).
Gegen dieses ihm am 17. März 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. April 1954 unter Beifügung der erforderlichen Zustimmungserklärung des Beklagten Sprungrevision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- 1.
den Bescheid des Beklagten vom 9. März 1953 aufzuheben,
- 2.
die Bundesrepublik zu verurteilen, ihm - dem Kläger - für seine am 14. November 1935 erfolgte Entlassung aus dem Amte eines Notars Wiedergutmachung zu gewähren,
- 3.
diese Wiedergutmachung dadurch zu bewirken, daß er unter Berücksichtigung seiner Dienstzeit als Notar und seines Lebensalters vom 1. April 1950 an in die Dienstbezüge einer seiner früheren amtlichen Stellung vergleichbaren Beamtengruppe eingewiesen werde.
Gleichzeitig hat der Kläger die Revision begründet.
Nach dem am 29. November 1954 erfolgten Tod des Klägers hat seine Witwe, die jetzige Klägerin, - durch gegenständlich beschränkten Erbschein des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. März 1955 als Alleinerbin hinsichtlich des inländischen Nachlasses des ursprünglichen Klägers ausgewiesen - den Rechtsstreit aufgenommen. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen,
- 1.
- a)
ihr als Erbin ihres am 29. November 1954 gestorbenen Ehemannes diejenigen Versorgungsbezüge zu gewähren, die ihm vom 1. April 1950 an auf Grund der Gesetze zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 und 18. März 1952 bis zu seinem Tode zustanden, und zwar nach den Besoldungssätzen, die sich für einen Amtsgerichtsrat errechnen,
- b)
ihr für die Zeit vom 30. November 1954 an diejenigen Hinterbliebenenbezüge zu gewähren, die sich nach den Bestimmungen der vorbezeichneten Gesetze unter Zugrundelegung des ihrem Ehemann nach dem Antrag zu a zustehenden Ruhegehalts ergeben,
hilfsweise,
- 2.
ihr diejenigen Leistungen zu gewahren, die sich für die Entlassung des ursprünglichen Klägers auf der Grundlage der Besoldung eines Amtsgerichtsrats aus den Gesetzen zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 und 18. März 1952 errechnen.
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 18 BWGöD und trägt hierzu im wesentlichen vors Das erstinstanzliche Gericht hätte die Frage, ob der ursprüngliche Kläger Beamter gewesen sei, entscheiden müssen, weil die Beantwortung dieser Frage in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedeutsam sei. Dabei hätte das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Kläger bis zu seiner Entlassung Beamter und als solcher Angehöriger des öffentlichen Dienstes gewesen sei. Darauf, daß er statt des Gehalts Gebühren bezogen habe, komme es bei der Wiedergutmachung nicht an, weil die Besoldung des Beamten kein das Wesen des Beamtentums begründendes Merkmal darstelle; aus diesem Grunde seien auch Referendare und außerplanmäßige Hochschullehrer von der Rechtsprechung als Beamte in den von dem BWGöD erfaßten Personenkreis einbezogen worden. Die Auffassung, das BWGöD erfasse nur die versorgungsberechtigten Beamten, sei rechtsirrig; der Wortlaut des § 2 schließe eine solche einschränkende Auslegung aus. Sei der Kläger jedoch Beamter und Angehöriger des öffentlichen Dienstes gewesen, so sei § 11 BWGöD auf ihn anzuwenden. Zwar stehe den Gebührennotaren nach der Reichsnotarordnung kein Ruhegehalt zu. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß den durch Entlassung aus ihrem Amte geschädigten Notaren nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht eine Entschädigung für die widerrechtliche Entziehung des Amtes - dessen Erträgnisse es ihnen ermöglicht haben würden, selbst für ihre Versorgung Sorge zu tragen - zu gewähren sei. Daß diese Entschädigung in Form einer Rente gewährt werden müsse, sei daraus herzuleiten, daß es sich um fortlaufend sich erneuernde Schäden handele. Die Gewährung einer Rente entspreche im übrigen auch dem Entschädigungsschema des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) - BEG -, das auf Grund seines § 33 für die Höhe der zu gewährenden Rente die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beamten maßgebend sein lasse.- Zu Unrecht halte das vorinstanzliche Gericht den geltend gemachten Anspruch unter Heranziehung von § 18 BWGöD für unbegründet. Aus § 18 BWGöD in Verbindung mit § 159 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - könnte allenfalls hergeleitet werden, daß die Versorgungsbezüge ruhen, solange der Versorgungsberechtigte nicht Deutscher ist oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, wobei allerdings übersehen würde, daß § 2 BWGöD (Ausl.) die Anwendung des § 159 BBG ausschließe.
Die Revision macht weiter geltend, das angefochtene Urteil verletze Verfassungsrecht. Der Ausschluß der früheren preußischen Notare von der Regelung des BWGöD verletze den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Es gehe nicht an, einem Teil der geschädigten Notare, der die gleiche rechtliche Qualifikation wie der andere aufweise, die Entschädigung ohne sachliche Berechtigung vorzuenthalten. Gegen den möglichen Einwand, ein Gebührenbeamter habe einen Anspruch auf Versorgung durch den Staat nicht erwerben können, sei vorzubringen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine ungleiche rechtliche Behandlung von zwei Tatbeständen nur zulässig sei, wenn die tatsächlichen Ungleichheiten bedeutend seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil es für die geschädigten Gebührenbeamten ebenso wie für die übrigen Beamten um Schadensersatz gehe. - Der Ausschluß der Gebührenbeamten von der Regelung des Wiedergutmachungsgesetzes enthalte ferner eine entschädigungslose Enteignung, verletze also Art. 14 GG. Das angefochtene Urteil setze sich schließlich über die durch Art. 129 der Weimarer Verfassung gesicherte Gewährleistung der wohlerworbenen Rechte eines Beamten und die sich aus einer Verletzung derselben ergebende Wiedergutmachungspflicht hinweg. Art. 129 der Weimarer Verfassung sei geltendes Recht; diese Vorschrift gelte entweder als positives Verfassungsrecht oder als in das Grundgesetz - Art. 33 Abs. 5 - einbezogenes Recht fort.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, der Kläger habe nicht in einem Dienstverhältnis zum Staate gestanden. Er sei daher nicht i.S. von § 1 BWGöD in seinem "Dienstverhältnis ... geschädigt worden" und könne schon aus diesem Grunde nicht zu dem von dem BWGöD erfaßten Personenkreis gehören. Der Beklagte sieht im übrigen in dem Begehren des Klägers, bei der Berechnung der Wiedergutmachungsleistungen von den Versorgungsbezügen eines Amtsgerichtsrats auszugehen, eine unzulässige Klagänderung.
Der Oberbundesanwalt hat sich nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision ist statthaft; sie ist form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
Sie ist jedoch unbegründet.
Gegen die Zulässigkeit der Revisionsanträge in der ihnen zuletzt gegebenen Fassung bestehen im Hinblick auf § 60 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - allerdings nur insoweit Bedenken, als - erstmalig erst in der Revisionsinstanz - beantragt worden ist, die Wiedergutmachungsleistungen nach den Bezügen eines Amtsgerichtsrats zu errechnen. Soweit die Klägerin außer der Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Ruhegehalt für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Tode des ursprünglichen Klägers mit den Revisionsanträgen zu Ziff. 1 b und 2 auch die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Hinterbliebenenbezügen begehrt, liegt dagegen eine Klagänderung nicht vor. Der Anspruch auf Wiedergutmachung wegen der Hinterbliebenenbezüge beruht nicht auf einem selbständigen Rechtsgrund. Er wurde bereits von den Klageanträgen und von dem Revisionsantrag des ursprünglichen Klägers umfaßt. Dem steht nicht entgegen, daß der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach der beamtenrechtlichen Regelung der Hinterbliebenenversorgung mit dem Tode des Beamten selbständig in der Person der Versorgungsberechtigten entsteht. Die Hinterbliebenenversorgung ist nämlich nicht nur ein Akt staatlicher Fürsorge für die Familie des Beamten, sondern auch wie das Gehalt und das Ruhegehalt des Beamten ein Teil der Gegenleistung für die Dienste des Beamten (so auch RGZ Bd. 135 S. 372; Urteil des BGH vom 22. September 1952 - III ZR 180.51 - in Deutsches Verwaltungsblatt 1952 S. 730); wirtschaftlich gesehen fließen die Witwen- und Waisengelder aus aufgesparten Gehaltsteilen des verstorbenen Beamten (so auch Bochalli, Bundesbeamtengesetz 1954, Vorbemerkung zu § 121 unter Hinweis auf Brand, Das Deutsche Beamtengesetz 1942, S. 658 und Reuß in JW 1938 S. 815). Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist demnach aus der Ruhegehaltsanwartschaft oder -berechtigung des Beamten abzuleiten; er kann von dem Beamten schon zu Lebzeiten im Rechtswege geltend gemacht werden (so auch Bochalli a.a.O.; Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz 1938, § 97 Anm. 2; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz 1951, § 97 Anm. I 1; RGZ Bd. 135 S. 372; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1952 a.a.O.). Wenn die jetzige Klägerin diesen Anspruch nunmehr aus eigenem Recht geltend macht, so ändert dies nichts daran, daß der Anspruch schon in den Klageanträgen enthalten war. Die Klägerin macht diesen zwar unmittelbar in ihrer Person entstandenen, aber trotzdem aus dem Recht des verstorbenen ursprünglichen Klägers hergeleiteten Anspruch als dessen Nachfolgerin im Prozeßrechtsverhältnis geltend. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, daß der Begriff des "Rechtsnachfolgers" i.S. des § 239 der Zivilprozeßordnung aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit nach herrschender Meinung im weitesten Sinne zu verstehen ist, daß er nicht derselbe wie der des materiellen Rechts ist, sondern vielmehr jede Person umfaßt, die infolge des Todes der bisherigen Partei in deren Rechtsstellung eintritt, gleichviel wie sie ihr Recht erlangt, ob, im Wege der Ableitung aus dem Rechte des Vorgängers oder in originärer Weise (vergl. RGZ Bd. 109 S. 48; Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung 1953, § 239 Anm. II 1; Sydow-Busch, Zivilprozeßordnung, § 239 Anm. 3). - Eines weiteren Eingehens auf die eingangs erwähnten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revisionsanträge in der ihnen zuletzt gegebenen Fassung bedarf es nicht, weil der Senat auf Grund der nachfolgend wiedergegebenen Erwägungen zu der Auffassung gelangt ist, daß das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, dem früheren Kläger stehe ein Anspruch auf Wiedergutmachung nach dem BWGöD nicht zu, und weil schön aus diesem Grunde der möglicherweise unzulässige Antrag - die Wiedergutmachungsleistungen nach den Bezügen eines Amtsgerichtsrats zu errechnen - unbeachtlich ist.
Die Revision macht in erster Linie geltend, daß der ursprüngliche Kläger zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - angeführten Persohenkreis gehöre. Dabei übersieht sie, daß der Klaganspruch nicht schon dann begründet wäre, wenn das vorinstanzliche Gericht geklärt hätte, daß der frühere Kläger zu dem von § 2 BWGöD erfaßten Personenkreis zu rechnen ist, und wenn weiter festgestellt wäre, daß einer der in § 5 a.a.O. aufgezählten Tatbestände erfüllt ist und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Das BWGöD bestimmt in §§ 1 bis 4 nur, wer zu dem Personenkreis gehört, der nach diesem Gesetz Wiedergutmachung verlangen kann. In §§ 5 bis 8 regelt das Gesetz sodann unter der entsprechenden Überschrift die "Voraussetzungen und Ausschließungsgründe" für den Wiedergutmachungsanspruch. Erst in §§ 9 bis 21 regelt das Gesetz den "Umfang" des Wiedergutmachungsanspruchs. Daraus hat der Senat schon in seinemUrteil vom 2. Juli 1954 - BVerwG II C 13.54 - (Die Öffentliche Verwaltung 1954 S. 628 = Deutsches Verwaltungsblatt 1955 S. 56) gefolgert, daß ein Wiedergutmachungsanspruch nach dem BWGöD nur begründet sein kann, wenn auch die Vorschriften der §§ 9 ff. dieses Gesetzes erfüllt sind. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Hiernach konnte das vorinstanzliche Gericht von der Entscheidung der Frage, ob der Kläger zu den geschädigten Beamten i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD gehört, absehen, wenn es ohne Rechtsirrtum annehmen durfte, daß die §§ 9 ff. nicht erfüllt sind.
Die Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts, daß die §§ 9 ff. BWGöD einen Anspruch der hier geltend gemachten Art nicht begründen, ist frei von Rechtsirrtum. Die §§ 9 ff. lassen - im Zusammenhang mit dem übrigen Entschädigungsrecht - klar erkennen, daß der Gesetzgeber mit dem BWGöD nicht die Wiedergutmachung aller im Bereich des öffentlichen Dienstes durch nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen entstandenen Schäden regeln wollte. So ist z.B. § 19 Abs. 1 BWGöD zu entnehmen, daß dieses Gesetz nur für die Zeit vom 1. April 1950 an Entschädigung für entgangene Bezüge gewährt und dies auch nur in beschränkter Höhe; die Entschädigung für die in der vorhergehenden Zeit entgangenen Bezüge regelt dagegen das Bundesorgänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) - BEG - oder das insoweit günstigere Landesrecht (§ 19 Abs. 2 BWGöD, § 104 Abs. 1 BEG). Nach § 21 Abs. 2 BWGöD können ferner die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, welche keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben und auch ohne Schädigung nicht erlangt haben würden, auf Grund des BWGöD nur bevorzugte Wiedereinstellung begehren; sie können also nach dem BWGöD Wiedergutmachung nur in bezug auf den Verlust ihrer Stellung, nicht dagegen wegen der ihnen im übrigen erwachsenen Schäden verlangen. Die Regelung der letzterwähnten Schäden ist vielmehr teils durch das BEG (§ 50), teils durch das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl. I S. 263) und die Verordnung über die Erstreckung von Sozialversicherungsrecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950 (BGBl. I S. 179) erfolgt. Wollte aber der Gesetzgeber in dem BWGöD die Wiedergutmachung nicht jedes im öffentlichen Dienst entstandenen Schadens regeln, so folgt daraus unabweisbar, daß die §§ 9 bis 21 BWGöD, die sich mit dem Umfang der Wiedergutmachungspflicht befassen, nur auf bestimmte im öffentlichen Dienst entstandene Schäden bezogen werden dürfen, nämlich auf diejenigen Schäden, welche der Gesetzgeber erkennbar durch sie hat regeln wollen. Die im vorliegenden Falle als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden §§ 11, 13 und 19 Abs. 1 BWGöD lassen jedoch klar erkennen, daß der Bundesgesetzgeber die darin vorgesehene Wiedergutmachung nur in eine Beziehung zu dem völligen oder teilweisen Verlust der Anwartschaft auf Versorgung gesetzt hat, die der Betroffene ohne Schädigung voraussichtlich erlangt haben würde. Dies erhärtet die Vorschrift des § 18 Abs. 2 BWGöD, welche bestimmt, daß die Versorgung gemäß den §§ 10 bis 17 BWGöD nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften des für die Bundesbeamten geltenden Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der Besoldungsordnungen A und B zu regeln ist. Eine Anwartschaft auf eine aus Staatsmitteln zu gewährende Versorgung haben die früheren preußischen Notare jedoch weder nach preußischem Recht noch nach Reichsrecht jemals gehabt. Eine unmittelbare Anwendung der §§ 11, 13 und 19 Abs. 1 BWGöD scheidet hiernach aus.
Die Auffassung der Revision, daß jedenfalls eine ausdehnende oder analoge Anwendung des BWGöD geboten sei, geht in diesem Zusammenhang fehl. Zu Recht führt das vorinstanzliche Gericht aus, der Umstand, daß das BWGöD nicht jeden im öffentlichen Dienst entstandenen Schaden regelt, schließe eine ausdehnende oder analoge Anwendung der Ruhegehaltsvorschriften des BWGöD aus. Dies muß um so mehr gelten, als die in § 21 Abs. 1 BWGöD getroffene Regelung die Richtigkeit der Annahme bestätigt, daß der Gesetzgeber die ausdehnende oder entsprechende Anwendung der §§ 9 bis 19 BWGöD auf rechtsähnliche Tatbestände abgesehen von den Fällen, in denen sie ausdrücklich zugelassen ist, ausschließen wollte. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß durch die Rechtsprechung auch Referendare und außerplanmäßige Professoren in den Kreis der Anspruchsberechtigten nach diesem Gesetz einbezogen worden seien. Diese Einbeziehung erfolgte durch extensive Auslegung des § 2 BWGöD, während im vorliegenden Falle der Erfolg der Klage eine entsprechende Anwendung der §§ 11, 13 und 19 Abs. 1 BWGöD voraussetzt. Es handelt sich also um ganz verschiedene rechtliche Vorgänge.- Der entsprechenden Anwendung der §§ 11, 13 und 19 Abs. 1 auf Fälle der vorliegenden Art steht im übrigen der Umstand entgegen, daß die Gerichte mangels einer gesetzlichen Grundlage gar nicht im Stande sind zu entscheiden, nach welchen Merkmalen die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe erfolgen soll. Die Übernahme der auf Grund von § 37 BEG ergehenden Rechtsverordnungen in die Regelung des BWGöD kann nicht in Betracht kommen, da diese Rechtsverordnungen nur auf die Durchführung der §§ 25 bis 36 BEG gerichtet sind. Überdies ist zu berücksichtigen, daß die gegen Zahlung von Gebühren tätigen Notare vielfach - wie auch der frühere Kläger - gleichzeitig Rechtsanwälte waren und nur einen Teil ihrer Arbeitskraft dem Amt des Notars gewidmet haben. Auch dieser Umstand schließt es aus, ihnen ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe den Versorgungsbezügen von Beamten entspricht, die in ihrem Amte ihre volle Arbeitskraft eingesetzt haben.
Frei von Rechtsirrtum ist schließlich auch die Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts, daß die Nichtberücksichtigung der früheren preußischen, später in den Reichsdienst überführten Notare bei der Gewährung von Versorgung nach dem BWGöD eine Verletzung des Art. 3 des Bonner Grundgesetzes - GG - nicht erkennen lasse. Sowohl für den Umfang der in Gold zu gewährenden Entschädigungen als auch für die Form, in der diese Entschädigungen gewährt werden (Rente oder Kapitalentschädigung), ist der Umstand, ob der Betroffene in seinem Anspruch auf Gehalt oder Versorgung - also in seinem Anspruch auf regelmäßige Leistungen von bestimmter Höhe - geschädigt oder ob ihm durch den schädigenden Eingriff eine Erwerbsquelle von unbestimmter Ergiebigkeit entzogen worden ist, von entscheidender Bedeutung. Gerade um den Umfang der Entschädigung geht es aber in den hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 11, 13 und 19 Abs. 1 BWGöD. Mit Recht führt daher das angefochtene Urteil unter Hinweis darauf, daß die früheren preußischen Notare im Gegensatz zu der Mehrzahl der Beamten in Preußen niemals Gehalt und Versorgungsbezüge aus Staatsmitteln erhalten haben, aus, es sei hier lediglich "Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich" behandelt worden. Dies stellt aber nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht dar.
Auch weitere Verletzungen des Verfassungsrechts sind nicht feststellbar. Die Nichtanwendbarkeit der §§ 11, 13 und 19 Abs. 1 BWGöD auf frühere preußische Notare bedeutet noch nicht die Versagung jeglicher Wiedergutmachung für die ihnen zugefügten Schäden. Mit Recht hat das vorinstanzliche Gericht darauf hingewiesen, daß der Klägerin möglicherweise Ansprüche auf Grund des BEG zustehen. Eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin auf Grund des BEG Entschädigung zu gewähren ist, ist bisher nicht ergangen. Diese Frage von sich aus zu entscheiden, ist der Senat nicht befugt, weil die Entscheidung über Ansprüche aus diesem Gesetz nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehört. Solange aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Klägerin eine den Schaden in angemessener Weise ausgleichende Entschädigung auf Grund des BEG zu gewähren ist, kann schon aus diesem Grunde von einer Verletzung des Art. 129 der Weimarer Verfassung und der Art. 14, 33 Abs. 5 GG keine Rede sein. Aus diesem Grunde konnte im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch hier offenbleiben, ob der ursprüngliche Kläger zu dem von § 2 BWGöD erfaßten Personenkreis gehört.
Nach alledem war die Revision gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG in vollem Umfange zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto