Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1962, Az.: BVerwG VI C 55.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 55.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 17.02.1960 - AZ: VII B 108.58
In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger trat am 29. Januar 1952 als Hausmeister im Angestelltenverhältnis (TO.A VIII) in den Dienst des Beklagten. Mit seinem Einverständnis wurde er durch Urkunde vom 24. September 1953 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, zum Hausinspektor ernannt und durch Bescheid vom 29. September 1953 mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 a eingewiesen. Durch weiteren Bescheid vom 10. November 1953 setzte der Beklagte gemäß § 10 des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) - LBesG 1952 - das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 28. Oktober 1941 fest.
Durch Bescheid vom 30. Oktober 1956 nahm der Beklagte die für den 1. Dezember 1952 vorgenommene Einweisung des Klägers in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 a zurück und wies ihn gleichzeitig mit Wirkung vom 29. Juni 1953 in diese Besoldungsgruppe ein. Zur Begründung führte er an, die rückwirkend erfolgte Einweisung des Klägers habe den gesetzlichen Vorschriften widersprochen. Die vom Kläger am 1. Dezember 1952 besetzte Planstelle sei im Stellenplan für Beamte in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 a umgewandelt worden. Für die Übertragung eines Amtes dieser Besoldungsgruppe habe der Kläger am 29. September 1953 nicht die fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Für die Ernennung des Klägers zum Hausinspektor seien dementsprechend die Vorschrift des § 171 LBG und die dazu ergangenen beamtenrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar. Bei der Übertragung eines Amtes, die nicht auf die Sondervorschrift des § 171 LBG zurückgehe, könne eine freie Stelle nach den Besoldungsvorschriften höchstens drei Monate rückwirkend verliehen werden. Durch Bescheid vom 22. November 1956 setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 9 a mit Wirkung vom 1. Dezember 1956 unter Vorbehalt auf den 1. Mai 1947 fest. Gegen die Bescheide vom 30. Oktober und 22. November 1956 legte der Kläger ohne Erfolg Beschwerde ein. Mit Bescheid vom 6. August 1957 setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 9 a auf den 10. Mai 1945 fest.
Der Kläger hat alsdann Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
die Bescheide vom 30. Oktober, 22. November 1956 und den Beschwerdebescheid vom 22. Juli 1957 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 17. Februar 1960 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Es stehe fest, daß der Kläger aufgrund der Urkunde vom 24. September 1953 rechtswirksam unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Hausinspektor ernannt worden sei. Einer der in den §§ 10 und 11 LBG erschöpfend aufgeführten Nichtigkeits- oder Zurücknahmegründe liege nicht vor. Zwischen den Parteien bestehe nur Streit über den Zeitpunkt der Planstelleneinweisung und der damit in Verbindung stehenden anderweitigen Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Der Kläger sei gemäß § 171 Abs. 1 LBG in das Beamtenverhältnis übergeleitet worden. Darauf, ob diese Überleitung fehlerhaft gewesen sei, komme es nicht an. Der Beklagte sei an sie gebunden, und es verbleibe bei der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 a. Zwischen der Vorschrift des § 171 Abs. 1 LBG und der Sonderregelung des § 10 LBesG 1952 bestehe ein enger unlösbarer Zusammenhang. Aus dem Umstand, daß für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Überleitungsfallen des § 171 Abs. 1 LBG eigens die Sondervorschrift des § 10 LBesG 1952 geschaffen worden sei, sei zu folgern, daß der Kläger auch im Falle einer zwar fehlerhaften, aber beamtenrechtlich wirksamen Überleitung mit der ihm günstigen Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 10 Abs. 1 LBesG habe rechnen dürfen.
Der Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung von § 10 LBesG in Verbindung mit § 171 LBG.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf Bundesrecht, sondern auf Berliner Landesbeamten- bzw. Besoldungsrecht. Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BRRG findet im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 137 BRRG noch keine Anwendung. Dennoch unterliegt die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts - abweichend von § 137 Abs. 1 VwGO - gemäß dem hier noch anzuwendenden § 160 Abs. 1 Satz 2 LBG in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) in Verbindung mit § 137 BRRG der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7. Februar 1962 - BVerwG VI C 15.60 und BVerwG VI C 20.60 -). Daß auch das Landesbesoldungsrecht revisibles Recht im Sinne dieser Vorschriften ist, unterliegt keinem Zweifel.
Zu der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob bei Übernähme in das Beamtenverhältnis nach § 171 LBG der Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle und der Zeitpunkt des Beginns des Besoldungsdienstalters berichtigt werden können, wenn die Voraussetzungen der erwähnten Vorschrift irrig angenommen worden sind, hat der erkennende Senat bereits wiederholt Stellung genommen (vgl. Urteile vom 15. November 196.1 - BVerwG VI C 46.59 - und vom 7. Februar 1962 - BVerwG VI C 15.60 und BVerwG VI C 20.60 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt in einem solchen Fall § 9 Abs. 1 LBG, wonach eine Ernennung frühestens mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird, bestimmt sich ferner der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle nach Nr. 11 der - im Jahre 1953 gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b LBesG 1952 in Berlin noch in Kraft befindlichen - Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 (RBesBl. S. 33) i.d.F. vom 8. August 1943 (RBesBl. S. 167), wonach eine Einweisung in eine Planstelle rückwirkend nur bis zu drei Monaten erfolgen konnte, und kann schließlich bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters die Vorschrift des § 10 LBesG 1952 nicht angewendet werden; zu § 10 LBesG 1952 ist ausgeführt, daß die Übernahme in das Beamtenverhältnis dann nicht auf der Regelung des § 171 LBG beruht, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gefehlt haben. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von der Auffassung abzuweichen, daß nur in den Fällen, in denen dem Ernennungsakt tatsächlich die in § 171 LBG bestimmten Voraussetzungen zugrunde liegen, ein "enger unlösbarer Zusammenhang" mit der Ausnahmevorschrift des § 10 LBesG 1952 besteht (vgl. hierzu auch das Urteil des II. Senats vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 49.60 -). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es komme für die Anwendung dieser Vorschrift allein darauf an, ob die im Wege der Überleitung nach § 171 LBG vorgenommene Ernennung zum Beamten wirksam sei, und nicht darauf, ob sie etwa fehlerhaft sei, ist also rechtsirrig. Hiernach hätte das Oberverwaltungsgericht die Frage der Fehlerhaftigkeit der Übernahme des Klägers nach § 171 LBG nicht offenlassen dürfen, weil sich im Falle ihrer Rechtswidrigkeit die angefochtenen Bescheide als richtig erweisen können.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zurückverwiesen werden. Sollte das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Voraussetzungen des § 171 LBG zu verneinen sind, wird es unter Beachtung der in der oben erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Rechtsgrundsätze auch zu prüfen haben, ob besonders gewichtige Tatsachen vorliegen oder vom Kläger geltend gemacht werden, die ausnahmsweise trotz seiner nicht sehr erheblichen Schlechterstellung eine Weitergewährung der nach dem bisherigen Besoldungsdienstalter berechneten Dienstbezüge wenigstens für eine gewisse Zeit auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Hinblick auf den auch im öffentlichen Recht bestehenden Vertrauensschutz geboten erscheinen lassen könnten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert