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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1962, Az.: BVerwG VIII B 42.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 42.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 13275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.02.1962 - AZ: I - 449/60

Amtlicher Leitsatz

Die Zahlung der Dienstbezüge des durch die nachgeholte Beförderung übertragenen Amtes beginnt bei aktiven Beamten mit der Zustellung des Wiedergutmachungsbescheides.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der im Jahre 1890 geborene Kläger war seit 1918 im höheren Schuldienst tätig, und zwar seit dem 14. September 1948 als Oberstudienrat. Ende November 1955 trat er wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Der Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 28. November 1958 Wiedergutmachung wegen "unterbliebener Beförderung" und bestimmte, daß ihm vom 1. Dezember 1955, d.h. mit dem Eintritt in den Ruhestand, das Ruhegehalt zu gewähren sei, das ihm zustehen würde, wenn er mit Wirkung vom 1. Mai 1947 zum Oberstudiendirektor der Reichsbesoldungsgruppe A 2 b befördert worden wäre. Der Kläger begehrt darüber hinaus für die Zeit vom 1. April 1951 bis 30. November 1955 das Gehalt eines Oberstudiendirektors mit dem Dienstalter ab 1. Januar 1942 abzüglich der Bezüge, die er in dieser Zeit tatsächlich als Oberstudienrat erhalten hat.

2

Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 30. November 1955 die Bezüge eines Oberstudiendirektors abzüglich der in dieser Zeit erhaltenen Bezüge nachzuzahlen.

3

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die Beschwerde des Klägers. Die Beschwerde ist unbegründet; denn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

4

Eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger begehrt, setzt voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das träfe nur zu, wenn zu erwarten wäre, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit auf dem Gebiete des Bundesrechts in ihrem Bestände zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Bundesrechts zu fördern. Daran fehlt es hier.

5

Da der Kläger nicht die Nachzahlung von Versorgungsbezügen, sondern die Nachzahlung der Mehrbezüge des Amtes begehrt, das durch eine nach § 15 BWGöD nachgeholte Beförderung zuerkannt worden ist, hängt die Entscheidung davon ab, von welchem Zeitpunkt ab die Zahlung dieser Mehrbezüge bei aktiven Beamten beginnt. Diese Frage könnte die Sache als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung erscheinen lassen. Sie ist jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin entschieden worden, daß die Zahlung der Dienstbezüge des durch die nachgeholte Beförderung übertragenen Amtes bei einem aktiven Beamten erst mit der Beförderung, d.h. erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Wiedergutmachungsbescheides, beginnt(Urteile vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 11.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 BWGöD Nr. 2 = NJW/RzW 1957 S. 416, undvom 29. Januar 1958 - BVerwG VI C 42.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 BWGöD Nr. 7; ebenso BGH Urteil vom 22. Oktober 1958, NJW/RzW 1959 S. 190 = ZBR 1959 S. 127 und Anders, BWGöD, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 15, sowie Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 3 zu § 15 BWGöD; a.A. OVG Koblenz Urteil vom 4. September 1958, OVGE 7, 97 = NJW/RzW 1959 S. 93). Ist aber in einer Rechtssache die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, so kommt im allgemeinen keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht(Beschluß vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 2 = DVBl. 1960 S. 854).

6

Maßgebend für die vom Kläger bekämpfte Ansicht ist nicht zuletzt folgende Erwägung gewesen: Es kann nicht angenommen werden, daß alle lediglich durch das Unterbleiben einer Beförderung Geschädigten, die die Bezüge des von ihnen bekleideten öffentlichen Amtes erhalten, durch die Entscheidung nach § 15 BWGöD besser gestellt werden sollten als die ungleich schwerer getroffenen Geschädigten, deren Dienstverhältnis durch die Schädigung beendet worden ist und die in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (1. April 1951) und der Wiederanstellung nach § 10 Abs. 1 BWGöD nur ein Ruhegehalt beziehen (siehe hierzu BVerwGE 10, 97 und BGH Urteil vom 22. Oktober 1958, a.a.O.). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bringen keine wesentlich neuen Gesichtspunkte, durch die die Berechtigung dieser Erwägung entkräftet werden könnte, und deshalb vermögen sie in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

7

Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO entfällt schon deshalb, weil der Kläger eine abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder einen Verfahrensmangel nicht bezeichnet hat (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) ist hier nicht anwendbar, weil er sich nicht auf die Geltendmachung von Wiedergutmachungsansprüchen eines geschädigten Beamten bezieht(Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VIII B 71.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 BWGöD Nr. 8 = JR 1961 S. 156 = NJW/RzW 1961 S. 47 = DÖV 1960 S. 714 [BVerwG 07.04.1960 - BVerwG VIII C 51.59]).

8

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.700 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus