Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1965, Az.: BVerwG VIII C 242.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 242.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 10.04.1962 - AZ: OVG Bf. I 47/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1966, 352 (Kurzinformation)
- IFLA 1966, 75
- ROW 1966, 27
- ZLA 1965, 374
Amtlicher Leitsatz
Zur Verbindlichkeit tatsächlicher Feststellungen, die lediglich auf dem Sachvortrag des Klägers bei seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung, nicht aber auf einer förmlichen Beweisaufnahme durch Parteivernehmung beruhen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1965
durch den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger kam im November 1958 mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen aus der sowjetischen Besatzungszone, in der er bis dahin seinen Wohnsitz gehabt und selbständig ein Gewerbe betrieben hatte, in das Bundesgebiet. Sein Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Seine Klage wurde abgewiesen. Seiner Berufung gab das Oberverwaltungsgericht durch den Erlaß eines seinem Verpflichtungsantrage entsprechenden Urteils statt, im wesentlichen mit der folgenden Begründung:
Der Kläger habe die sowjetische Besatzungszone verlassen, um sich einer durch einen schweren Gewissenskonflikt hervorgerufenen besonderen Zwangslage zu entziehen. Im Jahre 1955 habe er dem SSD gegenüber gewisse Bindungen übernommen, indem er eine schriftliche Erklärung unterzeichnete und einen Decknamen annahm. Es könne ihm daraus allerdings kein Vorwurf gemacht werden. Seiner Gesinnung nach sei er ein Gegner der SED gewesen. Er habe sich dem SSD auch nicht aufgedrängt, vielmehr sei er für diesen damals nur deshalb interessant gewesen, weil sein Bruder, der nach dem Kriege zunächst Staatsanwalt in der sowjetischen Besatzungszone gewesen sei, nach seiner Flucht Kriminaldirektor in einer süddeutschen Stadt geworden war. Die vom Kläger dem SSD gegenüber abgegebene Verpflichtungserklärung habe keine Bindung zu bedingungsloser Mitarbeit, sondern nur die Zusage loyalen Verhaltens und die Zusicherung enthalten, regimefeindliches Propagandamaterial abzuliefern, wenn er solches finden würde. Von den üblichen Spitzelverpflichtungen habe sie sich dadurch unterschieden, daß sie nicht die Verpflichtung enthalten habe, alle Aufträge des SSD auszuführen.
Es sei dem Kläger nicht zu verargen, daß er sich gegen die ihm angesonnene Verpflichtung nicht zur Wehr gesetzt habe. Inhaltlich sei sie noch nicht so bedenklich gewesen, daß er nicht hätte hoffen dürfen, unzumutbaren Aufträgen ausweichen zu können. Sie sei ihm in einer Lage abgenötigt worden, in der eine Schwäche verzeihlich gewesen sei. In der Folgezeit sei es ihm auch gelungen, durch geschicktes Verhalten beim SSD den Eindruck loyaler Mitarbeit zu erwecken, ohne jemandem zu schaden und dadurch seiner wahren Gesinnung untreu zu werden. Als er vom SSD den Auftrag erhalten habe, seinen Bruder im Bundesgebiet zu besuchen und zu bespitzeln, habe er diesen Auftrag in einer Weise durchgeführt, die seiner Lage angemessen gewesen sei und sein Gewissen nicht zu belasten brauchte. Der von ihm nach der Rückkehr über den Besuch verfaßte Bericht sei für den SSD im Grunde genommen wertlos gewesen, er habe aber den Erfolg gehabt, daß er in der Folgezeit zunächst keine neuen Aufträge erhalten habe. Erst im Mai 1958 habe er wieder einen Auftrag bekommen, eine Person zu überwachen. Er habe es jedoch verstanden, den SSD-Bediensteten, der ihm den Auftrag erteilt hatte, so lange hinzuhalten, bis der Auftrag sich erledigte hatte. Bis zum August 1958 sei es ihn gelungen, weiteren Aufträgen des SSD auszuweichen.
Geändert habe sich dies, als im August und September 1958 der Abgesandte einer höheren SSD-Dienststelle mit ihm Verbindung aufnahm und ihm den Auftrag erteilte, alle Gewerbetreibenden zu melden, die sich den Bestrebungen zur Verstaatlichung des selbständigen Gewerbes entgegenstellten. Anders als bei den SSD-Bediensteten, mit denen er bis dahin zu tun hatte, habe der Kläger diesem Funktionär gegenüber das Gefühl persönlicher Unterlegenheit gehabt und befürchtet, daß dieser jeden Versuch, den Aufträgen auszuweichen, durchschaut und durchkreuzt haben würde. Er habe nach seinen glaubhaften Angaben mithin jetzt vor der Entscheidung gestanden, entweder seiner bisher trotz allem bewiesenen anständigen Gesinnung untreu zu werden und sich dem Verlangen des SSD zu bedingungsloser Mitarbeit zu beugen oder seine Bindungen zum SSD zu lösen. Ohne Zögern habe er sich für die zweite Möglichkeit entschieden; er sei ohne Rücksicht auf die damalige Erkrankung seiner Frau und die bevorstehenden Abschlußprüfungen seiner Söhne sowie seine geschäftlichen Interessen geflüchtet, um sich nicht der schweren Gewissensbelastung auszusetzen, die der Auftrag für ihn bedeutete.
Seine besondere Zwangslage habe er nicht zu vertreten. Als er sich im Jahre 1955 notgedrungen bereit gefunden habe, die Verpflichtungserklärung für den SSD zu unterschreiben, habe er nicht vorhersehen können, in welche Gewissensnot er dadurch später noch einmal geraten würde. Bis an die Grenze des Möglichen habe er sich dem SSD gegenüber passiv verhalten und niemandem geschadet, auf den der SSD ihn angesetzt hätte.
Gegen dieses Urteil wendet die Beklagte sich mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ersten Rechtszuges unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Oberverwaltungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß der Kläger sich in einer durch einen schweren Gewissenskonflikt hervorgerufenen besonderen Zwangslage befand, als er die sowjetische Besatzungszone verließ. Der schwere Gewissenskonflikt wird in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), als Beispiel einer besonderen Zwangslage ausdrücklich hervorgehoben. Er setzt in tatsächlicher Beziehung voraus, daß dem Betroffenen in der sowjetischen Besatzungszone ein Verhalten angesonnen wurde, das unausweichlich zu einer schweren Gewissensbelastung führen mußte, der er sich - außer durch die Flucht - auf keine zumutbare Weise hätte entziehen können. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten für den Geflüchteten eine schwere Gewissensbelastung herbeigeführt haben würde, kann dabei nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. die Urteile vom 28. April 1961 - BVerwG VIII C 273.59 -, ROW 1962 S. 35 = ZLA 1961 S. 284, und vom 8. November 1962 - BVerwG VIII C 171.60 -, DVBl. 1965 S. 55 = ROW 1963 S. 258 = ZLA 1963 S. 207) nur entschieden werden auf Grund einer Würdigung sowohl des Gewichts und der Art des zugemuteten Verhaltens als auch der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, wobei sein sonstiges Verhalten in ähnlichen Lebenslagen nicht unberücksichtigt bleiben darf. Der schwere Gewissenskonflikt setzt nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung außerdem voraus, daß auf den Betroffenen ein Druck ausgeübt wurde in dem Sinne, daß ihm bei Nichtbefolgung des die Gewissensbelastung auslösenden Ansinnens ein Nachteil drohte oder ein solcher von ihm ernstlich und verständlicherweise befürchtet wurde, der von einem solchen Gewicht war, daß es ihm bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und gemessen an der Lage, in der die Bevölkerung sich in der sowjetischen Besatzungszone in ihrer Gesamtheit befindet, nicht zugemutet werden konnte, sich mit ihm abzufinden.
Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat festgestellt, daß dem Kläger zugemutet wurde, dem SSD alle Gewerbetreibenden zu melden, die sich der Politik zur Verstaatlichung der privaten Gewerbebetriebe entgegenstellten. Durch ein solches Verhalten hätte der Kläger sich zum Handlanger des sowjetzonalen Zwangssystems gemacht und die Personen, die er melden sollte, ernster Gefahr ausgesetzt. Die Angezeigten hätten jedenfalls mit einer Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz rechnen müssen. Daß die Personen, die sich der Sozialisierungspolitik der SED offen entgegenstellten, sei es bei der Aktion zur Kollektivierung der Landwirtschaft oder sei es, wie hier, bei den Maßnahmen zur Verstaatlichung der privaten Wirtschaft, mit unnachsichtlicher Verfolgung zu rechnen hatten, ist allgemein bekannt. Das dem Kläger angesonnene Verhalten war daher objektiv geeignet, bei ihm eine schwere Gewissensbelastung hervorzurufen.
Daß der Kläger den ihm erteilten Auftrag auch als schwere Gewissensbelastung empfunden hat, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die sein Verhalten in der Zeit betreffen, seit er der Spitzelverpflichtung unterworfen wurde. Als er den Auftrag erhielt, die politische Einstellung seines Bruders zu erkunden, hat er sich danach der ihm gestellten Aufgabe nur zum Schein unterzogen und dem SSD einen Bericht geliefert, der nichts besagte und für den SSD praktisch wertlos war. Das Oberverwaltungsgericht hat daraus gefolgert, daß sich daraus eine schwere Gewissensbelastung für den Kläger noch nicht zu ergeben brauchte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; der Kläger hat indessen durch sein Verhalten bei der Ausführung dieses Auftrages bewiesen, daß er nicht gesonnen war, unter dem Druck der von ihm übernommenen Verpflichtung seiner Überzeugung über die Grenzen des sittlich Erlaubten zuwiderzuhandeln und durch sein Verhalten dazu beizutragen, andere Menschen ins Unglück zu stürzen. Diese seine innere Einstellung wird durch die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil über sein Verhalten bei der Ausführung der Aufträge bestätigt, die ihm danach erstmals wieder im Frühjahr 1958 vom SSD erteilt wurden. Sie ergeben, daß der Kläger es verstanden hat, den SSD hinzuhalten und den Aufträgen auszuweichen, so daß er niemandem einen Schaden zufügte. Auch hier konnte der Kläger eine schwere Gewissensbelastung und einen Verrat an seiner wahren Gesinnung vermeiden. Das Verhalten des Klägers in vergleichbaren früheren Lebenslagen widerspricht daher nicht der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung, daß der Kläger den Auftrag, dem SSD die Gegner der Politik zur Verstaatlichung des privaten Gewerbes namhaft zu machen, als eine schwere Gewissensbelastung empfunden hat.
Der vom Berufungsgericht als glaubhaft festgestellte Sachvortrag des Klägers ergibt ferner, daß er sich in einer Lage befand, in der es ihm nicht zugemutet werden konnte, abzuwarten, wie sich die Dinge entwickeln würden, wenn er versuchte, dem Auftrage auszuweichen oder sich seiner Ausführung zu entziehen. Der Kläger fühlte sich, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dem SSD-Funktionär, der ihm im August und September 1958 die Bespitzelungsaufträge erteilt hatte, in jeder Hinsicht persönlich unterlegen. Er war der Überzeugung, daß dieser jeden Versuch, dem Auftrage auszuweichen, erkannt und durchkreuzt hätte. Er rechnete in einem solchen Falle mit wirtschaftlichen Repressalien. Diese Befürchtung war unter den obwaltenden Umständen weder sinnlos noch offensichtlich unbegründet. Der Kläger hatte bereits einmal erfahren, daß er durch Kürzung seiner Bezugsberechtigungen geschäftlich geschädigt wurde, nachdem er mit einem örtlichen SSD-Funktionär Meinungsverschiedenheiten gehabt hatte. Schon sein Auftrag belehrte ihn darüber, daß die SED dabei war, ihre Politik zur Verstaatlichung der privaten Gewerbe zu verwirklichen. Seine Befürchtung, ihm werde, falls er den Auftrag nicht ausführe, jedenfalls die weitere Ausübung seines Gewerbes untersagt oder sonst unmöglich gemacht werden, entsprach mithin der politischen Lage. Den Umständen nach mußte er auch damit rechnen, daß der SSD-Funktionär von den Zwangsmaßnahmen sofort Gebrauch machen würde, wenn sein Auftrag nicht ausgeführt wurde. War der Kläger entschlossen, den Forderungen seines Gewissens zu folgen, so stand die von ihm befürchtete Vernichtung oder entscheidende Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage nahe bevor. Aus den Gründen des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG war es ihm nicht zuzumuten, diese Folgen hinzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß er einem "schweren Gewissenskonflikt" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG ausgesetzt war.
Rechtsirrtumsfrei hat das Oberverwaltungsgericht die Frage verneint, ob der Kläger diese Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu vertreten hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte es vom Kläger billigerweise nicht erwartet werden, daß er sich weigerte, die ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung zu unterschreiben (vgl. das Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 293.59 -, DÖV 1962 S. 392 = ZLA 1962 S. 171). Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat er zudem nicht vorhergesehen, daß dieses Verhalten Jahre später einmal eine schwere Gewissensbelastung für ihn zur Folge haben werde. Das Vertretenmüssen einer besonderen Zwangslage ist aber ausgeschlossen, wenn der Geflüchtete bei seinem Verhalten nicht vorhersehen konnte, daß dieses später eine besondere Zwangslage zur Folge haben werde (vgl. BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]). Die tatsächlichen Feststellungen ergeben ferner, daß der Kläger sich dem SSD nicht von sich aus zur Mitarbeit angeboten hat. Dafür, daß der SSD wegen seines Bruders an seiner Mitarbeit interessiert war, hat er nicht einzustehen.
Zu Unrecht beruft die Beklagte sich auf den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Nach den tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger es bewußt vermieden, im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, soweit er diese zur Täuschung des SSD über seine fehlende Bereitschaft zu echter Mitarbeit dem Scheine nach ausführte, einem Dritten zu schaden; er hat es vielmehr verstanden, sich der Ausführung der ihm erteilten Aufträge bis zur Grenze des Möglichen zu entziehen. Der Umstand, daß er die ihm vom SSD vorgelegte Verpflichtungserklärung unterschrieb und einen Decknamen annahm, reicht für sich allein nicht aus zur Begründung der Annahme, er könnte dem in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden System erheblich Vorschub geleistet haben.
Das Berufungsurteil beruht danach nicht auf einer unzutreffenden Auslegung oder unrichtigen Anwendung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BVFGüber die Anerkennung von Sowjetzonenflüchtlingen.
Erfolglos wendet die Revision sich gegen die Verbindlichkeit der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Allerdings wären die vom Berufungsgericht aus den Angaben des Klägers gezogenen Schlüsse und insbesondere seine Feststellung, daß die Angaben des Klägers glaubhaft seien, (materiell) fehlerhaft, wenn sie unvereinbar wären mit den Gesetzen des folgerichtigen Denkens oder wenn sie im Widerspruch stünden zu allgemeinen Erfahrungssätzen, insbesondere zu solchen über die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone. Daß dies hier der Fall sei, wird mit der Revision zu Unrecht geltend gemacht.
Die Würdigung des Sachverhalts läßt keine Verstöße gegen die Logik erkennen. Auch die Revision hat kein Denkgesetz bezeichnet, zu dem das Oberverwaltungsgericht sich in Widerspruch gesetzt hätte. Daß der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unwahrscheinlich sein und dem regelmäßigen Ablauf in der einen oder anderen Beziehung nicht entsprechen mag, bedeutet noch nicht, nach den Gesetzen des folgerichtigen Denkens sei die Möglichkeit auszuschließen, daß die Angaben des Klägers auf Wahrheit beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger nicht die regelmäßig übliche, sondern eine andere Verpflichtungserklärung mit eingeschränktem Inhalt unterschrieben hat. Die Richtigkeit dieser Feststellung ist denkgesetzlich nicht auszuschließen. Geht man von ihrer Richtigkeit aus, so bestehen gegen die daraus vom Oberverwaltungsgericht gezogene Folgerung, die ergibt, daß es sich bei dem Schicksal des Klägers um einen von der Regel abweichenden Ausnahmefall handelte, keine logischen Bedenken.
Mit der Revision wird auch kein Erfahrungssatz bezeichnet, zu dem die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils im Widerspruch stünden. Die allgemeine Erfahrung, daß Personen, die der SSD zum Spitzeldienst verpflichtet hat, in der Regel auch nicht umhin können, die ihnen erteilten Aufträge auszuführen, gilt - als Regelsatz - nicht ohne Ausnahmen. Daß hier eine Ausnahme vorlag, wird in angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei begründet. Die Tatsachenwürdigung im angefochtenen Urteil steht auch nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen, die sich aus dem Grundsatzgutachten des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen vom 18. Februar 1960 ergeben über die Frage, ob die drohende oder vollzogene Verpflichtung, Spitzeltätigkeit für den sowjetzonalen Staatssicherheitsdienst auszuüben, eine nicht zu vertretende besondere Zwangslage im Sinne von § 3 BVFG darstellt. Der vom Kläger behauptete Geschehensablauf entspricht vielmehr den allgemeinen Erfahrungen, von denen dieses Gutachten bei seinen rechtlichen Untersuchungen ausgeht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, das Oberverwaltungsgericht hätte dem Sachvortrag des Klägers bei seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung angesichts der Tatsache, daß dessen Richtigkeit von der Beklagten bestritten worden sei, keinen Glauben schenken dürfen; es habe in der Erfüllung seiner Aufgabe, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht alle verfügbaren Aufklärungs- und Beweismöglichkeiten erschöpft. Dem Sinne nach wird mit der Revision außerdem gerügt, das Berufungsgericht hätte den Kläger notfalls im Wege des förmlichen Beweisverfahrens als Partei vernehmen müssen. Auch diese Rügen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.
Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe nicht alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts erschöpft und danach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, beschränkt sie sich der Sache nach auf die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 86 Abs. 1 VwGO) und die inhaltliche Wiedergabe ihres Wortlauts. Das genügt nicht zur Rüge eines Verfahrensmangels. In der Revisionsbegründung muß nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht nur die verletzte Rechtsnorm, sondern es müssen auch die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. In der Schrift zur Revisionsbegründung werden solche Tatsachen nicht bezeichnet. Es fehlt in ihr die Angabe, welche Möglichkeiten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts außerhalb der Person des Klägers bestanden und weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit, von ihnen Gebrauch zu machen, hätte aufdrängen müssen. Der Hinweis darauf, daß die Beklagte die Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers bestritten habe, ersetzt nicht die fehlende Bezeichnung der Tatsachen, zumal nicht ausgeführt wird, welche Behauptungen im einzelnen von der Beklagten bestritten wurden. Daß sie die Richtigkeit der Sachdarstellung allgemein bestritten hatte, bedeutet dem Grunde nach nur, daß sie von der Richtigkeit der Sachdarstellung nicht überzeugt war. Maßgebend für die Urteilsfindung ist nach § 108 Abs. 1 VwGO aber nicht die Überzeugung der Prozeßbeteiligten, sondern ausschließlich, die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung des Gerichts.
Allerdings enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 26. März 1964 Ausführungen darüber, welche Möglichkeiten nach Ansicht der Beklagten für das Oberverwaltungsgericht bestanden, den Sachverhalt - eventuell durch eine ergänzende Beweisaufnahme - weiter aufzuklären. Dieser Schriftsatz ist jedoch erst nach dem Ablauf der auf Antrag der Beklagten bis zum 10. Juni 1963 verlängerten Frist zur Revisionsbegründung eingegangen. Wie sich aus § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt, können aber nach dem Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung (§ 139 Abs. 1 VwGO) neue Verfahrensrügen nicht erhoben und verfahrensrechtliche Mängel rechtzeitig erhobener Rügen nicht mehr geheilt werden. Die Annahme des Gegenteils wäre mit dem Sinn der in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO getroffenen Regelung unvereinbar.
Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht wäre aus der Pflicht heraus, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, gehalten gewesen, den Kläger notfalls im förmlichen Beweisverfahren als Partei zu vernehmen, wird der Sache nach geltend gemacht, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung nicht aus verfahrensrechtlich einwandfrei gewonnenen Verhandlungsergebnissen gewonnen. Dadurch wäre nicht nur § 108 Abs. 1 VwGO, sondern möglicherweise auch § 96 Abs. 1 VwGO verletzt, der die Möglichkeit vorsieht, Beweis auch durch Vernehmung der Beteiligten zu erheben. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 219.60 - und vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 41.60 -, DÖV 1963 S. 516 = ZBR 1963 S. 149) eine Parteivernehmung - ebenso wie im Zivilprozeß (§ 450 Abs. 2 Satz 2. ZPO) so auch im Verwaltungsprozeß - dann, aber auch nur dann zulässig, wenn durch das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweiserhebung nach Erschöpfung aller Möglichkeiten zur Sacherforschung eine hinreichende Klärung der Beweisfrage nicht erzielt werden konnte. Dementsprechend darf auf die Parteivernehmung nicht zurückgegriffen werden, solange noch andere Beweismittel zur Verfügung stehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwGE 17, 127 [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] unter Hinweis auf das Urteil vom 9. November 1962 - BVerwG VII C 37.61 -, Verw.Rspr. Bd. 15 S. 673, weiter ausgeführt hat, kann ein Urteil an einem Verfahrensmangel leiden, wenn ihm nur die Erklärungen des Klägers zugrunde gelegt werden, ohne daß die Vorschriften über die Parteivernehmung eingehalten worden sind. Aus § 98 VwGO in Verbindung mit § 450 Abs. 1 ZPO ergibt sich, daß die Anordnung der Parteivernehmung durch förmlichen Beweisbeschluß zu erfolgen hat (BVerwGE 14, 146). Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, daß das Gericht auch die von einer Partei bei ihrer Anhörung abgegebenen Erklärungen würdigt. Solche Erklärungen dienen jedoch grundsätzlich nur der Klarstellung des Parteivorbringens; von den Aussagen bei einer Parteivernehmung im Wege der Beweisaufnahme müssen sie unterschieden werden (vgl. Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., § 63 Anm. II 3 a). Wie in dem Urteil BVerwGE 17, 127 [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 44/59 -, LM Nr. 10 zu § 286 [B]ZPO = NJW 1960 S. 100) weiter ausgeführt wird, bedeutet es regelmäßig eine Verletzung des Verfahrensrechts, wenn die Angaben einer Partei bei ihrer Anhörung durch das Gericht im Rahmen einer Beweiswürdigung verwertet werden, wenn dieser Unterscheidung nicht Rechnung getragen oder wenn sie verkannt wird. Dennoch ist der Tatrichter, wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1959 mit Recht ergänzend ausgeführt wird, nicht grundsätzlich gehindert, seine Entscheidung auf das Vorbringen einer Partei, selbst wenn dieses bestritten sein sollte, zu gründen. Er sei daher, so wird in diesem Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1952 - I ZR 65/51 -, LM Nr. 4 zu § 286 (B) ZPO, weiter ausgeführt, beispielsweise auch berechtigt, dem bestrittenen Vorbringen einer Partei zu folgen, wenn der Gegner hierzu jede substantiierte Erklärung unterlassen habe. Das Berufungsurteil müsse in einem solchen Falle jedoch erkennen lassen, daß keine wesentlichen Umstände übersehen wurden und eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden habe.
Von diesen Grundsätzen ist auch für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles auszugehen. Das angefochtene Urteil würde auf einem Verfahrensmangel beruhen, wenn das Oberverwaltungsgericht die Grundsätze des Beweisverfahrens und den verfahrensrechtlichen Unterschied zwischen einer Parteierklärung bei der gerichtlichen Anhörung gemäß § 86 Abs. 3 VwGO und der Aussage bei einer Parteivernehmung gemäß § 96 Abs. 1 VwGO verkannt hätte. Daß das Berufungsgericht in vorliegenden Fall einem solchen Irrtum erlegen wäre, wird von der Revision aber nicht gerügt. Die Revisionsbegründung beschränkt sich insoweit auf die Wiederholung der im Beschluß über die Zulassung der Revision bezeichneten Grundsatzfrage und auf den Hinweis, daß sie der Klärung bedürfe. Auch die Begründung des angefochtenen Urteils bietet keinen Anhalt für die Vermutung, das Oberverwaltungsgericht habe wegen einer unzutreffenden Beurteilung des verfahrensrechtlichen Unterschiedes zwischen den Parteierklärungen bei einer Anhörung gemäß § 86 Abs. 3 VwGO und den Aussagen einer Partei in förmlichen Beweisverfahren gemäß § 96 Abs. 1 VwGO davon abgesehen, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts - durch Beweisbeschluß (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - die Vernehmung des Klägers gemäß § 96 Abs. 1 VwGO anzuordnen. Eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergibt sich daraus schon deshalb nicht, weil keine Tatsachen dargetan sind, die ergäben, daß der Kläger bei einer Vernehmung im förmlichen Beweisverfahren die bei seiner gerichtlichen Anhörung gegebene Sachdarstellung möglicherweise eingeschränkt oder geändert haben würde. Der Gedanke an eine solche Möglichkeit brauchte sich dem Oberverwaltungsgericht um so weniger aufzudrängen, als es bereits auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von der Person des Klägers bei seiner Anhörung gewonnen hatte, zu der Überzeugung gelangt war, daß er bestrebt war, den Sachverhalt wahrheitsgemäß zu schildern, wobei er - wie der festgestellte Sachverhalt ergibt - auch solche Tatsachen nicht verschwiegen hatte, die für ihn ungünstig waren.
Nach § 137 Abs. 2 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden, wenn die in bezug auf diese Feststellungen vorgebrachten Revisionsgründe unzulässig oder unbegründet sind. Die demgemäß verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergeben, daß das Oberverwaltungsgericht mit Recht dahin erkannt hat, der Kläger erfülle die rechtlichen Voraussetzungen für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 Abs. 1 BVFG.
Diese Entscheidung entspricht im Ergebnis auch der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt