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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1963, Az.: BVerwG IV C 123.62

Anforderungen an die Anerkennung eines Vertreibungsschadens im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) infolge des Verlustes eines landwirtschaftlichen Betriebs; Rechtliche Ausgestaltung des Eigentumsverlustes an einem landwirtschaftlichen Betrieb durch Anordnung eines Landrats in der NS-Zeit; Rechtmäßigkeit einer Enteignung durch eine Maßnahme im Dritten Reich; Rechtsmaßstäbe zur Beurteilung einer Übereignungsverfügung während der NS-Zeit; Rechtliche Ausgestaltung der richterlichen Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung; Rechtliche Würdigung der gesetzlichen Grundlage einer Verordnung im Dritten Reich; Ausprägung des Führerprinzips im Alltag der Verwaltung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 123.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 09.02.1962 - AZ: A 558/61

Fundstelle

  • RLA 1965, 343

Amtlicher Leitsatz

Eine auf Grund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 erlassene Anordnung des Landrates über. Enteignung des gesamten landwirtschaftlichen Besitzes, ist nichtig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Clauß und Isendahl
im schriftlichen Verfahren
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Februar 1962 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses Oldenburg vom 6. Oktober 1961 werden ohne Einschränkung, der Bescheid des Ausgleichsamtes Wilhelmshaven vom 20. Februar 1961 insoweit aufgehoben, als er die Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen versagt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren als Miterben ihres im April 1942 verstorbenen Vaters Feststellung von Vertreibungsschaden, den sie im Verlust eines landwirtschaftlichen Betriebes (E.) im Kreise G. sehen. Für diesen Betrieb wurde im Jahre 1941 wegen schlechter Bewirtschaftung ein Zwangsverwalter bestellt, der den Grundbesitz an einen jetzt in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Landwirt verpachtete. Diesem Landwirt wurde durch den zuständigen Landrat in G. - Ernährungsamt - im Februar 1944 der landwirtschaftliche Besitz gegen eine Zahlung von 60.501 RM zu eigen übertragen. Gestützt wurde dies auf § 3 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939, der nach einer Besprechung von Vertretern der Reichsminister für Justiz und für Ernährung und Landwirtschaft, des Reichsbauernführers und der Kanzlei des Führers ausnahmsweise für anwendbar gehalten wurde. Die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch ist erfolgt. Alle Bemühungen der Kläger, die Übertragung des Eigentums rückgängig zu machen, blieben erfolglos. Die Ausgleichsbehörden haben hinsichtlich der Erbscholtisei die Feststellung von Vertreibungsschaden abgelehnt, weil die Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung nicht mehr Eigentümer dieses landwirtschaftlichen Vermögens gewesen seien.

2

Auch ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht Oldenburg durch Urteil vom 9. Februar 1962 aus dem gleichen Grunde abgewiesen. Zwar seien die Kläger nach dem Tode ihres Vaters kraft Erbfolge Miteigentümer des Anwesens geworden. Sie hätten das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb jedoch durch die Anordnung des Landrates in G. vom 15. Februar 1944 verloren. Allerdings erscheine diese Anordnung nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich. Sie könne aber nicht als schlechthin nichtig angesehen werden, da die Verordnung vom Jahre 1939 dem zuständigen Ernährungsamt jedenfalls gestattet habe, alle Maßnahmen zur Sicherstellung des Anbaus, der Viehhaltung und der Ernte zu treffen. Darunter sei auch die Enteignung einzuordnen, wenn dies auch in der Rechtsprechung und Literatur damals als zu weitgehend abgelehnt worden sei. Immerhin sei aber im Erbhofrecht eindeutig die sogenannte große Abmeierung mit Enteignungswirkung vorgesehen gewesen. Dem damaligen Rechtsdenken sei also die Enteignung zum Zwecke der Sicherung der Bewirtschaftung nicht fremd gewesen. Auch Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung stehe einer so weitgehenden Auslegung der Verordnung von 1939 nicht entgegen, da eine Verordnung im materiellen Sinne als gesetzliche Grundlage der Enteignung angesehen werden könne. Eine Entschädigung für den enteigneten Grundbesitz sei jedenfalls in der Anordnung des Landrates vorgesehen gewesen. Für die Allgemeinheit sei es mithin nicht offenkundig gewesen, daß die Anordnung des Landrates nicht rechtmäßig gewesen sei. An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, daß die Anordnung keine Rechtsmittelbelehrung gegeben habe und daß der Kläger seinerzeit Soldat gewesen sei. Rechtsmittelbelehrungen seien seinerzeit noch nicht vorgeschrieben gewesen und als Soldat habe der Kläger in einem solchen Verfahren keinen besonderen Rechtsschutz gehabt. Den Klägern sei das Eigentum auch nicht etwa im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden. Den Nachweis nämlich, daß politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus Grund für die Entziehung des Eigentums gewesen sei, hätten die Kläger nicht erbringen können. Insbesondere sei nach Mitteilung der Heimatauskunftsstelle sehr wohl denkbar, daß die Anordnung des Landrates in Goldberg tatsächlich nur der ornungsgemäßen Bewirtschaftung der E. gedient habe. Auch allgemeine Billigkeitsgrundsätze rechtfertigten nicht eine Schadensfeststellung zugunsten der Kläger. Es sei nicht so, daß der seinerzeit als Eigentümer, eingetragene Landwirt, wenn er in der Bundesrepublik lebte, die Feststellung von Vertreibungsschäden an der Erbscholtisei keinesfalls geltend machen könne. Das wäre nur dann ausgeschlossen, wenn er die E. Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben hätte. Davon aber könne nur dann ausgegangen werden, wenn gegen ihn besondere Sühnemaßnahmen wie die Einziehung seines Vermögens angeordnet würden. Ob diese Möglichkeit bei ihm bestehe, sei sehr zweifelhaft.

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger Verkennung der Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten. Ein Verwaltungsakt sei dann nichtig, wenn er einen schwerwiegenden rechtlichen Verstoß enthalte und dieser Mangel offensichtlich erkennbar sei. Eine Verordnung habe niemals Grundlage einer Enteignung sein können, die vielmehr nur nach einem formellen Gesetz habe erfolgen dürfen. Auf jeden Fall stelle aber die Enteignung einen so schwerwiegenden Eingriff dar, daß ihre Rechtsgrundlage nur eine Rechtsnorm habe sein können, die ausdrücklich zur Vornahme gerade einer Enteignung ermächtige. Dieser Voraussetzung entspreche die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aber im Gegensatz zu zahlreichen seinerzeit gültigen Enteignungsgesetzen nicht. Insbesondere enthalte sie auch nicht die erforderlichen Ausführungen über ein geordnetes Enteignungsverfahren. "Alle Maßnahmen", deren sich die Ernährungsämter zur Sicherstellung des Anbaus usw. hätten bedienen können, seien im wesentlichen nur organisatorischer und koordinierender Natur gewesen. Die Anordnung des Landrates sei mithin ein gesetzloser Verwaltungsakt. Seine absolute Gesetzlosigkeit stelle einen so schweren Mangel dar, daß er ohne weiteres als nichtig anzusehen sei. Der Gesetzlosigkeit seines Handelns sei sich offenbar auch der Landrat seinerzeit bewußt gewesen, da er höchste Regierungs- und Parteistellen befragt und seine Anordnung als "einzig möglichen, nach der besonderen Lage der Umstände ausnahmsweise auch vertretbaren Weg" bezeichnet habe. Daß nach Erbhofrecht die Abmeierung mit Enteignungswirkung möglich gewesen sei, spiele für den vorliegenden Fall keine Rolle, da sie hier nicht in Betracht gekommen sei. Die Erbscholtisei sei damals noch kein Erbhof gewesen. Die Entziehung des Eigentums hätte dann auch durch gerichtlichen Beschluß erfolgen müssen. Die bäuerliche Bevölkerung wisse erfahrungsgemäß die rechtliche Bedeutung ihres Eigentums sehr gut einzuschätzen. Sie habe daher mit Sicherheit auch im vorliegenden Fall erkannt, daß ein Verwaltungsakt dieses Inhaltes überhaupt nicht hätte ergehen dürfen. Im übrigen dürfe bei der Frage nach der Nichtigkeit eines nationalsozialistischen Willküraktes nicht mit denselben strengen Maßstäben gemessen werden, die bei der Nachprüfung gegenwärtig ergehender Verwaltungsakte sicherlich gerechterweise angelegt würden. Der damalige Verwaltungsakt sei weder durch einen Rechtsbehelf noch durch ein Rechtsmittel angreifbar gewesen. Wenn es gerechtfertigt sei, heutige Verwaltungsakte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen als nichtig anzusehen, so könne dies für damalige Verwaltungsakte nicht gelten. Es liege vielmehr im öffentlichen Interesse, die Voraussetzungen für die Nichtigkeit damaliger Verwaltungsakte aufzulockern, weil diesen Verwaltungsakten sonst auch für die gegenwärtige Zeit eine Autorität gegeben würde, die nicht angebracht sei. So müsse man zu der Erkenntnis gelangen, daß ein im Dritten Reich fehlerhaft ergangener Verwaltungsakt schon dann nichtig sei, wenn er objektiv einer gesetzlichen Grundlage entbehre und wenn dieser Mangel schon im Zeitpunkt des Erlasses von der Behörde eindeutig erkannt worden sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Allenfalls könne als weitere Voraussetzung der Nichtigkeit angesehen werden, daß die Allgemeinheit die Maßnahme schlechthin als grob unbillig und sachlich ungerechtfertigt, mithin auch rein gefühlsmäßig als unzulässigen Willkürakt empfunden habe. Wenn das Verwaltungsgericht schließlich einen Nachweis politischer Gegnerschaft der Kläger gegen den Nationalsozialismus schon deswegen nicht für nachgewiesen halte, weil die Heimatauskunftsstelle die Anordnungen des Landrates möglicherweise für sachlich berechtigt gehalten habe, habe es seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht genügt. Die Kläger hätten ausdrücklich hierzu wegen zahlreicher Einzelheiten auf Entschädigungsakten des Landgerichts in Oldenburg verwiesen, in denen sie Beweise für Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger angeboten hätten. Es seien hierzu vier Zeugen benannt und vier Urkunden vorgelegt worden. Auch hinsichtlich der Klägerin sei insoweit Zeugen- und Urkundenbeweis angeboten worden.

4

Der Verlust des landwirtschaftlichen Betriebes müsse mithin zugunsten der Kläger als Vermögensschaden festgestellt werden. Dabei seien etwa früher erlangte Entschädigungszahlungen im Feststellungsverfahren noch nicht zu berücksichtigen. Falls man jedoch die gegenteilige Ansicht vertrete, dann sei von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des Anwesens in Höhe von 114.100 RM auszugehen und ferner zu bedenken, daß der Übernahmepreis von 60.501 RM nicht in die Hände der Kläger gelangt sei. Neben den anrechnungsweise übernommenen Grundpfandrechten sei von dem Übernehmer nur ein Betrag von etwa 11.000 RM in bar gezahlt worden, und zwar an einen Treuhänder der Kläger. Die Kläger hätten nicht einmal über diesen Betrag jemals verfügen können.

5

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig, weil die Anordnung des Landrates nicht nichtig gewesen sei. Zunächst habe Art. 153 der Weimarer Verfassung seine verfassungsmäßige Eigentumsgarantie verloren, nach Erlaß des Ermächtigungsgesetzes vielmehr nur noch mit der Kraft eines einfachen Reichsgesetses Geltung gehabt. Ein Zivilsenat des Reichsgerichts habe sogar die Ansicht vertreten, daß Art. 153 völlig außer Kraft getreten sei. Daß die Verordnung vom Jahre 1939 eine genügende gesetzliche Grundlage für die Enteignung gewesen sei, könne schon mit Rücksicht darauf nicht angezweifelt werden, daß der Unterschied zwischen formellem Gesetz und Verordnung seinerzeit nicht mehr bestanden habe. In zahlreichen Fällen sei die gesetzesvertretende Verordnung anstelle des Gesetzes getreten. Die Verordnung sei im Dritten Reich ranggleich mit dem Gesetz gewesen und habe auch formelle Gesetze abändern oder aufheben können. Die Verordnung sei auch nach ihrem Wortlaut so weit gefaßt gewesen, daß nach ihr eine Enteignung habe ausgesprochen werden können. Eine Enteignung sei auch eine "Maßnahme" im Sinne dieser Verordnung. Mit Recht habe daher das Verwaltungsgericht entschieden, es lasse sich nicht ohne weiteres erkennen, daß die Anordnung des Landrates ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei. Von einer absoluten Gesetzlosigkeit mit Nichtigkeitsfolge könne deshalb keine Rede sein. Selbst wenn Rechtsprechung und Schrifttum seinerzeit eine Zwangspacht als gemeinhin ausreichende Maßnahme angesehen hätten, sei doch für die Allgemeinheit nicht offenkundig gewesen, daß im Einzelfall nicht auch eine erforderliche Enteignung vom Zweck und vom Wortlaut der Verordnung gedeckt gewesen sei. Im übrigen müsse zur Gesetzlosigkeit in jedem Falle auch die Offenkundigkeit des Mangels kommen. Man könne die Offenkundigkeit des Mangels nicht etwa daraus entnehmen, daß der Landrat die Enteignung als einen Ausnahmefall angesehen habe. Aus der Begründung seiner Anordnung ergebe sich vielmehr, daß er die Enteignung, wenn auch als einen Grenzfall, doch für zulässig gehalten habe. Daß er sich vor seiner Entscheidung mit übergeordneten Dienststellen in Verbindung gesetzt habe, sei durchaus verständlich. Bei der seinerzeit nach dem Führerprinzip ausgerichteten Verwaltung sei dies geradezu geboten und erforderlich gewesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit gehe es auch nicht an, rechtswidrige Verwaltungsakte aus jener Zeit, die nicht anfechtbar gewesen seien, nachträglich aus dem Rechtsstaatsgedanken heraus für nichtig zu erklären. Um die Voraussetzungen der Nichtigkeit nicht uferlos aufzuweichen, müßte daher auch für jene Verwaltungsakte von der heute geltenden Nichtigkeitslehre ausgegangen werden. Daß die Behörde beim Erlaß des Verwaltungsaktes den Mangel kenne, sei übrigens in keinem Falle als Voraussetzung der Nichtigkeit anzuerkennen. Von einem solchen Erkennen könne jedoch auch im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Auch die Rüge mangelhafter Sachaufklärung sei unbegründet. Das Protokoll der Heimatauskunftsstelle L. liefere Beweis dafür, daß die Kläger den Hof schlecht bewirtschaftet hätten, Kartoffeln verfaulen ließen und Getreide nicht ablieferten. Damit seien die Voraussetzungen für Eingriffe nach der Verordnung vom Jahre 1939 grundsätzlich gegeben gewesen. Im übrigen könnten innere Zwistigkeiten mit der NSDAP nicht als eine politische Gegnerschaft angesehen werden. Die Kläger seien Mitglieder der Partei gewesen und hätten den Nationalsozialismus auch nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft.

6

Zur Frage der Anrechnung des Entschädigungsbetrages werde zunächst nur ausgeführt, daß gegebenenfalls eine Entschädigung insoweit voll anzurechnen wäre, als die Kläger dadurch schuldenfrei geworden seien.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Frage der Nichtigkeit der Enteignungsverfügung keine Stellung. Er hält jedoch allenfalls eine Rückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht für möglich, weil im Falle einer Bejahung der Nichtigkeit zu prüfen sei, ob etwa unabhängig von den nichtigen Entziehungsmaßnahmen eine wirksame Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gleichzeitig oder schon vorher erfolgt sei. Überdies hätten die Ausgleichsbehörden einen vor der Schädigung liegenden Eigentumsübergang nicht nachzuprüfen, möge er durch Vertrag oder durch einen Hoheitsakt erfolgt sein. Sie könnten in der Regel schon deswegen die sich ihnen formell darbietende Rechtslage zugrunde legen, weil ihnen für deren Überprüfung die erforderlichen Beweisunterlagen fehlten.

8

In der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 1963 haben alle Prozeßbeteiligten für das künftige Verfahren auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil die Übereignungsanordnung nichtig war.

10

Die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Landrates von Goldberg vom 15. Februar 1944 ergibt sich schon aus § 35 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521). Dort heißt es:

"Soweit bestehende Rechtsvorschriften den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechen, treten sie für die Dauer der Geltung dieser Verordnung außer Kraft."

11

Hieraus ergibt sich, daß die ihrem Inhalt nach ausgesprochen kriegsbedingte Verordnung nur von vorübergehender Dauer sein sollte. Maßnahmen, die wie eine bedingungslose Übereignung die Rechtslage für immer ändern, hätten auf Grund dieser Verordnung daher nur dann ergehen können, wenn sie in ihr ausdrücklich vorgesehen waren. Von einer Übereignung spricht die Bewirtschaftungsverordnung jedoch nicht.

12

Die Nichtigkeit der Übereignungsverfügung ist freilich noch nicht damit dargetan, daß sie mangels einer rechtlichen Grundlage rechtswidrig war. Daß die sogenannte Gesetzlosigkeit eines Verwaltungsaktes kein für die Feststellung seiner Nichtigkeit verwertbares Merkmal ist, hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits durchBeschluß vom 21. Januar 1954 ausgesprochen (BVerwG I B 49.53 in BVerwGE 1, 67). Nichtig kann ein Verwaltungsakt vielmehr nur dann sein, wenn er mit so schweren Fehlern behaftet ist, daß seine Rechtswidrigkeit offensichtlich ist. Damit schließt sich der erkennende Senat einer Rechtsansicht an, die als sogenannte Evidenztheorie von der Rechtslehre vertreten wird und heute wohl als herrschende Ansicht angesehen werden kann.

13

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob im Jahre 1944 eine Enteignung überhaupt auf Grund einer Verordnung ergehen konnte, ob dem insbesondere Art. 153 Abs. 2 der Weimarer Verfassung entgegenstand, der unter Verlust seines verfassungsrechtlichen Ranges und unter einer "zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte" durch die Verordnung zum Schütze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bedingten Einschränkung auch seinerzeit noch gültig war. Unter nationalsozialistischer Herrschaft und insbesondere in der Kriegszeit hatte das formelle Gesetz seinen Vorrang vor einer Verordnung jedenfalls weitgehend verloren, so daß der zwischen beiden bestehende rechtliche Unterschied bei Beurteilung der Nichtigkeit eines in jener Zeit ergangenen Verwaltungsaktes nicht mehr zugrunde gelegt werden kann.

14

Bei Beurteilung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten aus jener Zeit kann man auch nicht, wie es die Revision tun möchte, davon ausgehen, daß im totalitären Staat bereits geringere Fehler einen Verwaltungsakt nichtig machen müßten, als dies in einem demokratischen Staate der Fall sei, in dem ein geordnetes Rechtsmittelsystem Gewähr dafür biete, daß jeder Verwaltungsakt angefochten werden könne. Diese Rechtsansicht verkennt, daß die Unanfechtbarkeit vieler Verwaltungsakte seinerzeit geltendes Recht war, das rückschauend auch heute zugrunde zu legen ist. Mit gleichem Anspruch, auf Rechtsgültigkeit Könnte dieser Ansicht entgegengesetzt werden, daß gerade die Tatsache, daß in einem totalitären System der Staat mit rechtlicher Erlaubnis leichter in die Rechte der Bürger eingreifen kann, dafür sprechen könnte, daß Verwaltungsakte aus jener Zeit nur unter schwereren Voraussetzungen als heute für nichtig erklärt werden können. Es kann daher sowohl für die damalige wie für die heutige Zeit nur ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt werden, wenn die Schwere und Offensichtlichkeit eines Mangels in Frage steht, der einen Verwaltungsakt nichtig machen kann.

15

Die Schwere des Fehlers steht im vorliegenden Fall nicht in Frage, da es sich um eine rechtswidrige Enteignung handelte. Hingegen kommt es darauf an, ob dieser schwere Mangel des Verwaltungsaktes auch offensichtlich war. Hierbei vertritt der erkennende Senat die Auffassung, daß der Mangel nicht für jeden einfachen Menschen erkennbar sein muß. Bei der Frage, was offensichtlich im Sinne dieser Begriffsbestimmung bedeutet, ist vielmehr vom durchschnittlichen Beurteilungsvermögen des Bürgers auszugehen. Handelt es sich um Maßnahmen, die nur einen ganz bestimmten Personenkreis betreffen können, so ist auch nur auf das durchschnittliche Beurteilungsvermögen dieses Personenkreises abzustellen. Ein Landwirt oder Bauer mit durchschnittlicher Urteilskraft mußte nach Überzeugung des Senates aber ohne weiteres erkennen, daß die umstrittene Enteignungsverfügung ohne gesetzliche Grundlage war.

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Die Verordnung vom 27. August 1939, auf deren § 3 die Enteignung gestützt worden ist, nennt sich "Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen". In ihrem § 1 heißt es:

"Zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und Wehrmacht mit Lebens- und Futtermitteln wird eine öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingeführt.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt die zu bewirtschaftenden Erzeugnisse. Er regelt ihre Erzeugung und Bewirtschaftung sowie den Verbrauch der Versorgungsberechtigten und Selbstversorger."

17

Dieser § 1 der Bewirtschaftungsverordnung, der wie eine Präambel vor den einzelnen Abschnitten der Verordnung steht, nennt als Sinn und Zweck der Verordnung die Regelung der Erzeugung, der Bewirtschaftung und des Verbrauches von Lebens- und Futtermitteln. Er stellt die Verordnung sicher nicht als eine Rechtsgrundlage für eine Enteignung vor. Nun kann man zwar nicht mit der Revision davon ausgehen, daß eine Enteignung nur aus einer Rechtsquelle abgeleitet werden kann, die sich von vornherein als eine Quelle für Enteignungsnormen charakterisiert und auch ein bestimmtes Enteignungsverfahren einführt. Sind diese Voraussetzungen aber nicht gegeben, dann muß auf die Möglichkeit einer Enteignung eindeutig hingewiesen werden. Das ist in der Bewirtschaftungsverordnung jedoch nicht der Fall. § 3 der Verordnung, der sich mit den Aufgaben des Ernährungsamtes als dem eigentlichen Inhalt der Verordnung befaßt und auf den sich auch die Enteigungsverfügung stützt, setzt dem Ernährung samt die Aufgabe,

  1. 1.

    für die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung in den Erzeugerbetrieben Sorge zu tragen sowie alle Maßnahmen zur Sicherstellung des Anbaus, der Viehhaltung, der Ernte und der rechtzeitigen Ablieferung von Erzeugnissen sowie der Bewirtschaftung und: Verteilung zu treffen.

  2. 2.

    den Verbrauch zu regeln.

18

Als Beispiele für die vom Ernährungsamt danach zu treffenden Maßnahmen nennt der Verordnungsgeber für Regelung der Erzeugung und Bewirtschaftung die Führung einer Hofkarte, die Überwachung der rechtmäßigen Verwendung der den Selbstversorgern zugebilligten Verbrauchsmengen, Durchführung von Bestandserhebungen und statistischer Zusammenstellungen sowie Abstimmungen der Maßnahmen der Untergliederungen der Hauptvereinigungen. Als Beispiele für die Verbrauchsregelung nennt die Verordnung die Feststellung des Bedarfes an Lebens- und Futtermitteln für die Bevölkerung, die Einrichtung von Haushaltslisten, Bezugskarten und Kundenlisten, die Einteilung der Bezugsberechtigten in bestimmte Gruppen, die Festsetzung von Abgabezeiten für diese Gruppen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Verteilung der Lebens- und Futtermittel durch die Verteilungsstellen. Alle diese Maßnahmen sind rein organisatorischer Art. Sie kennzeichnen zwar Eingriffe in die Verfügungsgewalt des Eigentümers, aber nicht einmal in Form von Verboten, sondern nur als eine Lenkung der Verfügungsgewalt. In keiner Weise klingt aber entfernt die Möglichkeit an, echte Beschränkungen des Eigentums durchzuführen oder gar bedingungslos zu enteignen. Bei dieser Fassung der Verordnung konnte kein betroffener Landwirt damit rechnen, daß als "Maßnahme zur Sicherstellung des Anbaus" auch die Enteignung landwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen sein könnte. Das Rechtsempfinden hinsichtlich der Zulässigkeit einer Enteignung war nicht zuletzt bei Landwirten und Bauern auch in der Kriegszeit noch ebenso stark und ausgeprägt vorhanden wie in der ersten Zeit des nationalsozialistischen Staates. Damals ging es darum, landwirtschaftliche Betriebe in Erbhöfe und erbhoffreie Anwesen aufzuteilen. Erbhöfe wurden diejenigen Betriebe, die nach damaliger Auffassung im Sinne einer Verbindung von "Blut und Boden" als wertvoll für den Staat angesehen wurden. Für sie war auch die Möglichkeit einer Enteignung durch die sogenannte große Abmeierung vorgesehen, allerdings durch ein Gericht. Für erbhoffreie Betriebe gab es grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Enteignung zum Zweck einer Sicherung des Ernteertrages. Erst die Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 23. März 1937 (RGBl. I S. 422) gestattete Maßnahmen in dieser Hinsicht.

19

In ihrem § 1 werden genannt: Aufforderung zu besserer Wirtschaftsführung, Wirtschaftsüberwachung, treuhänderische Verwaltung und Anordnung pachtweiser Überlassung. Mit der Durchführungsverordnung vom 22. April 1937 (RGBl. I S. 535) wird dem Treuhänder in § 15 auch die Befugnis eingeräumt, über Grundstücke zu verfügen. Danach sind seinerzeit von einzelnen Gerichten auch Enteignungen des gesamten Anwesens genehmigt worden. Dem aber wurde durch die Durchführungsverordnung vom 20. Januar 1943 (RGBl. I S. 35) ein Riegel vorgeschoben, indem nunmehr in § 16 nur noch "über einzelne Grundstücke"durch den Treuhänder verfügt werden durfte. Zusätzlich wird allerdings in § 28 dieser Durchführungsverordnung eine gerichtliche Zwangsversteigerung eingeführt, die in der ermächtigenden Verordnung zur Sicherung der Landwirtschaft gar nicht vorgesehen war. Zur Zwangsversteigerung durfte es allerdings dann nicht kommen, wenn der Eigentümer bei der Wehrmacht war. Die Geschichte der Verordnung zur Sicherung der Landwirtschaft zeigt deutlich, wie stark das Empfinden für den schweren Eingriff der Enteignung seinerzeit nicht nur bei der Bevölkerung, sondern sogar auch beim Verordnungsgeber selbst vorhanden war. Die Landwirte wußten auch sehr wohl, daß ihrem Besitz allenfalls aus dieser Sicherungsverordnung von 1937 eine ähnliche Gefahr erwachsen konnte, wie sie den Erbhofbauern mit der großen Abmeierung drohte. Nur in der Sicherungsverordnung war ihre Verfügungsbefugnis über Grund und Boden bedroht, während in der Bewirtschaftungsverordnung von 1939 allein eine Einschränkung ihrer Verfügungsbefugnis zu sehen war.

20

So war es auch ganz natürlich, daß im vorliegenden Fall zunächst auf Grund der Sicherungsverordnung vom Jahre 1937 vorgegangen worden ist. Für den erkennenden Senat muß es offenbleiben, ob dieses Verfahren daran gescheitert ist, daß der Kläger seinerzeit bei der Wehrmacht war, daß nach der Durchführungsverordnung vom Jahre 1943 nur noch über einzelne Grundstücke verfügt werden durfte, oder weil man aus bestimmten Gründen eine Zwangsversteigerung scheute. Fest steht jedenfalls, daß der Landrat nach dieser Verordnung nicht zu dem gewünschten Ziel kam und nur deswegen auf die Bewirtschaftungsverordnung als einen Notbehelf zurückgriff. Daß ein Vorgehen nach dieser Verordnung von vornherein allen Beteiligten nicht rechtmäßig erschien, erklärt sich ohne weiteres aus der Besprechung, die über diesen besonderen Einzelfall mit höchsten Stellen der Partei und des Staates geführt wurde, bei der man für eine entsprechende Rückendeckung sorgte. Daß der Landrat rechtswidrig handelte - mag er auch rein sachlich nur eine möglichst gute Bodennutzung im Auge gehabt haben -, muß ihm ebenso klar gewesen sein, wie einem Landwirt mit durchschnittlichem Beurteilungsvermögen, der auch während des Krieges die Rechtslage, die Eingriffe in sein Eigentum gestattete, sehr wohl überschauen konnte.

21

Auch diese Entstehungsgeschichte der umstrittenen Enteignungsanordnung kennzeichnet ihre Rechtswidrigkeit als einen offensichtlichen Mangel. Es mag sich im vorliegenden Falle um eine Grenzentscheidung handeln, wenn man bedenkt, daß dem staatlichen Verwaltungsakt auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit eine Vermutung für seinen Bestand innewohnt, und wenn man diese Vermutung auch für Verwaltungsakte anerkennt, die im Rahmen einer autoritären Staatsführung nicht angefochten werden können. Der erkennende Senat muß sich jedoch im vorliegenden Falle nach eingehender Würdigung der Sach- und Rechtslage dahingehend entscheiden, daß die Enteignungsverfügung mit einem derart schweren und auch offensichtlichen Mangel behaftet war, daß sie nicht von Bestand sein konnte, mithin als nichtiger Verwaltungsakt so angesehen werden muß, als ob sie nicht ergangen wäre.

22

Soweit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds vorträgt, die Ausgleichsbehörden könnten die formelle Rechtslage zugrunde legen, wie sie sich ihnen im vorliegenden Falle etwa durch Eintragung des. Eigentumswechsels im Grundbuch angeboten habe, vermag dem der erkennende Senat nicht beizutreten. Es ist selbstverständliche Pflicht der Ausgleichsbehörden, nicht nur bei beweglichen Gegenständen wie etwa Hausrat, sondern auch bei Grundstücken zur Ermittlung des unmittelbar Geschädigten die Eigentumsverhältnisse zu überprüfen, wenn sie umstritten sind. Es besteht aber auch keine Veranlassung, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um die Frage des wirtschaftlichen Eigentums zu prüfen. Nach § 229 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ist allerdings derjenige unmittelbar Geschädigter, dessen Vermögen die verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung von § 11 des Steueranpassungsgesetzes zuzurechnen sind. Damit wird jedoch kein eigenständiger Begriff des wirtschaftlichen Eigentums begründet. § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) rechnet vielmehr nur in ganz bestimmten Fällen Wirtschaftsgüter nicht dem rechtlichen, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zu. Für den vorliegenden Fall kämen allenfalls die Übereignung zu treuen Händen und der Eigenbesitz in Frage. Eigenbesitz hatte der erwerbende Landwirt wohl erlangt, da er den landwirtschaftlichen Betrieb nach der Übereignung wie ein Eigentümer besaß, mochte er auch bösgläubig gewesen sein. Er ist daher seinerseits sicher zu Recht zur Besteuerung herangezogen worden. Wie in manchen anderen Fällen ist hier jedoch der Umkehrschluß vom Steuerrecht auf das Ausgleichsrecht nicht möglich. Wie der Dieb eines Wirtschaftsgutes, der nach anerkannter Rechtsprechung ebenfalls Eigenbesitzer ist, zwar der Besteuerung unterliegt, nicht jedoch Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung haben kann, kann auch der auf Grund eines nichtigen Vertrages oder Verwaltungsaktes besitzende Erwerber eines Grundstückes dann nicht als unmittelbar Geschädigter angesehen werden, wenn er die Nichtigkeit des Vertrages oder des Verwaltungsaktes kannte oder kennen mußte. Letzteres aber muß im vorliegenden Falle bejaht werden. Aus einem etwa bestehenden Treuhandverhältnis läßt sich ebenfalls nichts zuungunsten der Kläger herleiten. In diesem Falle wären die Kläger als Treugeber anzusehen. Der Treugeber ist aber der wirtschaftliche Eigentümer, dem ein Wirtschaftsgut sowohl nach Steuerrecht wie nach Ausgleichsrecht zuzurechnen ist.

23

Nach alledem waren das angefochtene Urteil und der Beschwerdebeschluß, die sich allein mit der in der Revision streitigen Frage befaßt haben, im vollen Umfange aufzuheben. Die Entscheidung des Ausgleichsamtes, die eine Schadensfeststellung für andere Wirtschaftsgüter der Kläger anerkannt hatte, war insoweit aufzuheben, als den Klägern die Schadensfeststellung für das landwirtschaftliche Anwesen versagt worden war. Die Kosten des Rechtsstreites waren der Beklagten aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Clauß
Isendahl