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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1964, Az.: BVerwG III CB 134.64

Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen; Feststellungsbescheide als begünstigende Verwaltungsakte; Materielle Beweislast der Behörde für die Fehlerhaftigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes; "Bekanntheit" eines im Güteradressbuch für Pommern angegebenen Einheitswerts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG III CB 134.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.11.1963 - AZ: II A 99.63 S

Fundstelle

  • ZLA 1965, 41

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - II. Kammer Stade - vom 21. November 1963 und die Revision gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem Kläger ist ein Vertreibungsschaden an dem 1.207 ha großen Rittergut Vehlingsdorf im Kreise Saatzig (Pommern) entstanden. Das Ausgleichsamt stellte zugunsten des Klägers durch unanfechtbar gewordenen Teilbescheid vom 21. Dezember 1959 einen Vertreibungsschaden fest an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 675.300 RM und an Grundvermögen in Höhe von 37.000 RM. Für die wirtschaftlichen Einheiten hatte das Ausgleichsamt einen Ersatzeinheitswert gemäß § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - ermittelt.

2

Den Teilbescheid vom 21. Dezember 1959 änderte das Ausgleichsamt durch Teilbescheid vom 25. Oktober 1961 ab. Für den Verlust des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sei ein Schaden in Höhe von 423.700 RM festzusetzen, und es ermäßige sich der Schadensbetrag für Grundvermögen auf 5.950 RM. Diese Abänderung sei geboten, weil sich aus dem landwirtschaftlichen Güteradressbuch der Provinz Pommern (Niekammer's landwirtschaftliche Güteradreßbücher Band I Aufl. 1939) ergebe, daß der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 423.700 RM betragen habe.

3

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht entsprechend dem Klagebegehren des Klägers den Änderungsbescheid vom 25. Oktober 1961 sowie den diesen Bescheid bestätigenden Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben. Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte Verfahrensrevision und wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben. Beide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

4

Das angefochtene Urteil beruht auf der Rechtsauffassung, der Bescheid vom 21. Dezember 1959 sei nur dann rechtswidrig, wenn der maßgebliche Einheitswert einwandfrei feststünde, und es sei eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein im Güteradreßbuch für Pommern angegebener Einheitswert als bekannt im Sinne des § 12 FG anzusehen sei.

5

Hiernach kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung der Beteiligten keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts sind auch Feststellungsbescheide trotz ihrer gesetzlich eingeschränkten Wirkung begünstigende Verwaltungsakte(Urteil vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 230.61 - mit Nachweisen). Grundsätzlich geklärt sind auch die Fragen, daß eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht dessen Rücknahme rechtfertigt und daß die Behörde die materielle Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes trägt(Urteile vom 14. Juli 1961 - BVerwG VII C 170.60-, vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 150.62 - undBeschluß vom 26. Oktober 1964 - BVerwG III CB 24.64 -). Ob der Beweis geführt ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Diese Frage hätte im vorliegenden Falle ausnahmsweise dann rechtsgrundsätzliche Bedeutung gewinnen können, wenn die von der Beteiligten in der Nichtzulassungsbeschwerde vertretene Auffassung zuträfe, daß bis zum Beweise des Gegenteils der Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 2 FG als bekannt anzusehen sei, der in Niekammer's Güteradreßbuch für die Provinz Pommern veröffentlicht sei. Daß diese Rechtsauffassung nicht zutrifft, ist aber bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidet das Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung darüber, ob ein Einheitswert als bekannt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG anzusehen ist(Urteil vom 10. Juli 1962 - BVerwG III C 196.61 - undvom 12. Juli 1963 - BVerwG III C 34.61 -). Dieser Nachweis kann mit allen zulässigen Beweismitteln geführt werden, also auch mit dem Inhalt des Güteradreßbuches, das insoweit durchaus eine "aussagefähige Unterlage" darstellt, wie die Beteiligte in einem nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. November 1964 herausgestellt hat. Daß das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat es auch entschieden, daß der Inhalt des Güteradreßbuches ohne Einschränkung der freien Beweiswürdigung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt(Beschluß vom 22. Dezember 1962 - BVerwG IV B 130.62 -).

7

Der in dem Güteradreßbuch genannte Einheitswert erhält auch nicht dadurch eine den öffentlichen Urkunden im Sinne des § 417 ZPO entsprechende Beweiskraft, daß er - wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen worden ist - im Ergebnis bestätigt wird, durch den "Einreihungswert" in den Unterlagen der früheren Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Selbst wenn dieser "Einreihungswert" dem Hektarsatz entsprechen sollte, könnten hiermit weder unmittelbar noch mittelbar - d.h. in diesem Falle unter Heranziehung des Güteradreßbuches - der Einheitswert des Gutes mit der Wirkung als erwiesen angesehen werden, daß er bis zum Beweis des Gegenteiles maßgeblich sei. Der Senat hat in seinemUrteil vom 12. September 1963 - BVerwG III C 279.61 - (BVerwGE 16, 352) entschieden, daß durch Nachweis oder Glaubhaftmachung einzelner Elemente der Einheitswertfestsetzung wie des "heimatlichen Hektarsatzes" die Ersatzeinheitswertfeststellung nach der 3. FeststellungsDV nicht ersetzt werden kann.

8

Sonstige Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, hat die Beteiligte innerhalb der Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 VwGO nicht vorgebracht.

9

Die zulassungsfreie Revision ist unbegründet. Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte, hat die Beteiligte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgetragen.

10

Die von der Beteiligten geltend gemachten Verfahrensverstöße sind obendrein offenbar unbegründet. Sie hätten der Revision allenfalls zum Erfolg verhelfen können, wenn mit der Beteiligten davon auszugehen gewesen wäre, daß der Kläger den im Güteradreßbuch ausgewiesenen Einheitswert bis zum Beweis des Gegenteils gegen sich gelten lassen müsse. Diese Rechtsauffassung ist - wie bereits dargelegt - jedoch unzutreffend und liegt auch dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. Von seiner Rechtsauffassung her gesehen brauchte das Verwaltungsgericht sich nicht gedrängt zu fühlen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Umfang und Art der Beweiserhebung stehen in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Daß das Verwaltungsgericht diesen Ermessensbereich verkannt und darüber hinaus keine ausreichende Begründung für das von ihm gewonnene Ergebnis gegeben habe, hat die Beteiligte zwar behauptet. Sie kann mit diesem Vorbringen aber schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihre Ausführungen von einer unzutreffenden Rechtsauffassung getragen sind.

11

Die Nichtzulassungsbeschwerde und die zulassungsfreie Revision waren mithin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff