Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1962, Az.: BVerwG IV B 130.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 130.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 07.08.1962 - AZ: V A 245/61
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. August 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen der §§ 339 Abs. 2, 344 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, § 38 des Feststellungsgesetzes - FG -, §§ 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind:
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder ein Verfahrensmangel sind nicht geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann auch in dieser Sache keine Rechtsfrage grundsätzlich geklärt werden. Das Verwaltungsgericht hat rechtsgrundsätzlich eingeräumt, daß ein Einheitswert durch das Güteradreßbuch für Pommern "bekannt" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 FG sein könne, jedoch im zu entscheidenden Einzelfall auf Grund weiterer Feststellungen im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung verneint, daß ein Einheitswert "bekannt" sei. Diese Beweiswürdigung im vorliegenden Einzelfall kann ausschließlich mit der nicht erhobenen Verfahrensmangelrüge angegriffen werden, es liege ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, die Denkgesetze oder verbindliche Beweisregeln vor. Ein solcher Verstoß kann hier jedoch nicht gefunden werden. Nachdem der erkennende Senat entschieden hat, daß in freier Beweiserhebung ermittelt werden kann, ob ein Einheitswert "bekannt" ist oder nicht, konnte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zu der Ansicht gelangen, daß der bedenkenfrei im Güteradreßbuch angegebene Einheitswert nicht der richtige Einheitswert gewesen sein könne, dieser also damit nicht "bekannt" im Sinne des Gesetzes sei.
Da somit die Beschwerde erfolglos bleiben mußte, waren dem Beteiligten die Kosten gem. § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 700 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes erfolgte auf Grund des § 189 Abs. 1 VwGO gemäß § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht.
Klein
Clauß