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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1964, Az.: BVerwG VI C 59.63

Berechnung einer ruhegehaltfähigen Vordienstzeit ; Rechtswidrigkeit einer Versetzung in den Ruhestand ; Rücknahme eines Zurruhesetzungsbescheides ; Beamtenrechtliche Einordnung des Amtes eines Posthalters oder eines Postagenten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 59.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.03.1958 - AZ: XVIII A 3.57
OVG Berlin - 09.02.1960 - AZ: III B 25.59
VG Berlin - 19.02.1963 - AZ: XVIII A 121.58

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 284 - 291
  • DVBl 1965, 159-162 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1966, 105 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Keine Nichtigkeit der Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand, wenn Voraussetzungen des § 106 BBG nicht vorliegen. Keine Möglichkeit der Berücksichtigung von Zeiten einer Beamtentätigkeit im. Nebenamt [Postagenten-Tätigkeit] als ruhegehaltfähig [wie BVerwGE 11, 294]; keine Rücknahme der rechtswirksamen Zurruhesetzung nach Beginn des Ruhestandes nach allgemeinen Grundsätzen; kein Ruhestand ohne Ruhegehalt; zur Rücknahme einer über das Mindestruhegehalt hinausgehenden fehlerhaften Versorgungsfestsetzung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die gesetzwidrige, aber rechtswirksame Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist nach dessen Beginn nicht nach allgemeinen Grundsätzen zurücknehmbar.

  2. 2.

    Dem rechtswirksam in den Ruhestand versetzten Beamten steht wenigstens das sogenannte Mindestruhegehalt zu.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Versetzung in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgung bilden nicht dergestalt eine Einheit, dass die Versorgungsfestsetzung nicht - mindestens teilweise - ohne Rücksicht auf den Bestand der Zurruhesetzung zurückgenommen werden kann.

  2. 2.

    Die Tätigkeit als Postagent oder Posthalter ist ein Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht. Ob ein solches Amt ausgeübt wurde, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage in der Zeit, in der dieses Amt ausgeübt worden ist. In dem Begriff des Amtes, das die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei beansprucht, ist seit der Geltung des Reichsbeamtengesetzes aber ein Wandel nicht eingetreten.

  3. 3.

    Ein Verwaltungsakt ist nicht schon allein deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Nur ein besonders schwerer Form- oder Inhaltsfehler, der für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich sein muss, führt nach allgemeinen Grundsätzen zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Ein solch schwerer Fehler ist anzunehmen, wenn ein Nichtbeamter in den Ruhestand versetzt wird oder wenn bei einer nur auf Antrag möglichen Zurruhesetzung der Antrag nicht gestellt war, nicht dagegen, wenn ein Beamter auf Widerruf trotz Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen in den Ruhestand versetzt wird.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 1963 - VG XVIII A 121.58 - wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1960, soweit es die Klage abgewiesen hat, zum Teil und in der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 1958 - VG XVIII A 3.57 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 1957 nur insoweit Bestand hat, als der Klägerin für die Zeit ab 1. Februar 1957 das über § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG hinausgehende Ruhegehalt aberkannt ist, und daß die Kostenentscheidung aufgehoben bleibt. Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin - VG XVIII A 3.57 - und des Berufungsverfahrens - OVG III B 25.59 - trägt die Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3, die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 5/6, die Klägerin zu 1/6.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1891 geborene Klägerin war von 1917 bis zu ihrer Vertreibung im März 1945 als Postagentin (Posthalterin) in Pommern tätig, und zwar bis 1937 als Beamtin auf Kündigung und danach als Beamtin auf Widerruf. Seit dem 18. Juni 1946 wurde sie als Postfacharbeiterin bei der Landespostdirektion Berlin weiterbeschäftigt. Ab 1. Juli 1947 diente sie der Beklagten im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis. Mit Ernennungsurkunde vom 21. Juni 1955 wurde sie als Postschaffnerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten berufen und mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 b eingewiesen.

2

Durch Verfügung vom 30. August 1955 versetzte die Beklagte die Klägerin auf ihren Antrag mit Ablauf des 30. November 1955 gemäß § 42 Abs. 3 BBG in den Ruhestand. Mit Verfügung vom 13. September 1955 teilte sie der Klägerin mit, diese werde bis zum Ausscheiden aus dem Dienst eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 35 Jahren zurückgelegt haben; demnach gebührten ihr entsprechend dem Bundesbeamtengesetz als Ruhegehalt jährlich 75 v.H. ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. In diese 35 Jahre war die Tätigkeit der Klägerin als Postagentin (Posthalterin) von 1917-1945 eingerechnet.

3

Mit Bescheid vom 30. Januar 1957 teilte die Beklagte der Klägerin mit: Ihre Postagenten-(Posthalter-)Dienstzeit sei irrtümlich nach § 115 BBG auf ihre ruhegehaltfähige Vordienstzeit angerechnet worden. Infolgedessen verbleibe nur noch eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 9 Jahren und 166 Tagen. Nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BBG werde Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren abgeleistet habe. Daher entfalle rückwirkend vom 1. Dezember 1955 ab der Anspruch der Klägerin auf Ruhegehalt. Die Verfügung vom 13. September 1955 werde daher insoweit aufgehoben, als ihr darin eine beamtenrechtliche Versorgung zuerkannt worden sei.

4

Mit Bescheid vom 4. Februar 1957 berichtigte die Beklagte einen im Bescheid vom 30. Januar 1957 unterlaufenen Schreibfehler.

5

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben.

6

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. März 1958 unter Abweisung der Klage im übrigen den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 1957 insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin den Wegfall des Ruhegehalts der Klägerin in vollem Umfang anordne, und die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt:

7

Die Berücksichtigung der Dienstzeit der Klägerin als Postagentin (Posthalterin) im Rahmen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit verstoße gegen das Gesetz; weder nach § 115 noch nach § 111 BBG sei diese Zeit berücksichtigungsfähig. Die Beklagte sei jedoch nicht berechtigt, die Festsetzung des Ruhegehalts auch dem Grunde nach zu widerrufen. § 47 Abs. 1 BBG bestimme ausdrücklich, daß die Versetzung in den Ruhestand nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden könne. Danach habe die Beklagte durch ihre spätere Rücknahme weder die Zurruhesetzung selbst noch die Festsetzung von Ruhegehalt dem Grunde nach zurücknehmen können. Sie werde demgemäß das Ruhegehalt der Klägerin unter Berücksichtigung von § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG festzusetzen haben.

8

Auf die Berufungen beider Parteien änderte das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 9. Februar 1960 das angefochtene Urteil dahin ab, daß der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 1957 insoweit aufgehoben werde, als in ihm festgestellt sei, daß der Anspruch der Klägerin auf Ruhegehalt rückwirkend vom 1. Dezember 1955 bis zum 31. Januar 1957 entfalle. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufgehoben.

9

Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

10

Da eine Zurruhesetzung ohne Ruhegehalt nicht zulässig sei, sei mit dem Widerruf der Bewilligung von Ruhegehalt gleichzeitig die Versetzung in den Ruhestand widerrufen worden.

11

Auch die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand könne bei Gesetzwidrigkeit nach den für die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte geltenden allgemeinen Grundsätzen zumindest für die Zukunft zurückgenommen werden. Anders als der VII. Senat des Oberverwaltungsgerichts lege der erkennende Senat die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG dahin aus, daß bis zum Beginn des Ruhestandes die Verfügung ohne weiteres zurückgenommen werden könne, daß danach aber die allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme von Verwaltungsakten maßgebend seien. Eine andere Auffassung würde zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß eine fehlerhafte Versetzung in den Ruhestand, wenn sie zwar gesetzwidrig, aber nicht mit derart schweren Mängeln behaftet sei, daß sie als nichtig angesehen werden müsse, auch für die Zukunft nicht aufgehoben werden könnte und der Begünstigte zum dauernden Bezug von Versorgungsbezügen berechtigt wäre.

12

Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei fehlerhaft, denn sie verstoße gegen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 35, 106 BBG. Die Beklagte habe jedoch den Zurruhesetzungsbescheid zu Unrecht rückwirkend widerrufen. Bei den versorgungsrechtlichen Festsetzungsbescheiden, die als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung den regelmäßigen Bezug von wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand hätten, verdiene der Versorgungsempfänger jedenfalls für die Vergangenheit grundsätzlich in seinem Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes geschützt zu werden, zumal er im allgemeinen seine Lebenshaltung auf die Höhe der im Festsetzungsbescheid angegebenen Bezüge eingerichtet haben werde. Allerdings bedürfe der Versorgungsempfänger eines Schutzes seines Vertrauens in den Bestand des Bescheides für die Vergangenheit nicht, wenn er die Festsetzung erschlichen oder mit sonstigen unlauteren Mitteln erwirkt habe. Dafür sei jedoch kein Anhaltspunkt vorhanden. Da die Versetzung in den Ruhestand nicht rückwirkend widerrufen werden könne, habe die Klägerin die Versorgungsbezüge bis zum 31. Januar 1957 nicht ohne Rechtsgrund empfangen, so daß sie nicht zurückgefordert werden könnten.

13

Die Rücknahme des Zurruhesetzungsbescheides für die Zukunft müsse die Klägerin jedoch hinnehmen. Bei der Abwägung des beiderseitigen Interesses überwiege das öffentliche Interesse und habe daher den Vorrang. Wenn es sich um einen Verwaltungsakt handele, der dem Begünstigten auf Lebenszeit Leistungen gewähre, habe der Vertrauensschutz nur dann den Vorrang, wenn im Einzelfalle festgestellt werde, daß der Begünstigte im Vertrauen auf die Beständigkeit des Verwaltungsaktes besonders belastende, schwer rückgängig zu machende Maßnahmen getroffen habe, so daß die Rücknahme des Verwaltungsaktes für ihn schlechthin untragbar erscheine. Ein solcher besonderer Tatbestand sei hier aber nicht ersichtlich.

14

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 53 Abs. 2 BVerwGG zugelassen.

15

Die Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts, soweit in beiden Fällen dem Klageantrag nicht entsprochen worden sei, zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. Januar 1957 und 4. Februar 1957 in vollem Umfange aufzuheben.

16

Die Klägerin rügt Verletzung des materiellen Rechts.

17

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil.

18

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

19

Nachdem das erstinstanzliche Urteil in dieser Sache ergangen war, widerrief die Beklagte durch Bescheid vom 12. Mai 1958 die Bescheide vom 30. August 1955 und 13. September 1955 sowie die Urkunde über die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vom 20. November 1955.

20

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin auch gegen diese Bescheide Klage.

21

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. Februar 1963 der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

22

Die Zurruhesetzungsverfügung sei erst mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 1958 wirksam widerrufen worden. Soweit die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 1958 auch den Festsetzungsbescheid vom 13. September 1955 widerrufe, handele es sich dagegen nur um einen klarstellenden, wiederholenden Hinweis auf den bereits mit Bescheid vom 30. Januar 1957 ausgesprochenen Widerruf.

23

Die Zurruhesetzungsverfügung sei kein nichtiger Verwaltungsakt, sie verstoße aber gegen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 106 Abs. 1, 35 Satz 2 BBG und sei daher fehlerhaft.

24

In der umstrittenen Frage, ob die Zurruhesetzung nach Beginn des Ruhestandes überhaupt noch zurückgenommen werden könne, schließe sich das erkennende Gericht der Ansicht an, die eine Rücknahme nach diesem Zeitpunkt für unzulässig halte. Angesichts der gesetzlichen Sonderregelung hätten die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung keine Geltung.

25

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

26

Die Beklagte hat mit schriftlicher Zustimmung der Klägerin Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

27

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

28

Die Beklagte rügt Verletzung des materiellen Rechts.

29

Die Klägerin hat beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen,

30

und das angefochtene Urteil verteidigt. Im übrigen vertritt sie weiterhin die Auffassung, die Zeit ihrer Postagententätigkeit müsse auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden.

31

Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren beteiligt.

32

Die Verfahren BVerwG VI C 59.63 - Revision der Klägerin - und BVerwG VI C 64.63 - Revision der Beklagten - sind zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden (§ 93 VwGO).

33

II.

1.

Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Zurücknahme der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand aufgehoben worden ist, ist unbegründet.

34

Ohne Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand durch den Bescheid vom 30. August 1955 erst durch den Bescheid vom 12. Mai 1958 zurückgenommen worden ist. Denn die Versetzung in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgung bilden entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in dem mit der Revision der Klägerin angefochtenen Urteil vom 9. Februar 1960 nicht dergestalt eine Einheit, daß die Versorgungsfestsetzung nicht - mindestens teilweise - ohne Rücksicht auf den Bestand der Zurruhesetzung zurückgenommen werden könnte. Ob die Zurruhesetzung bereits durch den Bescheid vom 30. Januar 1957 oder erst durch den vom 12. Mai 1958 zurückgenommen worden ist, wäre allerdings ohne rechtliche Bedeutung, wenn die Zurruhesetzung von vornherein rechtsunwirksam (nichtig) wäre. Das ist aber nicht der Fall.

35

Zutreffend führt das Verwaltungsgericht allerdings aus, daß der Bescheid vom 30. August 1955 gesetzwidrig ist. Gemäß § 179 LBG Berlin galten im Bereich der Senatsverwaltung für Post- und Fernmeldewesen bis zu einer besonderen gesetzlichen Regelung die im Bereich der Deutschen Bundespost bestehenden beamtenrechtlichen Vorschriften und damit das Bundesbeamtengesetz sinngemäß. Nach § 35 Satz 2 BBG endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, wenn die Voraussetzungen des § 106 BBG nicht erfüllt sind. Ohne Rechtsirrtum hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin die hier allein in Betracht kommende Voraussetzung des § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG (Ableistung einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren) nicht erfüllte und sie daher nicht in den Ruhestand versetzt werden durfte, sondern hätte entlassen werden müssen. Denn nach § 106 Abs. 2 BBG wird die Dienstzeit nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.

36

Die von der Klägerin als Postagentin (Posthalterin) abgeleistete Zeit ist nicht gemäß § 111 BBG ruhegehaltfähig. Die Tätigkeit als Postagentin (Posthalterin) ist ein Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht (§ 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG). Der Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 294, 295) [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57] ausgeführt: Ob es sich um ein solches Amt gehandelt habe, beurteile sich nach der Sach- und Rechtslage in der Zeit, in der dieses Amt ausgeübt worden sei. In dem Begriff des Amtes, das die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei beansprucht, sei seit der Geltung des Reichsbeamtengesetzes ein Wandel nicht eingetreten. Nach den in Betracht kommenden Vorschriften (§ 38 RBG, § 67 Abs. 2 DBG, § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG) komme es nicht darauf an, in welchem Umfang der Beamte seine Arbeitskraft tatsächlich für die Ausübung des Amtes eingesetzt und ob er daneben einen Hauptberuf ausgeübt habe, sondern darauf, ob nach der Art des Amtes die mit ihm verbundenen Aufgaben neben einem Hauptberuf hätten ausgeübt werden können. Die Besonderheit der Vorschriften des Reichs- und des Deutschen Beamtengesetzes bestehe nur darin, daß nach ihnen die Behörde bestimme, ob das Amt diese Eigenschaft habe. Diese Bestimmungsmöglichkeit aber ändere nichts daran, daß ein Amt die Arbeitskraft des Beamten auch im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG nur nebenbei beanspruche, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 RBG und des § 67 Abs. 2 DBG in der in Betracht kommenden Zeit vorgelegen hätten, die Behörde also diese Bestimmung getroffen habe. Aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBG könnten in diesem Zusammenhang Folgerungen nicht gezogen werden, da sie nur zur Anwendung käme, wenn unter der Geltung des Bundesbeamtengesetzes ein Beamtenverhältnis begründet worden wäre, in dem der Beamte nur nebenbei verwendet werden sollte.

37

Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von 1917 bis 1945, also sowohl unter der Geltung des Reichsbeamtengesetzes als auch unter der des Deutschen Beamtengesetzes als Postagentin (Posthalterin) tätig gewesen. Die gemäß § 180 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 DBG maßgebliche Bestimmung, daß es sich bei dem Amt eines Postagenten (Posthalters) um ein Nebenamt handelte, hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Postverwaltung durch die Amtsblattverfügung Nr. 228/1937 (ABlRPM Nr. 67 Jg. 1937) getroffen. Diese Amtsblattverfügung von 1937 erfaßte auch die Tätigkeit der Klägerin während der Geltungszeit des Reichsbeamtengesetzes. Denn da die Bestimmung eines Amtes als Nebenamt für die beim Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes im Amt befindlichen Beamten nur dann notwendig war, wenn die nach § 38 Abs. 2 RBG vorgeschriebene Bestimmung bei der Ernennung unterblieben war, konnte die Regelung des § 180 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 DBG nur den Sinn haben, daß durch sie die des § 38 Abs. 2 RBG ersetzt, insbesondere eine unterbliebene Bestimmung nachgeholt werden sollte. Damit war die Tätigkeit der Klägerin als Postagentin (Posthalterin) als Nebenamt qualifiziert, ohne daß es auf die von ihr tatsächlich geleistete Arbeit ankommt.

38

Auch § 115 Abs. 1 BBG bietet keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der im Postagenten-(Posthalter-)Dienst verbrachten Zeit als ruhegehaltfähig. Hiernach sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet unter den dort weiter aufgeführten Voraussetzungen tätig war. Die Klägerin leistete die fragliche Tätigkeit aber nicht auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis (vgl. auch hierzu BVerwGE 11, 294 [296]).

39

Durfte somit diese Tätigkeit der Klägerin nicht bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, so hatte die Klägerin zur Zeit ihrer Zurruhesetzung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 9 Jahren und 166 Tagen erreicht. Ihre Zurruhesetzung verstieß daher wegen Fehlens der vorgeschriebenen zehnjährigen Dienstzeit gegen das Gesetz (§§ 35 Satz 2, 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG).

40

Der Bescheid vom 30. August 1955 kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als schlechthin rechtsunwirksam (nichtig) angesehen werden. Ob und inwieweit die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Bestandskraft von Verwaltungsakten auch für die das Beamtenverhältnis begründenden und ändernden Akte ergänzend herangezogen werden können, bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach allgemeinen Grundsätzen wäre die Zurruhesetzung der Klägerin nicht als nichtig zu beurteilen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Verwaltungsakt nicht schon allein deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerwGE 1, 67 [69, 70] [BVerwG 21.01.1954 - BVerwG I B.49.53], Beschluß vom 14. Juli 1956 - BVerwG I B 57.56 -; BGH, Urteile vom 12. Juli 1956 - III ZR 46/55 - [LM Nr. 1 zu DBG § 88] und vom 17. Oktober 1960 - III ZR 15/59 -).

41

Nur ein besonders schwerer Form- oder Inhaltsfehler, der nach herrschender Auffassung für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich sein muß (Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG IV C 123.62 -), führt nach allgemeinen Grundsätzen zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Ein solch schwerer Fehler ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. angenommen worden, wenn ein Nichtbeamter in den Ruhestand versetzt wird (BGHZ 2, 315[BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [317]) oder wenn bei einer nur auf Antrag möglichen Zurruhesetzung der Antrag nicht gestellt war (BGH III ZR 15/59 vom 17. Oktober 1960), nicht dagegen, wenn ein Beamter auf Widerruf trotz Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (§ 76 Abs. 1 und 2 DBG = § 46 BBG für den Probebeamten) in den Ruhestand versetzt wird. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Erfüllt der Beamte auf Lebenszeit im gegebenen Fall nicht die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 BBG, so ist dies weder für den Urteilsfähigen offensichtlich noch ein so schwerer Mangel in den Rechtswirksamkeitsvoraussetzungen einer Zurruhesetzung, daß diese beim Fehlen solcher Voraussetzungen nichtig sein könnte. Denn es gibt auch Beamte auf Lebenszeit, die vor Erreichen der Zehnjahresfrist in den Ruhestand versetzt werden können (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 2 BBG).

42

Die Klägerin war Beamtin auf Lebenszeit, ihre Versetzung in den Ruhestand war also rechtlich grundsätzlich möglich (§§ 41 ff. BBG). Sie hatte auch das 62. Lebensjahr vollendet und konnte danach ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit grundsätzlich in den Ruhestand versetzt werden (§ 42 Abs. 3 BBG). Es fehlte lediglich an der weiteren Voraussetzung der zehnjährigen Dienstzeit (§§ 35, 106 BBG). Dieser Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften stellt aber keinen so schweren oder gar offensichtlichen Fehler dar, daß er die Nichtigkeit der Zurruhesetzung nach allgemeinen Grundsätzen zur Folge hätte.

43

Die Beklagte beruft sich für ihre abweichende Auffassung zu Unrecht darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle nach § 171 LBG Berlin für schlechthin unwirksam hält, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift im einzelnen Fall nicht gegeben sind (vgl. u.a. Urteile vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 4], vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 49.60 - und vom 11. April 1962 - BVerwG VI C 55.60 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 6]). Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - (Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68) darauf hingewiesen, daß es sich dabei um eine besondere gesetzliche Regelung handelt, kraft deren die Rückwirkung der Planstelleneinweisung (d.h. nicht diese selbst) beim Fehlen der Voraussetzungen des § 171 LBG Berlin schlechthin unwirksam ist.

44

Demnach ist die Zurruhesetzung der Klägerin zwar gesetzwidrig, aber nicht nach allgemeinen Grundsätzen nichtig. Die Beklagte konnte daher die Zurruhesetzung der Klägerin nach dem Beginn des Ruhestandes nicht mehr zurücknehmen. Das folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG. Der III. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin vertritt zwar in dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteil, wohl in Übereinstimmung mit Bochalli (BBG, § 47 Anm. 2) die Auffassung, § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG habe nicht den Sinn, daß nach dem Beginn des Ruhestandes die Versetzung in den Ruhestand in keinem Falle mehr zurückgenommen werden könne; die Vorschrift sei vielmehr so aufzufassen, daß bis zum Beginn des Ruhestandes die Verfügung in jedem Falle - gleichgültig aus welchem Grunde - zurückgenommen werden könne, daß danach aber die allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme von Verwaltungsakten maßgebend seien. Der erkennende Senat sieht dagegen in § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG eine gesetzliche Sonderregelung, die es verbietet, die allgemeinen - übrigens im wesentlichen in bezug auf Leistungsbescheide entwickelten - Grundsätze über die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte anzuwenden. Der Senat folgt damit der zu § 78 Abs. 1 Satz 3 DBG (= § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG) ergangenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 166, 353 [358, 359]; DR 1943 S. 986), der sich auch der VII. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 17. April 1957 - OVG VII B 61.56 - [NDBZ 1957 S. 203]), das Oberverwaltungsgericht Münster (ZBR 1961 S. 156) sowie Fischbach (BBG, 3. Aufl., § 35 Anm. III, 1 und § 47 Anm. II, 3 a) und Plog-Wiedow (BBG, § 35 RdNr. 3, § 47 RdNr. 8) unter Hinweis auf die besondere Bestandskraft rechtsgestaltender Verwaltungsakte angeschlossen haben. Der Senat wird in seiner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 78 Abs. 1 Satz 3 DBG stehenden Auffassung dadurch bestärkt, daß der Bundesgesetzgeber in § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG dieselbe Formulierung gewählt hat, wie sie § 78 Abs. 1 Satz 3 DBG enthielt. Wenn eine Rücknahme nach Eintritt des Ruhestandes nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausgeschlossen sein sollte, hätte der Bundesgesetzgeber angesichts des Meinungsstreits über die Auslegung dieser Bestimmung in der Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes (vgl. einerseits Brand, DBG, § 78 Anm. 4, anderseits Fischbach, DBG, 2. Aufl., § 78 Anm. I, 3) eine Formulierung gewählt, die eine Rücknahme auch nach Eintritt des Ruhestandes zugelassen hätte; darauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

45

Die hier vertretene Auffassung, daß die Versetzung in den Ruhestand nicht nach allgemeinen Grundsätzen zurückgenommen werden kann, steht nicht im Widerspruch zu BVerwGE 16, 343 (345, 346) [BVerwG 12.09.1963 - BVerwG II C 14.62][BVerwG 12.09.1963 - II C 14/62]weil die Zurücknahme der Ernennung, deren Zulässigkeit nach dem Eintritt in den Ruhestand in BVerwGE 16, 343 bejaht wird, ebenso wie die Nichtigkeit die Rechtsfolge hat, daß der Beamtenstatus, aus dem der Beamte in den Ruhestand versetzt ist, rückwirkend beseitigt, d.h. - abgesehen von der Gültigkeit der Amtshandlungen (§ 14 BBG) - so behandelt wird, als habe er nie bestanden. Es ist aber, wie bereits erwähnt, anerkannten Rechts und berührt die hier zur Entscheidung stehende Frage nicht, daß die Versetzung eines Nichtbeamten in den Ruhestand nichtig ist.

46

Das Reichsgericht hat es in dem bereits erwähnten Urteil RGZ 166, 353 offengelassen, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Auch bedarf es hier keiner Entscheidung, ob etwa die sonstigen Vorschriften über die Nichtigkeit und Zurücknahme einer Beamtenernennung auf die Versetzung in den Ruhestand entsprechend anzuwenden wären. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß einer der Tatbestände der §§ 11 oder 12 BBG gegeben sein könnte.

47

Danach hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 12. Mai 1958 über die Rücknahme der Zurruhesetzung der Klägerin zutreffend als rechtswidrig aufgehoben, so daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen war (§ 144 Abs. 2 VwGO).

48

2.

Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts, das die Rücknahme der Festsetzung der Versorgung für die Vergangenheit - unangefochten - aufgehoben, für die Zukunft aber durch Abweisung der Klage bestätigt hat, ist zum Teil begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rücknahme für die Zukunft zu Unrecht auch insoweit für rechtmäßig erachtet, als der Klägerin überhaupt kein Ruhegehalt belassen worden ist. Die Festsetzung des Ruhegehalts unter Einbeziehung der im Postagenten-(Posthalter-)Dienst verbrachten Zeit war zwar ebenso wie die Zurruhesetzung - wie dargelegt - rechtswidrig. Aus § 106 in Verbindung mit § 35 und § 47 Abs. 3 BBG ergibt sich aber, daß eine Zurruhesetzung ohne jedes Ruhegehalt unzulässig ist (so auch BGH, Urteile vom 12. Juli 1956 - III ZR 46/55 - [LM Nr. 1 zu DBG § 88] und vom 17. Oktober 1960 - III ZR 15/59 -). Es gehört zum Wesen der Einrichtung des Ruhestandsbeamten, daß er eine beamtenrechtliche Versorgung in Gestalt eines Ruhegehalts erhält. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, daß das Bundesbeamtengesetz einen Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter und damit auch des Versorgungsanspruchs (vgl. § 47 Abs. 3 BBG) nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 162 BBG und einen Verlust nur der Versorgungsbezüge für eine bestimmte Zeit lediglich unter den Voraussetzungen des § 163 BBG, die hier nicht erfüllt sind, regelt.

49

Da die Klägerin ohne Anrechnung ihrer Postagenten-(Posthalter-)Dienstzeit nur eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 9 Jahren und 166 Tagen erreicht, steht ihr ein Ruhegehalt von 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BBG) oder, wenn das Mindestruhegehalt gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG höher ist, dieses zu. Insoweit war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. März 1958 zurückzuweisen. Soweit dagegen das Ruhegehalt der Klägerin höher festgesetzt worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Klage gegen die Zurücknahme der höheren Festsetzung für die Zukunft durch den Bescheid vom 30. Januar 1957 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht für die Zurücknahme rechtswidriger begünstigender Versorgungsbescheide für die Zukunft (ex nunc) entwickelten Grundsätze, wonach das schutzwürdige Interesse des Begünstigten gegen das allgemeine Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes abzuwägen ist, wobei dem öffentlichen Interesse in der Regel der Vorrang gebührt, tatsächlich festgestellt, daß die Klägerin keine besonders schwer rückgängig zu machenden Maßnahmen im Vertrauen auf den Bestand der höheren Versorgungsfestsetzung getroffen hat und daß ihre Versorgung hinsichtlich der Postagenten-(Posthalter-)Zeit durch die Altersrente aus der Sozialversicherung und zusätzliche Leistungen aus der Postkasse angemessen gesichert ist. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden, da die Klägerin sie nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Insoweit war daher die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

50

Die Kostenentscheidung, die einheitlich für die beiden verbundenen Revisionsverfahren sowie außerdem für die Vorinstanzen in dem Verfahren BVerwG VI C 59.63 zu treffen war, beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision BVerwG VI C 59.63 und die Revision BVerwG VI C 64.63 auf je 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert